Language of document : ECLI:EU:T:2013:503





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. September 2013 – Pioneer Hi‑Bred International/Kommission

(Rechtssache T‑164/10)

„Angleichung der Rechtsvorschriften – Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt – Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen – Versäumnis der Kommission, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss vorzulegen – Untätigkeitsklage“

1.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Stellungnahme, mit der die Untätigkeit beendet wird – Begriff – Vorschlag der Kommission an den Rat für eine Entscheidung über die nach Art. 5 Abs. 4 des Beschlusses 1999/468 zu treffenden Maßnahmen – Vorschlag, der eine notwendige Voraussetzung für den Erlass der endgültigen Entscheidung über das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais ist – Einbeziehung (Art. 265 AEUV; Richtlinie 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18; Beschluss 1999/468 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 26, 27, 30-32)

2.                     Untätigkeitsklage – Verpflichtung der Kommission zum Handeln – Unverzügliche Unterbreitung eines Vorschlags der Kommission an den Rat für eine Entscheidung über die nach Art. 5 Abs. 4 des Beschlusses 1999/468 zu treffenden Maßnahmen – Untätigbleiben – Kein Rechtfertigungsgrund – Untätigkeit (Art. 265 AEUV; Richtlinie 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18; Beschluss 1999/468 des Rates, Art. 5 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 37, 42, 47, 52, 53, 58, 71, 80 und Tenor)

3.                     Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Verfahrensvorschriften – Unmittelbare Anwendung auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind (vgl. Randnr. 73)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) verstoßen hat, dass sie dem Rat nicht gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet hat und keine anderen Maßnahmen getroffen hat, die sich im Laufe des Entscheidungsverfahrens als notwendig erweisen können, um den Erlass der in Art. 18 der Richtlinie 2001/18 bezeichneten Entscheidung zu gewährleisten

Tenor

1.

Die Europäische Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie dem Rat nicht gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet hat.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.