Language of document : ECLI:EU:C:2020:261

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 2. April 2020(1)

Rechtssache C264/19

Constantin Film Verleih GmbH

gegen

YouTube LLC,

Google Inc.

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Video-Sharing-Plattform im Internet – YouTube – Hochladen eines Films ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers – Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 8 – Recht des Rechtsinhabers auf Auskunft – Art. 8 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚Namen und Adressen‘ – Umfang – E‑Mail‑Adresse, IP‑Adresse und Telefonnummer – Ausschluss“






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Constantin Film Verleih GmbH, einer Filmverwertungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland, auf der einen sowie der YouTube LLC und ihrer Muttergesellschaft Google Inc., die beide in den USA ansässig sind, auf der anderen Seite.

2.        In diesem Rechtsstreit geht es um die Weigerung von YouTube und Google, bestimmte von Constantin Film Verleih angeforderte Auskünfte zu den Nutzern zu erteilen, die unter Verstoß gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte von Constantin Film Verleih mehrere Filme hochgeladen haben. Constantin Film Verleih verlangt von YouTube und Google konkret die Herausgabe der von diesen Nutzern verwendeten E‑Mail‑Adressen, Telefonnummern und IP‑Adressen.

3.        Der Bundesgerichtshof (Deutschland) möchte wissen, ob solche Auskünfte unter Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG(2) fallen, wonach die zuständigen Gerichte anordnen können, dass „Namen und Adressen“ bestimmter Personengruppen, die einen Zusammenhang mit ein Recht des geistigen Eigentums verletzenden Waren oder Dienstleistungen aufweisen, mitzuteilen sind.

4.        Aus den Gründen, die ich in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen werde, bin ich überzeugt, dass der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 aufgenommene Begriff „Namen und Adressen“ keine der erwähnten Auskünfte umfasst.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

5.        In den Erwägungsgründen 2, 10 und 32 der Richtlinie 2004/48 heißt es:

„(2)      Der Schutz geistigen Eigentums soll Erfinder oder Schöpfer in die Lage versetzen, einen rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen oder Werkschöpfungen zu ziehen. Er soll auch die weitestgehende Verbreitung der Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse ermöglichen. Andererseits soll er weder die freie Meinungsäußerung noch den freien Informationsverkehr noch den Schutz personenbezogener Daten behindern; dies gilt auch für das Internet.

(10)      Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(32)      Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden[(3)]. In besonderer Weise soll diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen“.

6.        Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der [Union] oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im [Unions]recht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(3)      Diese Richtlinie berührt nicht:

a)      die … Bestimmungen [der Union] zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG …“

7.        Art. 8 („Recht auf Auskunft“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a)      nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)      nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,

c)      nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte … oder

d)      nach den Angaben einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2)      Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)      die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b)      Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(3)      Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a)      dem Rechteinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,

b)      die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c)      die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)      die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)      den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“

B.      Deutsches Recht

8.        Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, im Folgenden: UrhG) kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

9.        In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung besteht dieser Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG unbeschadet von Abs. 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.

10.      Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11.      Constantin Film Verleih ist eine Filmverwertungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland.

12.      YouTube, die Betreiberin der gleichnamigen Internetplattform, ist eine in den USA ansässige, von Google gehaltene Gesellschaft.

13.      Constantin Film Verleih ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte für Deutschland an den Filmwerken Parker und Scary Movie 5.

14.      Zwischen Juni 2013 und September 2014 wurden diese beiden Werke ohne die Zustimmung von Constantin Film Verleih auf der Internetplattform „YouTube“ hochgeladen. Am 29. Juni 2013 wurde das Filmwerk Parker in vollständiger Länge und deutscher Sprache unter dem Nutzernamen N1 hochgeladen. Bis zur Sperrung am 14. August 2013 wurde das über Werk 45 000-mal abgerufen. Im September 2013 wurde das Filmwerk Scary Movie 5 in vollständiger Länge unter dem Nutzernamen N2 hochgeladen. Bis zur Sperrung am 29. Oktober 2013 wurde das Werk über 6 000‑mal abgerufen. Am 10. September 2014 wurde eine weitere Kopie dieses zweiten Werks unter dem Nutzernamen N3 hochgeladen. Bis zur Sperrung am 21. September 2014 wurden mehr als 4 700 Abrufe verzeichnet.

