Language of document : ECLI:EU:T:2011:716

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

2. April 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d – Art. 23 Abs. 1 – Art. 24 Abs. 1 – Wiederaufnahmeverfahren – Zuständigkeitskriterien – Neuer, in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag – Art. 20 Abs. 5 – Laufendes Bestimmungsverfahren – Zurückziehen des Antrags – Art. 27 – Rechtsbehelfe“

In den verbundenen Rechtssachen C‑582/17 und C‑583/17

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidungen vom 27. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2017, in den Verfahren

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

gegen

H. (C‑582/17),

R. (C‑583/17)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und E. Regan, der Kammerpräsidentin C. Toader, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter A. Rosas, M. Ilešič, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby, C. G. Fernlund und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von H., vertreten durch I. M. Zuidhoek, advocaat,

–        von R., vertreten durch P. Ufkes, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon, Z. Lavery und R. Fadoju als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

–        der schweizerischen Regierung, vertreten durch E. Bichet als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. November 2018

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).

2        Sie ergehen in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) auf der einen sowie H. und R., syrischen Staatsangehörigen, auf der anderen Seite, über die Entscheidung, deren Anträge auf internationalen Schutz nicht zu prüfen.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 1560/2003

3        Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 geänderten Fassung (ABl. 2014, L 39, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1560/2003) enthalten ein „einheitliches Formular zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats“ bzw. ein „einheitliches Formular für Wiederaufnahmegesuche“.

 DublinIII-Verordnung

4        In den Erwägungsgründen 4, 5, 13, 14 und 19 der Dublin‑III-Verordnung heißt es:

„(4)      Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)      Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.

(13)      Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seine[s] Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.

(14)      Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.

(19)      Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.“

5        Art. 2 dieser Verordnung lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

d)      ‚Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz‘ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2013/32/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60)] und der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung;

…“

6        Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)      Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

…“

7        Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) Art. 9 („Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind“) der Dublin‑III-Verordnung lautet:

„Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.“

8        In Art. 18 dieser Verordnung heißt es:

„(1)      Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)      einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)      einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)      einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)      einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)      Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen …

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“

9        Kapitel VI („Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren“) der Verordnung umfasst deren Art. 20 bis 33.

10      Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt:

„Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“

11      Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.“

12      Art. 22 Abs. 2, 4, 5 und 7 der Verordnung sieht vor:

„(2)      In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(4)      Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5)      Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(7)      Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

13      Art. 23 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(4)      Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

14      Art. 24 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt:

„(1)      Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(5)      Für das Gesuch um Wiederaufnahme der Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

…“

15      Art. 25 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2)      Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen[,] dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

16      Art. 27 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑582/17

17      Am 21. Januar 2016 stellte H. in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz.

18      Da H. zuvor in Deutschland internationalen Schutz beantragt hatte, unterbreitete der Staatssekretär am 21. März 2016 den deutschen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin‑III-Verordnung.

19      Die deutschen Behörden beantworteten dieses Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der vorgeschrieben Frist von zwei Wochen.

20      Mit Entscheidung vom 6. Mai 2016 lehnte der Staatssekretär die Prüfung des Antrags von H. auf internationalen Schutz ab, da diese sich, weil ein Fall der Wiederaufnahme und nicht der Aufnahme vorliege, nicht auf Art. 9 der Dublin‑III-Verordnung berufen könne, um die Zuständigkeit des Königreichs der Niederlande aufgrund des Aufenthalts ihres Ehemanns in diesem Mitgliedstaat zu begründen.

21      H. erhob gegen diese Entscheidung Klage vor der Rechtbank Den Haag, Zittingsplaats Groningen (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Groningen, Niederlande).

22      Mit Urteil vom 6. Juni 2016 gab dieses Gericht der Klage statt und erklärte die Entscheidung des Staatssekretärs wegen unzureichender Begründung für nichtig.

