Language of document : ECLI:EU:T:2021:933

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

21. Dezember 2021(*)

„Außervertragliche Haftung – Finanzierungsvereinbarungen, die im Rahmen unterschiedlicher Programme der Union getroffen wurden – Verstoß der begünstigten Gesellschaft gegen die vertraglichen Vereinbarungen – Erstattungsfähige Kosten – Untersuchung des OLAF – Liquidation der Gesellschaft – Beitreibung bei den Gesellschaftern der betreffenden Gesellschaft – Zwangsvollstreckung – Vorbringen der Vertreter der Kommission vor den nationalen Gerichten – Bestimmung der Beklagten – Verstoß gegen Formerfordernisse – Teilweise Unzulässigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

In den verbundenen Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19,

Zoï Apostolopoulou, wohnhaft in Athen (Griechenland),

Anastasia Apostolopoulou-Chrysanthaki, wohnhaft in Athen,

vertreten durch Rechtsanwalt D. Gkouskos,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà und T. Adamopoulos als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend Klagen nach Art. 268 AEUV, die im Kern auf Ersatz des Schadens gerichtet sind, der den Klägerinnen durch das Vorbingen der Vertreter der Kommission in dem Verfahren über den Einspruch gegen die sie betreffende Zwangsvollstreckung aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), vor dem Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen, Griechenland) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und T. Perišin,

Kanzler: I. Pollalis, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2021

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die erste Klägerin in den Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19, Frau Zoï Apostolopoulou, ist eine in Athen (Griechenland) zugelassene Rechtsanwältin. Die zweite Klägerin in denselben Rechtssachen, Frau Anastasia Apostolopoulou-Chrysanthaki, die Mutter der ersten Klägerin, ist eine ehemalige, jetzt im Ruhestand befindliche Beamtin.

 Sachverhalt vor der Klageerhebung in der Rechtssache T721/18

2        Die Klägerinnen sind die beiden alleinigen Gesellschafterinnen der Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis (im Folgenden: Isotis), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Art. 741 des griechischen Zivilgesetzbuches, die am 7. Januar 2004 errichtet wurde.

3        Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der Art. 741 bis 743 des griechischen Zivilgesetzbuches wird hauptsächlich als eine Form der Personengesellschaft verstanden, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jedoch nach Art. 784 des griechischen Zivilgesetzbuches eine Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgen kann, und wenn die für offene Handelsgesellschaften geltenden Publizitätsanforderungen erfüllt sind, d. h. wenn eine Satzung aufgestellt und veröffentlicht wird. Die Gesellschaft hat einen wirtschaftlichen Charakter, wenn mit der Verwirklichung ihres Zwecks notwendiger- oder möglicherweise eine vertragliche oder außervertragliche Haftung begründet wird oder Leistungen veranlasst werden können, die nach den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr im Allgemeinen vergütet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Art. 784 des griechischen Zivilgesetzbuches nicht vor und fehlt es somit an einer Rechtspersönlichkeit, haftet jeder Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten, die infolge der Geschäftsführung oder der Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten entstanden sind, gemäß Art. 759 des griechischen Zivilgesetzbuches bis zur Höhe seines Gesellschafteranteils.

4        Im Zeitpunkt der Errichtung von Isotis, als die Voraussetzungen nach Art. 784 des griechischen Zivilgesetzbuches vorlagen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts somit eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß, konnten sich dagegen die Gläubiger dieser Gesellschaft zwecks Begleichung ihrer Forderungen erst nach Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und nur unter der Voraussetzung an die Gesellschafter wenden, dass das Vermögen der Gesellschaft für ihre Befriedigung nicht ausreichte.

5        Am 11. April 2012 trat der Nómos 4072/2012 – Veltíosi epicheirimatikoú perivállontos (Gesetz 4072/2012 zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen) (FEK A’ 86/11.4.2012) in Kraft, dessen Art. 249 Abs. 1 und Art. 270 Abs. 1 vorsehen, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit parallel, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft haften.

6        Nach Art. 2 ihrer im Gesellschaftsregister des Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen, Griechenland) eingetragenen Satzung ist Gegenstand von Isotis die Förderung der Gleichstellung und der Integration von Personen mit besonderen Bedürfnissen in die Informationsgesellschaft durch Information und Verbreitung der international anerkannten und relevanten Web-Zugangsleitlinien sowie die rechtliche Beratung bei der Abfassung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

7        Nach Art. 5 der Satzung von Isotis führt die erste Klägerin die Geschäfte der Gesellschaft allein, vertritt sie gegenüber den Behörden und verpflichtet sie durch ihre Unterschrift unter dem Namen und dem Stempel der Gesellschaft.

8        Nach Art. 8 der Satzung haftet Isotis als juristische Person ohne Gewinnzweck für ihre Verbindlichkeiten und ihre Schulden ausschließlich mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter haften über die von ihnen geleistete und in das Gesellschaftsvermögen eingegangene Einlage hinaus nicht für Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten.

9        Isotis hatte mit der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mehrere Verträge geschlossen, die die Durchführung bestimmter Projekte zum Gegenstand hatten. Die Verträge waren zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, einrseits und einem Koordinator und den Mitgliedern eines Konsortiums, unter ihnen die Isotis, andererseits geschlossen worden.

10      Neun dieser Verträge wurden einer von der Kommission vom 8. bis zum 12. Februar 2010 durchgeführten Finanzprüfung unterzogen. In dem abschließenden Prüfbericht, den die Kommission verfasste und am 22. Dezember 2010 an Isotis übersandte, wurde Folgendes festgestellt:

–        In mehreren aufeinanderfolgenden Jahren hatte Isotis insbesondere ihre genauen Einnahmen unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der griechischen Rechtsvorschriften nicht in ihren Geschäftsbüchern und Archiven verbucht; die Folge hiervon war, dass die Buchungen nicht verlässlich waren und dass ein direkter Vergleich zwischen Ausgaben und Einnahmen hinsichtlich der Programmdurchführung und dem allgemeinen Stand der Konten nicht möglich war;

–        ein hoher Prozentsatz der Arbeitszeitnachweise des Personals enthielt systematisch handschriftliche Änderungen, die vom Leiter der Programme im Nachhinein ohne Einverständnis des Personals angebracht worden waren; dies hatte erhebliche Auswirkungen auf die deklarierte Arbeitszeit und ließ Zweifel an der Aufzeichnung der Arbeitsstunden entstehen;

–        die Arbeitszeitnachweise des Leiters der Programme wiesen eine überhöhte Anzahl von Arbeitsstunden auf, die sich mit Arbeitsstunden deckten, die für andere berufliche Tätigkeiten erbracht worden waren;

–        Isotis hatte zu Unrecht angegeben, dass der Leiter der Programme nicht an der Durchführung eines anderen mit der Kommission geschlossenen Finanzierungsvertrags (ETSI STF 333) beteiligt gewesen sei;

–        die Begründung der Reisekosten lieferte kein zuverlässiges und objektives Bild der Voraussetzungen und der im Rahmen dieser Reisen vorgenommenen Tätigkeiten, da die meisten dieser Reisen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Programmen standen.

11      Der Prüfungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass folglich davon ausgegangen werden müsse, dass sämtliche Kosten, die von Isotis im Rahmen der Durchführung der von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträge getätigt worden seien, nicht erstattungsfähig seien und dass die entsprechenden Beträge, die an Isotis geleistet worden seien, insgesamt zurückgefordert werden müssten.

12      Der Prüfungsbericht empfahl angesichts der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlungen auch, alle bestehenden Verträge, die Isotis mit der Kommission geschlossen habe, zu kündigen.

13      In ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2010 führte die Kommission für jeden einzelnen Vertrag, der von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfasst worden war, den zu erstattenden Betrag an und wies darauf hin, dass die Berichtigungen, die durch die an Isotis geleisteten nicht erstattungsfähigen Beträge erforderlich geworden seien, sich auf die zukünftigen Zahlungen für die fraglichen Verträge auswirken könnten oder die Form einer Einziehungsanordnung annehmen könnten. Sie teilte Isotis ferner mit, dass ihre Dienststellen, abgesehen von der Vornahme dieser Berichtigungen, auch die Höhe der an die Union zu zahlenden pauschalen Entschädigung nach Maßgabe des Art. II.30 der allgemeinen Bedingungen der von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträge errechnen könnten und gegebenenfalls eine Einziehungsanordnung bezüglich dieser Entschädigung erlassen könnten.

14      Aufgrund einer Vereinbarung, die am 28. Dezember 2010 geschlossen und am 17. Januar 2011 im Gesellschaftsregister des Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen) veröffentlicht wurde, wurde das gerichtliche Liquidationsverfahren über das Vermögen von Isotis eingeleitet. A, der gleichzeitig der Ehemann der ersten Klägerin ist und bis zu diesem Zeitpunkt der für die europäischen Programme innerhalb von Isotis verantwortliche Leiter war, wurde dabei zum Liquidator von Isotis bestellt.

15      Am 31. Januar 2011 erhob Isotis eine Klage gemäß Art. 272 AEUV, die unter der Rechtssachennummer T‑59/11 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde. Sie begehrte die Feststellung, dass Isotis zur Erstattung der Kosten, die im Rahmen der von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträge getätigt worden seien, nicht verpflichtet sei, weil es sich um erstattungsfähige Kosten gehandelt habe, und dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihr die letzte Tranche des in einigen der genannten Verträge vorgesehenen Zuschusses zuzüglich Verspätungszinsen zu zahlen.

16      Am 29. April 2011 stellte die Kommission neun Belastungsanzeigen aus, in denen für die einzelnen von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträge der jeweils zu erstattende Betrag aufgeführt war und in denen Isotis für die Rückzahlung der geschuldeten Beträge eine am 14. Juni 2011 ablaufende Frist von 45 Tagen gesetzt wurde, nach deren Ablauf die in den genannten Verträgen vorgesehenen Verzugszinsen auf diese Beträge nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich 3,5 Punkten zu zahlen waren.

17      Am 20. Juni 2011 stellte die Kommission im Rahmen der von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträge sechs Belastungsanzeigen aus, die die von Isotis als pauschale Entschädigung nach Art. II.30 der allgemeinen Bedingungen der genannten Verträge geschuldeten Beträge auf einen Gesamtbetrag von 70 471,47 Euro festsetzten.

18      Zugleich führte das OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) auf Ersuchen der Kommission eine Untersuchung im Hinblick auf mögliche betrügerische Handlungen von Isotis, der ersten Klägerin und von A zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch. Diese Untersuchung fand ihren Abschluss in einem Bericht vom 15. November 2011, in dem das OLAF die Empfehlung aussprach, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die griechischen Justizbehörden wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Kenntnis zu setzen. Die Kommission übersandte den abschließenden Untersuchungsbericht des OLAF an die Eisangelia Plimmeleiodikon Athinon (Staatsanwaltschaft Athen).

