Language of document : ECLI:EU:T:2020:98

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. März 2020(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfen Spaniens zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Bürgschaft – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Vorteil – Unternehmen in Schwierigkeiten – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Höhe der Beihilfe – Beihilfeempfänger – Diskriminierungsverbot – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑732/16,

Valencia Club de Fútbol, SAD mit Sitz in Valencia (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García-Gallardo Gil-Fournier, G. Cabrera López und D. López Rus,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego und M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo, B. Stromsky und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP) Spaniens zugunsten der Valencia Club de Fútbol, SAD, der Hércules Club de Fútbol, SAD und der Elche Club de Fútbol, SAD (ABl. 2017, L 55, S. 12)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Valencia Club de Fútbol, SAD, ist ein Profifußballverein mit Sitz in Valencia (Spanien).

2        Die Fundación Valencia ist eine nichtkommerzielle Organisation mit dem grundlegenden Ziel des Erhalts, der Verbreitung und Förderung der sportlichen, kulturellen und sozialen Aspekte der Klägerin sowie der Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Anhängern.

3        Am 5. November 2009 gewährte das Instituto Valenciano de Finanzas (im Folgenden: IVF), das Finanzinstitut der Generalitat Valenciana (Regionalregierung von Valencia, Spanien), der Fundación Valencia eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen der Bancaja (nunmehr Bankia) in Höhe von 75 Mio. Euro, durch das sie 70,6 % der Aktien der Klägerin erwarb.

4        Die Bürgschaft deckte 100 % des Darlehensbetrags plus Zinsen und Transaktionskosten. Als Gegenleistung musste die Fundación Valencia dem IVF eine jährliche Haftungsprovision in Höhe von 0,5 % zahlen. Als Rückbürgschaft erhielt das IVF ein zweitrangiges Pfandrecht über die von der Fundación Valencia erworbenen Aktien der Klägerin. Die Laufzeit des zugrunde liegenden Darlehens betrug sechs Jahre. Der Zinssatz für das verbürgte Darlehen betrug zunächst 6 % im ersten Jahr und dann die „Euro Interbank Offered Rate“ (Euribor) über ein Jahr plus einer Marge von 3,5 % mit einem Mindestzinssatz von 6 %. Außerdem wurde eine Bereitstellungsprovision von 1 % festgesetzt. Der Zahlungsplan sah Zinszahlungen ab August 2010 vor, wohingegen für das Darlehenskapital eine Rückzahlung in zwei Tranchen in Höhe von jeweils 37,5 Mio. Euro am 26. August 2014 und am 26. August 2015 vereinbart wurde. Die Finanzierung der Rückzahlung des verbürgten Darlehens (Kapital und Zinsen) sollte über den Verkauf der von der Fundación Valencia erworbenen Aktien der Klägerin erfolgen.

5        Am 10. November 2010 stockte das IVF seine Bürgschaft zugunsten der Fundación Valencia um 6 Mio. Euro auf. Zweck dieser Aufstockung der Bürgschaft war eine Erhöhung um 6 Mio. Euro des bestehenden Darlehens der Bankia mit der Absicht, die Zahlung des Kapitals, der Zinsen und die Kosten der Nichtbezahlung der Zinsen des verbürgten Darlehens am 26. August 2010 zu ermöglichen. Das Resultat dieser Aufstockung war eine Veränderung am ursprünglich festgelegten Zahlungsplan sowie die Aushandlung einer Rückzahlung von 40,5 Mio. Euro am 26. August 2014 und einer weiteren Rückzahlung von 40,5 Mio. Euro am 26. August 2015. Der Zinssatz für das Darlehen blieb gleich.

6        Nachdem die Europäische Kommission darüber informiert worden war, dass die Generalitat Valenciana staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften für Bankdarlehen zugunsten der Elche Club de Fútbol, SAD, der Hércules Club de Fútbol, SAD und der Klägerin gewährt haben solle, hat sie das Königreich Spanien am 8. April 2013 aufgefordert, zu dieser Information Stellung zu nehmen. Das Königreich Spanien antwortete am 27. Mai und am 3. Juni 2013.

7        Die Kommission hat das Königreich Spanien mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Das Königreich Spanien übermittelte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 eine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss.

8        Im Lauf des förmlichen Untersuchungsverfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen und Angaben des Königreichs Spanien, des IVF, der Liga Nacional de Fútbol Profesional (im Folgenden: LFP), der Klägerin und der Fundaciόn Valencia.

9        Mit ihrem Beschluss (EU) 2017/365 vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12, im Folgenden: angefochtener Beschluss), stellte die Kommission fest, dass es sich bei der Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 5. November 2009 der Fundación Valencia für ein Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien der Klägerin im Rahmen einer von der Klägerin beschlossenen Kapitalaufstockungsmaßnahme gewährte (im Folgenden: Maßnahme 1), und ihrer am 10. November 2010 beschlossenen Erhöhung (im Folgenden: Maßnahme 4) (im Folgenden insgesamt: die fraglichen Maßnahmen) um rechtswidrige staatliche Beihilfen in Höhe von 19 193 000 Euro bzw. 1 188 000 Euro handelt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind (Art. 1). Die Kommission verpflichtete das Königreich Spanien, die genannten Beihilfen von der Klägerin zurückzufordern (Art. 2), wobei die Rückforderung „sofort in wirksamer Weise“ zu erfolgen hatte (Art. 3).

10      Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission als Erstes fest, dass die vom IVF gewährten fraglichen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln erfolgt und dem Königreich Spanien zuzurechnen seien. Als Zweites stellte die Kommission fest, dass die Klägerin und nicht die Fundación Valencia, die als Finanzvehikel genutzt worden sei, durch die Beihilfe begünstigt werde, insbesondere da das Ziel der fraglichen Maßnahmen darin bestanden habe, die Kapitalaufstockung der Klägerin zu finanzieren. Die finanzielle Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Maßnahmen sei jedoch diejenige eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Rn. 10 Buchst. a oder Rn. 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung). In Anbetracht der von der Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Garantien (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Garantiemitteilung) festgelegten Kriterien und angesichts der finanziellen Situation der Klägerin und der Bedingungen der ihm gewährten Bürgschaft der öffentlichen Hand kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein ungerechtfertigter Vorteil vorliege, der geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen oder zu drohen, ihn zu verfälschen, und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu haben. Außerdem quantifizierte die Kommission im angefochtenen Beschluss das der Klägerin mutmaßlich gewährte Beihilfeelement, indem sie sich auf den Referenzsatz stützte, der gemäß ihrer Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. 2008, C 14, S. 6, im Folgenden: Mitteilung über die Referenzsätze) anwendbar war, da kein signifikanter Vergleich auf der Grundlage ähnlicher Vorgänge auf dem Markt möglich sei. Im Rahmen der Quantifizierung der streitigen Beihilfe stellte die Kommission fest, dass der Wert der Aktien der Klägerin, an denen IVF als Gegenleistung ein Pfandrecht erhalten habe, praktisch nichtig sei. Schließlich kam die Kommission im angefochtenen Entschluss zu dem Ergebnis, dass die streitige Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, insbesondere angesichts der Grundsätze und Bedingungen, die in den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgesetzt seien. Sie stellte insoweit fest, dass der Rentabilitätsplan der Klägerin vom Mai 2009 nicht umfangreich genug sei, um eine Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu ermöglichen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 20. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Art. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses gestellt, soweit die Kommission darin die Rückforderung der der Klägerin mutmaßlich gewährten Beihilfen anordnet.

13      Die Kommission hat am 24. Januar 2017 ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

14      Mit Beschluss vom 23. März 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

15      Am 29. März 2017 hat die Klägerin eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

16      Am 2. Juni 2017 ist der Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

17      Die Kommission hat am 19. Juni 2017 die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

18      Mit am 1. Februar, 15. Februar, 5. April und 27. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen hat die Klägerin beantragt, bestimmte Teile der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung und der Gegenerwiderung gegenüber dem Königreich Spanien vertraulich zu behandeln. Das Königreich Spanien hat keine Einwände gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung erhoben.

19      Die Kommission und die Klägerin haben ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz am 14. und am 17. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

20      Mit Beschluss vom 22. März 2018, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:171), im Rechtsmittelverfahren bestätigt (Beschluss vom 22. November 2018, Valencia Club de Fútbol/Kommission, C‑315/18 P[R], EU:C:2018:951), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

21      Mit Beschlüssen vom 26. April 2018, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:237), vom 26. April 2018, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:238), und vom 26. April 2018, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:239), hat der Präsident der Vierten Kammer die Streithilfeanträge der Fundación Valencia, LFP und Bankia zurückgewiesen.

22      Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie in der mündlichen Verhandlung gehört werden möchte.

23      Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 5. Februar 2019 hat das Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung allen Beteiligten schriftliche Fragen gestellt, die sie am 20. Februar 2019 beantwortet haben.

24      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

26      Das Königreich Spanien beantragt,

–        der Klage stattzugeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf Anlage A.2 verweist

27      Die Kommission beanstandet, dass die Klageschrift einen pauschalen Verweis auf den Bericht der von der Klägerin beauftragten Sachverständigen enthalte, der der Klageschrift in Anlage A.2 beigefügt sei.

28      Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte der beigefügten Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen wesentlicher Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung in der Klageschrift enthalten sein müssen. Die Anlagen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die klagenden Parteien in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Umstände die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑53/16, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:943, Rn. 379 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In der vorliegenden Rechtssache enthält die Klageschrift keinesfalls einen pauschalen Verweis auf Anlage A.2, sondern sie identifiziert systematisch bei jeder Bezugnahme auf diese Anlage den oder die genauen Punkte der Anlage, die das in der Klageschrift enthaltene Argument untermauern oder ergänzen. Zudem werden in der Klageschrift mehrfach ganze Auszüge der Anlage wiedergegeben. Folglich hat die Klägerin entgegen dem Vorbringen der Kommission keinen pauschalen Verweis auf Anlage A.2 vorgenommen, und daher ist die Klage insoweit zulässig.

 Zur Zulässigkeit der in Anlage A.2 enthaltenen Argumente

30      Nach Auffassung der Kommission ist Anlage A.2 unzulässig, da sie Argumente enthalte, die nicht in der Klageschrift übernommen worden seien.

31      Eine Prüfung von Anlage A.2 ergibt, dass die darin enthaltenen Argumente bereits in der Klageschrift ausdrücklich geltend gemacht worden sind. Zudem hat die Kommission die Argumente, die ihrer Meinung nach in der Anlage enthalten sind, ohne in der Klageschrift genannt worden zu sein, nicht identifiziert.

32      Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit der in Anlage A.2 enthaltenen Argumente zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des achten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

33      Nach Auffassung der Klägerin geht aus den Ausführungen in den ersten sieben Klagegründen hervor, dass der angefochtene Beschluss im Hinblick auf Gesichtspunkte, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit wesentlich seien, mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

34      Auf die Frage des Gerichts in der Sitzung, ob die Erfordernisse der Klarheit und Präzision, wie sie sich aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung ergeben, gewahrt wurden, hat die Klägerin in ihrem Vorbringen zu diesem Klagegrund erklärt, sie habe eine komprimierte Darstellung verfolgt, als sie durch Verweis auf die anderen Klagegründe sieben Punkte identifiziert habe, die ihrer Meinung nach einen Begründungsmangel offenbarten.

35      In der vorliegenden Rechtssache stellt das Gericht fest, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, allgemein auf die Ausführungen zu verweisen, die den anderen Klagegründen zugrunde liegen. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, benennt die Klägerin nicht die Abschnitte des angefochtenen Beschlusses, die einen Begründungsmangel enthalten sollen, und sie legt auch nicht näher dar, weshalb diese Abschnitte es den Beteiligten nicht ermöglichen sollen, die Erwägungen der Kommission nachzuvollziehen.

36      Darüber hinaus sind die Verweise der Klägerin auf die anderen Klagegründe ausschließlich auf das Fehlen von Analysen oder Überprüfungen sowie Beurteilungsfehler gerichtet, und diese Rügen betreffen alle die Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

37      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 85).

38      Nach alledem ist festzustellen, dass dieser Klagegrund, wie dargelegt, den Erfordernissen der Klarheit und Präzision, wie sie sich aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung ergeben, nicht genügt.

39      Dieser Klagegrund ist deshalb für unzulässig zu erklären. Darüber hinaus rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Falls es nicht, dass das Gericht die Frage, ob die Kommission der Begründungspflicht nachgekommen ist, von Amts wegen berücksichtigt.

 Zur Begründetheit

40      Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe:

–        Mit dem ersten Klagegrund macht sie im Wesentlichen offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung eines Vorteils geltend.

–        Der zweite – hilfsweise geltend gemachte – Klagegrund stützt sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der beanstandeten Beihilfen.

–        Der dritte, vierte und fünfte Klagegrund, die höchst hilfsweise geltend gemacht werden, stützen sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Stadium der Berechnung der Höhe der Beihilfe, weitere Fehler bei der Berechnung des Kapitals und der Zinsen sowie einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

–        Der sechste – hilfsweise geltend gemachte – Klagegrund stützt sich auf einen Fehler bei der Bestimmung des Beihilfebegünstigten.

–        Mit dem siebten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht.

–        Der achte Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

41      Die Klagegründe sind in der Reihenfolge zu prüfen, in der sie erhoben wurden, mit Ausnahme des sechsten Klagegrundes, der – wie die Klägerin vorschlägt – nach dem ersten Klagegrund zu prüfen ist, und des siebten Klagegrundes, der die sachliche Richtigkeit der Einstufung als rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe betrifft und deshalb vor dem dritten Klagegrund zu prüfen ist, der die Berechnung der Höhe der Beihilfe betrifft. Der achte Klagegrund wurde vom Gericht bereits zurückgewiesen (siehe oben, Rn. 33 bis 39).

 Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung eines Vorteils

42      Der erste Klagegrund besteht aus drei Teilen, mit denen offensichtliche Fehler der Kommission geltend gemacht werden: erstens durch ihre Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten, zweitens durch ihre Feststellung, dass die fraglichen Maßnahmen mehr als 80 % des Darlehensbetrags abdeckten, und drittens durch ihre Schlussfolgerung, dass die Klägerin keinen marktüblichen Preis gezahlt habe.

–       Zur Tragweite des ersten Klagegrundes und zu seiner Zulässigkeit, soweit er die Maßnahme 4 betrifft

43      Auf eine Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen und anschließend in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sich der erste Klagegrund nicht nur auf die Maßnahme 1, sondern auch auf die Maßnahme 4 beziehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geltend gemacht, dieser Klagegrund sei unzulässig, soweit er sich auf die Maßnahme 4 beziehe.

44      In diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit des Klagegrundes, soweit er sich auf die Maßnahme 4 bezieht, im Hinblick auf die sich aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung ergebenden Erfordernisse der Klarheit und Präzision befragt, hat die Klägerin erklärt, die Maßnahme werde in der Klageschrift ausdrücklich genannt, nämlich bei der Antragstellung und in der Einführung zur Darlegung der Klagegründe. Außerdem seien im Rahmen des ersten Klagegrundes die allgemeinen Verweise auf „die Bürgschaft“ sowie die Erwähnung von „fraglichen Bürgschaftsmaßnahmen“ zwangsläufig so zu verstehen, dass sie sich gleichzeitig auf die Maßnahme 1 und die Maßnahme 4 bezögen. Zudem werde in dem Bericht, der in Anlage A.2 enthalten sei und der Untermauerung aller fraglichen Klagegründe einschließlich des ersten Klagegrundes diene, eine umfassende wirtschaftliche Bewertung der zwei Maßnahmen vorgenommen. Schließlich verweist die Klägerin auf den zweiten Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass es sich bei den Maßnahmen 1 und 4 um ein und dieselbe Beihilfemaßnahme handle.

45      Nach der oben in Rn. 28 angeführten ständigen Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit einer Klage gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insoweit reicht das bloße abstrakte Anführen eines Klagegrundes für die Erfordernisse der Verfahrensordnung nicht aus (Urteil vom 12. September 2018, De Geoffroy u. a./Parlament, T‑788/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:534, Rn. 72).

46      Im vorliegenden Fall weist die Klägerin als Einführung zu dem mit „Rechtliche Würdigung“ überschriebenen Abschnitt ihrer Klageschrift darauf hin, dass die Maßnahmen 1 und 4 ihrer Meinung nach keine staatliche Beihilfe darstellten, da das Vorliegen eines Vorteils nicht bewiesen sei. Folglich kann der erste Klagegrund, der sich auf den Nachweis des Vorliegens eines Vorteils bezieht, so ausgelegt werden, dass er sich gegen die Beurteilungen richtet, die die Kommission im Hinblick auf sowohl die Maßnahme 1 als auch die Maßnahme 4 vorgenommen hat.

47      Wie jedoch aus den oben in Rn. 45 dargelegten Grundsätzen hervorgeht, reicht es für die Zulässigkeit eines Klagegrundes nicht aus, dass er abstrakt genannt wird. Vielmehr müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen er beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben.

48      Die Umstände, die im Rahmen des ersten Klagegrundes in der Klageschrift dargelegt werden, beziehen sich an keiner Stelle ausdrücklich auf die Maßnahme 4. Das Vorbringen der Klägerin zum ersten Klagegrund, einschließlich des Verweises auf den in Anlage A.2 beigefügten Bericht, beruht ausschließlich auf der These, dass die Situation maßgeblich sei, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 im November 2009 vorgelegen habe, während die Situation am 10. November 2010, dem Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 4, nicht erfasst wird. Soweit die Klägerin später in Beantwortung einer Frage des Gerichts auf ihr Vorbringen zum zweiten Klagegrund verweist, wonach es sich bei den Maßnahmen 1 und 4 in Wirklichkeit um ein und dieselbe Beihilfemaßnahme handle, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in der Klageschrift nicht zur Stützung des ersten Klagegrundes geltend gemacht wird.

49      Somit enthält die Klageschrift kein Vorbringen, das sich ausdrücklich gegen die Feststellung eines sich aus der Maßnahme 4 ergebenden Vorteils richtet. Überdies sind die Argumente, die zur Stützung des ersten Klagegrundes vorgebracht werden und sich gegen die Feststellung eines sich aus der Maßnahme 4 ergebenden Vorteils richten sollen, dem Wortlaut der Klageschrift nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen.

50      Somit ist der erste Klagegrund für unzulässig zu erklären, soweit er die Maßnahme 4 betrifft.

–       Zum ersten Teil: offensichtlicher Fehler der Kommission durch ihre Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten

51      Die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Spanien, legt zunächst die Besonderheiten des Geschäftsmodells von Profifußballvereinen dar, das auf verschiedenen nichtfinanziellen Faktoren beruhe, wie z. B. ihren sozialen und pädagogischen Funktionen, denen der AEU-Vertrag zudem in Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV Rechnung trage. Wie die LFP im Verwaltungsverfahren ist auch die Klägerin der Auffassung, dass angesichts dieser sektorspezifischen Besonderheiten die unveränderte Anwendung der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung im vorliegenden Fall nicht angemessen sei. Zudem hätte die Kommission nach Auffassung der Klägerin feststellen müssen, dass der Buchwert von Profifußballvereinen nicht zwangsläufig den Preis, den Kapitalgeber zu zahlen bereit seien, und die für den Fall eines Weiterverkaufs des Vereins zu erwartenden Gewinne abbilde.

52      Sodann beanstandet die Klägerin, dass die Kommission dem Marktwert der Spieler eines Fußballvereins bei der Beurteilung ihrer finanziellen Situation keine Bedeutung beigemessen habe. Insbesondere habe die Kommission den Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Marktwert vernachlässigt, obwohl die Klägerin diesen Unterschied im Verwaltungsverfahren erläutert habe, und habe dem Wertverlust der Spieler im Fall eines Zwangsverkaufs infolge finanzieller Schwierigkeiten sowie der Instabilität, die sich aus der Verletzungsgefahr ergebe, gegen die die Klägerin versichert sei, übertriebene Bedeutung beigemessen.

53      Schließlich beruft sich die Klägerin auf die Solidität und Glaubhaftigkeit des Rentabilitätsplans von 2009, dessen Prognosen in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben angemessen seien, mit der Rentabilität vergleichbarer europäischer und spanischer Fußballvereine übereinstimmten und somit ausreichten, um das Funktionieren des Vereins auf einer tragfähigen Grundlage zu ermöglichen. Die Kommission könne sich insoweit nicht auf die Gefahr berufen, dass das verbürgte Darlehen von 2009 nicht zurückgezahlt werde, da die Fundación Valencia und nicht die Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Zudem hätten die Einnahmen die Prognosen des Rentabilitätsplans bei Weitem übertroffen, und diese Steigerung sei insbesondere auf die Durchführung eines Rundfunkvertrags zurückzuführen, der vor der Übernahme der Bürgschaft geschlossen worden sei.

54      Die Kommission macht geltend, keines der Argumente der Klägerin könne die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Maßnahmen in Schwierigkeiten befunden habe.

55      Zunächst erkenne die Rechtsprechung bei der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen keine spezielle Ausnahme für Sport an. Zudem sei das vom IVF bei der Gewährung der fraglichen Maßnahmen erklärte Ziel unerheblich, da der Begriff der Beihilfe und der Begriff der finanziellen Schwierigkeiten objektiv seien. Jedenfalls habe die Kommission die maßgeblichen Aspekte des wirtschaftlichen Kontextes des Fußballsektors bei ihrer Prüfung des Rentabilitätsplans berücksichtigt. Der Umstand, dass Kapitalgeber bereit seien, Aktien von Vereinen zu erwerben, die einen negativen Buchwert aufwiesen, stelle nicht in Frage, dass vor einer solchen Investition zuverlässige und plausible Finanzprognosen erstellt werden müssten. Außerdem sei ihr im Verwaltungsverfahren kein Bericht über den Wert des Vermögens der Klägerin vorgelegt worden.

56      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin habe die Kommission den Marktwert ihrer Spieler sehr wohl berücksichtigt, doch sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass ihr gestiegener Wert die Schlussfolgerung, dass sich die Klägerin in Schwierigkeiten befinde, nicht entkräfte. Die von der Klägerin genannten Beispiele von Veräußerungen beträfen im Wesentlichen Transfers, die nach der Gewährung des vom IVF verbürgten Darlehens erfolgt seien, und bewiesen, dass dem Transfer eines Spielers lange Verhandlungen vorausgingen, was von Bedeutung sei, wenn die Veräußerung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten schnell erfolgen müsse. Zudem könnten die Spieler nicht gleichzeitig transferiert werden, da sie nicht zum gleichen Zeitpunkt einen gestiegenen Marktwert erreichten. Auch wenn der Verein gegen das Verletzungsrisiko seiner Spieler versichert sei, wirke sich eine Verletzung auf den Verkaufswert des Spielers und mittelbar auf das finanzielle Ergebnis des Vereins aus.

57      Zum Rentabilitätsplan von 2009 macht die Kommission geltend, die Klägerin habe keinen Umstand vorgetragen, der die Feststellung in Frage stelle, wonach der Rentabilitätsplan zum einen keine Analyse der Anfälligkeit mit Bezug auf die Risiken beinhalte, die sich auf die finanziellen Ergebnisse der Klägerin auswirken könnten, und zum anderen Perspektiven zugrunde lege, die nicht geeignet seien, eine Rückkehr zu einer langfristigen Rentabilität zu ermöglichen. Ferner beanstandet die Kommission den vergleichenden und sektoralen Ansatz des Berichts, der Anlage A.2 beigefügt sei und zu dem Ergebnis komme, dass sich die Klägerin nicht in Schwierigkeiten befunden habe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung sei die Frage, ob die Klägerin in der Lage sei, das verbürgte Darlehen zurückzuzahlen, maßgeblich, da die Klägerin Darlehensempfänger sei.

58      Die Kommission ist im speziellen Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen (Urteil vom 2. Dezember 2010, Holland Malt/Kommission, C‑464/09 P, EU:C:2010:733, Rn. 47). Insbesondere dürfen diese Texte nicht in einem Sinne ausgelegt werden, durch den die Bedeutung der Art. 107 und 108 AEUV eingeschränkt würde oder der den mit diesen verfolgten Zielen zuwiderliefe (Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 61 und 65).

59      Zudem darf der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen. Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Nach ständiger Rechtsprechung stützt sich die Kommission bei der Feststellung, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, auf komplexe wirtschaftliche Beurteilungen, die nur einer eingeschränkten Kontrolle des Gerichts unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T‑20/03, EU:T:2008:395, Rn. 133; vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T‑102/07 und T‑120/07, EU:T:2010:62, Rn. 122 und 157; vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 153, und vom 3. Juli 2013, MB System/Kommission, T‑209/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:338, Rn. 37).

61      Indessen verfügt die Kommission zwar über ein weites Ermessen, dessen Ausübung Bewertungen wirtschaftlicher Art voraussetzt, die im Kontext der Union vorzunehmen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass der Unionsrichter nicht überprüfen darf, wie die Kommission wirtschaftliche Daten ausgelegt hat. Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102).

62      Im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission in den Erwägungsgründen 73 bis 77 des angefochtenen Beschlusses auf Rn. 10 Buchst. a und Rn. 11 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung, um die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme 1 als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen.

63      Gemäß Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe in Schwierigkeiten, „wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Rn. 11 bestimmt: „Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.“

64      Die Kommission stellt im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zunächst fest, dass sich das Gesellschaftskapital der Klägerin in den drei Geschäftsjahren, die der Gewährung von Maßnahme 1 vorausgingen, zwar nicht verringert habe, doch sei das Nettovermögen der Klägerin zum Abschluss der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2008/2009 negativ gewesen. Ferner stellt sie fest, dass „mehr als ein Viertel [des Gesellschaftskapitals] im Geschäftsjahr bis Juni 2009 verloren gegangen war“. Nach Auffassung der Kommission sind diese Umstände in der Gesamtschau ausreichend, um festzustellen, dass die Kriterien aus Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung erfüllt seien, da die Klägerin, wenn sie angemessene Maßnahmen ergriffen hätte, um ihr Vermögen wiederherzustellen, z. B. durch eine Kapitalisierung von Verlusten, das gesamte Gesellschaftskapital verloren hätte, weil das Gesellschaftskapital niedriger gewesen sei als die akkumulierten Verluste (74. Erwägungsgrund).

65      Sodann stellt die Kommission im 75. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die in Rn. 11 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgelegten Kriterien ebenfalls erfüllt seien. Die Klägerin habe in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2008/2009 signifikante Verluste erlitten, die sich auf 26,1 Mio. Euro und 59,2 Mio. Euro beliefen, und ihr Umsatz habe sich um mehr als 20 % verringert, und zwar von 107,6 Mio. Euro (Geschäftsjahr 2006/2007) auf 82,4 Mio. Euro (Geschäftsjahr 2008/2009). Die Klägerin sei hoch verschuldet gewesen, wie sich im Schulden-Kapital-Verhältnis zeige, das im Juni 2008 bei 73,5 gelegen habe und im Juni 2007 und im Juni 2009 negativ gewesen sei.

