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Rechtsmittel des Fachverbands Spielhallen eVund LM gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2021 in der Rechtssache T-510/20, Fachverband Spielhallen eV und LM gegen Europäische Kommission, eingelegt am 28. Dezember 2021

(Rechtssache C-831/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Fachverband Spielhallen eV, LM (Prozessbevollmächtigte: A. Bartosch und R. Schmidt, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführer

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-510/20 aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverwiesen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügen.

Das Gericht habe die Klage in der Rechtssache T-510/20 einzig mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beschwerdegegenständliche Maßnahme keine wirtschaftliche Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu vermitteln vermöge. Indes seien nach einer gefestigten Unionsjudikatur in Steuersachverhalten die Tatbestandsmerkmale der Begünstigung und der Selektivität stets gemeinsam zu prüfen. Die Feststellung der Selektivität setze stets die Bestimmung eines steuerlichen Normalsystems voraus. Ohne dessen Bestimmung könne daher nicht festgestellt werden, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliege. Das Gericht habe jedoch die Prüfung des steuerlichen Normalfalls unterlassen und habe daher nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die streitgegenständliche Maßnahme keine wirtschaftliche Begünstigung vermittle. Daher sei der angefochtene Beschluss mit einem schwerwiegenden Rechtsfehler behaftet.

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