19      Mit Urteil vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), wies das Gericht die Klage von Isotis ab und gab der Widerklage der Kommission statt, indem es Isotis verurteilte, an die Kommission 999 213,45 Euro zurückzuzahlen zuzüglich Zinsen ab dem 15. Juni 2011 zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich 3,5 Punkten; dies entspricht einer Rückerstattung der finanziellen Beiträge, die Isotis aufgrund der von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträge erhalten hatte, sowie an die Kommission 70 471,47 Euro zuzüglich Zinsen zum Zinssatz der EZB zuzüglich 3,5 Punkten ab dem 5. August 2011 zu zahlen, was der aufgrund von sechs dieser Verträge geschuldeten pauschalen Entschädigung entspricht.

20      Am 25. September 2014 legte Isotis ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), ein, das unter der Rechtssachennummer C‑450/14 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen wurde. Der Gerichtshof wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), zurück.

21      Parallel zu den von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträgen hatte die Kommission mit Intelligence for Environment and Security – IES Solutions Srl sowie 21 anderen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Union ansässigen Vertragspartnern, unter ihnen Isotis, den Vertrag Nr. 238940 „REsponding to All Citizens needing Help (REACH112)“ geschlossen. Dieser Vertrag hatte die Durchführung des Projekts REACH112 zum Gegenstand, das im Zusammenhang mit der Durchführung des zum CIP-Rahmenprogramm gehörenden Programms „Unterstützung der IKT‑Politik“ stand. Ziel dieses Projekts war es, alternative Anwendungen zur traditionellen Sprachtelefonie anzubieten, die für jeden zugänglich sind.

22      Am 13. September 2013 stellte die Kommission die Belastungsanzeige Nr. 3241310346 aus, mit der sie den Betrag von 47 197,93 Euro zurückforderte, weil die Beteiligung von Isotis am Projekt REACH112 seit 1. Juli 2010 beendet war. In der Belastungsanzeige wurde festgestellt, dass der genannte Betrag der Vorfinanzierung enspreche, die Isotis vom Koordinator des genannten Projekts erhalten habe und dass sich die von der Kommission aufgrund der Rechnungsprüfung im Februar 2010 anerkannten Kosten auf 0 Euro beliefen.

23      Am 24. Oktober 2013 erhob Isotis vor dem Gericht eine weitere Klage gemäß Art. 272 AEUV, mit der sie die Feststellung begehrte, dass sie nicht verpflichtet sei, den oben genannten Betrag von 47 197,93 Euro an die Kommission zurückzuzahlen und dass der Antrag der Kommission auf Rückerstattung jedenfalls bezüglich der Kosten, die für den ersten Referenzzeitraum des Projekts REACH112 in Höhe von 13 821,12 Euro geltend gemacht worden seien, unbegründet sei. In ihrer Klagebeantwortung beantragte die Kommission im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an sie 47 197,93 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.

24      Mit Urteil vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gab das Gericht der Klage statt, soweit sie die Kosten betraf, die Isotis für den ersten Referenzzeitraum des Projekts REACH112 geltend gemacht hatte, und wies sie im Übrigen ab. Folglich wies das Gericht die Widerklage der Kommission ab, soweit sie die von Isotis für den ersten Referenzzeitraum des Projekts REACH112 geltend gemachten Kosten betraf, und verurteilte Isotis, an die Kommission 33 376,81 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab 29. Oktober 2013 bis zur vollständigen Zahlung des genannten Betrags zu zahlen.

25      Am 23. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Athen das Verfahren gegen die erste Klägerin und A ein, da sie der Auffassung war, dass es keinen Hinweis für einen von diesen begangenen Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Union gebe. In der Einsellungsverfügung heißt es, die Akten enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die erste Klägerin in einem substantiellen Umfang an einer Tätigkeit ihres Ehemanns, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der fraglichen Verträge stünde, beteiligt habe, was im Bericht des OLAF ausdrücklich bestätigt worden sei.

26      Am 7. September 2017 stellte die Kommission den Klägerinnen die Vollstreckungstitel Nr. 692/2016 und Nr. 693/2016 des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen, Griechenland) zu, die aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden waren, sowie eine Aufforderung vom 20. Juli 2017, bis zum 22. Februar 2017 insgesamt 1 090 055,42 Euro zuzüglich Zinsen für jeden Tag des Verzugs zu zahlen.

27      Am selben Tag stellte die Kommission den Klägerinnen den Vollstreckungstitel Nr. 553/2016 des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), sowie eine Aufforderung vom 20. Juli 2017 zu, den Betrag von 33 376,81 Euro zuzüglich 4 % Verspätungszinsen jährlich ab 29. Oktober 2013 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen.

28      Am 11. September 2017 legten die Klägerinnen Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung ein und beantragten die Aussetzung der Zwangsvollstreckung beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen).

29      Am 1. November 2017 stellten die Klägerinnen beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) erneut einen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung sowie auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte bis zur Verkündung einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch.

30      Am 12. Dezember 2017 hörte das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) in öffentlicher Sitzung die Vertreter der Kommission sowie die Klägerinnen zu deren Anträgen auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung sowie auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte an. In dieser Sitzung sagte ein Bediensteter des OLAF als Zeuge der Kommission aus.

31      Am 14. Dezember 2017 reichte die Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) zwei „Vermerke für die anstehende Beratung“ ein, die sich mit dem Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung bzw. mit dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen befassten.

32      Die Anträge auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung sowie auf Schutz der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen wurden mit Entscheidungen des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) vom 11. Januar 2018 und 18. Januar 2018 zurückgewiesen.

33      Am 17. April 2018 reichten die Vertreter der Kommission ihre schriftlichen Anträge zum Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung ein, den die Klägerinnen am 11. September 2017 beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) eingelegt hatten.

34      Am 20. April 2018 reichten die Vertreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) einen ergänzenden Schriftsatz ein.

35      Am 4. Juli 2018 gab das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) dem Einspruch der Klägerinnen gegen den Antrag der Kommission auf Zwangsvollstreckung teilweise statt und erklärte die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 im unteren Teil der Kopien der Vollstreckungstitel Nr. 692/2016 und Nr. 693/2016, die aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, Isotos/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), erteilt worden waren, für nichtig. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

36      Am 12. September 2018 legten die Klägerinnen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) ein.

37      Am 20. September 2018 beantragte die Kommission wegen der Guthaben, die die Klägerinnen bei fünf griechischen Banken unterhielten, nach den Bestimmungen der griechischen Zivilprozessordnung, zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über Beträge von 1 222 233,91 Euro und 217 407,61 Euro. Die in Anspruch genommenen Banken erklärten, dass die Klägerinnen bei ihnen kein Konto unterhielten bzw. dass die bestehenden Konten kein Guthaben auswiesen oder, bei einem der Konten, lediglich ein für die Pfändung unzulängliches Guthaben habe. Nach Prüfung stellte die Kommission zudem fest, dass die Klägerinnen über kein auf ihren Namen eingetragenes Grundeigentum verfügten.

 Sachverhalt nach Klageerhebung in der Rechtssache T721/18

38      Am 12. Dezember 2018 reichten die Vetrtreter der Kommission beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) ihre Anträge zu dem Rechtsmittel ein, das die Klägerinnen gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) vom 4. Juil 2018 eingelegt hatten.

39      Am 18. Dezember 2018 reichten die Vertreter der Kommission einen ergänzenden Schriftsatz beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) ein.

40      Mit Urteil vom 31. Juli 2019 hob das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) vom 4. Juli 2018 auf und gab dem Einspruch der Klägerinnen gegen den Antrag auf Zwangsvollstreckung der Kommission statt. Die Entscheidung des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das geltende griechische Recht eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen nicht erlaube, da die Vollstreckung nur gegen die juristische Person Isotis betrieben werden könne, auch wenn die Klägerinnen die beiden einzigen Gesellschafterinnen von Isotis seien und die Gesellschaft sich im Zeitpunkt der Stellung des Zwangsvollstreckungsantrags in Liquidation befunden habe. Mit demselben Urteil erklärte das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, Isotos/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden war, sowie die Zahlungsaufforderung vom selben Tag auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlcht, EU:T:2016:63), erlassen worden war, für nichtig.

41      Am 6. August 2019 teilte die Kommission den betreffenden Banken mit, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 20. September 2018 aufgehoben worden seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

42      Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. Dezember 2018 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission und einen Bediensteten des OLAF im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), entstanden sein soll. Diese Klage ist unter der Rechtssachennummer T‑721/18 eingetragen worden.

43      Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Februar 2019 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden sein soll, das ihrem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), teilweise stattgegeben hatte. Diese Klage ist unter der Rechtssachennummer T‑81/19 eingetragen worden. In ihrer Klageschrift haben die Klägerinnen beantragt, diese Rechtssache aufgrund von Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts mit der Rechtssache T‑721/18 zu verbinden.

44      Mit einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung forderte das Gericht die Parteien am 1. August 2019 auf, zu der Rechtshängigkeit Stellung zu nehmen, die sich aus der Klageerhebung in der Rechtssache T‑81/19 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Klageerhebung in der Rechtssache T‑721/18 ergeben könnte. Die Kommission und die Klägerinnen haben der prozessleitenden Maßnahme am 30. August 2019 bzw. 3. September 2019 entsprochen.

45      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Berichterstatterin der Neunten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegenden Rechtssachen deshalb zugewiesen worden sind.

46      In der Rechtssache T‑721/18 hat keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Rechtssache T‑81/19 haben die Klägerinnen am 20. Februar 2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt.

47      Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht am 11. Mai 2020 den Klägerinnen in der Rechtssache T‑721/18 und der Rechtssache T‑81/19 sowie der Kommission in der Rechtssache T‑81/19 Fragen gestellt. Die Kommission und die Klägerinnen haben die Fragen des Gerichts am 8. Juni 2020 bzw. 15. Juni 2020 beantwortet.

48      Durch Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 26. Juni 2020 sind die Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.

49      Das Gericht (Neunte Kammer) hat auf Vorschlag der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 zu eröffnen. Am 28. September 2020 haben die Klägerinnen auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, wegen der mit der Covid-19-Krise zusammenhängenden Gesundheitslage die ursprünglich auf den 9. Oktober 2020 anberaumte mündliche Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen waren, zu verschieben. Am 18. November 2020 haben die Klägerinnen aus denselben Gründen die Verschiebung der auf den 4. Dezember 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt. Wiederum aus denselben Gründen haben die Klägerinnen am 28. Januar 2021 erneut die Verschiebung der mündlichen Verhandlung beantragt, die auf den 4. Februar 2021 anberaumt worden war. Die Klägerinnen haben zudem erklärt, dass sie von der Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung über Videokonferenz teilzunehmen, keinen Gebrauch machen wollten. Am 4. Februar 2021 teilte die Kanzlei des Gerichts den Parteien mit, dass die mündliche Verhandlung am 20. Mai 2021 stattfinden werde.

50      Mit Schriftsätzen vom 29. April 2021 haben die Klägerinnen zum einen beantragt, dass die Berichterstatterin aufgrund von Art. 18 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 16 der Verfahrensordnung nicht an der Erledigung der vorliegenden Rechtssachen teilnimmt, und zum anderen, dass die mündliche Verhandlung bis zur Bestimmung eines neuen Berichterstatters erneut aufgeschoben wird.