66      Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die in Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgelegten Kriterien erfüllt sind. Nur wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, ist gegebenenfalls die Situation der Klägerin im Hinblick auf Rn. 11 der Leitlinien zu prüfen.

67      Um festzustellen, ob die Kriterien erfüllt sind, muss zunächst die Tragweite der Begriffe des Verschwindens und Verlorengehens von Gesellschaftskapital, die in Rn. 10 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung genannt sind (siehe oben, Rn. 63), näher bestimmt werden, da sie zwischen den Beteiligten u. a. im Hinblick auf die Feststellung im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses streitig ist, wonach sich das Gesellschaftskapital der Klägerin vor der Gewährung von Maßnahme 1 nicht verringert habe (siehe oben, Rn. 64). Die Kommission hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Formulierung „mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden“ sei so zu verstehen, dass sie den Fall erfasse, in dem sich das Nettovermögen eines Unternehmens derart verringert habe, dass es weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals betrage. Es sei unerheblich, dass der Wert des Gesellschaftskapitals konstant bleibe. Das Königreich Spanien macht dagegen geltend, die Kommission verwechsle die Begriffe „Gesellschaftskapital“ und „Eigenmittel“, so dass sie aufgrund der Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass sich das Gesellschaftskapital der Klägerin nicht verringert habe, die Anwendung von Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung auf den vorliegenden Fall hätte ausschließen müssen.

68      Insoweit verweisen die Bestimmungen von Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung „analog“ auf Art. 17 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), nunmehr zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Art. 19 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 2012, L 315, S. 74), der bestimmt, dass „[b]ei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals … die Hauptversammlung innerhalb einer durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmenden Frist einberufen werden [muss], um zu prüfen, ob die Gesellschaft aufzulösen ist oder andere Maßnahmen zu ergreifen sind“, wobei die Mitgliedstaaten die Höhe dieses Verlusts „nicht auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals festsetzen“ können. Im Rahmen der genannten Richtlinien wird der Begriff „gezeichnetes Kapital“ mit dem Begriff „Gesellschaftskapital“ verwechselt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C‑373/97, EU:C:2000:150, Rn. 3 und 32). Angesichts des Ziels, das mit diesen Bestimmungen verfolgt wird und das die besondere Verpflichtung zur Einberufung der Hauptversammlung begründet, und der Systematik des Textes, in den die Bestimmungen eingebettet sind und der die Fälle der „Herabsetzung des [Gesellschaftsk]apitals“ deutlich und gesondert benennt und die diesbezügliche Zuständigkeit der Hauptversammlung bekräftigt, ergibt sich ganz offensichtlich, dass die „schweren Verluste des [Gesellschaftsk]apitals“, die in Art. 17 der Zweiten Richtlinie 77/91 genannt sind, nicht mit einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, die von den zuständigen Gesellschaftsorganen beschlossen wird, gleichgesetzt werden können, sondern den Fall einer Verringerung der Eigenmittel erfassen, die gegebenenfalls dazu führen kann, dass die genannten Gesellschaftsorgane beschließen, das Gesellschaftskapital der betreffenden Gesellschaft herabzusetzen. Angesichts der in Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung enthaltenen Verknüpfung mit den Bestimmungen der genannten Richtlinien sind die in Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien genannten Begriffe des Verschwindens und Verlorengehens von Gesellschaftskapital so auszulegen, dass sie mit dem Begriff „schwere Verluste des [Gesellschaftsk]apitals“, der in den Richtlinien genannt wird, im Einklang stehen.

69      Zudem hat das Gericht bereits entschieden, dass die Höhe der Eigenmittel ein maßgeblicher Indikator für die Feststellung ist, ob Gesellschaftskapital im Sinne von Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung verschwunden oder verloren gegangen ist, auch wenn keine Verringerung des Gesellschaftskapitals festgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 196, und vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T‑102/07 und T‑120/07, EU:T:2010:62, Rn. 106).

70      Nach alledem ist festzustellen, dass sich die Kommission auf die Höhe der Eigenmittel der Klägerin stützen konnte, um festzustellen, ob die in Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgelegten Kriterien erfüllt waren.

71      Im vorliegenden Fall stellt die Kommission im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass sich aus den finanziellen Ergebnissen der Klägerin zum Abschluss des Geschäftsjahrs 2008/2009 ein negatives Nettovermögen ergebe, da die Verluste insgesamt höher gewesen seien als das Gesellschaftskapital. Ebenfalls im 73. Erwägungsgrund stellt die Kommission fest, dass „mehr als ein Viertel [des Gesellschaftskapitals] im Geschäftsjahr bis Juni 2009 verloren gegangen war“. Diese Feststellung wird durch die finanziellen Ergebnisse der Klägerin untermauert, die im 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben werden. Die Eigenmittel der Klägerin betrugen nämlich im Juni 2008 etwas mehr als die Hälfte ihres Gesellschaftskapitals (5,9 bzw. 9,2 Mio. Euro) und wurden, wie bereits dargelegt, im Juni 2009 negativ, was dazu führte, dass mehr als die Hälfte – und somit erst recht mehr als ein Viertel – des Gesellschaftskapitals im Geschäftsjahr 2008/2009 „verloren ging“.

72      Weiterhin ist zu prüfen, ob die drei Argumente, die die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils geltend macht und die erstens die Besonderheiten des Profifußballsektors, zweitens die Verkennung des Marktwerts der Spieler der Klägerin und drittens die Solidität und Glaubhaftigkeit des Rentabilitätsplans von 2009 betreffen, ganz oder teilweise geeignet sind, das Ergebnis der Kommission in Frage zu stellen, wonach die Klägerin aufgrund der Höhe ihrer Eigenmittel im Hinblick auf die in Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgelegten Kriterien ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

73      Als Erstes ist zunächst zu den Besonderheiten des Profifußballsektors festzustellen, dass Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV bestimmt: „Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale … sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.“

74      Zwar setzen die in Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV festgelegten Anforderungen voraus, dass die Kommission gegebenenfalls die Vereinbarkeit einer Beihilfe im Hinblick auf das Ziel, den Sport zu fördern, im Rahmen ihres in diesem Stadium weiten Ermessens prüft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T‑162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 79 und 80), doch in der Vorphase der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94).

75      Der Gerichtshof hat insoweit zu der sich aus dem AEU-Vertrag ergebenden Notwendigkeit, die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen, entschieden, dass sie die Nichteinbeziehung einer Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht rechtfertigt, da eine zweckdienliche Berücksichtigung solcher Erfordernisse auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 92).

76      Zudem wird die wirtschaftliche Natur des Fußballspiels von Profivereinen, die das Gericht bereits anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T‑193/02, EU:T:2005:22, Rn. 69), von der Klägerin nicht bestritten.

77      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission nach Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV nicht verpflichtet war, anderen Besonderheiten der Klägerin – in ihrer Eigenschaft als Profifußballverein – als denjenigen, die für die Prüfung des objektiven Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unmittelbar maßgeblich sind, Rechnung zu tragen.

78      Dennoch wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe durch ihr Vorgehen eine Reihe von Faktoren außer Acht gelassen, die als „nichtfinanziell“ und als Besonderheit des Geschäftsmodells von Profifußballvereinen beschrieben werden, wie z. B. die Bedeutung der sportlichen Leistung oder die Zahl der Anhänger und Abonnenten.

79      Die Klägerin beruft sich hier nur auf Parameter, die sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Leistung und somit die finanziellen Ergebnisse eines Profifußballvereins beziehen. Ferner bezieht die Klägerin sich in ihren Schriftsätzen auf den bedeutenden Rückgang ihrer Einnahmen aufgrund ihrer Nichtteilnahme an der Champions League der Union des associations européennes de football (UEFA) in der Saison 2008-2009. Somit trägt die von der Kommission durchgeführte Prüfung der finanziellen Ergebnisse der Klägerin zwangsläufig den oben genannten Parametern Rechnung, da sie sich auf die finanzielle Solidität der Klägerin auswirken.

80      Außerdem hat die Kommission bei ihrer Prüfung des Rentabilitätsplans von 2009 mehrere dieser Faktoren ausdrücklich genannt, wie z. B. die sportliche Leistung und die Möglichkeiten der Anhänger, Abos oder Eintrittskarten für Spiele zu kaufen (110. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Das Vorbringen der Klägerin ist somit sachlich unzutreffend.

81      Überdies stützt sich das Vorbringen der Klägerin auf allgemeine Behauptungen, die sich auf den gesamten Sektor beziehen und nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die spezielle wirtschaftliche und finanzielle Lage der Klägerin in Frage zu stellen.

82      Die Klägerin macht ferner geltend, der Buchwert von Profifußballvereinen gebe nicht zwangsläufig ihren Kauf- oder Weiterverkaufspreis wieder. Private Kapitalgeber seien bereit, hohe Summen zu zahlen, um die Kontrolle von Fußballvereinen zu übernehmen, deren Buchwert negativ sei.

83      Die Klägerin beschränkt sich jedoch darauf, im Zusammenhang mit dieser Behauptung zwei englische Fußballvereine, die mit einem negativen Buchwert zwischen 2007 und 2009 weiterverkauft worden seien, als Beispiele anzuführen. Jedenfalls ist ein solches Vorbringen, da es derart allgemein gefasst ist, nicht geeignet, die Feststellung zu widerlegen, die die Kommission nach der Prüfung der individuellen Situation der Klägerin getroffen hat (siehe oben, Rn. 64 und 65), da der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist (Urteil vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑219/14, EU:T:2017:266, Rn. 184).

84      Als Zweites ist zum Vorbringen, die Kommission habe bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin den Marktwert ihrer Spieler verkannt, vorab festzustellen, dass die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in ihrer hier maßgeblichen Fassung in der französischen Sprachversion bestimmen, dass die Kommission „grundsätzlich“ („en principe“) davon ausgeht, dass sich ein Unternehmen bei Vorliegen der in Rn. 10 Buchst. a genannten Fälle in Schwierigkeiten befindet. Insoweit hat die Kommission eine Orientierung gegeben, deren Formulierung die Möglichkeit einräumt, dass sie davon abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Saremar/Kommission, T‑220/14, EU:T:2017:267, Rn. 174 [nicht veröffentlicht]).

85      Wie zudem Rn. 9 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung zu entnehmen ist, bezeichnet der Begriff eines Unternehmens in Schwierigkeiten ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Zwar ist die Kommission berechtigt, in den Rn. 10 und 11 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung bestimmte Symptome zu benennen, die besonders deutlich auf finanzielle Schwierigkeiten hinweisen und den Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten konkret veranschaulichen, doch kann sie nicht auf das Ermessen verzichten, über das sie bei der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten verfügt, wie im vorliegenden Fall bei der Prüfung der finanziellen Situation der Klägerin (siehe oben, Rn. 60).

86      Dies vorausgeschickt, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission weder den Marktwert noch den Buchwert der Spieler der Klägerin außer Acht gelassen hat, da sie sie bei der Feststellung berücksichtigt hat, dass das Rating der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Maßnahmen nicht unterhalb die Kategorie CCC gefallen sein könnte (Erwägungsgründe 80 und 81 des angefochtenen Beschlusses).

87      Die Kommission gibt jedoch im 82. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses an, dass „der relativ hohe Buchwert der Fußballspieler des FC Valencia (Vermögenswerte) nicht bedeutet, dass der Verein keine finanziellen Schwierigkeiten durchmachte“. Sie weist insoweit darauf hin, dass „der Wert dieser Spieler des FC Valencia bei einem Zwangsverkauf … relativ gering [ist], weil die Käufer die finanziellen Schwierigkeiten des Verkäufers (FC Valencia) ausnutzen würden, um die Preise zu drücken“. Außerdem hänge der Marktwert der Spieler stark von zufallsbedingten Gegebenheiten ab, wie z. B. Verletzungen.

88      Folglich hat sich die Kommission zwar entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geweigert, den Marktwert ihrer Spieler zu berücksichtigen, um in den Erwägungsgründen 80 und 81 des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass das Rating der Klägerin nicht unterhalb die Kategorie CCC gefallen sein könnte, doch hat sie im 82. Erwägungsgrund in Anbetracht der Gefahr einer Abwertung im Fall eines Zwangsverkaufs sowie zufallsbedingter Gegebenheiten, die die Volatilität des Werts der Spieler erhöhten, festgestellt, dass das Vorhandensein dieser Vermögenswerte ihr Ergebnis nicht in Frage stelle, wonach die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, sie habe sich für die Feststellung, ob sich die Klägerin in Schwierigkeiten befunden habe, ausschließlich auf den Buchwert ihrer Spieler gestützt und sei aus den oben dargelegten Gründen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Marktwert nicht relevant sei.

89      Folglich ist zu prüfen, ob die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen der Tragweite und Verlässlichkeit der Bewertung der Spieler der Klägerin zu ihrem Marktwert mit offensichtlichen Fehlern behaftet sind.

90      Was erstens die Gefahr eines Wertverlusts der Spieler im Fall eines Zwangsverkaufs betrifft, ist vorab festzustellen, dass unabhängig von der Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten feststeht, dass die Klägerin jedenfalls zum Abschluss des Geschäftsjahrs 2008/2009 Finanzbedarf hatte. Es ist nachvollziehbar, dass eine solche Situation, insbesondere wenn sie einem potenziellen Käufer bekannt ist, von diesem instrumentalisiert wird, um einen Weiterverkaufswert der Spieler auszuhandeln, der unter ihrem geschätzten Marktwert liegt.