15.      Constantin Film Verleih verlangte von YouTube und Google eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die diese Werke hochgeladen hatten.

16.      Gemäß den Feststellungen des vorlegenden Gerichts sind die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch erfüllt. Folglich ist der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens auf den Inhalt der Auskünfte beschränkt, die Constantin Film Verleih von YouTube und/oder Google zu erteilen sind. Im Ausgangsverfahren geht es insbesondere um folgende Auskünfte:

–        die E‑Mail-Adresse des Nutzers,

–        die Telefonnummer des Nutzers,

–        die vom Nutzer für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzte IP‑Adresse nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens und

–        die vom Nutzer zuletzt für den Zugriff auf sein Google‑/YouTube-Benutzerkonto verwendete IP‑Adresse nebst genauem Zeitpunkt dieses Zugriffs.

17.      Das in erster Instanz zuständige Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) wies die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage von Constantin Film Verleih ab.

18.      Im Berufungsverfahren verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) YouTube und Google zur Übermittlung der jeweiligen E‑Mail-Adresse der betreffenden Nutzer und wies die weiter gehende Berufung von Constantin Film Verleih zurück.

19.      Constantin Film Verleih beantragt mit ihrer beim Bundesgerichtshof eingelegten Revision, YouTube und Google zur Erteilung sämtlicher oben angeführten Auskünfte einschließlich der Telefonnummern und der IP‑Adressen der Nutzer zu verurteilen. YouTube und Google beantragen mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage von Constantin Film Verleih, auch soweit diese die E‑Mail-Adressen der Nutzer betrifft.

20.      Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Entscheidung über diese beiden Revisionen von der Auslegung des in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 aufgenommenen Begriffs „Adressen“ abhängt, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 soweit angebracht erstrecken, auch

a)      die E‑Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

b)      die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

c)      die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP‑Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens?

2.      Falls die Frage 1c bejaht wird:

Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 zu erteilende Auskunft auch auf die IP‑Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google‑/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen in Bezug auf das geistige Eigentum begangen wurden?

21.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 29. März 2019 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

22.      Constantin Film Verleih, YouTube und Google sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

23.      In der Sitzung vom 12. Februar 2020 sind die Bevollmächtigten von Constantin Film Verleih, von YouTube und Google sowie der Kommission erschienen und haben mündlich verhandelt.

IV.    Würdigung

24.      Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrer Rechtsordnung für die zuständigen Gerichte die Möglichkeit vorzusehen, im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die Erteilung bestimmter Auskünfte anzuordnen.

25.      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht also wissen, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, für die zuständigen Gerichte die Möglichkeit vorzusehen, anzuordnen, dass ein Nutzer, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, Auskunft über die E‑Mail‑Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP‑Adresse sowie die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP‑Adresse erteilt.

26.      Anders als Constantin Film Verleih schlagen YouTube und Google sowie die Kommission vor, diese Fragen zu verneinen.

27.      In Übereinstimmung mit der von YouTube und Google sowie der Kommission vertretenen Auffassung und aus den nachfolgend dargelegten Gründen bin ich der Meinung, dass diese Bestimmung keine der in den Vorlagefragen genannten Auskünfte erfasst.

28.      Zunächst weise ich darauf hin, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält. Daher und nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Begriff „Namen und Adressen“ um einen unionsrechtlichen Begriff, der eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss(4).

29.      Zudem wird der Begriff „Namen und Adressen“ in der Richtlinie 2004/48 nicht definiert. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen(5).

30.      Also ist bei der Auslegung des in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 verwendeten Begriffs „Namen und Adressen“ vom Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszugehen. Es bestehen wohl kaum Zweifel daran, dass der Begriff „Adresse“ einer Person, nach dem das vorlegende Gericht insbesondere fragt, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch – wie von YouTube und Google zutreffend ausgeführt – lediglich die Postanschrift erfasst(6). Diese Auslegung wird durch die Definition dieses Begriffs im Wörterbuch der Académie française als „la désignation du lieu[(7)] où l’on peut joindre quelqu’un“ (Bestimmung des Ortes, an dem man jemanden antreffen kann) bestätigt.