51      Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 hat der Präsident des Gerichts nach Anhörung der Berichterstatterin entschieden, den Antrag der Klägerinnen, der darauf gerichtet ist, dass die Berichterstatterin nicht an der Erledigung der vorliegenden Rechtssachen teilnimmt, zurückzuweisen.

52      Die Parteien haben in der Sitzung am 20. Mai 2021 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

53      In der Rechtssache T‑721/18 beantragen die Klägerinnen,

–        die Kommission und die Union als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an jede der Klägerinnen den Betrag von 500 000 Euro zu zahlen, und zwar für folgende Schadenspositionen:

–        100 000 Euro für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte jeder einzelnen Klägerin in dem „Vermerk“ der Kommission, der nach Ende der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) am 14. Dezember 2017 eingereicht wurde und die Antragsschrift der Klägerinnen vom 11. September 2017 bezüglich der Aussetzung der gegen diese durchgeführten Zwangsvollstreckung betraf,

–        100 000 Euro für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte jeder einzelnen Klägerin in dem „Vermerk“ der Kommission, der nach Ende der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) am 14. Dezember 2017 eingereicht wurde und der die Antragsschrift der Klägerinnen vom 1. November 2017 bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung und des Schutzes ihrer Persönlichkeitsrechte betraf,

–        100 000 Euro für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte jeder einzelnen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 durch die Zeugenaussage, die in der Verhandlung vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Klageschrift vom 11. September 2017 in Bezug auf den Antrag auf Aussetzung der gegen die Klägerinnen durchgeführten Zwangsvollstreckung und hinsichtlich der Antragsschrift der Klägerinnen vom 1. November 2017 in Bezug auf den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung und des Schutzes ihrer Persönlichkeitsrechte abgegeben und bewertet wurde,

–        100 000 Euro für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte jeder einzelnen Klägerin durch die Anträge vom 17. April 2018, die die Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) in der Verhandlung über den Einspruch der Klägerinnen vom 11. September 2017 stellte,

–        100 000 Euro für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte jeder einzelnen Klägerin durch den ergänzenden Schriftsatz vom 20. April 2018, den die Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) nach Ende der mündlichen Verhandlung über den Einspruch der Klägerinnen vom 11. September 2017 einreichte;

–        die Kommission und die Union zu verurteilen, sich in der Zukunft jeder Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu enthalten;

–        die Kommission zu verurteilen, die Ehre und den guten Ruf der Klägerinnen durch eine Erklärung vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) wiederherzustellen, vor dem das Verfahren über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung anhängig ist;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

54      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

55      In der Rechtssache T‑81/19 beantragen die Klägerinnen,

–        die Kommission und die Union als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an jede der Klägerinnen 1 100 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den sie infolge der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die unzutreffenden Behauptungen der Kommission in den Anträgen und dem ergänzenden Schriftsatz – dem Antwortschriftsatz, den diese beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) einreichte – erlitten haben, d. h. konkret:

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „die einzige Möglichkeit, um die europäischen Gelder wiederzuerlangen, … darin [besteht], die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Antragsgegnerinnen zu betreiben (sie waren auch die natürlichen Personen, die hinter [Isotis] agierten – ihre Gesellschafterinnen)“, weil diese Erklärung eindeutig und unmittelbar besagt, dass die Klägerinnen die europäischen Programme allein verwalteten, dass sie auf undurchsichtige Art und Weise handelten, dass sie sich die europäischen Gelder aneigneten und dass Isotis – ausweislich dieser Unterstellungen – eine fiktive juristische Person war,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „die Antragsgegnerinnen [versuchen,] sich auf ganz und gar rechtswidrige und missbräuchliche Weise jeder Verantwortung zu entziehen und sich von Geschäften zu distanzieren, die sie selbst seit zehn Jahren unmittelbar über eine Person ihres unmitelbaren familiären Umfelds betrieben und geleitet haben“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „es auch rechtlich belegt ist, dass die Letztere vermutlich einen bedeutenden Schaden erlitten hat, der die unmittelbare Folge von Handlungen und Unterlassungen der Geschäftsführer der gegnerischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts während eines viele Jahre währenden Zeitraums ist“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach es sich um eine Schuld handelte, „die nicht von einer juristischen Person ohne Bezug zu den Antragsgegnerinnen eingegangen wurde, sondern von ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, hinter der von Anfang an ausschließlich die Antragsgegnerinnen sowie eine Person aus ihrem direkten familiären Umfeld standen“, weil diese Erklärung eindeutig und unmittelbar besagt, dass die Klägerinnen die europäischen Programme allein verwalteten, dass sie auf undurchsichtige Art und Weise handelten, dass sie sich die europäischen Gelder aneigneten und dass Isotis – ausweislich dieser Unterstellungen – eine fiktive juristische Person war,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „die Antragstellerinnen … die alleinigen Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geblieben [sind], und sie … von Anfang bis Ende über die – von ihnen kontrollierte – Verwaltung der öffentlichen europäischen Mittel, die ihre Gesellschaft erhielt, Bescheid [wussten]“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „[sie] gegebenenfalls … dann [feststellten], dass sie sich der Verantwortung nicht endlos entziehen können und sich hinter der ihrer Auffassung nach ‚autonomen‘ juristischen Person ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstecken können“, weil diese Erklärung eindeutig und unmittelbar besagt, dass die Klägerinnen die europäischen Programme allein verwalteten, dass sie auf undurchsichtige Art und Weise handelten, dass sie sich die europäischen Gelder aneigneten und dass Isotis – ausweislich dieser Unterstellungen – eine fiktive juristische Person war,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „die Antragstellerinnen … mit dieser Behauptung einmal mehr [versuchen], sich ihrer Verwantwortung zu entziehen, indem sie sich hinter der angeblichen ‚Rechtspersönlichkeit‘ ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Erwerbszweck verstecken“, weil diese Erklärung eindeutig und unmittelbar besagt, dass die Klägerinnen die europäischen Programme allein verwalteten, dass sie auf undurchsichtige Art und Weise handelten, dass sie sich die europäischen Gelder aneigneten und dass Isotis – ausweislich dieser Unterstellungen – eine fiktive juristische Person war,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „wir … das betreffende Argument der Gegenseite [zurückweisen] und … mit Nachdruck [klarstellen], dass die Kommission zu keiner Zeit die ‚Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis‘ als autonome Rechtspersönlichkeit anerkannt hat“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „es … sich mit anderen Worten um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [handelte], deren Zweck die Gemeinnützigkeit und die soziale und humanitäre Solidartät gegenüber Personen mit besonderen Bedürfnissen war, für deren Gleichstellung in der Informationsgesellschaft sie sich einsetzte[;] sie … keinen wirtschaftlichen Zweck [verfolgte][;] ihre Satzung … ausdrücklich [vorsah], dass ‚die Gesellschaft … in jedem Fall als juristische Person ohne Gewinnzweck [handelt]‘ (Art. 2 letzter Satz)“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „eine Gesellschaft mit einem solchen satzungsmäßigen Zweck … keine Rechtspersönlichkeit [besitzt], da die von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnzweck erbrachten Dienstleistungen, die einen ‚weltanschaulichen‘, ‚moralischen‘ Charakter […] haben, … nicht als wirtschaftliche Dienstleistungen angesehen werden [können][; i]m Übrigen … sie wegen dieses Zwecks von der Kommission Zuschüsse [erhielt][; f]olglich … für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 759 des griechischen Gesetzbuchs die beiden Antragstellerinnen [haften], die Gesellschafterinnen der Gesellschaft sind“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „[die erste Klägerin] … eine der beiden Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Isotis [war], zugleich die alleinige Geschäftsführerin, gesetzliche Vertreterin und Schatzmeisterin, während [die zweite Klägerin] die andere der beiden Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „[e]s … sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [handelte], eine Personengesellschaft, deren Sitz der Wohnsitz der Antragstellerinnen war“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „die Antragstellerinnen … (sei es auch unter Mitwirkung anderer Personen, wie dem Ehemann der ersten [Klägerin], [A]), per definitionem die einzigen Personen [waren], die befugt waren, alle Entscheidungen für die Gesellschaft zu treffen, sämtliche Geschäfte der Gesellschaft zu führen, Verträge mit Dritten auszuhandeln und abzuschließen[; n]ur diese beiden Gesellschafterinnen … eigenständig entscheiden [konnten][; d]ie Existenz ihrer Gesellschaft … rein formaler Natur [war]“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „[n]ach alledem … davon auszugehen [ist], dass die sich lang hinziehende Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnzweck [Isotis] in missbräuchlicher Weise offensichtlich zu dem Zweck erfolgte, den Folgen zu entgehen, die das Gesetz für die Haftung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafterinnen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft vorsieht“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „[Isotis] … eine kleine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnzweck und ohne wirtschaftlichen Zweck [ist], die keine Mitarbeiter beschäftigt“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach Isotis eine Gesellschaft ist, „die keine Geschäfte mit einer größeren Anzahl von Kunden abgeschlossen hat“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach Isotis eine Gesellschaft ist, „die nicht verpflichtet war, Rechnungslegungsgrundsätze zu befolgen und komplexe Geschäftsbücher zu führen“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „die Funktionsweise und die Organisation der in Rede stehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts … nicht derartig vielschichtig [sind], dass dadurch Verzögerungen bei der Liquidation entstehen könnten, was bei den großen Handelsgesellschaften mit täglichem und ganz unterschiedlichem Arbeitsanfall gewöhnlich der Fall ist[; n]ur dann wäre die lang dauernde Liquidation, die auf die Auflösung der fraglichen Gesellschaft folgte, gerechtfertigt“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „[Isotis] [i]im Übrigen … einen spezifischen gemeinnützigen Unternehmenszweck [hatte]“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach „ihre Aufgabe … im Zeitpunkt ihrer Auflösung vollständig erfüllt [war]“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach die Klägerinnen „selbstversändlich haften, da sie als alleinige Gesellschafterinnen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, ex lege an der Unternehmensführung und den Tagesgeschäften ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wesentlich beteiligt sind“ und sie „selbstversändlich haften, da sie als alleinige Gesellschafterinnen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kraft Gesetzes an der Unternehmensführung und den Tagesgeschäften ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wesentlich beteiligt sind“,

–        50 000 Euro für die Erklärung, wonach, „da die Klägerinnen in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht [Isotis] die Stellung von Gesellschafterinnen einnehmen, … vermutet [wird], dass sie – und nicht irgendein Dritter – auch die Geschäftsführung innehaben“;

–        der Kommission und der Union aufzugeben, sich in der Zukunft jeder Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu enthalten;

–        der Kommission aufzugeben, die Ehre und den guten Ruf der Klägerinnen durch eine Erklärung wiederherzustellen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

57      Die Kommission führt gegenüber den Klagen in den vorliegenden Rechtssachen mehrere Unzulässigkeitsgründe an. Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit in den Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 wegen der Ungenauigkeit der Klageschriften sowohl in Bezug auf den Streitgegenstand der Klagen und die geltend gemachten Argumente der Klägerinnen als auch in Bezug auf die Identität der Beklagten und den Inhalt der zweiten und dritten Klageanträge. Die Kommision macht zudem geltend, die Klage in der Rechtssache T‑81/19 sei wegen Rechtshängigkeit unzulässig, da sie von denselben Klägerinnen wie in der Rechtssache T‑721/18 erhoben worden sei.

