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Klage, eingereicht am 30. Oktober 2007 - Van Beers / Kommission

(Rechtssache F-126/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Isabelle Van Beers (Woluwe-St-Etienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Ablehnung ihrer Bewerbung für das Leistungsnachweisverfahrens 2006 aufzuheben;

die Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45a des Beamtenstatuts (im Folgenden: Statut) festzustellen, soweit diese Bestimmung bewirkt, dass die Berücksichtigung des tatsächlichen Niveaus der von einem Bewerber für das Leistungsnachweisverfahren erfüllten Aufgaben ausgeschlossen oder dass die Unterscheidung zwischen den alten Laufbahngruppen C* und B* über den 30. April 2006 hinaus beibehalten wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission in der Besoldungsgruppe AST 6, bewarb sich im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens 2006. Am 29. März 2007 bestätigte die Anstellungsbehörde auf den Einspruch der Klägerin hin ihre Entscheidung vom 22. Februar 2007, die Bewerbung der Klägerin für das Leistungsnachweisverfahren 2006 nicht zuzulassen.

Die Klägerin trägt zur Stützung ihrer Klage zunächst einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vor.

Darüber hinaus macht sie die Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45a des Statuts geltend.

Insbesondere macht sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend.

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