31.      In Bezug auf die Telefonnummer, die zweite Auskunft, um die es in den Vorlagefragen geht, halte ich es nicht für erforderlich, lange darüber zu diskutieren, dass diese nicht in den Begriff „Namen und Adressen“ von Personen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48, und zwar weder nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch noch in irgendeinem anderen Zusammenhang, einbezogen werden kann(8).

32.      Der Status der beiden anderen von den Fragen betroffenen Auskünfte, nämlich die E‑Mail-Adresse und die IP‑Adresse, verdient eine etwas eingehendere Betrachtung.

33.      Wie bereits ausgeführt, verweist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, der Begriff „Adresse“ ausschließlich auf die Postanschrift. Dieser Begriff erfasst also, wenn er ohne weitere Angaben verwendet wird, nicht die E‑Mail- oder die IP‑Adresse.

34.      Dies gilt erst recht in einem Kontext, den ich als „allgemein“ bezeichnen würde, der also über den engen Rahmen des Internets hinausgeht, wie es bei Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 der Fall ist.

35.      Diese Auslegung wird bestätigt durch eine Prüfung anderer Rechtsvorschriften der Union, in denen es um die E‑Mail‑ oder die IP‑Adresse geht. Wollte der Unionsgesetzgeber nämlich auf die E‑Mail‑Adresse(9) oder die IP‑Adresse(10) Bezug nehmen, hat er dies, worauf YouTube und Google hingewiesen haben, ausdrücklich getan und den Begriff „Adresse“ ergänzt. Soweit ich weiß, gibt es kein Beispiel im Unionsrecht, bei dem die Begriffe „Namen und Adressen“ als solche und in einem allgemeinen Zusammenhang verwendet werden und die Telefonnummer, die IP‑Adresse oder die E‑Mail-Adresse erfassen.

36.      Folglich geht aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 hervor, dass die vom Unionsgesetzgeber verwendeten Begriffe, nämlich „Namen und Adressen“, keine der in den Vorlagefragen angesprochenen Auskünfte erfassen; dies haben auch YouTube und Google sowie die Kommission vorgetragen.

37.      Diese Auslegung wird durch die von der Kommission dargestellte historische Auslegung bestätigt. Der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2004/48(11) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auch nur implizit darauf hinweisen würden, dass der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie verwendete Begriff „Adresse“ dahin zu verstehen wäre, dass er nicht nur die Postanschrift, sondern auch die E‑Mail-Adresse oder die IP‑Adresse der betroffenen Personen erfasst.

38.      Die Kommission hat hierzu erklärt, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 im Jahr 2004 nie die Absicht gehabt habe, modernere Formen von „Adressen“ wie die E‑Mail- oder die IP‑Adresse einzuschließen.

39.      Somit ergibt die historische Auslegung, dass die Richtlinie 2004/48 allein unter Bezugnahme auf das klassische Verständnis dieses Begriffs im Sinne von Postanschrift auszulegen ist.

40.      Demnach erfasst Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 sowohl nach wörtlicher als auch nach historischer Auslegung nicht die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer und die IP‑Adressen, die von den in dieser Bestimmung angesprochenen Personen verwendet werden.

41.      Constantin Film Verleih tritt dieser Auslegung entgegen und stellt auf den Zweck von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 sowie ganz allgemein auf die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele ab.

42.      Nach ihrer Auffassung soll durch Art. 8 der Richtlinie 2004/48 dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums die Möglichkeit gegeben werden, die in dieser Vorschrift genannten Personen zu identifizieren. Unabhängig von seinem Wortlaut sei Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er „Auskünfte zur Identifizierung“ dieser Personen betreffe, wobei zu diesen Auskünften je nach Verfügbarkeit die Telefonnummer, die E‑Mail-Adresse, die IP‑Adresse oder auch die Bankverbindung gehören könnten.