23      H. und der Staatssekretär legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

24      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass nach der der Dublin‑III-Verordnung zugrunde liegenden Logik nur der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, den zuständigen Mitgliedstaat bestimme. Es schließt daraus, dass H. kein in Kapitel III dieser Verordnung niedergelegtes Kriterium gegenüber den Niederlanden in Anspruch nehmen dürfe, da sie nicht den Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Deutschland abgewartet habe und zwischen den beiden Mitgliedstaaten bereits die Wiederaufnahme vereinbart worden sei.

25      Das Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Lösung mit der Entscheidung in den Urteilen vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409), und vom 7. Juni 2016, Karim (C‑155/15, EU:C:2016:410).

26      Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass nur der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betraut ist, mit der Folge, dass ein Ausländer nur in diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 27 dieser Verordnung gegen die fehlerhafte Anwendung eines der in ihrem Kapitel III, darunter Art. 9, festgelegten Zuständigkeitskriterien rechtlich vorgehen kann?

 Rechtssache C583/17

27      Am 9. März 2016 stellte R. in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz.

28      Da R. zuvor in Deutschland internationalen Schutz beantragt hatte, ersuchte der Staatssekretär die deutschen Behörden, R. nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin‑III-Verordnung wieder aufzunehmen.

29      Die deutschen Behörden wiesen dieses Ersuchen zunächst mit der Begründung zurück, dass R. mit einer Person verheiratet sei, die in den Niederlanden internationalen Schutz genieße.

30      Der Staatssekretär beantragte sodann unter Hinweis darauf, dass die Ehe von R. mit dieser Person als Scheinehe einzustufen sei, bei den deutschen Behörden eine Überprüfung. Daraufhin überdachten die deutschen Behörden ihre Auffassung und gaben am 1. Juni 2016 dem Gesuch um Wiederaufnahme von R. statt.

31      Mit Entscheidung vom 14. Juli 2016 beschloss der Staatssekretär, den Antrag von R. auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, da zum einen der vermeintliche Ehepartner von R. nicht als Familienangehöriger angesehen werden könne, da R. die angebliche Ehe nicht tatsächlich eingegangen sei, und zum anderen R. sich nicht auf Art. 9 der Dublin‑III-Verordnung berufen könne, da ein Wiederaufnahmegesuch und kein Aufnahmegesuch in Rede stehe.

32      R. erhob gegen diese Entscheidung Klage vor der Rechtbank Den Haag, Zittingsplaats ’s‑Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort ’s‑Hertogenbosch, Niederlande).

33      Mit Urteil vom 11. August 2016 gab dieses Gericht der Klage statt und erklärte die Entscheidung des Staatssekretärs mit der Begründung für nichtig, dass ein Drittstaatsangehöriger sich sowohl im Fall einer Aufnahme als auch im Fall einer Wiederaufnahme auf die Kriterien des Kapitels III der Dublin‑III-Verordnung berufen könne.

34      Der Staatssekretär legte gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

35      Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass nur der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betraut ist, mit der Folge, dass ein Ausländer nur in diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 27 dieser Verordnung gegen die fehlerhafte Anwendung eines der in ihrem Kapitel III, darunter Art. 9, festgelegten Zuständigkeitskriterien rechtlich vorgehen kann?

2.      Inwiefern ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass in dem ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, bereits eine Entscheidung über diesen Antrag ergangen ist oder der Ausländer den Antrag vorzeitig zurückgenommen hat?

36      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2017 sind die Rechtssachen C‑582/17 und C‑583/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

37      Mit seiner Frage in der Rechtssache C‑582/17 und seinen Fragen in der Rechtssache C‑583/17, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, diesen Mitgliedstaat sodann verlassen und anschließend in einem zweiten Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sich im Rahmen eines in diesem zweiten Mitgliedstaat nach Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung angestrengten Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf das in Art. 9 der Verordnung niedergelegte Zuständigkeitskriterium berufen kann.

 Zum Umfang des Anspruchs auf einen Rechtsbehelf

38      Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung sieht vor, dass einer Person, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen diese Entscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht zusteht.

