Language of document :

Klage, eingereicht am 8. März 2010 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-116/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Den Beschluss K (2009)10675 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der gemäß der Entscheidung K (97)1120 der Kommission gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel 2-Programm Nordrhein-Westfalen (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die aus dem EFRE für das Programm Ziel 2-Programm Nordrhein-Westfalen (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Unterstützung gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe. Nach Auffassung der Klägerin habe die Kommission falsche Beträge in die Berechnung der von ihr zugrunde gelegten Fehlerquote einbezogen.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/881 für eine Finanzkorrektur nicht gegeben seien. Nach Auffassung der Klägerin berechtige diese Vorschrift die Kommission nicht zu Finanzkorrekturen für Verwaltungsfehler oder vermeintlich unzulängliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Ferner wird geltend gemacht, dass auch aus anderen Gründen eine Finanzkorrektur in dem von der Kommission angenommenen Umfang nicht in Betracht komme. Zum einen könnten "Unregelmäßigkeiten", wie sie die Kommission hier beanstandet, Finanzkorrekturen nur dann rechtfertigen, wenn sie sich negativ auf den Haushalt der Union auswirken oder ausgewirkt hätten. Dies sei der Klägerin zufolge bei den von der Kommission beanstandeten Verhaltensweisen nicht der Fall gewesen. Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass bei einer Reihe der beanstandeten Projekte auch in der Sache kein Gemeinschaftsrechtsverstoß vorläge.

Als dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission zu pauschalierten und extrapolierten Finanzkorrekturen nach der Verordnung Nr. 4253/88 nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass der klare Wortlaut des Art. 24 dieser Verordnung an konkrete Fälle und bezifferbare Beträge anknüpfe.

Im Rahmen des letzten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass selbst wenn man von der Zulässigkeit pauschalierter und extrapolierter Finanzkorrekturen ausginge, diese in concreto rechtswidrig seien. Diesbezüglich wird angeführt, dass die Kommission weder die "Systemimmanenz" der von ihr beanstandeten Verhaltensweisen dargelegt habe, noch entsprächen die pauschalen Finanzkorrekturen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

____________

1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).