43.      Meines Erachtens käme eine Übernahme dieser Auslegung durch den Gerichtshof einer Neuformulierung der Bestimmung gleich. Natürlich verstehe ich, dass ein Rechtsinhaber wie Constantin Film Verleih den Wunsch äußert, dass die Richtlinie 2004/48 dahin geändert wird, dass es möglich ist, potenzielle Rechtsverletzer im spezifischen Kontext des Internets leichter zu identifizieren. Die Bestimmung derart neu zu formulieren, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, sondern in die des Unionsgesetzgebers.

44.      Es hätte dem Gesetzgeber freigestanden, wenn dies seine Absicht gewesen wäre, in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 den Passus „Auskünfte zur Identifizierung“ der betreffenden Personen aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber sich ausdrücklich für eine Mindestharmonisierung entschieden habe, die sich auf die Namen und Adressen beschränke, ohne andere Auskünfte, etwa die Telefonnummer oder die Sozialversicherungsnummer, aufzunehmen, anhand deren eine Person identifiziert werden könnte.

45.      Ich betone, dass eine „dynamische“ oder teleologische Auslegung dieser Bestimmung, wie sie Constantin Film Verleih gerne hätte, in einem solchen Kontext ausgeschlossen werden muss. Die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 verwendeten Begriffe bieten keinen hinreichenden Auslegungsspielraum, um eine solche Auslegung im Hinblick auf die in den Vorlagefragen angesprochenen Auskünfte zuzulassen.

46.      Ich schließe mich insoweit uneingeschränkt den Ausführungen von Generalanwalt Bobek in den Nrn. 33 bis 35, 38 und 39 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Deutschland an. Gemäß dem Verbot der Auslegung contra legem und dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergibt sich die Möglichkeit einer dynamischen oder teleologischen Auslegung nur, wenn „[d]er Wortlaut der Bestimmung selbst … offen … für eine unterschiedliche Auslegung [ist], weil er eine gewisse Mehrdeutigkeit und Unschärfe aufweist“(12).

47.      Dies ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, schließen die wörtliche und die historische Auslegung jeden Zweifel an der Tragweite der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 verwendeten Begriffe „Namen und Adressen“ aus.

48.      Constantin Film Verleih beruft sich außerdem ganz allgemein auf die mit der Richtlinie 2004/48 verfolgten Ziele. Dieses Vorbringen vermag die oben dargestellte Auslegung der Bestimmung meines Erachtens nicht in Frage zu stellen, da deren Wortlaut nicht mehrdeutig ist. Gleichwohl werde ich der Vollständigkeit halber darauf eingehen.

49.      Zwar ist nicht zu bestreiten, dass durch die Richtlinie 2004/48 ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt gewährleistet werden soll; darauf wird in ihren Erwägungsgründen 10 und 32 ebenso wie in Art. 17 Abs. 2 der Charta hingewiesen.

50.      Ebenso wenig kann bestritten werden, dass durch die von Constantin Film Verleih vorgeschlagene Auslegung das Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt angehoben würde.

51.      Doch darf nicht vergessen werden, dass die Richtlinie 2004/48, wie jede andere das geistige Eigentum betreffende Regelung(13), ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Rechtsinhaber auf Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und der Grundrechte der Nutzer geschützter Werke sowie des Allgemeininteresses andererseits herstellt.

52.      Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, geht weder aus Art. 17 Abs. 2 der Charta noch aus seiner Rechtsprechung hervor, dass das in dieser Bestimmung verankerte Recht am geistigen Eigentum schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre(14).

53.      So verlangt Art. 17 Abs. 2 der Charta nicht, dass ungeachtet des Wortlauts der Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 alle technisch verfügbaren Mittel angewandt werden, um dem Rechtsinhaber bei der Identifizierung potenzieller Rechtsverletzer zu helfen.

54.      Was insbesondere Art. 8 der Richtlinie 2004/48 betrifft, hatte der Gerichtshof im Urteil Coty Germany bereits Gelegenheit zu der Klarstellung, dass mit dieser Bestimmung die Beachtung verschiedener Rechte, u. a. das Recht der Rechtsinhaber auf Auskunft und das Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, miteinander in Einklang gebracht werden soll(15).