39      Der Umfang des Rechtsbehelfs wird im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung näher umschrieben. Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

40      In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin‑III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C‑490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38).

41      Der Umstand, dass die Überstellungsentscheidung, gegen die der Rechtsbehelf angestrengt wird, zum Abschluss eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens ergangen ist, kann sich auf den diesem Rechtsbehelf so zuerkannten Umfang nicht auswirken.

42      Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung gewährleistet nämlich einen Rechtsbehelf sowohl den Personen, die internationalen Schutz beantragen, wobei für sie je nach Einzelfall ein Aufnahme- oder ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden kann, als auch gegen die anderen Personen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d dieser Verordnung, für die ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden kann, ohne dass hinsichtlich des Umfangs des Rechtsbehelfs, der diesen verschiedenen Kategorien von Klägern offensteht, unterschieden wird.

43      Diese Feststellung kann jedoch nicht bedeuten, dass sich eine betroffene Person vor dem nationalen Gericht, bei dem ein solcher Rechtsbehelf anhängig ist, auf Bestimmungen dieser Verordnung berufen kann, die, da sie für ihren Fall nicht einschlägig sind, die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens und dem Erlass der Überstellungsentscheidung nicht binden.

44      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Vorlagentscheidungen, dass die Vorlagefragen gerade darauf zurückgehen, dass das vorlegende Gericht Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 9 dieser Verordnung in den im Ausgangsfall in Rede stehenden Fällen und damit an der Pflicht der zuständigen niederländischen Behörden hegt, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens das in diesem Artikel niedergelegte Zuständigkeitskriterium zu berücksichtigen.

45      Um diese Fragen zu beantworten, ist daher festzustellen, ob die zuständigen Behörden in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung dieses Kriteriums bestimmen müssen, bevor sie rechtswirksam ein Wiederaufnahmegesuch stellen können.

 Zum Verfahren für Fälle wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden

46      Der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens wird in den Art. 23 und 24 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt. Aus Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich, dass dieses Verfahren auf die in Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Personen anwendbar ist.

47      Art. 20 Abs. 5 der Verordnung sieht u. a. vor, dass er auf einen Antragsteller anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag in einem anderen Mitgliedstaat noch während des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat.

48      Diese Vorschrift bedeutet damit, dass ein Antragsteller, der die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen ersten Antrag gestellt hat, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt hat, auf diesen vor dem Ende dieses Verfahrens zu verzichten, gleichwohl in diesen ersten Mitgliedstaat überstellt werden kann, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen.

49      Erst recht muss jedoch eine Überstellung in diesen ersten Mitgliedstaat in dem Fall möglich sein, dass ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat vor dem Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats verlassen hat, ohne die zuständige Behörde dieses ersten Mitgliedstaats von seinem Wunsch in Kenntnis zu setzen, auf seinen Antrag zu verzichten, und in dem dieses Verfahren daher noch in diesem Mitgliedstaat andauert.

50      Folglich ist, wie die finnische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 5 der Dublin‑III-Verordnung auch in einem solchen Fall anwendbar ist, da der Wegzug eines Antragstellers aus einem Mitgliedstaat, in dem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, für den Zweck der Anwendung dieser Vorschrift einer stillschweigenden Rücknahme dieses Antrags gleichgestellt werden muss.

51      Was Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung betrifft, bezieht sich dieser auf eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird, die einen solchen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat oder deren Antrag abgelehnt wurde und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält (Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan, C‑360/16, EU:C:2018:35, Rn. 44).

52      Da sich aus Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung ergibt, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge der zuständigen Behörden auf einen Antrag auf internationalen Schutz mit Ausnahme des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung betrifft, kann Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung nur Anwendung finden, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, dieses Bestimmungsverfahren damit abgeschlossen hat, dass er seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht, und mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32 begonnen hat.

