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Klage, eingereicht am 23. Januar 2011 - Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission

(Rechtssache T-28/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise,

die verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Klage gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (früher Art. 230 EG) auf Überprüfung und Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren gemäß Art. 101 AEUV (früher Art. 81 EG), Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 - Luftfracht), gerichtet an die KLM N.V., hilfsweise, Herabsetzung der verhängten Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV (früher Art. 229 EG).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen im Sinne von Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Hierzu rügt die Klägerin Folgendes:

grundlegender Widerspruch zwischen dem verfügenden Teil der Entscheidung und der Begründung;

Widersprüche zwischen dem verfügenden Teil der Entscheidung und der Begründung verhinderten eine wirksame Überprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof;

Widersprüche und fehlende Klarheit in der Begründung betreffend (i) den Umfang der Zuwiderhandlung und die Adressaten der Entscheidung, (ii) die Nichtzahlung einer Provision und (iii) die Einführung des Treibstoffzuschlags verhinderten eine wirksame Überprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof;

Widersprüche und fehlende Klarheit der Begründung in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen von 2006 und die Verhängung von Geldbußen verhinderten eine wirksame Überprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof.

Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung sei unter Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art. 41, 47, 48, 49 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlassen worden. Hierzu trägt die Klägerin Folgendes vor:

Die Kommission habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a, Art. 47 und 48 der Charta dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, die Adressaten zu den verschiedenen Änderungen des Umfangs der Sache und der Zahl der Adressaten anzuhören;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit von Strafen gemäß Art. 49 der Charta durch Einbeziehung des vollständigen Umsatzes von KLM Cargo in den Wert der Verkäufe nach den Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen von 2006 und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit von Strafen nach Art. 49 der Charta und den Grundsatz ne bis in idem des Art. 50 der Charta durch Einbeziehung von Verkäufen außerhalb des EWR in den Wert der Verkäufe nach den Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen 2006 und durch Verwendung eines unterschiedslosen Kriteriums für die Begrenzung dieses Werts der Verkäufe, und Verletzung des Anspruchs auf Gehör in diesem Zusammenhang.

Dritter Klagegrund: Die Geldbuße verstoße gegen Art. 101 AEUV, Art. 23 der Verordnung 1/20031 und die Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen von 2006, da

die Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen von 2006 die Einbeziehung von Verkäufen nicht zuließen, die nicht unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung beim Wert der Verkäufe stünden;

die Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen von 2006 es nicht zuließen, sich auf Verkäufe außerhalb des EWR zu stützen.

Vierter Klagegrund: Die Festsetzung der Geldbußen gemäß den Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen von 2006 sei offensichtlich fehlerhaft und verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. In dieser Hinsicht trägt die Klägerin Folgendes vor:

Es sei offensichtlich fehlerhaft und verstoße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, die Ansicht zu vertreten, dass die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehenden Verkäufe die gesamten Verkäufe von KLM Cargo seien;

es sei offensichtlich fehlerhaft und verstoße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, die Ansicht zu vertreten, dass in die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehenden Verkäufe die Verkäufe von KLM Cargo außerhalb des EWR einzubeziehen seien;

es sei offensichtlich fehlerhaft und verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, wenn die Schwere der Zuwiderhandlung ohne Verweis auf die Art der Zuschläge bestimmt werde und sowohl der Wert der Verkäufe als auch die Schwere der Zuwiderhandlung unter Zugrundelegung des Gesamtumfangs der Zuwiderhandlung bestimmt würden;

es sei offensichtlich fehlerhaft und verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, wenn der Aufschlag auf die Geldbuße ("entry fee") ohne Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung festgelegt werde;

es sei offensichtlich fehlerhaft und verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, die Herabsetzung der Geldbuße wegen Eingreifens der Regierung auf 15 % festzusetzen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).