Language of document : ECLI:EU:F:2009:31

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

2. April 2009

Rechtssache F-129/07

Georges-Stravros Kremlis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Wahl des Verfahrens – Leiter einer Vertretung – Freie Stelle – Abordnung im dienstlichen Interesse – Unzuständigkeit – Anwendungsbereich des Abordnungsverfahrens“

Gegenstand: Klage von Herrn Kremlis gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Dezember 2006, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Athen (Griechenland) abgelehnt und Herr P. auf diese Stelle ernannt worden ist

Entscheidung: Über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 ist nicht zu entscheiden, soweit mit ihr Herr P. auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Athen (Griechenland) ernannt worden ist. Die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit mit ihr die Bewerbung des Klägers auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Athen abgelehnt worden ist. Die Kommission trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Abordnung im dienstlichen Interesse

(Beamtenstatut, Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich)

2.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen die Ablehnung einer Bewerbung auf die Stelle eines Leiters einer Vertretung der Kommission – Aufgrund eines ungeeigneten Verfahrens abgelehnte Bewerbung – Zulässigkeit

1.      Die „politische und sensible Natur“ der Aufgaben der Leiter von Vertretungen kann als solche den Rückgriff auf die Abordnung eines Beamten nicht rechtfertigen. Eine solche Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts würde dazu führen, dass alle Beamte, die innerhalb eines Organs „politische und sensible“ Aufgaben wahrnehmen, die normalerweise in die Zuständigkeit der höheren Führungskräfte fallen, an die betreffenden Kommissionsmitglieder abgeordnet werden könnten, wodurch die Struktur selbst des europäischen öffentlichen Dienstes, wie sie in Art. 35 des Statuts festgelegt ist, beeinträchtigt würde, da insbesondere die Transparenz der Hierarchieverhältnisse in Frage gestellt würde.

Darüber hinaus setzt eine Abordnung im dienstlichen Interesse „zu einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat“, ein Vertrauensverhältnis intuitu personae zwischen dieser Person und dem abgeordneten Beamten voraus, das den Aufbau einer ständigen unmittelbaren und engen Beziehung zwischen den Beteiligten nach Maßgabe der jeweiligen Arbeitsweise des betreffenden Mitglieds und seines gesamten Kabinetts impliziert. Der Umstand, dass Berichte des Leiters einer Vertretung unmittelbar an das zuständige Kommissionsmitglied adressiert sind, Telefonate, E-Mail-Korrespondenz und Treffen zwischen dem Leiter einer Vertretung und dem Kommissionsmitglied oder den Mitgliedern seines Kabinetts stattfinden und der Inhalt dieser Gespräche und Schriftwechsel vertraulich ist, kann für sich genommen nicht als Nachweis dafür dienen, dass zwischen dem Kommissionsmitglied und dem Leiter einer Vertretung eine Arbeitsbeziehung intuitu personae vorliegt.

Die Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts hängt ausschließlich von den Voraussetzungen ab, die in dieser Bestimmung aufgeführt sind, und in keiner Weise von den administrativen Folgen, die sich aus der Anwendung ergeben würden. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass Art. 37 des Statuts für einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zweck und folglich zur Rechtfertigung eines Verfahrensmissbrauchs eingesetzt werden könnte.

(vgl. Randnrn. 74, 77, 79 und 81)

2.      Die Befugnis zur Anstellung für Stellen als Leiter einer Vertretung der Kommission besitzt der Generaldirektor Kommunikation der Kommission, während, wenn der Leiter einer Vertretung an ein Kommissionsmitglied abgeordnet ist, gemäß dem Beschluss der Anstellungsbehörde die Anstellungsbefugnis für diese Stellen im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied zukommt. Da dieser Unterschied als solcher Auswirkungen auf den Ausgang eines Anstellungsverfahrens haben kann, hat ein Kläger, dessen Bewerbung im Rahmen eines dieser Verfahren hätte beurteilt werden müssen und auf der Grundlage des anderen abgelehnt worden ist, weiterhin ein Rechtsschutzinteresse in Bezug darauf, dass sich der in Frage stehende Rechtsverstoß nicht im Rahmen eines vergleichbaren Auswahlverfahrens wiederholt.

(vgl. Randnr. 85)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 50

Gericht erster Instanz: 5. Juli 2005, Wunenburger/Kommission, T‑370/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑189 und II‑853, Randnr. 20