53      Nach alledem fallen Situationen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens unabhängig davon, ob der Antrag auf internationalen Schutz, der in dem ersten Mitgliedstaat gestellt wurde, zurückgezogen wurde oder ob die Prüfung dieses Antrags nach der Richtlinie 2013/32 in diesem Mitgliedstaat bereits begonnen hat.

 Zur Regelung für die Wiederaufnahmeverfahren

54      Die Aufnahmeverfahren und die Wiederaufnahmeverfahren müssen zwingend im Einklang mit den in Kapitel VI der Dublin‑III-Verordnung aufgestellten Regeln durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49, und vom 13. November 2018, X und X, C‑47/17 und C‑48/17, EU:C:2018:900, Rn. 57), auf deren Grundlage diese Verfahren unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, die jeweils in den Abschnitten II und III dieses Kapitels festgelegt werden.

55      Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sieht Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung die Möglichkeit, dass der Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme eines Antragstellers ersucht, lediglich vor, wenn der erste Mitgliedstaat den zweiten „für die Prüfung des Antrags für zuständig“ hält, wobei dies grundsätzlich der Mitgliedstaat ist, der durch die Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung bestimmt wird.

56      Die Anwendbarkeit dieser Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird durch Art. 22 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung bestätigt, der die Prüfung der Beweismittel und Indizien ausführlich regelt, die die Anwendung dieser Kriterien ermöglichen und die Beweisanforderungen an die Feststellung der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats bestimmen.

57      Daraus folgt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens dem Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung festgelegten Kriterien eine zentrale Bedeutung zukommt und dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der ein Antrag eingereicht wurde, ein Gesuch für eine solche Aufnahme an einen anderen Mitgliedstaat nur richten kann, wenn sie diesen anderen Staat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 43).

58      Dies gilt jedoch nicht für das Wiederaufnahmeverfahren, da dieses Bestimmungen unterliegt, die sich insoweit wesentlich von den Bestimmungen zur Regelung des Aufnahmeverfahrens unterscheiden.

59      So sehen als Erstes Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung die Möglichkeit vor, um Wiederaufnahme zu ersuchen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat „nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b [bis] d [dieser Verordnung] zuständig ist“, nicht aber, wenn er einen anderen Mitgliedstaat „für die Prüfung des Antrags für zuständig“ hält.

60      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ergibt sich daraus, dass der Begriff „zuständig“ in Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung anders verwendet wird als in Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung, soweit er nicht speziell auf die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzielt. Zudem ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung, dass die Überstellung einer Person in den Mitgliedstaat, der zur Wiederaufnahme verpflichtet ist, nicht notwendigerweise das Ziel hat, die Prüfung dieses Antrags zum Abschluss zu bringen.

61      Um von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmegesuchs Gebrauch zu machen, ist daher gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nicht Voraussetzung, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststeht, sondern vielmehr, dass dieser Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genügt.

62      Bereits aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 5 der Verordnung ergibt sich jedoch, dass die darin begründete Verpflichtung zur Wiederaufnahme, dem „Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde“, obliegt. Daher können die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht der Bestimmung dieses Mitgliedstaats dienen.

63      Würde die Umsetzung dieser Verpflichtung davon abhängig gemacht, dass das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats in dem ersuchenden Mitgliedstaat abgeschlossen ist, um festzustellen, dass diese Eigenschaft dem in Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Mitgliedstaat zukommt, liefe dies im Übrigen bereits der Logik dieser Vorschrift zuwider, da diese klarstellt, dass die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme des Antragstellers es ihm ermöglichen soll, „das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen“.

64      Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass diese Vorschrift einzelne Verpflichtungen zulasten des ersten Mitgliedstaats enthält, in dem der Antrag auf Schutz gestellt wurde, so dass diesem durch die Dublin‑III-Verordnung ein besonderer Status zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93 und 95).

65      Was Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung betrifft, erlegt dieser zwar seinem Wortlaut nach dem „zuständigen Mitgliedstaat“ Verpflichtungen auf.