91      Die vorstehende Feststellung wird durch die von der Klägerin angeführten Beispiele von Spielertransfers, die zu einem Preis erfolgt seien, der annähernd dem geschätzten Marktwert entsprochen habe, nicht in Frage gestellt. Zum einen betrifft die Mehrzahl der angeführten Beispiele entweder den Zeitraum nach der Entscheidung, die Maßnahme 1 zu gewähren, oder einen Zeitraum vor dem im angefochtenen Beschluss geprüften Zeitraum oder ein Geschäftsjahr, in dem sich die finanziellen Ergebnisse der Klägerin verbessert haben sollen. Diese Beispiele sind somit nicht geeignet, die Feststellung zu entkräften, dass im Fall erwiesener und bekannter finanzieller Schwierigkeiten, wie sie zum Abschluss des Geschäftsjahrs 2008/2009 festgestellt wurden, die Vereine, mit denen die Klägerin einen Transfer verhandelt, diese Information ausnutzen würden, um einen Preis zu erzielen, der unter dem Marktwert des betreffenden Spielers liegt. Zum anderen verweist die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage zwar auf einen Transfer, der kurz vor der Gewährung der Maßnahme 1 zu einem Preis oberhalb des geschätzten Marktwerts des Spielers stattfand, doch handelt es sich, wie die Kommission zu Recht feststellt, um ein isoliertes Beispiel, und außerdem fand umgekehrt zum gleichen Zeitpunkt ein Transfer zu einem Preis unterhalb des geschätzten Marktwerts statt.

92      Zweitens ist zur Volatilität des Marktwerts der Spieler angesichts etwaiger, sie betreffender zufallsbedingter Gegebenheiten festzustellen, dass diese Überlegung nachvollziehbar ist. Das Vorbringen der Klägerin kann diese Feststellung nicht in Frage stellen Zum einen ist der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, sie sei gegen das Risiko des Todes oder der dauernden Vollinvalidität ihrer Spieler versichert, nicht geeignet, die Klägerin vor dem Risiko eines Wertverlusts ihrer Spieler im Zusammenhang mit einer Verletzung zu schützen, die die Leistung des betreffenden Spielers nur vorübergehend mindert. Relativiert werden muss zum anderen die Tragweite des Vorbringens der Klägerin, die Volatilität des Marktwerts eines Spielers werde dadurch ausbalanciert, dass es auf die Mannschaft insgesamt ankomme. Wie nämlich die Kommission zu Recht geltend macht, ist die Leistung eines Spielers und somit sein Wert zumindest teilweise vom Zustand und der Leistung des Rests seiner Mannschaft abhängig.

93      Überdies kann sich die Kommission im Rahmen des Ermessens, über das sie bei der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten verfügt, dafür entscheiden, bei der Beurteilung der finanziellen Situation eines Unternehmens der Bewertung seiner den Buchführungsunterlagen zu entnehmenden Vermögenswerte den Vorrang einzuräumen, da diese Bewertung konservativer ist als eine Bewertung auf der Grundlage einer Schätzung des Marktpreises.

94      Nach alledem sind die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen der Tragweite und Verlässlichkeit der Bewertung der Spieler der Klägerin zu ihrem Marktwert mit keinen offensichtlichen Fehlern behaftet.

95      Als Drittes ist zur geltend gemachten Solidität und Glaubhaftigkeit des Rentabilitätsplans von 2009 festzustellen, dass dieses Argument, das im Rahmen des ersten Teils vorgebracht wird, mit dem ein Fehler bei der Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten beanstandet wird, auch den zweiten Klagegrund stützt, der hilfsweise erhoben wird und die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe betrifft.

96      Zwar können, wie aus Rn. 34 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung hervorgeht, Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nur dann für vereinbar mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 45), doch sind das Vorliegen und der Inhalt eines solchen Plans im vorliegenden Fall auch Umstände, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob sich im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV ein Vorteil aus der streitigen Bürgschaft ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T‑204/97 und T‑270/97, EU:T:2000:148, Rn. 72 bis 74). Die Aussichten auf eine Erholung der finanziellen Situation der Klägerin, die sich gegebenenfalls aus dem Rentabilitätsplan von 2009 ergeben, wirken sich nämlich zumindest mittelbar auf das Risiko der Aktivierung der Bürgschaft aus, da die Rückzahlung des zugrunde liegenden Darlehens durch die Fundación Valencia durch den Weiterverkauf der Aktien der Klägerin erfolgen sollte (siehe oben, Rn. 4), deren Wert zwangsläufig durch die finanzielle Situation der Klägerin beeinflusst wird.

97      Im vorliegenden Fall stellt die Kommission in den Erwägungsgründen 58 und 59 des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Rentabilitätsplan zum einen keine Analyse der Anfälligkeit beinhalte und zum anderen auf Perspektiven beruhe, die nicht geeignet seien, eine Rückkehr zu einer langfristigen Rentabilität zu ermöglichen.

98      Was den ersten Grund betrifft, wird von der Klägerin nicht bestritten, dass der Rentabilitätsplan keine Analyse der Anfälligkeit enthielt. Die Klägerin macht jedoch geltend, die Projektionen des Rentabilitätsplans seien dennoch angemessen gewesen, da sie auf plausiblen Entwicklungen ihrer Einnahmen und Kosten beruhten.

99      Insoweit kann die von der Klägerin formulierte Kritik die im angefochtenen Beschluss genannte Begründung, die sich auf die fehlende Analyse der Anfälligkeit stützt, nicht in Frage stellen, und die Kommission konnte zu Recht davon ausgehen, dass das Fehlen der Analyse die fehlende Robustheit der Prognosen im Rentabilitätsplan bestätigt. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass der Markt, auf dem sie tätig ist, Zufällen und Risiken in einem so geringen Maße ausgesetzt ist, dass es nicht erforderlich ist, verschiedene Szenarien zur Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen zu entwerfen, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen (vgl. hierzu Rn. 36 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung).

100    Überdies geht aus den Antworten der Klägerin auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hervor, dass die Prognosen des Rentabilitätsplans, die er als „konservativ“ bezeichnet, in Wirklichkeit für eine Reihe von Parametern, insbesondere in Bezug auf die Einnahmen, auf Projektionen beruhen, die einem potenziellen Eintreten negativer Ereignisse in keiner Weise Rechnung tragen.

101    Was den zweiten Grund betrifft, der oben in Rn. 97 genannt wird, beanstandet die Klägerin die Analyse der Kommission und macht geltend, dass für die Rückkehr zu einer positiven Bilanz ein Horizont von fünf Jahren veranschlagt worden sei und die Rentabilität des Vereins mit den Durchschnittswerten übereinstimme, die in diesem Sektor zu beobachten seien.

102    Zunächst ist festzustellen, dass der zeitliche Horizont, den der Rentabilitätsplan von 2009 für eine Rückkehr zu einer positiven Bilanz vorsieht, nämlich fünf Jahre, nicht unangemessen erscheint, zumal die Kommission nichts Gegenteiliges vorgetragen hat.

103    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen darauf beruht, dass ihre finanziellen Ergebnisse nach der Umsetzung des Rentabilitätsplans mit der im Sektor festgestellten durchschnittlichen Rentabilität übereinstimmen würden, und dies trotz der Feststellung der Kommission im angefochtenen Beschluss, wonach die Rentabilität der Klägerin sehr niedrig bleiben werde, in Anbetracht der Betriebsmarge und des Gewinns vor Steuern, die am Ende der Umsetzung des Rentabilitätsplans erwartet würden.

104    Wie die Kommission geltend macht, ist der Verweis auf eine durchschnittliche Rentabilität des Sektors nicht angebracht, da die Mitgliedstaaten andernfalls jede Investition in rückläufige, defizitäre oder durch eine niedrige Rentabilität gekennzeichnete Sektoren rechtfertigen könnten, sofern ihre Gewinnaussichten dem Durchschnittswert des Sektors entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T‑319/12 und T‑321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 44). Im vorliegenden Fall wird die Feststellung, dass die erwartete Rentabilität jedenfalls sehr niedrig bleiben werde, durch die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, sofern sie den Nachweis dafür erbringen sollen, dass die im Rentabilitätsplan von 2009 erwartete Leistung dem Durchschnittswert des Sektors entspreche, nicht in Frage gestellt.

105    Nach alledem hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie feststellte, der Rentabilitätsplan von 2009 sei nicht solide und glaubhaft genug, um nachzuweisen, dass die Klägerin in der Lage sei, ihre finanzielle Situation zu verbessern.

106    Der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: offensichtlicher Fehler der Kommission durch ihre Feststellung, die Maßnahme 1 decke mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehensbetrags ab

107    Die Klägerin, unterstützt vom Königreich Spanien, bestreitet, dass die Maßnahme 1 100 % des von Bankia gewährten Darlehens in Höhe von 75 Mio. Euro abdeckt. Sie beruft sich insoweit auf den Wert der Anteile der Fundación Valencia an ihrem Kapital und das dem IVF eingeräumte Pfandrecht an diesen Anteilen, das unabhängig von der angewandten Bewertungsmethode zu einer Verringerung der Risikoposition des IVF auf unter 80 % der Darlehenssumme führe.

108    Das Königreich Spanien ergänzt, selbst wenn man annehme, dass die Bürgschaft 100 % des fraglichen Darlehens abdecke, sei dieser Deckungsbetrag durch die Bedingungen der Maßnahme 1 insgesamt gerechtfertigt, da man den Wert des Vereins, die dem IVF übertragenen erheblichen Kontrollrechte und -möglichkeiten der Klägerin, die Prognosen für die Beiträge und Einnahmen sowie den gestiegenen Wert der an IVF verpfändeten Aktien berücksichtigen müsse.

109    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im 86. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses fest, dass die streitige Bürgschaft mehr als 100 % des zugrunde liegenden Darlehens, d. h. den gesamten Darlehensbetrag plus Zinsen und Transaktionskosten, abdecke (8. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

110    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Teils die Frage des Umfangs der durch die streitige Bürgschaft ermöglichten Absicherung der Verpflichtung der Fundación Valencia zur Rückzahlung des Darlehens der Bankia in Höhe von 75 Mio. Euro mit der davon zu unterscheidenden Frage des finanziellen Risikos vermischt, dem das IVF sich für den Fall aussetzt, dass die Fundación Valencia ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Im ersten Fall handelt es sich um die Beurteilung der Frage, wozu das IVF rechtlich verpflichtet ist. Im zweiten Fall handelt es sich um die Beurteilung der Frage, welchem finanziellen Risiko das IVF ausgesetzt ist.

111    Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, wäre das IVF verpflichtet, den gesamten Betrag der fälligen Schuld zu zahlen, wenn Bankia das IVF als Bürgen in Anspruch nähme. Folglich deckte die Bürgschaft, die das IVF im Rahmen der Maßnahme 1 übernahm, 100 % des fraglichen Darlehens ab.

112    Im Übrigen wäre die Auslegung, die die Klägerin zum Deckungsumfang einer Bürgschaft vertritt und wonach der Wert der Rückbürgschaften, die vom staatlichen Bürgen aktiviert werden können, integriert wird, nicht mit dem Ziel vereinbar, das mit der Berücksichtigung dieses Parameters verfolgt wird, wie es Nr. 3.2 Buchst. c der Garantiemitteilung zu entnehmen ist. Ziel ist es nämlich, einen Anreiz für den Kreditgeber zu setzen, das mit der Kreditvergabe verbundene Risiko ordnungsgemäß zu bewerten, abzusichern und so gering wie möglich zu halten und insbesondere die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu prüfen. Der Umstand, dass einem Bürgen der öffentlichen Hand gewisse Rückbürgschaften gewährt werden, ist nämlich nicht geeignet, dem Kreditgeber einen Anreiz zu setzen, bei der Bewertung seines eigenen Risikos sorgfältiger vorzugehen.

113    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen des Königreichs Spanien in Frage gestellt, wonach ein Deckungsumfang von mehr als 80 % des Betrags des zugrunde liegenden Darlehens im vorliegenden Fall durch die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Bürgschaft gerechtfertigt sei.

114    Die Prüfung des ersten Teils dieses Klagegrundes hat nämlich ergeben, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie die Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten einstufte und den Rentabilitätsplan als nicht hinreichend solide und glaubhaft beurteilte. Folglich konnten weder der Wert des Unternehmens der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 noch die im Rentabilitätsplan enthaltenen Prognosen für die Beiträge und Einnahmen und erst recht nicht die Rechte, die dem IVF zur Überwachung der Durchführung des Rentabilitätsplans übertragen worden waren, eine vollständige Abdeckung der gesamten Darlehenssumme rechtfertigen. Was den Wert der an IVF verpfändeten Aktien betrifft, kann angesichts der Ausführungen oben in Rn. 112 der Umstand, dass der Bürge der öffentlichen Hand über eine Rückbürgschaft verfügt, die einen bestimmten Wert hat, für sich genommen nicht rechtfertigen, dass der Betrag des zugrunde liegenden Darlehens vollständig abgedeckt wird.

