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Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-226/13 P)1

(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend – Versand eines Schreibens mit Einzelheiten zur Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren über das Rechtsmittel gegen dieses Urteil – Rechtsmittel teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt. G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kaiser und G. Gattinara)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom. 6. Februar 2013, Marcuccio/Kommission (F-67/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht nach Art. 90 seiner Verfahrensordnung den Betrag von 2 000 Euro zu erstatten.

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1     ABl. C 171 vom 15.6.2013.