 Zur Ungenauigkeit der Klageschriften

58      Ohne förmlich die Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission geltend, dass die Klageschriften in den Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 den Erfordernissen der Klarheit und Konkretheit des Art. 76 der Verfahrensordnung in Bezug auf den Streitgegenstand, auf die geltend gemachten Argumente sowie auf den zweiten und den dritten Klageantrag und die Identität der Beklagten nicht entsprächen.

–       Zur Einhaltung der Erfordernisse der Klarheit und Konkretheit in Bezug auf den Streitgegenstand und auf die geltend gemachten Argumente der Klägerinnen

59      Die Kommission trägt vor, es sei nicht möglich, den Streitgegenstand zu bestimmen, da alle geltend gemachten Klagegründe und Argumente der Klägerinnen entweder mit dem Gegenstand der Gerichtsverfahren, über die der Unionsrichter bereits rechtskräftig entschieden habe, oder mit dem Gegenstand der Gerichtsverfahren zusammenhingen, für deren Entscheidung nach Art. 299 AEUV allein der griechische Richter zuständig sei. Sie könne anhand der Klageschriften auch nicht verstehen, welches angeblich rechtswidrige Verhalten ihr in den beiden Rechtssachen vorgeworfen werde und ob und inwieweit daher ein Kausalzusammenhang zwischen ihren Handlungen und den von den Klägerinnen behaupteten Schäden bestehe. Die Klageschriften seien auch insoweit ungenau, als sie keinen Hinweis auf die Methoden oder Parameter enthielten, anhand deren die Klägerinnen ihren Schaden bewerteten und die Schadenshöhe bezifferten. Es sei auch unmöglich festzustellen, gegen welches Organ der Union bestimmte Argumente, die auf das Gericht der Europäischen Union oder das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) abstellten, vorgebracht würden. Den Klageschriften mangele es zudem an Klarheit, da in ihnen der Bezug zwischen den von den Klägerinnen angeführten Bestimmungen und Rechtsgrundsätzen und dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt nicht näher erläutert werde. Alle diese Ungenauigkeiten hätten die Kommission daran gehindert, sich in den vorliegenden Rechtssachen wirksam zu verteidigen.

60      In der Rechtssache T‑721/18 trägt die Kommission ferner vor, die Klägerinnen versuchten mit ihrer Klage zum einen, die Erörterungen über die Schulden, deren Höhe abschließend ermittelt worden sei und die sie auf den gesetzlich vorgesehenen Weg beizutreiben versucht habe, wieder aufzunehmen, und zum anderen ihre Schulden mit der Entschädigung des immateriellen Schadens, die sie mit ihrem zweiten Klageantrag geltend machten, zu verrechnen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Klage gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoße.

61      Die Klägerinnen treten dem Vorbringen der Kommission entgegen.

62      Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten und das Gericht über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Tàpias/Rat, T‑527/16, EU:T:2019:856, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Erstens ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rechtssache T‑721/18 festzustellen, dass die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschlusss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten. Es ist weiter festzustellen, dass sich die Klageschrift an zahlreichen Stellen auf das Einspruchsverfahren der Klägerinnen bezieht, das diese gegen die Zwangsvollstreckung der Kommission aus den oben genannten Entscheidungen vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) betrieben haben. Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass mit der vorliegenden Klage nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), angegriffen werden soll, noch die Entscheidungen in Frage gestellt werden sollen, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat. Aus der Klageschrift geht nämlich hervor, dass mit der Klage Ersatz des immaterellen Schadens begehrt wird, der den einzelnen Klägerinnen durch das Vorgehen der Rechtsanwälte der Kommission und eines Bediensteten des OLAF im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die in Rede stehende Zwangsvollstreckung entstanden sein soll.

64      Was die Tatsachen angeht, die der Kommission in Verbindung mit dem Verfahren über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung vorgworfen werden, ist feszustellen, dass diese Tatsachen ausreichend klar in den Rn. 15 bis 30 der Klageschrift dargelegt werden, in denen die Klägerinnen den Rechtsanwälten der Kommission sowie einem Bediensteten des OLAF, der als Zeuge gehört wurde, vorwerfen, sie hätten in ihren Schriftsätzen vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass die Klägerinnen in die Verwaltung der kofinanzierten europäischen Programme, an denen Isotis teilgenommen habe, sowie in den Rechtsstreit über diese Programme selbst eingegriffen hätten und der Union einen bedeutenden Schaden zugefügt hätten.

65      Die Klägerinnen legen in den Rn. 41 bis 84 der Klageschrift ebenfalls hinreichend klar die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung sind, dass die der Kommission vorgeworfenen Tatsachen ein rechtswidriges Verhalten darstellen. So ergibt sich aus der Klageschrift, dass die Klägerinnen der Auffassung sind, dass das der Kommission vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sei, weil es eine Beeinträchtigung dargestellt habe insbesondere ihres Rechts auf Würde im Sinne des Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Art. 2 EUV und der Präambel der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Grundsätze des rechtmäßigen Handelns, von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes sowie ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht und weil dieses Verhalten auf jeden Fall einen Rechtsmissbrauch darstelle.

66      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Kommission, der Klageschrift fehle es angeblich an Klarheit hinsichtlich der Art und Weise, wie die Klägerinnen die Höhe des immateriellen Schadens, den sie erstattet verlangen, berechnet hätten. Unabhängig von der Frage, ob der Schadensersatzantrag der Klägerinnen begründet ist und wie das Gericht über ihn nach billigem Ermessen entscheidet, ist nämlich festzustellen, dass der erste Klageantrag hinreichend genau festlegt, wie die Klägerinnen den Schaden in Höhe von 500 000 Euro für jede von ihnen errechnet haben. Es wird vorgetragen, dass sich der genannte Betrag aus der Summe der Schäden ergebe, die durch fünf Erklärungen der Vertreter der Kommission in den Schriftsätzen verursacht worden seien, die bei dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung und im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bei dem gleichen Gericht eingereicht worden seien, und dass als Ersatz für diese Schäden jede Klägerin einen Betrag von 100 000 Euro geltend mache.

67      Zweitens ist in Bezug auf die Rechtssache T‑81/19 festzustellen, dass, wie in der Rechtssache T-271/18, die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten. Es ist weiter festzustellen, dass sich die Klageschrift an zahlreichen Stellen auf das Verfahren über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung bezieht, die die Kommission aus den oben genannten Entscheidungen vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) betrieben hat. Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass die vorliegende Klage sich nicht gegen die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), richten soll, noch die Entscheidungen in Frage stellen soll, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

68      Aus der Klageschrift geht somit hervor, dass mit dieser Klage Ersatz des immateriellen Schadens begehrt wird, der den einzelnen Klägerinnen durch das Vorgehen der Rechtsanwälte der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden ist, bei dem es für die Kommission darum ging, gegen die Klägerinnen aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

69      Was die Tatsachen angeht, die der Kommission in Bezug auf das Verfahren vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) vorgeworfen werden, ist feszustellen, dass diese Tatsachen ausreichend klar in den Rn. 34 bis 62 der Klageschrift dargelegt werden, in denen die Klägerinnen den Rechtsanwälten der Kommission vorwerfen, sie hätten nicht nur in ihren Schriftsätzen vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) die wahrheitswidrigen Erklärungen wiederholt, die sie in den Schriftsätzen vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) abgegeben hätten und die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑721/18 sind, sondern auch bewusst wahrheitswidrig zahlreiche weitere Erklärungen abgegeben, um das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) in Bezug auf eine Reihe von Tatsachen in die Irre zu führen und dadurch die Möglichkeit zu schaffen, dass die Klägerinnen für die Verbindlichkeiten von Isotis gegenüber der Kommission persönlich haftbar gemacht werden.

70      Die Klägerinnen legen in den Rn. 63 bis 92 der Klageschrift ebenfalls hinreichend klar die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung sind, dass die Handlungen, die von den Rechtsanwälten der Kommission begangen worden seien, ein rechtswidriges Verhalten darstellten. So ergibt sich aus der Klageschrift, dass die Klägerinnen der Auffassung sind, dass das der Kommission vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sei, weil es erstens gegen die Wahrheitspflicht und die Fairness zwischen den Parteien verstoße sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Rechtspflege und das Recht der Klägerinnen auf ein faires Verfahren verletze, dass es zweitens die Menschenwürde verletze und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße und dass es drittens gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes verstoße.

71      Festzustellen ist ferner, dass in der Klageschrift hinreichend klar dargelegt ist, wie die Klägerinnen die Höhe des immateriellen Schadens, den sie erstattet verlangen, berechnet haben. Unabhängig von der Frage nämlich, ob der Schadensersatzantrag der Klägerinnen begründet ist und wie das Gericht über ihn nach billigem Ermessen entscheidet, ist festzustellen, dass der erste Klageantrag hinreichend genau festlegt, wie die Klägerinnen den Schaden in Höhe von 1 100 000 Euro für jede einzelne von ihnen errechnet haben.

72      Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Klageschriften der Kommission die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte weder unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert hat und somit die Voraussetzung der Klarheit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung im Sinne der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung erfüllt.

73      Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass die Klageschriften in Bezug auf den Streitgegenstand und auf die in den vorliegenden Rechtssachen von den Klägerinnen geltend gemachten Argumente ungenau seien, ist somit zurückzuweisen.

–       Zur Identität der Beklagten

74      Die Kommission macht geltend, die Klagen seien unzulässig, da sich aus den Klageschriften nicht klar ergebe, wer die von den genannten Klagen erfassten Beklagten seien.

75      Die Klägerinnen widersprechen dem Vorbringen der Kommission. In ihren Antworten im Zuge der prozessleitenden Maßnahmen vom 11. Mai 2020 tragen sie vor, die Klagen in den Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 richteten sich gegen die Kommission in ihrer Eigenschaft als Organ mit eigener Rechtspersönlichkeit und gegen die Kommission in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Union. Die Klägerinnen stellen in der gleichen Antwort klar, dass der Satz in den Klageschriften, wonach die Klagen gegen „[d]ie Europäische Union, gesetzlich vertreten“, gerichtet seien, so zu verstehen sei, dass die Klagen nicht nur gegen die Kommission als Organ, sondern auch gegen die Union, gesetzlich vertreten durch die Kommission, gerichtet seien.

76      Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 76 Buchst. c der Verfahrensordnung die Klageschrift die Bezeichnung der Hauptpartei enthalten muss, gegen die sich die Klage richtet.

77      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Klageschriften in den Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 sowie aus den Antworten der Klägerinnen im Zuge der prozessleitenden Maßnahmen vom 11. Mai 2020, dass die vorliegenden Klagen beide auf die Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV gestützt werden und zum einen gegen die Union, „gesetzlich vertreten“ durch die Kommission, und zum anderen gegen die Kommission „in ihrer Eigenschaft als eigenständige juristische Person“ gerichtet sind.