66      Jedoch sind, wie oben in den Rn. 51 und 52 dargelegt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen zur Wiederaufnahme nur anwendbar, wenn das in der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats zuvor in dem ersuchten Mitgliedstaat zum Abschluss gebracht wurde und dazu geführt hat, dass dieser seine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags anerkennt.

67      Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III dieser Verordnung niedergelegten Kriterien.

68      Als Zweites wird die fehlende Relevanz der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin‑III-Verordnung im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens durch Art. 25 dieser Verordnung gestützt.

69      Während nämlich Art. 22 Abs. 2 bis 5 der Dublin‑III-Verordnung ausführlich regelt, wie diese Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens angewandt werden müssen, enthält Art. 25 dieser Verordnung keine vergleichbare Bestimmung und schreibt dem ersuchten Mitgliedstaat lediglich vor, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, um über das Wiederaufnahmegesuch zu entscheiden.

70      Die vereinfachte Ausgestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass die Frist in Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung für die Entscheidung über ein Wiederaufnahmegesuch erheblich kürzer ist als die Frist in Art. 22 Abs. 7 dieser Verordnung für die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch.

71      Als Drittes wird die vorstehende Auslegung durch die Standardformblätter für das Aufnahme- und das Wiederaufnahmegesuch in Anhang I bzw. in Anhang III der Verordnung Nr. 1560/2003 bekräftigt.

72      Während nämlich das Standardformblatt für das Aufnahmegesuch vorsieht, dass der ersuchende Mitgliedstaat durch Markierung eines Kästchens das einschlägige Zuständigkeitskriterium benennen muss, und die Vorlage der zur Überprüfung dieses Kriteriums erforderlichen Informationen zulässt, verlangt das Standardformblatt für das Wiederaufnahmegesuch lediglich, dass der ersuchende Mitgliedstaat angibt, ob sein Gesuch auf Art. 20 Abs. 5 oder auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Dublin‑III-Verordnung gestützt wird, und enthält keine Rubrik für die in Kapitel III dieser Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriterien.

73      Als Viertes ist festzustellen, dass die entgegengesetzte Auslegung, dass nämlich ein Wiederaufnahmegesuch nur gestellt werden kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat gemäß den in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriterien benannt werden kann, der allgemeinen Systematik dieser Verordnung zuwiderläuft.

74      Diese Auslegung würde nämlich letztlich bedeuten, dass die Aufnahme- und die Wiederaufnahmeverfahren beinahe in jeder Hinsicht in gleicher Weise abzulaufen haben und dass sie praktisch ein einheitliches Verfahren bilden, in dem in einem ersten Schritt der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anhand der genannten Zuständigkeitskriterien bestimmt werden soll und sodann in einem zweiten Schritt diesem ein Gesuch vorgelegt werden soll, das er auf derselben Grundlage in der Sache zu prüfen hat.

75      Hätte der Unionsgesetzgeber jedoch ein solches einheitliches Verfahren einführen wollen, hätte er logischerweise nicht beschlossen, bereits in der Struktur dieser Verordnung zwei selbständige Verfahren vorzusehen, die für unterschiedliche, genau beschriebene Fallgestaltungen gelten und in unterschiedlichen Vorschriften geregelt werden.

76      Als Fünftes und Letztes könnte die oben in Rn. 73 dargelegte Auslegung auch die Verwirklichung bestimmter Ziele der Dublin‑III-Verordnung gefährden.

77      Sie würde nämlich in den in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Fällen bedeuten, dass die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats praktisch das Ergebnis, mit dem die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats betreffend ihre eigene Zuständigkeit abgeschlossen haben, überprüfen könnten, soweit die betroffenen Personen das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verlassen, nachdem dieser die Prüfung ihres Antrags eingeleitet hat, was die Drittstaatsangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt haben, veranlassen könnte, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und somit Sekundärmigration zu bewirken, was die Dublin‑III-Verordnung gerade verhindern will, indem sie einheitliche Mechanismen und Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einführt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C‑60/16, EU:C:2017:675, Rn. 37).

