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Klage, eingereicht am 13. April 2010 - Niki Luftfahrt/Kommission

(Rechtssache T-162/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Niki Luftfahrt GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Asenbauer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. August 2009, COMP/M.5440 - Lufthansa/Austrian Airlines gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV (Art. 231 Abs. 1 EG) für nichtig zu erklären;

-    der Europäischen Kommission aufzuerlegen, der klagenden Partei gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die für das Verfahren notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2009) 6690 endg. vom 28. August 2009 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.5440 - Lufthansa/Austrian Airlines). In dieser Entscheidung ist die Kommission der Auffassung, dass der Erwerb der alleinigen Kontrolle durch die Deutsche Lufthansa AG über das Unternehmen Austrian Airlines - vorbehaltlich der Umsetzung der von der Deutschen Lufthansa AG angebotenen Verpflichtungszusagen - mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar sei.

Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin, die ein privat finanziertes Luftfahrtunternehmen betreibt, an erster Stelle geltend, dass die Kommission gegen den EG-Vertrag (bzw. den AEUV) und gegen die bei deren Durchführung anzuwendenden Normen verstoßen hätte. In diesem Zusammenhang wird gerügt, dass die Kommission ihrer Entscheidung eine Marktdefinition zugrunde gelegt habe, die einer Beurteilung aller nachteiligen wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses entgegenstehe. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses insbesondere auf Flugstrecken nach Osteuropa falsch bewertet habe, sodass jedenfalls insoweit eine grobe und offensichtliche Fehlbeurteilung vorliege. Ferner habe sich die Kommission nicht an die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen1 gehalten. Insbesondere habe die Kommission nach Auffassung der Klägerin verkannt, dass der gegenständliche Zusammenschluss nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt habe, da dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der verbleibenden Mitbewerber auf den betreffenden Märkten eingeschränkt werde, alternative Anbieter auf den betreffenden Märkten fehlen würden und der Marktzutritt auf den betroffenen Märkten nicht hinreichend leicht möglich sei. Ferner trägt die Klägerin vor, dass die von der Kommission akzeptierten Verpflichtungszusagen der Deutsche Lufthansa AG nicht geeignet seien, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu verhindern.

An zweiter Stelle rügt die Klägerin Verletzung von Art. 253 EG (Art. 296 AEUV), da die Kommission die angefochtene Entscheidung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet habe, als sie nicht angeführt habe, aufgrund welcher konkreten Argumente eine Behinderung des Wettbewerbs auf Flugstecken nach Osteuropa ausgeschlossen sein solle. Ferner wird unvollständige Sachverhaltsermittlung gerügt.

An dritter Stelle wirft die Klägerin der Kommission Ermessensmissbrauch vor.

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1 - ABl. 2004, C 31, S. 5.