78      Wie oben in den Rn. 63 und 68 festgestellt, geht aus den Klageschriften in den vorliegenden Rechtssachen auch hervor, dass die Klägerinnen mit ihren Klagen Ersatz des Schadens begehren, der ihnen durch das Verhalten der gesetzlichen Vertreter der Kommission und eines Bediensteten des OLAF entstanden sein soll.

79      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 340 Abs. 2 AEUV „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“

80      Zu erinnern ist auch daran, dass Art. 47 EUV der Union, nicht aber der Kommission Rechtspersönlichkeit zuerkennt.

81      Daher kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ein Kläger seine auf die Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV gestützte Schadensersatzklage gegen die Union richten, die Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechunng).

82      Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts wird jedoch die Union, wenn ihre Haftung durch die Handlung einer ihrer Organe ausgelöst wird, vor dem Gericht durch das Organ oder die Organe vertreten, dem oder denen der haftungsbegründende Tatbestand zur Last gelegt wird (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Hieraus folgt, dass die vorliegenden Klagen unzulässig sind, soweit sie gegen die Kommission „in ihrer Eigenschaft als eigenständige juristische Person“ gerichtet sind.

–       Zum Inhalt des zweiten und des dritten Klageantrags

84      Die Kommission macht geltend, der zweite Klageantrag in beiden Klageschriften der Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 sei unzulässig, da er über den Streitgegenstand der beiden Rechtssachen deutlich hinausgehe. Der dritte Klageantrag in beiden Klageschriften der Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 sei wegen seiner Ungenauigkeit ebenfalls unzulässig, da die Klägerinnen nicht dargelegt hätten, welche Art von Erklärung die Kommission abgeben könne und nach welchem Verfahren.

85      Die Klägerinnen treten dem Vorbringen der Kommission entgegen.

86      Erstens ist in Bezug auf den zweiten Klageantrag in den Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19, mit dem die Klägerinnen beantragen, der Kommission aufzugeben, sich in der Zukunft jeder Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu enthalten, festzustellen, dass dieser als ein Antrag auf Anordnung eines bestimmen Unterlassens zu verstehen ist.

87      Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV, die die außervertragliche Haftung der Union betreffen, der Unionsrichter nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, gegebenenfalls eine Naturalrestitution anordnen kann und diese Naturalrestitution die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann, die die Kommission zu einem bestimmten Verhalten veranlassen kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüse vom 3. September 2013, Idromacchine u. a./Kommission, C‑34/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:552, Rn. 29, und vom 20. Dezember 2019, Dragomir/Kommission, T‑297/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:902, Rn. 66).

88      Zudem ist festzustellen, dass der zweite Klageantrag in den Klageschriften der Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 unmittelbar mit dem Streitgegenstand dieser beiden Rechtssachen zusammenhängt, da die Klägerinnen mit den vorliegenden Klagen Ersatz der immateriellen Schäden begehren, die ihnen durch die Schädigung ihres guten Rufes entstanden sind und für die ihrer Auffassung nach die Kommission verantwortlich ist.

89      Entgegen den Ausführungen der Kommission ist daher davon auszugehen, dass der zweite Klageantrag in den Klageschriften der Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 zulässig ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solche Anordnung eines bestimmten Unterlassens, abgesehen von dem Erlass einstweiliger Maßnahmen aufgrund der Art. 278 und 279 AEUV, gegenbenenfalls nur dann erfolgen darf, wenn die außervertragliche Haftung der Union bereits festgestellt worden ist (Beschluss vom 20. Dezember 2019, Dragomir/Kommission, T‑297/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:902, Rn. 66).

90      Was zweitens den dritten Klageantrag in den Klageschriften der Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 betrifft, mit dem die Klägerinnen im Wesentlichen die Verurteilung der Kommission zur Abgabe einer öffentlichen Erklärung beantragen, mit der ihr guter Ruf wiederhergestellt werden soll, so ist festzustellen, dass dieser als ein Antrag auf Anordnung eines bestimmten Handelns zu verstehen ist.

91      Nach der oben in Rn. 87 angeführten Rechtsprechung kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Naturalrestitution die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns annehmen kann, die der Unionsrichter an die Kommission richtet, doch muss dieser Antrag auf Anordnung die Erfordernisse der Klarheit und Konkretheit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung erfüllen.

92      Die Klägerinnen haben jedoch in ihren Klageschriften weder die Form noch die Ausgestaltung näher dargelegt, die die Erklärung zur Wiederherstellung ihres guten Rufes haben sollte. Auch ist insoweit festzustellen, dass die Erklärungen, die die Klägerinnen in ihren Antworten im Zuge der prozessleitenden Maßnahmen vom 11. Mai 2020 zum genauen Umfang ihres jeweils dritten Klageantrags abgegeben haben, insoweit nicht ausreichen. Zwar haben die Klägerinnen klargestellt, welche Form diese Erklärung haben solle: Es solle eine außergerichtliche Erklärung sein, die jeder Klägerin gegenüber abzugeben sei und mit der die Kommission klar und unbedingt erkläre, dass keine der Klägerinnen an einer Finanzierung durch die Union oder an der effektiven Verwaltung der finanzierten Projekte beteiligt gewesen sei, wie dies vom OLAF bestätigt worden sei. Die Klägerinnen haben jedoch auch vorgetragen, dass diese Erklärung nicht nur ihnen gegenüber abzugeben sei, sondern auch gegenüber den einzelnen Behörden, Banken und natürlichen Personen, die unmittelbar oder mitelbar von den unzutreffenden und verleumderischen Behauptungen der Kommission und ihren Vertretern, wie sie in den vorliegenden Klagen beschrieben würden, Kenntnis erlangt hätten. Festzustellen ist indes, dass ein solcher Antrag für sich genommen zu ungenau ist, um als den Erfordernissen der Klarheit und Konkretheit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung genügend angesehen zu werden.

93      Hieraus folgt, dass der dritte Antrag in den jeweiligen Klageschriften der Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 als unzulässig zurückgewiesen werden muss.

 Zur Rechtshängigkeit

94      Die Kommission macht geltend, dass das Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T‑81/19 identisch sei mit dem in der Rechtssache T‑721/18 und dass, da das Vorbringen in der Rechtssache T‑81/19 das Verfahren über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung und die Argumente der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens vor der Klageerhebung in der Rechtssache T‑721/18 betreffe, es für die Erhebung einer zweiten Klage keine Rechtfertigung gebe.

95      Vom Gericht dazu aufgefordert, zu einer mit der Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑721/18 eventuell eingetretenen Rechtshängigkeit Stellung zu nehmen, führt die Kommission in ihrer Antwort im Zuge der prozessleitenden Maßnahme vom 1. August 2019 aus, dass die Voraussetzungen einer Rechtshängigkeit erfüllt seien. Die Kommission trägt insoweit vor, die Klägerinnen begehrten in beiden Rechtssachen Ersatz desselben Schadens, nämlich eines Schadens wegen angeblicher Beeinträchtigung ihres guten Rufes als Folge desselben schädigenden Ereignisses, das in den Erklärungen liege, die die Kommission in ihren Schriftsätzen im ersten und zweiten Rechtszug im Rahmen desselben Verfahrens vor den griechischen Gerichten abgegeben habe. Die Klägerinnen hätten in den Rn. 15 bis 33 der Klageschrift der Rechtssache T‑81/19 Argumente übernommen, die sich auf Erklärungen bezogen hätten, die sie, die Kommission, im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und im ersten Rechtszug abgegeben habe und denen die Klägerinnen bereits im Rahmen der Rechtssache T‑721/18 widersprochen hätten. Die Kommission trägt zudem vor, sie habe sich im zweiten Rechtszug darauf beschränkt, die bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im ersten Rechtszug abgegebenen Erklärungen zu wiederholen, da der Vortrag neuer Tatsachen im zweiten Rechtszug nicht zulässig sei. Die Wiederholung dieser Erklärungen stelle keine eigenständige Handlung dar, die den Klägerinnen einen anderen Schaden als den verursachen könne, der durch die Abgabe derselben Erklärungen im ersten Rechtszug entstanden sein solle. Das Gleiche gelte für die angebliche Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens, da die Klägerinnen in der Rechtssache T‑81/19 einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes, gegen die Menschenwürde und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend machten, die sie bereits in der Klageschrift der Rechtssache T‑721/18 geltend gemacht hätten. Schließlich trägt die Kommission vor, dass auch die Anträge identisch seien, da die Klägerinnen in beiden Rechtssachen beantragten, dass die Kommission ihnen einen immateriellen Schaden ersetze und dass der Kommission aufgegeben werde, sich in der Zukunft jeder Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu enthalten und ihre Ehre und ihren guten Ruf durch eine Erklärung wiederherzustellen. Zudem sei die Summe der von den Klägerinnen in den beiden Rechtssachen verlangten einzelnen Pauschalbeträge ungefähr gleich hoch wie die Forderung der Kommission. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Klage in der Rechtssache T‑81/19 als unzulässig abgewiesen werden müsse, weil ihr die mit Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑721/18 eingetretene Rechtshängigkeit entgegenstehe.

96      Die Klägerinnen machen geltend, die beiden Klagen befassten sich nicht mit denselben Sachverhalten. Mit der Klage in der Rechtssache T‑721/18 werde zwar der Ersatz der immateriellen Schäden begehrt, die ihnen durch die „wahrheitswidrigen und verleumderischen“ Erklärungen der Kommission im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und im ersten Rechtszug entstanden seien. Mit der Klage in der Rechtssache T‑81/19 jedoch werde der Ersatz der immateriellen Schäden begehrt, der ihnen durch die Wiederholung dieser Erklärungen und durch zusätzliche neue „wahrheitswidrige und verleumderische“ Erklärungen in den Schriftsätzen entstanden seien, die die Rechtsanwälte der Kommission am 13. und 18. Dezember 2018 beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) eingereicht hätten, bei dem sie ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) vom 4. Juli 2018 eingelegt hätten.

97      Auch die Rechtsgrundlagen der beiden Klagen seien nicht identisch. In der Klageschrift der Rechtssache T‑721/18 hätten sie geltend gemacht, dass das der Kommission vorgeworfene Verhalten u. a. deswegen rechtswidrig sei, weil es gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht verstoße und einen Rechtsmissbrauch darstelle, während diese Rechtsverstöße in der Klageschrift der Rechtssache T‑81/19 nicht geltend gemacht worden seien. Ebenso weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Klageschrift der Rechtssache T‑81/19 einen Rechtsverstoß aufführe, nämlich einen solchen gegen die Wahrheitspflicht und die Fairness zwischen den Parteien, der nicht in der Klageschrift der Rechtssache T‑721/18 enthalten sei. Auch seien die Rechtsverstöße, die in beiden Klagen geltend gemacht würden, nicht zur Begründung identischer Klageanträge angeführt worden. Die Klägerinnen machen ferner geltend, das Argument der Kommission, wonach der Ersatz des in der Rechtssache T‑721/18 angeführten immateriellen Schadens nicht erneut im Rahmen der Rechtssache T‑81/19 geltend gemacht werden könne, beziehe sich nicht auf den Fall der Rechtshängigkeit, sondern darauf, dass ein Kläger die Rechtskraft in Frage stellen wolle, was vorliegend nicht der Fall sei.