78      Die in Rn. 73 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung könnte zudem dazu führen, den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung niedergelegten zentralen Grundsatz der Verordnung zu beeinträchtigen, nach dem – falls das in dem zweiten Mitgliedstaat durchgeführte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu einem anderen Ergebnis führt als das im ersten Mitgliedstaat durchgeführte Verfahren – ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird.

79      Darüber hinaus würde die – gegebenenfalls mehrfach wiederholte – Überprüfung des Ergebnisses des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in einem Kontext, in dem die Anwendung dieser Verordnung und der wirksame Zugang zu einem Verfahren des internationalen Schutzes bereits sichergestellt wurden, das Ziel der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz, auf das im fünften Erwägungsgrund der Verordnung verwiesen wird, beeinträchtigen.

80      Daraus ergibt sich, dass die zuständigen Behörden in den in Art. 23 Abs. 1 und in Art. 24 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung genannten Fällen nicht verpflichtet sind, vor der Vorlage eines Gesuchs um Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien, insbesondere des in ihrem Art. 9 niedergelegten Kriteriums, zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist.

81      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in den in Art. 20 Abs. 5 der Dublin‑III-Verordnung genannten Fällen eine mögliche Überstellung daher grundsätzlich erfolgen könnte, ohne dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags zuvor festgestellt worden wäre.

82      Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Anschluss an eine solche Überstellung und nach Abschluss des Verfahrens in diesem Mitgliedstaat zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine Überstellung in die entgegengesetzte Richtung in den Mitgliedstaat, der zuvor um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat, in Erwägung gezogen werden muss. Darüber hinaus dürfte, wie die deutsche Regierung und die Kommission angesichts der Fristen in Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung ausgeführt haben, der Mitgliedstaat, der zuvor verpflichtet war, diesen Antragsteller wieder aufzunehmen, nach Abschluss dieses Verfahrens nicht mehr rechtswirksam ein Aufnahmegesuch stellen können.

83      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeitskriterien in den Art. 8 bis 10 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens der betroffenen Personen beitragen sollen, die zudem in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte gewährleistet werden. Unter diesen Umständen kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in einem von Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung erfassten Fall nicht rechtswirksam ein Wiederaufnahmegesuch stellen, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß diesen Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist. In einem solchen Fall hat dieser Mitgliedstaat vielmehr seine Zuständigkeit anzuerkennen.

84      Nach alledem ist auf die Frage in der Rechtssache C‑582/17 und die Fragen in der Rechtssache C‑583/17 zu antworten, dass die Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann diesen Mitgliedstaat verlassen und in einem zweiten Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

–        im Rahmen eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung in diesem zweiten Mitgliedstaat gegen die gegen ihn ergangene Überstellungsentscheidung grundsätzlich nicht auf das in Art. 9 der Verordnung niedergelegte Zuständigkeitskriterium berufen kann;

–        im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs in einem von Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung erfassten Fall ausnahmsweise auf dieses Zuständigkeitskriterium berufen kann, soweit der Drittstaatsangehörige der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass er gemäß diesem Zuständigkeitskriterium als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist.

 Kosten

85      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann diesen Mitgliedstaat verlassen und in einem zweiten Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

–        im Rahmen eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung in diesem zweiten Mitgliedstaat gegen die gegen ihn ergangene Überstellungsentscheidung grundsätzlich nicht auf das in Art. 9 der Verordnung niedergelegte Zuständigkeitskriterium berufen kann;

–        im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs in einem von Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung erfassten Fall ausnahmsweise auf dieses Zuständigkeitskriterium berufen kann, soweit der Drittstaatsangehörige der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass er gemäß diesem Zuständigkeitskriterium als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.