115    Nach alledem ist der vorliegende Teil zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil: offensichtlicher Fehler der Kommission durch ihre Feststellung, die Maßnahme 1 sei nicht zu einem marktüblichen Preis gewährt worden

116    Die Klägerin, unterstützt vom Königreich Spanien, ist der Auffassung, die Kommission habe sich auf Zinssätze für vergleichbare Darlehen und Kredite, die sie im Zeitraum 2008-2009 erhalten habe, beziehen müssen und die Anwendung der „klassischen Methode“ der Ratingagenturen sei für den vorliegenden Fall ungeeignet. Der durchschnittliche Zinssatz, mit dem sich die Klägerin in diesem Zeitraum finanziert habe, entspreche der Summe aus dem Mindestsatz, der in dem mit Bankia geschlossenen Darlehensvertrag vereinbart worden sei, und dem Zinssatz für die dem IVF gezahlte Bürgschaftsprämie. Der Euribor und im weiteren Sinne die Zinssätze, die auf dem Markt angeboten würden, seien zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 im November 2009 gefallen, und dieser Umstand sei von der Kommission nicht berücksichtigt worden. In der Erwiderung hat die Klägerin erklärt, ein Darlehen, das der Höhe nach dem Darlehen vergleichbar sei, das ihm Bankia gewährt habe, sei zu einem vergleichbaren Zinssatz bewilligt worden.

117    Nach Auffassung des Königreichs Spanien beweisen der Umstand, dass die Maßnahme 1 erst mehrere Wochen nach der Überweisung des Darlehensbetrags an die Fundación Valencia in Kraft getreten sei, sowie die wiederholte Aussetzung seiner Wirkungen infolge von Gerichtsentscheidungen, dass das Darlehen der Bankia unabhängig von einer Bürgschaft der öffentlichen Hand hätte gewährt werden können. Die Bürgschaftsprämie, die dem IVF gezahlt worden sei, entspreche in Wirklichkeit dem Wert der Rückbürgschaften, die den IVF abgesichert hätten.

118    Die Kommission macht geltend, mangels vergleichbarer beobachteter Transaktionen auf dem Markt habe sie im Einklang mit der Mitteilung über die Referenzsätze den Referenzsatz verwendet, der für ein Unternehmen gelte, das sich in einer Situation wie die Klägerin befinde, d. h. dessen Rating der Kategorie CCC entspreche. Die Kommission bestreitet die Relevanz der von der Klägerin angeführten Vergleiche mit anderen Kreditgeschäften, an denen sie im Zeitraum 2008-2009 beteiligt gewesen sei, angesichts der Besonderheiten dieser Geschäfte und insbesondere des Umstands, dass der Kreditbetrag dieser Geschäfte sehr viel niedriger gewesen sei als das durch die Maßnahme 1 verbürgte Darlehen. Zudem sei im Verwaltungsverfahren nicht auf diese Darlehen Bezug genommen worden. Was die fallende Tendenz des Euribor betreffe, so sei seine Entwicklung zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 nicht vorhersehbar gewesen.

119    In der Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, die Entscheidung der Klägerin, den Bau eines neuen Stadions im Februar 2009 auszusetzen, sei ein Wendepunkt gewesen, und die Chancen, dass die Klägerin ein Darlehen erhalte, seien vor diesem Zeitpunkt höher gewesen, zumal das Geschäftsjahr 2007/2008 mit Gewinn abgeschlossen worden sei. Was speziell das von der Klägerin angeführte Beispiel eines Darlehens betreffe, dessen Betrag annähernd so hoch gewesen sei wie derjenige des Darlehens der Bankia, so werde die Analyse der Kommission dadurch keineswegs in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt, da der Wert der Bürgschaften, die dem Darlehensgeber angeboten worden seien, höher gewesen sei als der Wert der Aktien, die im Rahmen des Darlehens der Bankia verpfändet worden seien, und auch ein höherer Zinssatz angewandt worden sei. Zudem bestätige dieses Beispiel die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Mobilisierung ausreichender Finanzmittel, einschließlich durch Verpfändung ihrer wertvollsten Vermögenswerte.

120    In Erwiderung auf das Vorbringen des Königreichs Spanien im Streithilfeschriftsatz erklärt die Kommission, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme 1 sei nicht relevant, da erwiesen sei, dass das IVF sich verpflichtet habe, die streitige Bürgschaft zu übernehmen, bevor Bankia der Fundación Valencia das Darlehen gewähre.

121    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erlangt der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C‑275/10, EU:C:2011:814, Rn. 39, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 96).

122    Gemäß Nr. 3.2 Buchst. d der Garantiemitteilung ist zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts den Merkmalen der Garantie und des Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören u. a. der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geschäftsbereich des Kreditnehmers und Prognosen.

123    Wird für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe (vgl. Nr. 3.2 Buchst. d Abs. 2 der Garantiemitteilung). Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen (vgl. Nr. 3.2 Buchst. d Abs. 3 der Garantiemitteilung). Kann kein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit herangezogen werden, ist der Referenzsatz anzuwenden, der im Einklang mit der Mitteilung über die Referenzsätze festgelegt wird (vgl. Nr. 4.2 Abs. 2 der Garantiemitteilung).

124    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission in Buchst. c des 86. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses fest, dass man nicht davon ausgehen könne, dass die dem IVF gezahlte Bürgschaftsprämie die finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin und das damit verbundene Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen widerspiegle. Zuvor hatte die Kommission im 85. Erwägungsgrund festgestellt: „Wenn der Kreditnehmer außerdem ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, dann würde er ohne die Bürgschaft der öffentlichen Hand kein kreditwilliges Finanzinstitut finden.“

125    An keiner Stelle legt die Kommission in diesen Erwägungsgründen und auch nicht in den Ausführungen zur Feststellung eines Vorteils (Nr. 7.1.2 des angefochtenen Beschlusses) dar, anhand welches Marktpreises sie die fragliche Prämie bewertet. Ebenso wenig prüft die Kommission in diesem Stadium das Pfandrecht, das dem IVF als Rückbürgschaft eingeräumt wurde (siehe oben, Rn. 4). Allgemein beschränkt sich die Kommission darauf, eine Bewertung der finanziellen Situation der Klägerin vorzunehmen und daraus zu folgern, dass die Höhe der an den IVF gezahlten Bürgschaftsprämie nicht den Marktbedingungen entspreche. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Kommission bestätigt, sie sei der Auffassung gewesen, angesichts der finanziellen Situation der Klägerin, einem Unternehmen in Schwierigkeiten, habe es keinen Marktpreis gegeben, der als Referenz für die an den IVF gezahlte Bürgschaftsprämie habe dienen können.

126    Bei der Feststellung, ob die dem IVF gezahlte Prämie einen Vorteil enthielt, hat die Kommission somit nicht alle maßgeblichen Merkmale der Bürgschaft und des zugrunde liegenden Darlehens, insbesondere die vom Kreditnehmer geleisteten Sicherheiten, berücksichtigt und auch nicht nach einem Marktpreis gesucht, mit dem sich die fragliche Prämie vergleichen ließ, da sie der Auffassung war, dass für ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein solcher Marktpreis nicht existiere.

127    Zu diesem letzten Punkt ist festzustellen, dass die Auffassung, es gebe keinen Marktpreis, der als Referenz dienen könne, wenn die verbürgte Transaktion zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfolge, Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung widerspricht, der die Berechnung des Beihilfeelements von Garantien regelt, die Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. In der Garantiemitteilung differenziert die Kommission nämlich zwischen den Situationen von Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage ihres Ausfallrisikos, das nicht bei allen gleich ist. Die Garantiemitteilung unterscheidet insoweit zwischen dem Fall, in dem ein Garant auf dem Markt existiert, und dem Fall, in dem er wahrscheinlich nicht existiert. Folglich wird anerkannt, dass ein Marktpreis auch dann existieren kann, wenn die Garantie einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird.

128    Insofern stellt die Kommission im 80. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass sich die Klägerin „nach der Definition in Absatz 2.2 und Absatz 4.1 Buchstabe a der Garantiemitteilung … nicht in Schwierigkeiten befunden habe“, nachdem sie in den Erwägungsgründen 74 und 77 festgestellt hatte, dass die Klägerin nach Rn. 10 Buchst. a und Rn. 11 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Insoweit hat sich die Kommission auch die oben in Rn. 127 dargelegte Lesart von Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung zu eigen gemacht, wonach bei Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung je nach Ausfallrisiko zwei Unterkategorien von Unternehmen zu unterscheiden sind. Dies wird in der spanischen Fassung des angefochtenen Beschlusses, die die einzige verbindliche Fassung ist, noch offensichtlicher, da im 80. Erwägungsgrund das Fehlen einer „schweren Krisensituation“ („situación de crisis grave“) festgestellt wird, wobei das Adjektiv „schwer“ („grave“) den Begriff „Krise“ („crisis“) qualifiziert und die im 80. Erwägungsgrund beschriebene Situation deutlicher von der Situation unterscheidet, die in den Erwägungsgründen 74 und 77 des angefochtenen Beschlusses gemeint ist und eine Kategorie von Unternehmen betrifft, die im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten sind, sich jedoch nicht in einer schweren Krisensituation im Sinne von Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung befinden.

129    Außerdem ist Nr. 3.3 der Garantiemitteilung entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht zu entnehmen, dass es für Garantien, die Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, keinen Marktpreis gibt. Nr. 3.3 betrifft nämlich das vereinfachte Bewertungsverfahren, das ausnahmsweise bei kleinen und mittleren Unternehmen angewandt werden kann, und enthält lediglich den Hinweis, dass dieses Verfahren nicht auf Unternehmen anwendbar ist, deren Bonität mit CCC/Caa oder schlechter eingestuft ist.

130    Ungeachtet der oben in Rn. 126 festgestellten Versäumnisse in dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe betrifft, nimmt die Kommission allerdings im 93. Erwägungsgrund im Rahmen der Quantifizierung der streitigen Beihilfe eine detailliertere Prüfung vor. Zwar prüft die Kommission nicht, ob es eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten gibt, doch verneint sie das Vorliegen eines marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit (siehe oben, Rn. 123) aufgrund der „begrenzte[n] Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“, die „keinen signifikanten Vergleich zulässt“. Sie wendet sodann im Einklang mit Nr. 4.2 der Garantiemitteilung den Referenzsatz an, der nach der Mitteilung über die Referenzsätze anwendbar ist (siehe oben, Rn. 123), indem sie ihn mit den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie vergleicht. Schließlich berücksichtigt die Kommission die Verpfändung der Aktien der Klägerin und kommt zu dem Ergebnis, dass ihr Wert praktisch nichtig sei und folglich keine Auswirkung auf den vorliegend anzuwendenden Referenzsatz habe.

131    Was insbesondere die Feststellung betrifft, es habe nicht ausreichend vergleichbare Transaktionen gegeben, um einen aussagekräftigen Vergleich vorzunehmen, hat das Gericht die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zu Art und Ausmaß der Untersuchungen befragt, die von ihr durchgeführt wurden, um zu diesem Ergebnis zu gelangen. Auf diese Frage hat die Kommission zunächst im Hinblick auf eine etwaige als Vergleichsmaßstab dienende Garantieprämie erklärt, Finanzinstitute würden keine Transaktionen unterstützen, die derart riskant seien wie jene, bei denen eine Bürgschaft für Unternehmen mit einem CCC‑Rating zu übernehmen sei, und die Verwaltungsakte enthalte keinen gegenteiligen Hinweis. Was ein etwaiges marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit betreffe, hätte die administrative Untersuchung keine Informationen zu Zinssätzen von Darlehen zutage gebracht, die in vergleichbaren Situationen gewährt worden seien. In der mündlichen Verhandlung erneut zu diesem Punkt befragt, verwies die Kommission auf den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses des förmlichen Prüfverfahrens, in dem sie ihren Zweifeln am Vorliegen eines Marktpreises für eine derartige Transaktion Ausdruck verliehen habe.

132    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich erstens, dass die Kommission nicht geprüft hat, ob es „eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten“ gab, da sie davon ausging, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde, und zweitens, dass die Kommission der Meinung war, ihren Untersuchungspflichten im Hinblick auf das Vorliegen eines marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit dadurch nachgekommen zu sein, dass sie im Eröffnungsbeschlusses des förmlichen Prüfverfahrens ihren diesbezüglichen Zweifeln Ausdruck verliehen habe.

133    Wie jedoch bereits oben in Rn. 123 dargelegt, schreiben Nr. 3.2 Buchst. d und Nr. 4.2 der Garantiemitteilung vor, dass zunächst nach einem etwaigen Marktpreis gesucht wird, und zwar entweder auf der Ebene der Garantie oder auf der Ebene des zugrunde liegenden Darlehens, und die Bedingungen der streitigen Transaktion mit diesem Marktpreis verglichen werden müssen. Wie oben in Rn. 127 dargelegt, enthält die Garantiemitteilung keine allgemeine Annahme, der zufolge es im Fall eines Unternehmens in Schwierigkeiten keinen Marktpreis geben kann.

134    Folglich hat die Kommission, als sie unterstellte, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde und folglich keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf dem Markt angeboten werde, gegen die Garantiemitteilung verstoßen, an die sie gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den gleichen Gründen hat die Kommission auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob die Klägerin derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73).

135    Ebenso hat die Kommission im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht aufgrund der „begrenzte[n] Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“ ausgeschlossen, dass es ein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit gibt, denn aus den Antworten der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben, Rn. 131) geht hervor, dass diese Feststellung rechtlich nicht hinreichend substantiiert ist.