98      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Klage, in der die Parteien dieselben sind und die, gestützt auf dieselben Klagegründe wie in einer früheren Klage, dasselbe Ziel verfolgt, als unzulässig abzuweisen ist (Beschluss vom 14. Juni 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, T‑68/07, nicht veöffentlicht, EU:T:2007:180, Rn. 16, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, EU:C:1985:355, Rn. 9, und vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 12).

99      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 beide gemäß den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV erhoben worden sind und dass in diesen Klagen die Parteien dieselben sind.

100    Festzustellen ist jedoch, dass mit den beiden Klagen zwar Ersatz der Schäden begehrt wird, die angeblich jeder der beiden Klägerinnen durch die Kommission entstanden sind. Die Schäden, für die der Ersatz begehrt wird, sind jedoch nicht identisch, da sie ihren Ursprung in unterschiedlichen Sachverhalten haben.

101    Zum einen nämlich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Wiederholung angeblich „wahrheitswidriger und verleumderischer“ Behauptungen als solche einen Schaden verursacht, der sich von dem ursprünglich herbeigeführten Schaden allein deshalb unterscheidet, weil diese Wiederholung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens stattfand.

102    Entgegen ihren Ausführungen beschränkte sich zum anderen die Kommission im zweiten Rechtszug nicht darauf, die bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im ersten Rechtszug abgegebenen Erklärungen zu wiederholen. So haben die Klägerinnen in den Rn. 40 bis 56 der Klageschrift 17 neue Behauptungen aufgeführt. Hierzu trägt die Kommission lediglich vor, sie habe im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens keine neue Erklärungen abgegeben. Sie erläutert jedoch nicht, wo die von den Klägerinnen als neu gekennzeichneten Behauptungen bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Einspruchsverfahren im ersten Rechtszug abgegeben wurden.

103    Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass diese neuen Behauptungen -vorausgesetzt, sie sind zur Herbeiführung eines Schadens geeignet – einen immateriellen Schaden verursachen können, der sich von dem unterscheidet, auf den sich die Klägerinnen in der Rechtssache T‑721/18 berufen.

104    Zudem ist festzustellen, dass der von den Klägerinnen in der Rechtssache T‑81/19 geltend gemachte Klagegrund, dem ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Fairness zwischen den Parteien zugrunde liegt, als solcher in der Klageschrift der Rechtssache T‑721/18 nicht geltend gemacht worden ist.

105    Da der Streitgegenstand in den beiden Rechtssachen nicht genau identisch im Sinne der oben in Rn. 98 angeführten Rechtsprechung ist, kann eine Rechtshängigkeit nicht festgestellt werden, und es ist somit davon auszugehen, dass die Klage in der Rechtssache T‑81/19 zulässig ist, soweit sie den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, der jeder der Klägerinnen durch die Erklärungen in den Schriftsätzen, die die Rechtsanwälte der Kommission beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) eingereicht haben, angeblich entstanden ist.

 Zur Begründetheit

106    Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

107    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, EU:T:2005:453, Rn. 95).

108    Liegt eine der drei Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht vor, ist die Schadensersatzklage abzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37). Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).

 Zu dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten

109    In der Rechtssache T‑721/18 werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), durch Behauptungen in ihren Schriftsätzen und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF – von denen die Kommission gewusst habe, dass sie unzutreffend gewesen seien – als Personen dargestellt, die unmittelbar an der Verwaltung der Gelder der Union, zu deren Rückzahlung Isotis mit den genannten Urteilen verurteilt worden sei, beteiligt gewesen seien. Die Kommission habe auf diese Weise die Klägerinnen gegenüber Dritten als zahlungsunfähige und unzuverlässige Personen dargestellt, die sich an betrügerischen Handlungen beteiligten, was ihren guten Ruf schwerwiegend geschädigt habe. Diese schwerwiegende Schädigung ihres guten Rufes habe zu einem immateriellen Schaden in Höhe von 500 000 Euro bei jeder der beiden Klägerinnen geführt.

110    In der Rechtssache T‑81/19 werfen die Klägerinnen der Kommission vor, ihre Vertreter hätten vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) bewusst wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben, von denen einige bereits im ersten Rechtszug von den genannten Vertretern abgegeben worden seien. Diese Erklärungen hätten im Kern das genannte Gericht bezüglich der Beteiligung der ersten Klägerin an der seitens Isotis erfolgten Verwaltung der europäischen Programme und bezüglich des fiktiven Charakters der Rechtspersönlichkeit von Isotis irreführen sollen. Ziel dieses Verhaltens sei es gewesen, das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) davon zu überzeugen, dass es die nationalen Rechtsvorschriften, die einer persönlichen Haftung der Klägerinnen als Gesellschafterinnen für die Verbindlichkeiten von Isotis gegenüber der Kommission entgegenstehen könnten, nicht anwende, wodurch die Zwangsvollstreckung der Urteile gegen die Klägerinnen gerechtfertigt gewesen wäre.

111    Die Kommission bestreitet das ihr vorgeworfene Verhalten, da sie die Klägerinnen vor den griechischen Gerichten nicht als betrügerisch dargestellt habe, sondern nur Tatsachen zum Beweis dafür vorgetragen habe, dass die von den griechischen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), im vorliegenden Fall erfüllt seien.

112    Hierzu ist erstens bezüglich des der Kommission in der Rechtssache T‑721/18 vorgeworfenen Verhaltens festzustellen, dass sich die Klägerinnen auf bestimmte Passagen der Vermerke für die anstehende Beratung vom 14. Dezember 2017, der Anträge vom 17. April 2018 und des ergänzenden Schriftsatzes vom 20. April 2018 berufen, die die Rechtsanwälte der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) eingereicht hatten, sowie auf die Aussage eines Bediensteten des OLAF am 12. Dezember 2017 vor dem genannten Gericht, das in einem der Vermerke für die anstehende Beratung vom 14. Dezember 2017 wiedergegeben wurde.

113    Der Vermerk für die anstehende Beratung vom 14. Dezember 2017, der in Beantwortung des Antrags der Klägerinnen vom 11. September 2017 auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung eingereicht wurde, enthielt folgende Feststellung:

„In den beiden Klageverfahren versuchen die Antragsgegnerinnen sich auf ganz und gar rechtswidrige und missbräuchliche Weise jeder Verantwortung zu entziehen und sich von Geschäften zu distanzieren, die sie selbst seit zehn Jahren unmittelbar über eine Person ihres unmitelbaren familiären Umfelds betrieben und geleitet haben.“

114    Dieser Vermerk für die anstehende Beratung enthielt ferner folgende Feststellung:

„… die erste Antragsgegnerin wurde zur Geschäftsführerin, gesetzlichen Vertreterin und Schatzmeisterin der Gesellschaft ernannt, und sie leitete allein sämtliche Geschäfte der Gesellschaft gemäß Art. 748 ff. des Zivilgesetzbuchs.“

115    Zu den Verbindlichkeiten von Isotis, die in den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), festgestellt wurden, wurde in dem fraglichen Vermerk ferner ausgeführt, dass „es … sich um eine Schuld [handelte], die nicht von einer juristischen Person ohne jeden Bezug zu den Antragsgegnerinnen, sondern aufgrund des Vertrags einer Gesellschaft eingegangen wurde, deren Rechtspersönlichkeit bestritten wird und hinter der die Antragsgegnerinnen sowie eine Person ihres unmittelbaren familiären Umfelds standen“.

116    Die Rechtsanwälte der Kommission haben in dem Vermerk zudem dargelegt, „dass es auch rechtlich belegt ist, dass die [Kommission] vermutlich einen bedeutenden Schaden erlitten hat, der die unmittelbare Folge von Handlungen und Unterlassungen der Geschäftsführer der gegnerischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts während eines viele Jahre währenden Zeitraums ist“.

117    In demselben Vermerk gaben die Rechtsanwälte der Kommission die Aussage des Bediensteten des OLAF, die dieser in der Sitzung vom 12. Dezember 2017 machte, wie folgt wieder:

„… die einzige Möglichkeit, um die europäischen Gelder wiederzuerlangen, besteht darin, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Antragsgegnerinnen zu betreiben (sie waren auch die natürlichen Personen, die hinter e‑Isotis agierten). … Insbesondere hatte die erste Antragsgegnerin die Leitung von e‑Isotis, organisierte sie und verwaltete sie (mit Hilfe ihres Ehemannes).“

118    Die oben in den Rn. 113 bis 117 angeführten Passagen stammen aus dem zweiten Vermerk für die anstehende Beratung vom 14. Dezember 2017 der Rechtsanwälte der Kommission, der sich mit dem Antrag der Klägerinnen vom 1. November 2017 auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung sowie auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte befasste, und aus den Anträgen der genannten Rechtsanwälte vom 17. April 2018.

119    Der ergänzende Schriftsatz, den die Rechtsanwälte der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) am 20. April 2018 einreichten, enthielt folgende Feststellung:

„… die Antragsgegnerinnen sind die alleinigen Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geblieben, und sie wussten entgegen den Behauptungen ihrer Zeugen von Anfang bis Ende über die – von ihnen kontrollierte – Verwaltung der öffentlichen europäischen Mittel, die ihre Gesellschaft erhielt, Bescheid.“

120    Aus den oben angeführten Textstellen in den Schriftsätzen der Vertreter der Kommission, deren Echtheit die Kommission nicht bestreitet, geht hervor, dass die Vertreter der Kommission vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) behaupteten, die Klägerinnen hätten in der Geschäftsführung von Isotis eine bedeutende Rolle gespielt, auch in Bezug auf die EU-Finanzierungen, die Isotis im Rahmen der von A, dem Ehemann der ersten Klägerin und Schwiegersohn der zweiten Klägerin, verwalteten Programme zugutegekommen seien.

