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Klage, eingereicht am 14. Mai 2010 - Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission

(Rechtssache T-226/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: H. Gruszecka und D. Pawłowska, radcy prawni)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. März 2010 in der Sache PL/2009/1019: nationaler Vorleistungsmarkt für den Austausch von IP-Datenverkehr (IP-Transit) und in der Sache PL/2009/1020: Vorleistungsmarkt für den Austausch von IP-Datenverkehr (IP-Peering) im Netzwerk der Telekomunikacja Polska S.A. für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung des gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Rahmenrichtlinie)1 erlassenen Beschlusses K(2010) 1234 der Europäischen Kommission vom 3. März 2010, in dem die Kommission dem Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation) aufgegeben hat, die Maßnahmenentwürfe hinsichtlich des nationalen Vorleistungsmarkts für den Austausch von IP-Datenverkehr (IP-Transit) und des Vorleistungsmarkts für IP-Peering mit dem Netzwerk der Telekomunikacja Polska S.A. zurückzuziehen, die der Kommission am 27. November 2009 notifiziert und unter den Aktenzeichen PL/2009/1019 und PL/2009/1020 registriert wurden.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt der Kläger vor, dass die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses wesentliche Verfahrenserfordernisse verletzt habe, darunter die Grundsätze der geordneten Verwaltung, der wirksamen Zusammenarbeit und des in Art. 7 der Rahmenrichtlinie festgelegten Mechanismus der Konsultation, weil die im angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung auf einer fehlerhaften Übersetzung der vom Kläger im Notifizierungsverfahren vorgelegten Maßnahmenentwürfe beruhe, was dazu geführt habe, dass die Kommission falsche Feststellungen zu dem Sachverhalt getroffen habe, der den Gegenstand des bekannt gegebenen Beschlusses erfasse. Außerdem habe die Kommission wesentliche Verfahrenserfordernisse dadurch verletzt, dass sie den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet habe, denn es fehle eine eingehende und objektive Darstellung der Gründe, aus denen sie entschieden habe, dass die notifizierten Maßnahmenentwürfe zurückzuziehen seien.

Als zweiten Klagegrund trägt der Kläger vor, dass die Kommission mit der Annahme, die Dienste des IP-Peering und die des IP-Transit seien gegenseitig substituierbar, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Die Dienste des IP-Peering und die des IP-Transit seien nicht gegenseitig substituierbar, denn sie unterschieden sich hinsichtlich des Bereichs, den der Anteil des IP-Datenverkehrs zwischen Telekommunikationsunternehmen betreffe, der Methode für die Berechnung des Entgelts für die erbrachten Dienste, der Definition des Diensteanbieters (ISP) und der Servicequalität.

Drittens rügt der Kläger, die Kommission habe auch Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 102 AEUV in Verbindung mit den Art. 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 Buchst. b und c, 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie verletzt, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die Vorleistungsmärkte für den Austausch von IP-Datenverkehr in Polen (IP-Transit und IP-Peering) nicht zwei getrennte Märkte seien und nicht für eine Vorabregulierung in Betracht kämen und dass die Telekomunikacja Polska S.A. nicht über beträchtliche Marktmacht auf diesen beiden Märkten verfüge. Der Kläger macht geltend, dass er im Einklang mit den Erfordernissen der Empfehlung2 und der Leitlinien3 eine Marktanalyse unter dem Gesichtspunkt der Begründetheit einer Vorabregulierung vorgenommen und unstreitig die drei einschlägigen Kriterien geprüft habe. Diese Prüfung habe in vollem Umfang bestätigt, dass die Märkte für IP-Peering und IP-Transit für eine Vorabregulierung in Betracht kämen, weil sie durch beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse gekennzeichnet seien, der Markt innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert habe und das Wettbewerbsrecht allein nicht ausreiche, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

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1 - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).

2 - Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2007] 5406) (ABl. L 344, S. 65).

3 - Leitlinien der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. C 165, S. 6).