136    Insoweit ist der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers von der Kommission zu erbringen, die während des Verwaltungsverfahrens alle einschlägigen Informationen einzuholen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33 und 34, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24). Zudem kann sich die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung nicht auf die Lückenhaftigkeit der ihr im Verwaltungsverfahren übermittelten Informationen berufen, da sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C‑324/90 und C‑342/90, EU:C:1994:129, Rn. 29). Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, wobei diese Feststellung voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 35).

137    Die Kommission hat sich jedoch darauf beschränkt, im Eröffnungsbeschluss des förmlichen Prüfverfahrens darauf hinzuweisen, dass sie bezweifle, dass vergleichbare Transaktionen stattgefunden hätten, ohne jedoch, obwohl sie nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens dazu befugt war, beim betreffenden Mitgliedstaat oder anderen Quellen Informationen zum Vorliegen von Darlehen anzufordern, die dem Darlehen vergleichbar waren, das der streitigen Transaktion zugrunde lag. Überdies beruft sich die Kommission auf keine andere im Verwaltungsverfahren erhaltene Information, die ihre Feststellung zum Fehlen vergleichbarer Transaktionen stützen könnte.

138    Nach alledem ist festzustellen, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlief, als sie zum einen feststellte, dass es auf dem Markt keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab gebe, und zum anderen, dass kein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit existiere. Somit ist dem dritten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben.

–       Ergebnis zum ersten Klagegrund und zum Umfang der Nichtigerklärung

139    Das Gericht ist der Ansicht, dass der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes begründet ist und dem Klagegrund daher stattzugeben ist.

140    Zudem geht aus Rn. 50 des vorliegenden Urteils hervor, dass der vorliegende Klagegrund nur insoweit zulässig ist, als er die Maßnahme 1 betrifft. Somit betrifft der Klagegrund, dessen Begründetheit das Gericht geprüft und anschließend festgestellt hat, nur einen speziellen Aspekt der beanstandeten Handlung, nämlich die Maßnahme 1.

141    Folglich sind die verbleibenden Klagegründe nur insoweit zu prüfen, als sie die Maßnahme 4 betreffen.

 Zum sechsten Klagegrund: Fehler bei der Bestimmung des Beihilfebegünstigten

142    Die Klägerin beanstandet, die Kommission habe nicht festgestellt, dass Bankia die einzige und echte Begünstigte der Maßnahmen 1 und 4 sei, und diese Frage im angefochtenen Beschluss noch nicht einmal geprüft. In der Erwiderung erklärt die Klägerin, Bankia könne zumindest als mittelbare Mitbegünstigte der streitigen Beihilfen angesehen werden.

143    Die Klägerin verweist insoweit auf die finanziellen Interessen der Bankia bei der Durchführung des den fraglichen Maßnahmen zugrunde liegenden Darlehens. Zudem habe Bankia durch diese Transaktion Einfluss über die Fundación Valencia und mittelbar über die Klägerin erworben. Dadurch, dass ihr an den von der Fundación Valencia gehaltenen Aktien der Klägerin ein Pfandrecht eingeräumt worden sei, habe sie zudem ein Vetorecht in Bezug auf jegliche später geplanten Veräußerungen der Aktien des Vereins erworben. Die Beteiligung der Bankia an den Verhandlungen über die Übernahme der Klägerin durch Meriton 2014 (vgl. Erwägungsgründe 24 bis 28 des angefochtenen Beschlusses), insbesondere im Hinblick auf den Schutz ihrer finanziellen Interessen angesichts ihrer Eigenschaft als Hauptgläubigerin des Vereins, bestätige dies.

144    In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, wenn man annehme, dass die Beurteilung des Werts der Verpfändung durch die Kommission zutreffend sei, hätten die Maßnahmen 1 und 4 das Risiko ihrer Insolvenz und das sich daraus ergebende Risiko für Bankia als Hauptgläubigerin begrenzt.

145    Schließlich bestreitet die Klägerin, dass ihr Verkauf im Jahr 2014 eine Übertragung der in den Maßnahmen 1 und 4 enthaltenen Beihilfen auf den neuen Mehrheitsaktionär Meriton zur Folge gehabt habe. Da der Käufer das beihilfebegünstigte Unternehmen zu einem Marktpreis erworben habe, sei die Fundación Valencia – in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin – oder Bankia als echte Beihilfebegünstigte anzusehen.

146    Vorab ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nur insoweit geprüft wird, als es den Begünstigten der Maßnahme 4 betrifft (siehe oben, Rn. 141).

147    Im Rahmen des sechsten Klagegrundes macht die Klägerin zunächst geltend, Begünstigte der Maßnahme 4 sei Bankia, und zwar entweder als ausschließliche Begünstigte oder als Mitbegünstigte der Maßnahme (erster Teil). Sodann trägt die Klägerin vor, angesichts ihres Verkaufs, der 2014 zu einem Marktpreis erfolgt sei, sei die Beihilfe auf den Verkäufer, im vorliegenden Fall die Fundación Valencia, oder auf Bankia – entweder als Mitbegünstigte zusammen mit der Fundación Valencia oder als ausschließliche Begünstigte – und nicht auf Meriton übergegangen (zweiter Teil).

148    In diesem Stadium ist der erste Teil des Klagegrundes zu prüfen, der die Identität des Begünstigten zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahme betrifft. Der zweite Teil, der eine etwaige Übertragung der Beihilfe im Rahmen des Verkaufs der Klägerin betrifft, ist gegebenenfalls erst in einem späteren Stadium zu prüfen, um festzustellen, von welchem Unternehmen die Beihilfe zurückzufordern ist. Zudem wurde dieses Argument, das die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, auch im angefochtenen Beschluss in diesem Stadium geprüft (vgl. Erwägungsgründe 129 und 130 des angefochtenen Beschlusses).

149    Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 6 bis 8 hervor, dass die Maßnahme 1 aus einer Bürgschaft besteht, die gewährt wurde, um ein Darlehen abzusichern, das der Finanzierung einer Aufstockung des Kapitals der Klägerin diente. Dem zwölften Erwägungsgrund ist zu entnehmen, dass der Zweck der Maßnahme 4 die Aufstockung der übernommenen Bürgschaft war, um ein zusätzliches Darlehen abzusichern, das der Zahlung des Kapitals, der Zinsen und der Kosten der Nichtbezahlung der Zinsen gemäß dem ursprünglich im Rahmen des Darlehens festgelegten Zahlungsplan diente.

150    Art. 107 AEUV untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, ohne danach zu unterscheiden, ob die aus der Beihilfe entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden (Urteil vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T‑424/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:49, Rn. 108). Insoweit kann die Kommission die Zweckbestimmung, die gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme festgelegt wurde, berücksichtigen, um den Empfänger einer Beihilfe zu bestimmen. In einem solchen Fall ist es insbesondere möglich, dass der Beihilfeempfänger eine andere Person ist als diejenige, die das verbürgte Darlehen aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C‑457/00, EU:C:2003:387, Rn. 56 und 57). Letztlich müssen zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe die Unternehmen identifiziert werden, die davon tatsächlich profitiert haben (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C‑457/00, EU:C:2003:387, Rn. 55).

151    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 7 und 68 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Zweck der vom IVF übernommenen Bürgschaft, wie er sich aus dem Beschluss des IVF über die Übernahme der Bürgschaft ergebe, darin bestanden habe, ein der Fundación Valencia gewährtes Darlehen abzusichern, das ausschließlich der Finanzierung der Aufstockung des Kapitals der Klägerin gedient habe. Die Klägerin bestreitet insoweit nicht, dass die Bürgschaft des IVF nur dann Anwendung finden sollte, wenn das verbürgte Darlehen für die Zwecke verwendet würde, die in dem Beschluss über die Übernahme der Bürgschaft genannt waren, d. h. die Beteiligung an der Aufstockung des Kapitals der Klägerin. Zudem steht fest, dass die Geldsummen, die im Rahmen des verbürgten Darlehens ausgezahlt wurden, tatsächlich für die Kapitalerhöhung der Klägerin verwendet wurden.

152    Was speziell die Maßnahme 4 betrifft, geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass das Ziel dieser Maßnahme ausschließlich darin bestand, der Fundación Valencia zu ermöglichen, weiterhin den Verpflichtungen nachzukommen, die ihr aufgrund des ursprünglich abgeschlossenen Darlehens oblagen. Das ursprünglich vereinbarte Darlehen diente jedoch allein dem Zweck, die Beteiligung der Fundación Valencia an der von der Klägerin beschlossenen Kapitalaufstockung zu ermöglichen, wie oben in Rn. 151 dargelegt.

153    Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Klägerin durch die Maßnahme 4 begünstigt war.

154    Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

155    Erstens stellt der Umstand, dass Bankia „Mitbegünstigte“ oder mittelbare Begünstigte der betreffenden Maßnahme sein könnte, als solcher die Feststellung, dass die Klägerin ebenfalls begünstigt wurde, nicht in Frage. Wie die Klägerin zu Recht in ihren Schriftsätzen geltend macht, kann ein und dieselbe Maßnahme ein Unternehmen unmittelbar und ein anderes Unternehmen mittelbar begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62). Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, Bankia sei mittelbar durch die Maßnahme 4 begünstigt gewesen, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

156    Jedenfalls geht weder aus den Bedingungen des verbürgten Darlehens noch aus den Bedingungen für seine Aufstockung im Jahr 2010 hervor, dass es für die Rückzahlung der Kredite bereitgestellt wurde, die die Klägerin zuvor bei der Bankia aufgenommen hatte. Folglich hatte die Bürgschaft des IVF entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich das Risiko verringerte, das Bankia aufgrund der bereits bestehenden Forderungen zu tragen hatte.

157    Zweitens hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass das Entgelt, das sich aus dem verbürgten Darlehen aufgrund der Zahlung des Kapitals und der Zinsen ergab, ein Beihilfeelement enthalten könnte, da die Klägerin lediglich erklärt hat, dass der angewandte Zinssatz in Höhe von mindestens 6 % „hoch“ gewesen sei.

158    Drittens ist der Einfluss, den Bankia über die Klägerin sowie über das Verfahren des späteren Weiterverkaufs der Aktien der Klägerin erlangt haben soll, von den Bedingungen für die Gewährung der Maßnahmen 1 und 4 unabhängig. Insoweit geht weder aus dem Beschluss des IVF über die Übernahme der Bürgschaft noch aus dem Bürgschaftsvertrag vom 5. November 2009 in der am 10. November 2010 geänderten Fassung hervor, dass die Gewährung der streitigen Bürgschaft an die Bedingung geknüpft war, dass Bankia eine erweiterte Kontrolle über die Tätigkeit der Klägerin erhält. Überdies hat die Klägerin keineswegs nachgewiesen, dass ein solcher Einfluss für sich genommen einen Vorteil darstellt, der in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, und sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die als Nachweis dafür dienen, dass es sich insofern um eine unverhältnismäßige Gegenleistung für das der Fundación Valencia gewährte Darlehen handelt.

159    Aus alledem ergibt sich, dass der erste Teil des sechsten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfen

160    Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes wird nachstehend nur insoweit wiedergegeben und geprüft, als es die Vereinbarkeit der Maßnahme 4 betrifft.

161    Die Klägerin macht zunächst geltend, die Voraussetzung der Einmaligkeit der Beihilfe gemäß Nr. 3.3 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung sei nicht verletzt, da sie durch die Maßnahme 4 insofern nicht begünstigt sei, als sie nach ihrem Erlass keine Geldsumme erhalten habe. Zudem habe sich die Situation der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme erheblich verbessert. Schließlich sei angesichts früherer Entscheidungen der Kommission und des von ihr verabschiedeten Rahmens sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs davon auszugehen, dass die Maßnahmen 1 und 4 ein und dieselbe Intervention im Rahmen einer einheitlichen Umstrukturierungsstrategie darstellten, was die Anwendung der in Rn. 73 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung vorgesehenen Ausnahme rechtfertige, die für außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle gelte, für die das Unternehmen nicht verantwortlich sei.

162    Im vorliegenden Fall stellt die Kommission im 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe, wonach ein Unternehmen, das in den vorangegangenen zehn Jahren eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe, nicht für eine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht komme, im Rahmen der Maßnahme 4 missachtet worden sei. Das Argument des Königreichs Spanien, die Maßnahmen 1 und 4 seien als eine einzige Beihilfemaßnahme anzusehen, weist die Kommission im gleichen Erwägungsgrund mit der Begründung zurück, die Maßnahme 4 sei weder vorgesehen noch eingeplant gewesen, als die Maßnahme 1 gewährt worden sei, und vielmehr ad hoc beschlossen worden, um die unerwartete Nichtzahlung der Zinsen zum verbürgten Darlehen am 26. August 2010 aufzufangen. Ferner gibt die Kommission im 98. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses an, dass weder das Königreich Spanien noch die Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens eine Stellungnahme eingereicht hätten, die speziell die Vereinbarkeit der Maßnahme 4 betreffe. Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dass anlässlich der Gewährung der Maßnahme 4 ein Umstrukturierungsplan vorgelegt oder geändert wurde.

163    Vorab ist festzustellen, dass die Prämisse, auf der die Feststellung im 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beruht, wonach der Grundsatz der einmaligen Beihilfe durch die Maßnahme 4 verletzt sei, mit Fehlern behaftet ist, da die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben hat, dass die Kommission bei der Einstufung der Maßnahme 1 als staatliche Beihilfe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging (siehe oben, Rn. 138). Folglich kann der Grundsatz der einmaligen Beihilfe der Vereinbarkeit der Maßnahme 4 mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht entgegenstehen.