121    Der Bericht des OLAF vom 15. November 2011 über die von der Kommission beantragte Untersuchung ewaiger betrügerischer Handlungen von Isotis, von der ersten Klägerin und von A zulasten der finanziellen Interessen der Union stellte Folgendes fest:

„[Die erste Klägerin] war in keiner Weise an der von der Kommission gewährten Finanzierung beteiligt, da sie praktisch nie an der Verwaltung der Projekte teilnahm [und] gesetzliche Vertreterin der Gesellschaft war, während [A] für die Verwaltung und insbesondere für die Durchführung der europäischen Programme verantwortlich war. [Die erste Klägerin] nahm als juristische Beraterin/Mitarbeiterin an einer Reihe von europäischen Projekten teil, für die [A] die Koordinierungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnahm. Die hauptsächliche Tätigkeit der [ersten Klägerin] bestand in der Überwachung und Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der spezifischen Verfahren, die für die Durchführung der europäischen Projekte erforderlich sind, wie z. B. der Schutz der personenbezogenen Daten, die Art der am Projekt beteiligten Endnutzer/Pilotnutzer, die Fragen des geistigen Eigentums und die Verwendung der Ergebnisse.“

122    Die Staatsanwaltschaft Athen, an die die Kommission den Untersuchungsbericht des OLAF vom 15. September 2011 gesandt hatte, kam in ihrem Bericht vom 23. Mai 2016 zum Ergebnis, dass ein Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Union nicht vorliege, und führte in Bezug auf die erste Klägerin Folgendes aus:

„Was schließlich die [erste Klägerin] betrifft, so enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese in nennenswerter Weise an irgendeiner Tätigkeit beteiligt war, die ihr Ehemann im Zusammenhang mit der Finanzierung der in Rede stehenden Verträge ausübte, was im Übrigen vom OLAF in seinem in Rede stehenden Bericht ausdrücklich bestätigt wird; auch ihre Vergütung für die Erbringung juristischer Dienstleistungen entsprach ihren gesetzlichen Gebühren – die von ihr ordnungsgemäß versteuert wurden und ihr nicht in Form von Dividenden ausgezahlt wurden – und war nach der Satzung von [Isotis] nicht ausgeschlossen.“

123    Aus den Feststellungen des OLAF und der griechischen Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die erste Klägerin für die Verwaltung der EU-Finanzierungen, die Isotis zugutegekommen waren, keine bestimmende Rolle spielte.

124    Es ist somit festzustellen, dass die Beschreibung, die die Kommission von der angeblich aktiven Rolle der Klägerinnen in der Geschäftsführung von Isotis vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) abgegeben hat, bezüglich der ersten Klägerin im Widerspruch zu den Feststellungen im Bericht des OLAF vom 15. September 2011 und zu dem Bericht der Staatsanwaltschaft Athen vom 23. Mai 2016 steht.

125    Allein aus dieser Fesstellung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kommission die Klägerinnen vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) bewusst wahrheitswidrig als Personen darstellte, die betrügerische Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union begangen hätten.

126    Die Vertreter der Kommission haben den Klägerinnen in den beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) eingereichten Schriftsätzen nämlich nicht vorgeworfen, betrügerische Handlungen begangen zu haben, sondern in der Geschäftsführung von Isotis und damit bei den Vertragsverletzungen von Isotis gegenüber der Kommission eine aktive Rolle gespielt zu haben, die dazu führte, dass Isotis mit Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), zur Rückerstattung aller aufgrund von neun Finanzhilfevereinbarungen erhaltener Vorfinanzierungen zuzüglich Verzugszinsen und einer pauschalen Entschädigung sowie mit Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), zur Rückerstattung eines Teils der aufgrund einer zehnten Finanzhilfevereinbarung erhaltenen Vorfinanzierung zuzüglich Verzugszinsen verurteilt wurde.

127    Auch war die Staatsanwaltschaft Athen in ihrem Bericht vom 23. Mai 2016 der Auffassung, dass es keinen Hinweis dafür gebe, dass A, der mit der Verwaltung der europäischen Programme, an denen Isotis teilgenommen habe, unmittelbar betraut gewesen sei, einschließlich derjenigen Programme, die Gegenstand der in der Finanzprüfung vom Februar 2010 genannten Finanzhilfevereinbarungen gewesen seien, einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen habe. Somit kann allein die Erklärung, dass die Klägerinnen in der Geschäftsführung von Isotis, und zwar auch in Bezug auf die Verwaltung der EU-Finanzierungen, eine aktive Rolle gespielt hätten, nicht als ein gegen sie erhobener Betrugsvorwurf angesehen werden.

128    Zweitens ist bezüglich des der Kommission in der Rechtssache T‑81/19 vorgeworfenen Verhaltens festzustellen, dass die Klägerinnen auf bestimmte oben in Rn. 55 wiedergegebene Ausführungen in den Anträgen und dem ergänzenden Schriftsatz, eingereicht von den Vertretern der Kommission beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen), Bezug nehmen, in denen zu einem Teil das Vorbringen wiederholt wird, das bereits im ersten Rechtszug zu der aktiven Rolle der Klägerinnen bei der Geschäftsführung von Isotis vorgetragen worden worden war, und mit dem zu einem anderen Teil in Frage gestellt wird, ob Isotis tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt hat, und folglich, ob sie eine Rechtspersönlichkeit besaß.

129    Insoweit gelten die oben in den Rn. 126 und 127 dargelegten Erwägungen bezüglich des Verhaltens, das der Kommission in der Rechtssache T‑721/18 vorgeworfen wird, sinngemäß auch für das Verhalten, das ihr in der Rechtssache T‑81/19 vorgeworfen wird.

130    Zudem ist festzuhalten, dass unabhängig von ihrer Richtigkeit die Erklärungen, die in den von den Vertretern der Kommission beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) eingereichten Schriftsätzen enthalten waren und mit denen die Tätigkeit von Isotis und damit ihre Rechtspersönlichkeit in Frage gestellt wurden, gegenüber den Klägerinnen als solche nicht den Vorwurf eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beinhalten.

131    Somit ist zu prüfen, ob der Umstand, dass die Vertreter der Kommission zu Unrecht geltend machten, dass die Klägerinnen eine aktive Rolle in der Geschäftsführung von Isotis gespielt hätten, und eine Reihe von Tatsachenbehauptungen aufstellten, mit denen sie vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) die Tätigkeit von Isotis und damit deren Rechtspersönlichkeit in Frage stellten, ein rechtswideriges Verhalten ist, das geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

 Zur Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens

132    Was die oben in Rn. 107 angeführte Voraussetzung für das betreffende rechtswidrige Verhalten eines Organs oder einer Einrichtung betrifft, verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes einer Rechtsvorschrift der Union, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 36). Ein solcher Verstoß ist gegeben, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnorm sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Rechtsnorm dem Unionsorgan belässt (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑721/18 geltend, das der Kommission vorgeworfene Verhalten vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) stelle einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen Vorschriften dar, die dem Einzelnen Rechte verleihen. Die Klägerinnen haben daher in der Klageschrift vorgetragen, die Kommission habe gegen ihr Recht auf Würde im Sinne von Art. 1 der Charta der Grundrechte, gegen Art. 2 EUV, gegen die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstoßen. Sie haben ebenfalls geltend gemacht, dass dieses Verhalten den in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit (ABl. 2000, L 267, S. 63) sowie die Art. 4, 7 und 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verletze.

134    In ihrer Klageschrift haben die Klägerinnen ferner geltend gemacht, die Kommission habe mit dem Versuch, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen zu betreiben, gegen den in Art. 216 Abs. 2 AEUV verankerten Grundsatz des rechtmäßigen Handelns, in den der Grundsatz pacta sunt servanda eingeschlossen sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen ihre in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren verstoßen. Die Klägerinnen haben außerdem „hilfsweise“ geltend gemacht, dass, selbst wenn die Kommission berechtigt gewesen wäre, die Zwangsvollstreckung gegen sie zu betreiben, sie diese auf rechtswidrige und missbräuchliche Weise durchgeführt habe.

135    Was erstens die Behauptung betrifft, die Kommission habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, tragen die Klägerinnen zum einen vor, dass die Kommission nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (ABl. 2002, L 355, S. 23) verpflichtet gewesen sei zu prüfen, ob die Einrichtungen, mit denen sie einen Finanzierungsvertrag im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms habe abschließen wollen, Rechtspersönlichkeit besaßen, und zum anderen, dass die Kommission vor jedem Finanzierungsvertrag, den sie mit Isotis geschlossen habe, deren Satzung gebilligt habe, in der im Fall einer Verletzung der Vertragspflichten durch Isotis die Haftung der Gesellschafterinnen über deren Kapitaleinlage hinaus ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die Klägerinnen tragen zudem vor, der Kommission sei Art. 784 des griechischen Zivilgesetzbuches bekannt gewesen, der die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie Isotis ausschließe, wenn diese ihren Vertragspflichten nicht nachkomme, und dass die Kommission bis zum Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens weder gegen die Klägerinnen Klage auf Zahlung der gegenüber Isotis geltend gemachten Beträge erhoben habe noch im Rahmen der Streitigkeiten mit Isotis zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Gericht oder – später – vor dem Gerichtshof darauf hingewiesen habe.

136    Indem die Kommission im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms mehrmals Finanzierungsverträge mit Isotis geschlossen habe und danach an deren Durchführung beteiligt gewesen sei, habe sie daher wiederholt und konsequent auf bestimmte und vorbehaltlose Weise den Klägerinnen gegenüber jedesmal bestätigt, dass sie die Rechtspersönlichkeit von Isotis anerkenne. Indem sie in den Schriftsätzen, die ihre Rechtsanwälte beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) eingereicht hätten, vorgetragen habe, dass die Rechtspersönlichkeit von Isotis in Abrede gestellt werde, dass Isotis keinen wirtschaftlichen Zweck verfolge und dass somit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 784 des griechischen Zivilgesetzbuches nicht vorlägen, habe die Kommission folglich gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Durchführung von Vereinbarungen nach Treu und Glauben verstoßen.

137    Was zweitens den Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz des rechtmäßigen Handelns angeht, tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission die Zwangsvollstreckung gegen sie eingeleitet habe, ohne das Vorverfahren nach Art. 80 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) beachtet zu haben. Die Klägerinnen machen ferner geltend, die Kommission habe den Grundsatz des rechtmäßigen Handelns dadurch verletzt, dass sie die Einziehung einer Forderung betrieben habe, die mangels einer ihnen zugestellten Belastungsanzeige gemäß Art. 93 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 und Art. 252 des griechischen Zivilgesetzbuches seit 2016 verjährt gewesen sei.

138    Was drittens den Verstoß gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren betrifft, machen die Klägerinnen geltend, angesichts der abschließenden Wirkung der Schiedsklauseln in den Finanzhilfevereinbarungen, die Gegenstand der Finanzprüfung vom 10. Februar 2010 gewesen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, vor dem Gerichtshof oder dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, die zum Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), geführt hätten, oder vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, dass sie als Gesellschafterinnen für die Schulden von Isotis nicht persönlich haftbar gemacht werden könnten.

139    Was viertens die Ausführungen zum Rechtsmissbrauch betrifft, so machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission von den Ergebnissen der von ihr kofinanzierten Projekte profitiert habe und sie für ihre Zwecke habe nutzen können, dass sie bei der Kofinanzierung der Projekte ASK‑IT und EU4ALL Einsparungen habe erreichen können, die zu keinem Zeitpunkt an Isotis weitergegeben worden seien, dass sie aus dem persönlichen Vermögen der Klägerinnen in Höhe von 200 600 Euro, das diese für die Durchführung der Projekte zur Verfügung gestellt hätten, einen Vorteil gezogen habe, dass die Kommission gewusst habe, dass mehr als 85 % der Kofinanzierungen, die sie Isotis zur Verfügung gestellt habe, später in Form von Steuern an den griechischen Staat, von Sozialbeiträgen und von Gehältern an die Mitarbeiter von Isotis abgeführt worden seien, und dass sie nicht versucht habe, ihre Forderung dadurch zu mindern, dass sie von den Mitteln des mit den Projekten betrauten Konsortiums die Beträge einbehalte, die Isotis ihr nach ihrer Auffassung schulde, wozu sie berechtigt gewesen sei. Die Klägerinnen sind daher der Auffassung, dass die Kommission mit dem Verlangen, dass sie, die Klägerinnen, ihr sämtliche an Isotis geleisteten Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten hätten, einen überhöhten, missbräuchlichen und damit rechtswidrigen Gewinn erstrebt habe.

