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Klage, eingereicht am 17. September 2014 – ZZ/EZB

(Rechtssache F-95/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der EZB, dem Kläger im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren

Anträge

Der Kläger beantragt,

die den Bediensteten am 3. März 2013 mitgeteilte Entscheidung des Direktoriums vom 25. Februar 2014, dem Kläger keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren, aufzuheben;

die am 8. Juli 2014 eingegangene Entscheidung vom 1. Juli 2014, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

falls erforderlich, die mit der Entscheidung des Direktoriums vom 25. Februar 2014 und der Zurückweisung des besonderen Rechtsbehelfs vom 1. Juli 2014 stillschweigend mitgeteilte Entscheidung des Leiters der zuständigen Abteilung (GD Personal, Budget und Organisation), den Kläger für eine zusätzliche Gehaltserhöhung weder in Betracht zu ziehen noch vorzuschlagen, aufzuheben;

den Ersatz des materiellen Schadens anzuordnen, der im Verlust der Möglichkeit besteht, 2014 eine zusätzliche Gehaltserhöhung zu erhalten, der mit 54 635 Euro beziffert wird, oder alternativ, das Verfahren, das zur Entscheidung vom 25. Februar 2014 geführt hat, aufzuheben und ein neues Verfahren zur Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen für 2014 durchzuführen;

die Beklagte zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird;

der EZB die Kosten aufzuerlegen.