55.      Im Kontext des Ausgangsverfahrens handelt es sich bei den von Constantin Film Verleih angeforderten Angaben wohl um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG(16), jetzt Art. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679(17), weil durch sie die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht werden soll(18).

56.      Zwar soll die Richtlinie 2004/48 nach ihrem 32. Erwägungsgrund im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen, doch zugleich geht aus Art. 2 Abs. 3 Buchst. a sowie aus den Erwägungsgründen 2 und 15 dieser Richtlinie hervor, dass der Schutz des geistigen Eigentums u. a. nicht den nach Art. 8 der Charta gewährleisteten Schutz personenbezogener Daten behindern sollte, so dass die Richtlinie insbesondere nicht die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 berührt(19).

57.      Ich betone insoweit die große Bedeutung von Art. 8 Abs. 3 Buchst. b bis e der Richtlinie 2004/48, wonach dieser Artikel unbeschadet der Bestimmungen zur Regelung oder sogar Beschränkung des Rechts des Inhabers auf Auskunft und u. a. der Bestimmungen zur Regelung des Umgangs mit personenbezogenen Daten Anwendung findet.

58.      In einem solchen Zusammenhang ist der Gerichtshof meines Erachtens nicht befugt, die Tragweite der vom Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 aufgenommenen Begriffe zu ändern, da dies zur Folge hätte, dass das vom Gesetzgeber beim Erlass dieser Richtlinie angestrebte Gleichgewicht, dessen Schaffung allein in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, in Frage gestellt würde(20).

59.      Um den von mir in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge verwendeten Satz zu vervollständigen: Folgte man der von Constantin Film Verleih vorgeschlagenen Auslegung, käme dies für den Gerichtshof nicht nur einer Neuformulierung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 gleich, sondern würde darüber hinaus das vom Unionsgesetzgeber geschaffene Gleichgewicht zugunsten der Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums in Frage stellen.

60.      Außerdem widerspräche die von Constantin Film Verleih vorgeschlagene dynamische Auslegung auch der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/48; diese beruht, wie die Kommission betont hat, auf einer vom Unionsgesetzgeber gewünschten Mindestharmonisierung.

61.      Zutreffend führt die Kommission nämlich aus, dass eine solche dynamische Auslegung im vorliegenden Fall nicht angezeigt ist, da der Unionsgesetzgeber nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, diesem Bemühen um Dynamik nachzukommen und den Rechtsinhabern „weiter gehende Auskunftsrechte“ einzuräumen.

62.      Mit anderen Worten: Eine dynamische Auslegung der Richtlinie 2004/48 durch den Unionsrichter im Hinblick auf deren Anpassung an im Internet aufkommende neue Verhaltensweisen ist nicht erforderlich, da die Mitgliedstaaten befugt sind, in Bezug auf diese Verhaltensweisen ergänzende Maßnahmen zu ergreifen.

63.      Im Bestreben um Vollständigkeit weise ich schließlich darauf hin, dass Art. 47 des TRIPS-Übereinkommens(21), das eine einfache Möglichkeit einführt, ein Recht auf Auskunft vorzusehen, nicht als Grundlage für die von Constantin Film Verleih vorgeschlagene Auslegung herangezogen werden kann(22).

64.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass der in diese Bestimmung aufgenommene Begriff „Namen und Adressen“ im Fall eines Nutzers, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht die E‑Mail‑Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP‑Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP‑Adresse erfasst.

65.      Somit sind die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, für die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung dieser Auskünfte anzuordnen.

V.      Ergebnis

66.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der in diese Bestimmung aufgenommene Begriff „Namen und Adressen“ im Fall eines Nutzers, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP‑Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP‑Adresse erfasst.

Somit sind die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, für die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung dieser Auskünfte anzuordnen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, und Berichtigung im ABl. 2004, L 195, S. 16).


3      Im Folgenden: Charta.


4      Vgl. in Bezug auf den in Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 verwendeten Begriff „angemessener Ersatz“ Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C‑688/17, EU:C:2019:722, Rn. 40). Vgl. auch, ebenfalls auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, Urteile vom 22. Juni 2016, Nikolajeva (C‑280/15, EU:C:2016:467, Rn. 45), und vom 27. September 2017, Nintendo (C‑24/16 und C‑25/16, EU:C:2017:724, Rn. 70 und 94).