140    In der Rechtssache T‑81/19 machen die Klägerinnen mit denselben Formulierungen wie in der Rechtssache T‑721/18 geltend, das der Kommission vorgeworfene Verhalten verletze ihre Menschenwürde und verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gesetzmäßigkeit, des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes.

141    Die Klägerinnen machen darüber hinaus geltend, das der Kommission in der Rechtssache T‑81/19 vorgeworfene Verhalten verstoße gegen die Wahrheitspflicht und die Fairness zwischen den Parteien sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Rechtspflege.

142    Die Klägerinnen tragen insoweit vor, die Kommission habe mit ihrem Verhalten in offenkundiger Weise gegen die Wahrheitspflicht und die Fairness, die sie während der Dauer des mit ihnen geführten Rechtsstreits nach den Bestimmungen der Art. 116 und 261 der griechischen Zivilprozessordnung zu beachten gehabt habe, sowie gegen das allgemeine Grundprinzip verstoßen, nach dem die Vertreter und Prozessbevollmächtigten der Kommission aufgrund der Berufsordnung der griechischen Rechtsanwälte verpflichtet seien, zu einer ordnungsgemäßen Rechtspflege unter Beachtung der Wahrheitspflicht beizutragen. Diese Grundsätze, die gemäß Art. 299 AEUV auf das Verfahren über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung Anwendung fänden, seien in die Charta der Grundprinzipien der Europäischen Rechtsanwälte aufgenommen worden, die in der Plenarsitzung des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) in Brüssel (Belgien) am 24. November 2006 verabschiedet worden seien und die gemeinsamen Berufsregeln der Rechtsanwälte in den Mitgliedstaaten enthielten.

143    Die Kommission stellt die Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerinnen in Abrede, da dieses sich auf Fragen beziehe, die bereits abschließend von den griechischen Gerichten gewürdigt worden seien, deren Zuständigkeit sich aus Art. 299 AEUV ergebe.

144    Die Kommission macht ferner geltend, ihr Verhalten im Verfahren über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) weise keine Rechtswidrigkeit auf, die die Haftung der Union begründen könne.

145    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die oben in den Rn. 135 bis 139 dargelegten Argumente der Klägerinnen sich weder auf die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vertreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hatten, noch auf die Aussage eines Bediensteten des OLAF im Rahmen des genannten Verfahrens beziehen, durch die der gute Ruf der Klägerinnen geschädigt worden sein soll, sondern allein auf den Umstand, dass die Kommission gegen die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung aus den genannten Entscheidungen einleitete.

146    Es ist ferner festzustellen, dass die Klägerinnen in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass ihre Schadensersatzanträge allein auf die Erstattung der Schäden gerichtet seien, die ihnen durch die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vetreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) und sodann beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hätten, und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF vor eben diesen Gerichten im Rahmen des genannten Verfahrens entstanden seien. Die Klägerinnen haben klargestellt, dass sie der Kommission gegenüber nicht den Vorwurf erheben, dass sie versucht habe, gegen sie die Zwangsvollstreckung aus den genannten Entscheidungen zu betreiben, sondern dass sie vor den griechischen Gerichten hierfür bewusst wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt habe, um die Rechtspersönlichkeit von Isotis in Frage zu stellen.

147    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ferner ausgeführt, dass ihre Schadensersatzanträge nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda gestützt würden und dass ihrer Auffassung nach die griechischen Gerichte ihr Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), beachtet hätten und dass sie, die Klägerinnen, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren berufen würden.

148    Es ist somit davon auszugehen, dass die Argumente der Klägerinnen, mit denen, wie oben in den Rn. 135 bis 139 ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz des rechtmäßigen Handelns, das Recht auf ein faires Verfahren, den Grundsatz pacta sunt servanda, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf rechtliches Gehör sowie ein Rechtsmissbrauch geltend gemacht werden, als ins Leere gehend zurückzuweisen sind, da sie, wie die Klägerinnen selbst einräumen, ihre Schadensersatzanträge nicht zu stützen vermögen.

149    Zweitens ist bezüglich des behaupteten Verstoßes gegen den in der Unionsrechtsordnung in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung festzustellen, dass die Klägerinnen nur sehr allgemein geltend machen, dass das der Kommission in der Rechtssache T‑721/18 und in der Rechtssache T‑81/19 vorgeworfene Verhalten gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, ohne ihren Vortrag in irgendeiner Weise zu untermauern. Dieser Vortrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen, da die bloße Geltendmachung eines Grundsatzes des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich dieses Vorbringen stützt, den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Deza/Kommission, T‑400/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:712, Rn. 102).

150    Drittens ist in Bezug auf den Vortrag der Klägerinnen, mit dem ein Verstoß gegen das Recht auf Würde geltend gemacht wird, daran zu erinnern, dass Art. 1 der Charta der Grundrechte, der bestimmt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und dass sie zu achten und zu schützen ist, eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2017, Sotiropoulou u. a./Rat, T‑531/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:297, Rn. 75 und 76). Es ist daher zu prüfen, ob ein etwaiger Verstoß gegen diese Rechtsnorm im vorliegenden Fall die Haftung der Union zu begründen vermag.

151    Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kommission habe ihre Würde verletzt, indem sie sie vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) als betrügerisch gegenüber der Kommission und der Union dargestellt habe.

152    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in den Rn. 126 und 127 dargelegt, die Argumentation der Klägerinnen von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass die Kommission sie als Personen dargestellt habe, die betrügerische Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union begangen hätten.

153    In jedem Fall ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die damit zusammenhängende gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und der auch in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206‚ Rn. 17 und 18, sowie vom 17. Juli 1998, ITT Promedia/Kommission, T‑111/96, EU:T:1998:183‚ Rn. 60), und in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankert ist (Urteil vom 4. April 2019, Rodriguez Prieto/Kommission, T‑61/18, EU:T:2019:217, Rn. 75).

154    Das Vorbringen der Klägerinnen läuft darauf hinaus, dass jedes Vorbringen der Kommission, mit dem ein betrügerisches Verhalten der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), nachgewiesen werden soll, zwangsläufig eine Verletzung ihres Rechts auf Würde darstellen würde, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, weil die griechischen Gerichte das betreffende Vorbringen zurückgewiesen haben.

155    Daher würde die Argumentation der Klägerinnen, wenn ihr zu folgen wäre, eine Beschränkung des Rechts der Kommission bedeuten, sich an die nationalen Gerichte zu wenden, um gemäß Art. 299 AEUV die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Gerichts über eine ihr zugesprochene Forderung zu betreiben und damit den ihr nach den Art. 317 und 325 AEUV obliegenden Pflichten nachzukommen, die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel der Union zu gewährleisten sowie Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

156    Das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem eine Verletzung ihres Rechts auf Menschenwürde geltend gemacht wird, ist somit zurückzuweisen.

157    Viertens ist in Bezug auf den Vortrag der Klägerinnen in der Rechtssache T‑81/19, wonach die Kommission im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit verstoßen habe, festzustellen, dass die Klägerinnen insoweit nicht den Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union, die dem Einzelnen Rechte verleiht – was eine der Voraussetzungen darstellt, die nach der oben in Rn. 132 angeführten Rechtsprechung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union erforderlich ist –, sondern den Verstoß gegen Art. 116 Abs. 1 und Art. 261 der griechischen Zivilprozessordnung sowie gegen die Bestimmungen der Berufsordnung der griechischen Rechtsanwälte geltend machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, soweit der Grundsatz der prozessualen Redlichkeit als ein gemeinsamer Grundsatz der Rechtsordnungen mehrerer Mitgliedstaaten angesehen werden könnte, ein solcher Grundsatz im Unionsrecht bisher nicht anerkannt wurde.

158    Es ist ferner daran zu erinnern, dass zum einen nach Art. 299 Abs. 2 AEUV „[d]ie Zwangsvollstreckung … nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates [erfolgt], in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet“, und zum anderen nach Art. 299 Abs. 4 AEUV für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig sind.

159    Die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen erstreckt sich insoweit nicht nur auf die Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union, der Kommission oder der EZB, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) eine Zahlung auferlegen und die vollstreckbare Titel sind, sondern auch auf die Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Zwansgvollstreckung der Urteile des Gerichts gemäß Art. 280 AEUV und Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

160    Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, war es im vorliegenden Fall somit Sache des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen), sich davon zu überzeugen, dass das Verhalten der Vertreter der Kommission im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), mit dem Grundsatz der prozessualen Redlichkeit und insbesondere mit Art. 116 Abs. 1 und Art. 261 der griechischen Zivilprozessordnung sowie mit den Bestimmungen der Berufsordnung der griechischen Rechtsanwälte im Einklang steht.

161    Diese Feststellung kann nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument der Klägerinnen in Frage gestellt werden, dass es Sache des Gerichts sei zu beruteilen, ob die Kommission vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) gegen den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit verstoßen habe, weil im vorliegenden Fall allein das Gericht für die Entscheidung über die Klagen aus außervertraglicher Haftung der Union oder ihrer Bediensteten zuständig sei.

162    Denn das Gericht ist zwar nach Art. 268 AEUV für Streitsachen über den in Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Schadensersatz zuständig, demzufolge „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“.

163    Das Gericht kann jedoch im Rahmen einer Klage nach den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV nicht darüber befinden, ob die Kommission im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht, das im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Gerichts steht, gegen eine Bestimmung des nationalen Verfahrensrechts verstoßen hat oder nicht, ohne die dem nationalen Gericht nach Art. 299 AEUV vorbehaltenen Rechte und damit die im AEUV geregelte Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Unionsrichter und den nationalen Gerichten zu verletzen.

164    Das Argument der Klägerinnen, wonach das der Kommission im vorliegenden Fall vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sei, weil es gegen den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit verstoßen habe, ist somit als nicht begründet zurückzuweisen.

165    Nach alldem ist den Klägerinnen nicht der Nachweis gelungen, dass das Verhalten, das der Kommission in der Rechtssache T‑721/18 und in der Rechtssache T‑81/19 zur Last gelegt wird, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte im Sinne der oben in Rn. 132 genannten Rechtsprechung zu verleihen.

166    Nach der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung sind daher der erste Schadensersatzantrag und der zweite Schadensersatzantrag, den die Klägerinnen in jeder der beiden Rechtssachen T‑721/18 und T‑81/19 gestellt haben, zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, die weiteren Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union zu prüfen.

167    Hieraus folgt, dass die Klagen als teilweise unzulässig und als teilweise unbegründet abzuweisen sind.

 Kosten

168    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Frau Zoï Apostolopoulou und Frau Anastasia ApostolopoulouChrysanthaki tragen die Kosten.

Costeira

Kancheva

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Dezember 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Griechisch