164    Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann für mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (vgl. Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 45, vom 11. Juni 2009, ACEA/Kommission, T‑297/02, EU:T:2009:189, Rn. 137, und vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T‑189/03, EU:T:2009:193, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission, T‑301/02, EU:T:2009:191, Rn. 141).

165    Erstens ergibt sich jedoch daraus, dass die Klägerin die Einstufung der Maßnahme 4 als staatliche Beihilfe nicht zulässig angefochten hat (siehe oben, Rn. 50), dass weder diese Einstufung noch die sie stützenden Feststellungen im angefochtenen Beschluss als streitig anzusehen sind. Somit ist bei der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes davon auszugehen, dass es sich bei der Maßnahme 4 um eine staatliche Beihilfe handelt, die einem Unternehmen in Schwierigkeiten zugutekommt.

166    Zweitens ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass im Rahmen der Gewährung der Maßnahme 4 kein Umstrukturierungsplan erstellt wurde (siehe oben, Rn. 162).

167    Die Klägerin ist jedoch, ebenso wie das Königreich Spanien im Verwaltungsverfahren, der Auffassung, dass die Maßnahmen 1 und 4 ein und dieselbe Intervention im Rahmen einer einheitlichen Umstrukturierungsstrategie darstellten. Zwar ist dieses Vorbringen gegenstandslos geworden, soweit es darauf gerichtet ist, eine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe durch die Gewährung der Maßnahme 4 in Frage zu stellen – da die Feststellung der Verletzung des Grundsatzes auf einer falschen Prämisse beruht, wie oben in Rn. 163 dargelegt –, doch bleibt es für die Feststellung relevant, ob die Maßnahme 4 als Teil der Durchführung eines Umstrukturierungsplans, und zwar vorliegend des Rentabilitätsplans vom Mai 2009, angesehen werden kann.

168    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme betrachtet werden können. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 97).

169    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Maßnahmen 1 und 4 nicht gleichzeitig erlassen wurden, sondern die zwei Bürgschaften mit einem Abstand von über einem Jahr gewährt wurden. Zudem hat die Klägerin nicht bestritten, dass die Aufstockung der Bürgschaft, die im Rahmen der Maßnahme 4 beschlossen wurde, zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 nicht geplant war und im Rentabilitätsplan vom Mai 2009 nicht vorgesehen war. Zudem wurde die Maßnahme 4 erlassen, um die finanziellen Folgen einer der Fundación Valencia zuzurechnenden Nichtzahlung einer Rate des verbürgten Darlehens aufzufangen. Insoweit gibt es zwar einen Zusammenhang zwischen dem Ziel, das darin bestand, es der Fundación Valencia zu ermöglichen, die finanziellen Konsequenzen aus der Nichtzahlung zu tragen, und dem ursprünglichen Ziel, das darin bestand, das Kapital der Klägerin aufzustocken, da die Nichtzahlung im Rahmen der Rückzahlung eines Darlehens erfolgte, das die Kapitalaufstockung finanzieren sollte. Wie die Klägerin jedoch selbst darlegt, besteht der Unterschied zwischen dem Ziel der Maßnahme 4 und demjenigen der Maßnahme 1 darin, dass die Maßnahme 4 in erster Linie dazu diente, die Zahlung des Kapitals, der Zinsen und der Kosten der Nichtzahlung durch die Fundación Valencia abzusichern, wobei die Nichtzahlung der Klägerin zufolge darauf zurückzuführen war, dass es der Fundación Valencia nicht rechtzeitig gelungen sei, ein Aktienpaket der Klägerin zu veräußern. Was die Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Maßnahmen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Aufstockung des Kapitals zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 4 bereits erfolgt war, so dass sich die finanzielle Lage der Klägerin zu diesem Zeitpunkt von ihrer finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 unterschied.

170    Folglich beging die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie feststellte, dass die Maßnahmen 1 und 4 nicht als ein und dieselbe Maßnahme angesehen werden könnten.

171    Folglich ist die Feststellung, dass die Maßnahme 4 nicht mit einem Umstrukturierungsplan verbunden war, zu bestätigen, was angesichts der oben in Rn. 164 dargelegten Rechtsprechung zur Folge hat, dass sie nicht gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

172    Keines der übrigen von der Klägerin vorgebrachten Argumente ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

173    Als Erstes ist in Bezug auf das Vorbringen, zwischen dem Geschäftsjahr 2008/2009 und dem Geschäftsjahr 2009/2010 sei eine erhebliche Verbesserung der finanziellen Situation der Klägerin eingetreten, auf das Ergebnis oben in Rn. 50 zu verweisen, wonach die von der Klägerin vorgenommene Anfechtung der Einstufung der Maßnahme 4 als staatliche Beihilfe unzulässig ist, und festzustellen, dass der Umstand, mit dem diese Einstufung begründet wurde und wonach die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, nicht als streitig angesehen werden kann (siehe oben, Rn. 165). Insoweit geht das Argument einer Verbesserung der finanziellen Situation der Klägerin ins Leere, da der Umstand, dass sie sich in Schwierigkeiten befand, als gegeben anzusehen ist. Jedenfalls ist das Vorbringen der Klägerin ausgesprochen knapp und im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die Finanzindikatoren zu verweisen, die im 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind. Es ist daher nicht geeignet, die Feststellung zu widerlegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 4 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

174    Als Zweites macht die Klägerin geltend, sie habe im Zusammenhang mit der Aufstockung der Bürgschaft oder des neuen Darlehens im Rahmen der Maßnahme 4 keine Geldsumme erhalten, und Begünstigte sei insofern die Fundación Valencia. In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die Anfechtung der Beurteilungen der Kommission durch die Klägerin in Bezug auf die Identität des Begünstigten der Maßnahme 4 bereits bei der Prüfung des sechsten Klagegrundes zurückgewiesen wurde.

175    Der zweite Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

176    Die Klägerin beanstandet, die Kommission habe die Situationen der drei vom angefochtenen Beschluss betroffenen Profifußballvereine gleich behandelt, obwohl sich ihre Situationen erheblich voneinander unterschieden.

177    Die Fundación Hércules habe das vom IVF verbürgte Darlehen nie zurückgezahlt. Was die Fundación Elche betreffe, sei die Kommission, obwohl das IVF zwei Bürgschaften übernommen habe, die zwei verschiedene Darlehen beträfen, der Auffassung gewesen, dass es sich in diesem Fall um eine einzige Beihilfemaßnahme handle. Schließlich habe keiner der zwei anderen Vereine einen Umstrukturierungs- oder Investitionsplan oder Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung vorgelegt.

178    Die Klägerin vergleicht den angefochtenen Beschluss mit dem Beschluss (EU) 2016/1847 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe – SA.41612-2015/C (ex SA.33584-2013/C [ex 2011/NN]) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein MVV Maastricht (ABl. 2016, L 282, S. 53) und weist darauf hin, dass die Kommission in der genannten Rechtssache von einer einzigen Maßnahme ausgegangen sei, obwohl die fraglichen staatlichen Stellen mehrere Maßnahmen erlassen hätten. Die Klägerin beruft sich auch auf die Unterschiede zwischen den beiden Rechtssachen, was die Einstufung als kleines und mittleres Unternehmen sowie die Anwendung der Kriterien für die Vereinbarkeit betrifft, die in den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung genannt sind.

179    Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

180    Mit dem vorliegenden Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, erstens, als sie in einem gesonderten Beschluss die dem niederländischen Fußballverein MVV gewährte Beihilfe genehmigt habe, während sie die Beihilfen, die der Klägerin ihrer Meinung nach unter den gleichen Umständen gewährt worden seien, verboten habe, und zweitens, als sie die unterschiedlichen Situationen der drei Vereine, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses seien, gleich behandelt habe.

181    Was als Erstes die Diskriminierung betrifft, die auf der unterschiedlichen Behandlung der Klägerin im angefochtenen Beschluss und des Vereins MVV in dem oben in Rn. 178 angeführten Beschluss beruhen soll, ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass eine neue Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV festgelegten Ausnahme nicht erfüllt, nur im Rahmen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und nicht im Hinblick auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission zu beurteilen. Der Begriff der staatlichen Beihilfe und die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität des Beihilfeempfängers hängen von einer objektiven Situation ab, für deren Beurteilung der Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung durch die Kommission maßgeblich ist. Die Gründe, aus denen die Kommission die Situation in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht bleiben (Urteile vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T‑457/09, EU:T:2014:683, Rn. 368, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T‑251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 125).

182    Somit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Lösung berufen, der die Kommission in ihrem oben in Rn. 178 genannten Beschluss gefolgt ist, um eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend zu machen. Jedenfalls war der Verein MVV, wie die Kommission zu Recht vorbringt, sowohl aufgrund seiner Rechtsform als auch aufgrund der Zahl seiner Mitarbeiter und seines Umsatzes der Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen zuzuordnen, was ihn von der Klägerin unterscheidet. Die Klägerin hat zudem vor Gericht nicht geltend gemacht, dass sie der gleichen Kategorie entstammt. Allein dieser Umstand wirkt sich jedoch auf die Kriterien der Vereinbarkeit aus, die nach den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung anzuwenden sind, insbesondere auf das Erfordernis, Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Folglich sind die Situation der Klägerin und die Situation des MVV-Vereins nicht vergleichbar.

183    Was als Zweites die Diskriminierung betrifft, die darauf beruhen soll, dass die nach Auffassung der Klägerin unterschiedlichen Situationen der drei im angefochtenen Beschluss genannten Vereine gleich behandelt wurden, sind die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht geeignet, eine Differenzierung zu bewirken, die einer Gleichbehandlung der Situationen der drei Vereine entgegensteht, zumal die Kommission im vorliegenden Fall für die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe und die anschließende Prüfung ihrer Vereinbarkeit zwei Rahmen anwendet, von denen sie grundsätzlich nicht abweichen kann, ohne gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211).

184    Insoweit beruht der Umstand, dass die Fundación Hércules im Gegensatz zur Fundación Valencia das verbürgte Darlehen nicht zurückgezahlt hat, auf Ereignissen, die nach der Gewährung der fraglichen Beihilfemaßnahme stattfanden. Es handelt sich somit nicht um eine Information, die zu dem Zeitpunkt verfügbar war, als das IVF sich verpflichtete, eine Bürgschaft für das der Fundación Hércules gewährte Darlehen zu übernehmen. Zudem macht die Klägerin nicht geltend, dass dieser Umstand Teil einer Entwicklung war, die schon bei Gewährung der fraglichen Bürgschaft vorhersehbar war. Folglich ist der Umstand für sich genommen nicht geeignet, die Auffassung der Kommission zu widerlegen, wonach die Situationen der Klägerin und der Hércules Club de Fútbol, SAD im Rahmen der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers und der in der Garantiemitteilung der Kommission festgelegten Kriterien vergleichbar seien.

185    Sodann legt die Klägerin nicht dar, warum der Umstand, dass die Fundación Elche zwei Bürgschaften des IVF für zwei verschiedene Darlehen in Anspruch nahm, ein Unterscheidungsmerkmal darstellen soll, das einer Gleichbehandlung der Elche Club de Fútbol, SAD und der Klägerin entgegensteht.

186    Was die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen betrifft, die zugunsten der zwei anderen, im angefochtenen Beschluss genannten Vereine getroffen wurden, hat die Kommission sehr wohl berücksichtigt, dass diese Vereine weder einen Umstrukturierungsplan noch Ausgleichsmaßnahmen vorgelegt hatten, wie eindeutig den Erwägungsgründen 113 und 118 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, in denen festgestellt wird, dass den in den Rn. 34 und 38 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgelegten Anforderungen nicht entsprochen werde. Gleichzeitig werden Tatsachen berücksichtigt, die die Klägerin betreffen, und insoweit wird festgestellt, dass aufgrund ihrer Unzulänglichkeit – nicht ihres Fehlens – die genannten Anforderungen auch in Bezug auf die Klägerin nicht erfüllt seien. Somit ist es objektiv gerechtfertigt, dass die festgestellten Unterschiede zwischen der Situation der Klägerin und der Situation der zwei anderen betroffenen Vereine schließlich zu einer identischen Behandlung geführt haben.

187    Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Berechnung des Beihilfebetrags

188    Die Klägerin, unterstützt vom Königreich Spanien, beanstandet, die Kommission habe den Wert der Rückbürgschaften, die die Fundación Valencia dem IVF angeboten habe, falsch beurteilt. Die Besicherung der von der Fundación Valencia gehaltenen Aktien der Klägerin sei mindestens „normal“ im Sinne der Klassifikation der Mitteilung über die Referenzsätze gewesen, wodurch sich der Betrag der zurückzufordernden Beihilfen um mindestens 6 Mio. Euro reduziere. In ihrer Erwiderung bezieht sich die Klägerin auf den Kaufpreis, der von anderen privaten Zeichnern bei ihrer Kapitalaufstockung 2009 gezahlt worden sei, und auf die Bewertung, die Sachverständige, die sie für das vorliegende Verfahren beauftragt habe, auf der Grundlage des sogenannten „Multiplikatorverfahrens“ anhand einer Stichprobe von Vereinen vorgenommen hätten, die als vergleichbar angesehen worden seien. Selbst wenn die Aktien ausschließlich auf der Grundlage der finanziellen Ergebnisse der Klägerin zu bewerten seien, sei die Kapitaleinlage der Fundación Valencia zu berücksichtigen. Zudem habe der Bürgschaftsvertrag mehrere aufschiebende Bedingungen enthalten, die dem IVF eine Reihe zusätzlicher Absicherungen bieten sollten.