5      Vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 28), vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge (C‑471/17, EU:C:2018:681, Rn. 39), und vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C‑688/17, EU:C:2019:722, Rn. 41).


6      Ich kann keine mangelnde Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung feststellen, die alle den Begriff „Adresse“ betreffen: vgl. beispielsweise „direcciones“ für die spanische Fassung, „adresse“ für die dänische Fassung, „Adressen“ für die deutsche Fassung, „addresses“ für die englische Fassung, „indirizzo“ für die italienische Fassung, „adres“ für die niederländische Fassung, „endereços“ für die portugiesische Fassung, „adresele“ für die rumänische Fassung und „adress“ für die schwedische Fassung.


7      Hervorhebung nur hier.


8      Die von Constantin Film Verleih angeführte Tatsache, dass die Telefonnummer der „Adressierung“ für die Übertragung von Daten dienen könne, u. a. im Rahmen von Anrufen oder die Telefonnummer verwendenden Diensten wie WhatsApp, vermag meine Überzeugung insoweit nicht zu erschüttern. Der Begriff „Namen und Adressen“ von Personen, wie er in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 gemeint ist, steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des Fließens von Datenströmen, unabhängig davon, dass dieser Zweck als „Adressierung“ hätte bezeichnet werden können.


9      Vgl. in Bezug auf die E‑Mail-Adresse oder die „elektronische“ Adresse u. a. Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1), Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. 2013, L 165, S. 1), Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) sowie Art. 45 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).


10      Vgl. in Bezug auf die IP‑Adresse u. a. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1), Art. 5 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online‑Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. 2017, L 168, S. 1), Art. 17 Abs. 8, Art. 34 Abs. 4 Buchst. j und Art. 52 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. 2018, L 236, S. 1).


11      Vgl. insbesondere den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum vom 30. Januar 2003 (KOM[2003] 46 endgültig) sowie die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2003 (ABl. 2004, C 32, S. 15) und den Bericht des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2003 (A5‑0468/2003) zu diesem Vorschlag. Der Richtlinienvorschlag enthält keine Erklärung dazu, welche Bedeutung den Begriffen „Namen und Adressen“ beizumessen ist. Außerdem hat das Parlament keine Änderungsvorschläge in Bezug auf den Wortlaut des künftigen Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 gemacht.


12      Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C‑220/15, EU:C:2016:534, Nr. 34).


13      Vgl. u. a. Urteile vom 16. Februar 2012, SABAM (C‑360/10, EU:C:2012:85, Rn. 42 bis 44), vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C‑469/17, EU:C:2019:623, Rn. 57), vom 29. Juli 2019, Pelham u. a. (C‑476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32), sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 42).


14      Vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 62 bis 70), vom 16. Februar 2012, SABAM (C‑360/10, EU:C:2012:85, Rn. 41), vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a. (C‑461/10, EU:C:2012:219, Rn. 56), vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 26), sowie vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C‑469/17, EU:C:2019:623, Rn. 72).


15      Urteil vom 16. Juli 2015 (C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 28).


16      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31). Nach Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.


17      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


18      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei der IP‑Adresse, auch isoliert betrachtet, um einen personenbezogenen Datensatz handeln kann. Vgl. Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C‑70/10, EU:C:2011:771, Rn. 51), und vom 19. Oktober 2016, Breyer (C‑582/14, EU:C:2016:779, Rn. 49).


19      Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 31 bis 33).


20      Vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden (C‑484/14, EU:C:2016:689, Rn. 69 bis 71).


21      Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) genehmigt wurde. In Art. 47 („Recht auf Auskunft“) dieses Übereinkommens heißt es: „Die Mitglieder können vorsehen, dass die Gerichte befugt sind anzuordnen, dass der Verletzer dem Rechtsinhaber Auskunft über die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege erteilen muss, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht.“


22      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 60). Jedenfalls kann Art. 47 des TRIPS-Übereinkommens, auch wenn die Vorschriften zwar nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), den Gerichtshof nicht dazu ermächtigen, sich über den klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 hinwegzusetzen.