189    Die Kommission macht geltend, angesichts der Informationen, die während des Verwaltungsverfahrens verfügbar gewesen seien, könne keines der Argumente der Klägerin die Feststellungen im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen. Aufgrund der Verluste des Vereins sei der Wert seiner Aktien praktisch nichtig gewesen. Die Aktien hätten nur dann einen Wert gehabt, wenn die Klägerin nicht in Schwierigkeiten gewesen wäre oder wenn glaubhafte Aussichten auf Erholung bestanden hätten. Der Preis, den private Aktionäre bei der Kapitalaufstockung 2009 gezahlt hätten, sei angesichts des Kontexts dieser Anteilszeichnung und der wahrscheinlichen Art der Zeichner nicht relevant. Jedenfalls sei nicht plausibel, dass die Aktien der Klägerin – sofern man annehme, dass ihr Wert nicht null betrage – mindestens 40 % des Darlehens abdeckten, wie von der Mitteilung über die Referenzsätze für eine „normale“ Besicherung vorausgesetzt werde. Zudem sei gegebenenfalls der Wert der Vermögenswerte der Klägerin, die von ihm bereits vor der Kapitalaufstockung als Garantie für Darlehen begeben worden seien, vom Wert der Aktien abzuziehen.

190    Im vorliegenden Fall stellt die Kommission im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zum Wert der an IVF verpfändeten Aktien der Klägerin fest:

„[Das streitige] Darlehen [wurde] mit Hilfe angekaufter Aktien [des FC Valencia] als Pfand gesichert. Dennoch [befand] sich [der FC Valencia] in Schwierigkeiten, d. h., [seine] Aktivitäten brachten Verluste, und es gab keinen zuverlässigen Rentabilitätsplan, der gezeigt hätte, dass diese Aktivitäten den Aktionären Vorteile hätten bringen können. Folglich wurden die Verluste [des FC Valencia] in den Wert [seiner] eigenen Aktien … eingerechnet, so dass der Wert dieser Aktien als Garantien für die Darlehen praktisch nichtig war.“

191    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes beanstandet die Klägerin die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf den Wert der Rückbürgschaft, die die Fundación Valencia durch Verpfändung ihrer Aktien angeboten hatte. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die verpfändeten Aktien unabhängig von der gewählten Bewertungsmethode einer „normalen“ Besicherung im Sinne der Mitteilung über die Referenzsätze entsprächen. Die drei Bewertungsmethoden, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen benennt, bestehen erstens aus einem Vergleich mit dem Kaufpreis privater Zeichner im Jahr 2009, zweitens aus der Anwendung des „Multiplikatorverfahrens“ anhand einer Stichprobe von für vergleichbar erachteten Vereinen und drittens einer Bewertung ihrer finanziellen Situation.

192    Zu prüfen ist zunächst die Kritik der Klägerin an der Methode, die die Kommission im angefochtenen Beschluss zur Bewertung ihrer Aktien verwendet hat und die auf einer Bewertung ihrer finanziellen Situation beruht (siehe oben, Rn. 190).

193    Insoweit ist die Art der Kontrolle, die das Gericht über die Beurteilung des Werts einer Rückbürgschaft durch die Kommission im Rahmen der Berechnung der genauen Höhe einer Beihilfe ausübt, mit der oben in Rn. 59 beschriebenen Kontrolle identisch.

194    Über das hilfsweise vorgetragene Argument der Kommission, es sei nicht plausibel, dass die fraglichen Aktien mindestens 40 % des Darlehens abdeckten, ist nicht zu entscheiden, da sich der angefochtene Beschluss nicht auf diese Begründung stützt, sondern auf die Feststellung, dass – absolut betrachtet – der Wert der Aktien praktisch nichtig sei. Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein und ihre Begründung darf nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, nachgeholt werden (Urteile vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T‑16/91, EU:T:1996:189, Rn. 45; vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, EU:T:2007:253, Rn. 254, und vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission, T‑380/10, EU:T:2013:449, Rn. 107).

195    Sodann beanstandet die Klägerin die ihrer Meinung nach fehlerhaften Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die Auswirkung der Kapitalaufstockung, die im Jahr 2009 in Höhe von 92,4 Mio. Euro erfolgte, auf ihre finanzielle Situation und somit den Wert ihrer Aktien.

196    Vorab ist festzustellen, dass das Gericht das Vorbringen der Klägerin nur insoweit prüft, als es die Maßnahme 4 betrifft (siehe oben, Rn. 141). Zum Zeitpunkt der Gewährung der genannten Maßnahme am 10. November 2010 waren jedoch die Kapitalaufstockung von 2009 bereits beschlossen und die neu ausgegebenen Aktien gezeichnet. Ihren Niederschlag fanden diese Ereignisse in den finanziellen Ergebnissen der Klägerin für das Geschäftsjahr 2009/2010, die im 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben sind und wonach zum Abschluss des Geschäftsjahrs das Gesellschaftskapital der Klägerin im Vergleich zum Vorjahr von 9,2 auf 101,7 Mio. Euro und ihr Eigenkapital von –33,3 auf 57,3 Mio. Euro gestiegen waren. Ferner war ihr Gewinn vor Steuern von –59,2 auf 17,9 Mio. Euro gestiegen.

197    Aus den vorstehenden Ausführungen lässt sich folgern, dass die oben in Rn. 190 wiedergegebene Behauptung der Kommission im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die Aktivitäten der Klägerin Verluste brachten, unzutreffend ist, da das Geschäftsjahr, das der Gewährung der Maßnahme 4 unmittelbar vorausging, mit Gewinn abgeschlossen wurde.

198    Zudem verfügte die Klägerin zum Abschluss des Geschäftsjahrs 2009/2010 dem angefochtenen Beschluss zufolge über erhebliches Eigenkapital in Höhe von 57,3 Mio. Euro. Auf eine Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Kommission erklärt, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 4 „die Verbindlichkeiten des Vereins seine Vermögenswerte überstiegen“. Soweit sie darunter versteht, dass die Verschuldung des Vereins die Gesamtheit seiner Vermögenswerte übersteigt, ist festzustellen, dass diese Behauptung in keiner Weise substantiiert wurde und von der Kommission selbst widerlegt worden ist, da sie in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, dass das Nettovermögen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt positiv war. Im Rahmen ihrer Antwort hat sich die Kommission darauf berufen, dass die im Geschäftsjahr 2008/2009 verzeichneten Verluste zwei Drittel des Kapitalaufstockungsbetrags von 2009 eingenommen hätten und das negative Eigenkapital, das zum Abschluss desselben Geschäftsjahrs verzeichnet worden sei, etwa einem Drittel des Betrags entsprochen habe. Dieser Umstand stellt jedoch die Feststellung nicht in Frage, wonach zum Abschluss des letzten Geschäftsjahrs vor der Gewährung der Maßnahme 4 das Eigenkapital der Klägerin 57,3 Mio. Euro betrug.

199    In der mündlichen Verhandlung hob die Kommission hervor, dass die Klägerin „Verlustgeschäfte“ realisiert habe, es keinen verlässlichen Umstrukturierungsplan gegeben habe und – selbst wenn man annehme, dass man sich auf den Plan verlassen könne – die Durchführung des Plans jedenfalls für die ersten vier Jahre auf der Realisierung von Verlusten beruhe, was die Feststellung rechtfertige, dass der Wert der Aktien als praktisch nichtig anzusehen sei. Das Geschäftsjahr, das vor der Gewährung der Maßnahme 4 endete, wurde jedoch mit Gewinn abgeschlossen, was zum einen die Behauptung der Kommission widerlegt, wonach die Klägerin nur „Verlustgeschäfte“ realisiert habe, und zum anderen die Relevanz der zuvor im Rentabilitätsplan von 2009 vorgenommenen Projektionen relativiert.

200    Aus dem 76. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 4 auf begrenzteren Symptomen beruht als denjenigen, die die Kommission zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 feststellte, was dazu geführt hat, dass sie auf die Maßnahme 4 nur die Kriterien der Rn. 11 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung anwandte, während sie der Auffassung war, dass auf die Maßnahme 1 sowohl Rn. 10 als auch Rn. 11 der Leitlinien anwendbar seien (siehe oben, Rn. 64 und 65). Insoweit stützte sich die Kommission auf die Verluste, die sinkenden Umsätze, das negative Eigenkapital und den Verschuldungsgrad der Klägerin, um festzustellen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 in Schwierigkeiten befand, während nur der zuletzt genannte Faktor sowie das „Gewinnniveau quasi bei null“ das Ergebnis untermauern, das die Kommission in Bezug auf die Situation der Klägerin bei der Gewährung der Maßnahme 4 formulierte.

201    Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die Gesichtspunkte, auf denen die Feststellungen der Kommission im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den „praktisch nichtigen“ Wert der Aktien der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 4 beruhen, teilweise unzutreffend, da das Geschäftsjahr, das der Gewährung der Maßnahme vorausging, mit Gewinn abgeschlossen wurde. Insofern beging die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie sich im 93. Erwägungsgrund auf Gründe stützte, die sowohl für die Maßnahme 1 als auch für die Maßnahme 4 gelten, um festzustellen, dass der Wert der Aktien der Klägerin „praktisch nichtig“ gewesen sei, und sie maßgebliche Faktoren unberücksichtigt ließ, nämlich das Vorhandensein von erheblichem Eigenkapital und die Realisierung eines Gewinns vor Steuern in dem Geschäftsjahr, das der Maßnahme 4 vorausging.

202    Das Vorbringen der Kommission, wonach der Wert der Vermögenswerte der Klägerin, die sie bereits für frühere Darlehen als Garantie begeben habe, vom Wert ihrer Aktien abzuziehen sei, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Erstens handelt es sich im Vergleich zu den Gründen, die im angefochtenen Beschluss genannt sind, um einen neuen Grund, der als solcher die oben festgestellten Lücken des angefochtenen Beschlusses nicht schließen kann (vgl. die oben in Rn. 194 angeführte Rechtsprechung). Zweitens legt die Kommission jedenfalls nicht dar, warum eine derart enge Verbindung zwischen dem Wert der von der Klägerin als Garantie begebenen Vermögenswerte und dem Wert der verpfändeten Aktien hergestellt werden sollte. Drittens werden die Darlehen, für die solche Garantien begeben wurden, gegebenenfalls bereits bei den Finanzdaten der Klägerin im 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt, auf die sich die Kommission bei ihren Feststellungen zum Wert der fraglichen Aktien stützt.

203    Folglich ist, ohne dass das übrige Vorbringen der Klägerin geprüft werden muss, dem dritten Klagegrund stattzugeben, soweit die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Werts der verpfändeten Aktien der Klägerin auf einer sachlichen Unrichtigkeit beruht und mit offensichtlichen Fehlern behaftet ist.

204    Angesichts dieses Ergebnisses und im Interesse der Verfahrensökonomie sind der vierte und der fünfte Klagegrund sowie der zweite Teil des sechsten Klagegrundes nicht zu prüfen, da sie ein späteres Prüfungsstadium betreffen und voraussetzen, dass die Merkmale der streitigen Bürgschaft zutreffend festgestellt wurden.

205    Überdies ist zwar dem dritten Klagegrund zu entnehmen, dass er sich nur auf die Berechnung des Betrags der fraglichen Beihilfemaßnahme und nicht auf das Vorhandensein der Beihilfe an sich richtet, doch ist gleichzeitig zu beachten, dass sich die vom Gericht festgestellte offensichtliche Fehlerhaftigkeit der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der dem IVF gewährten Rückbürgschaft angesichts der Voraussetzung des Vorteils auf die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe auswirken kann. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Kommission bei einer erneuten Prüfung des Werts der Rückbürgschaft veranlasst sieht, die Natur der Maßnahme 4 als staatliche Beihilfe neu zu beurteilen. Insoweit kommt der Ermittlung des Werts der verpfändeten Aktien der Klägerin nach der allgemeinen Systematik der angefochtenen Entscheidung wesentliche Bedeutung zu (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 319 und 320).

206    Somit ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die der Klägerin gewährten Maßnahmen 1 und 4 betrifft.

 Kosten

207    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht entstandenen Kosten.

208    Nach Artikel 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe und die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP) Spaniens zugunsten der Valencia Club de Fútbol, SAD, der Hércules Club de Fútbol, SAD und der Elche Club de Fútbol, SAD wird in Bezug auf die Valencia Club de Fútbol, SAD für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die von Valencia Club de Fútbol verauslagten Kosten, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht entstandenen Kosten.

3.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2020.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf Anlage A.2 verweist

Zur Zulässigkeit der in Anlage A.2 enthaltenen Argumente

Zur Zulässigkeit des achten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Zur Begründetheit

Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung eines Vorteils

– Zur Tragweite des ersten Klagegrundes und zu seiner Zulässigkeit, soweit er die Maßnahme 4 betrifft

– Zum ersten Teil: offensichtlicher Fehler der Kommission durch ihre Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten

– Zum zweiten Teil: offensichtlicher Fehler der Kommission durch ihre Feststellung, die Maßnahme 1 decke mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehensbetrags ab

– Zum dritten Teil: offensichtlicher Fehler der Kommission durch ihre Feststellung, die Maßnahme 1 sei nicht zu einem marktüblichen Preis gewährt worden

– Ergebnis zum ersten Klagegrund und zum Umfang der Nichtigerklärung

Zum sechsten Klagegrund: Fehler bei der Bestimmung des Beihilfebegünstigten

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfen

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Berechnung des Beihilfebetrags

Kosten


*      Verfahrenssprache: Spanisch.