Language of document : ECLI:EU:T:2021:920

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

21. Dezember 2021(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Alpenrausch Dr. Spiller – Ältere Unionswortmarke RAUSCH – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑6/20,

Dr. Spiller GmbH mit Sitz in Siegsdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Stock und Rechtsanwalt M. Geitz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl, J. Schäfer, A. Söder und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Rausch AG Kreuzlingen mit Sitz in Kreuzlingen (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Stangl und Rechtsanwältin S. Pilgram,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2019 (Sache R 2206/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Rausch Kreuzlingen und Dr. Spiller

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin) und des Richters I. Nõmm,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 8. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 16. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 2. August 2012 meldete die Dr. Spiller BIOCOSMETIC GmbH, die Rechtsvorgängerin der klagenden Dr. Spiller GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Alpenrausch Dr. Spiller.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 35 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Parfümeriewaren; ätherische Öle“;

–        Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Haarwässer, Parfümeriewaren, ätherische Öle, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 44: „Körper- und Schönheitspflege für Menschen“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2012/168 vom 4. September 2012 veröffentlicht.

5        Am 28. November 2012 legte die Streithelferin, die Rausch AG Kreuzlingen, Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen ein.

6        Der Widerspruch stützte sich auf verschiedene von der am 22. Mai 2007 angemeldeten und am 26. Februar 2008 unter der Nummer 5 922 521 eingetragenen Unionswortmarke RAUSCH erfasste Waren der Klassen 3, 5 und 21 mit folgender Beschreibung:

–        Klasse 3: „Kosmetische Produkte, Parfümerien, Seifen“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Produkte auf pflanzlicher Basis; pharmazeutische Produkte zur Vitaminversorgung und/oder zur Mineralstoffversorgung und/oder zur Spurenelementeversorgung“;

–        Klasse 21: „Toilettenartikel“.

7        Die Streithelferin machte insoweit die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) aufgeführten Eintragungshindernisse geltend.

8        Am 1. Oktober 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt. Als Begründung führte sie an, es bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahme der „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Seifen, ätherische Öle, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Präparate für die Gesundheitspflege [und] diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“.

9        Am 5. November 2015 legte die Klägerin beim EUIPO nach Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 67 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen worden war.

10      Nachdem das Beschwerdeverfahren aufgrund eines von der Klägerin eingereichten Antrags auf Verfall der älteren Marke ausgesetzt worden war, wurde es wieder aufgenommen, nachdem am 27. Mai 2019 eine Entscheidung über diesen Antrag ergangen war.

11      Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2019 (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung) in ihrer durch die Entscheidung vom 21. Januar 2020, mit der Rn. 38 der ursprünglichen Entscheidung gestrichen wurde, berichtigten Fassung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Erste Beschwerdekammer des EUIPO unter Berücksichtigung des Ausgangs des oben in Rn. 10 angeführten Verfallsverfahrens die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Sie wies demnach die Beschwerde zurück und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die angefochtene Entscheidung aufrechtzuerhalten;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 In zeitlicher Hinsicht anwendbares Recht

15      Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der betreffenden Anmeldung, d. h. der 2. August 2012, maßgeblich ist, sind auf den Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Folglich sind vorliegend, was die materiell-rechtlichen Vorschriften angeht, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 als Bezugsnahmen auf den inhaltsgleichen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

17      Im Übrigen unterliegt der vorliegende Rechtsstreit den Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001, da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Berechtigung der Vertreter der Klägerin, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten

18      Die Streithelferin macht in ihrer Klagebeantwortung zunächst geltend, die Vertreter der Klägerin erfüllten die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht, weil aus den als Anlagen A.4 und A.5 zur Klageschrift vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, dass die unterzeichnenden Rechtsanwälte am Tag der Einreichung der Klageschrift berechtigt gewesen seien, als Rechtsanwälte vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten.

19      Auf eine entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass sie im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwälte vertreten werde, die entsprechend berechtigt seien. Das EUIPO hat seinerseits erklärt, es habe keine Zweifel an dieser Berechtigung. Die Streithelferin schließlich hat vorgetragen, die formalen Voraussetzungen für den Nachweis dieser Berechtigung seien im vorliegenden Fall insofern nicht erfüllt gewesen, als die Rechtsanwälte der Klägerin ihre Anwaltsausweise nicht vorgelegt hätten.

20      Nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen Parteien mit Ausnahme der Mitgliedstaaten und Organe der Union, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) vor den Unionsgerichten anwaltlich vertreten sein.

21      Aus Art. 19 Abs. 4 der Satzung geht klar hervor, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person andere Parteien als Mitgliedstaaten und Unionsorgane vor den Unionsgerichten wirksam vertreten darf: Erstens muss die fragliche Person ein Anwalt sein, und zweitens muss sie berechtigt sein, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 17. Juli 2014, Brown Brothers Harriman/HABM, C‑101/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2115, Rn. 15, und vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 34).

22      Nach Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung haben Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gericht auftreten, bei der Kanzlei des Gerichts einen Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird. Aus dieser Bestimmung geht nicht hervor, dass der Anwaltsausweis des Rechtsanwalts der einzige zulässige Nachweis wäre.

23      Wie sich aus Nr. 101 in Verbindung mit Anhang 1 Buchst. a der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, handelt es sich, wenn die in Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Vorlage eines Ausweises des Anwalts nicht erfolgt ist, um einen verfahrensrechtlichen Mangel der Klage, auf den die klagende Partei ordnungsgemäß hinzuweisen ist; nur eine unterbliebene Mängelbehebung kann die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit gemäß Art. 78 Abs. 6 und Art. 177 Abs. 6 der Verfahrensordnung zur Folge haben.

24      Für die zweite in Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Voraussetzung wird geprüft, ob der Vertreter Mitglied einer nationalen Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen berufsständischen Einrichtung ist und ob er befugt ist, als Anwalt tätig zu sein. Diese Prüfung erfolgt nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts und besteht in einer formalen Überprüfung des gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Ausweises (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 116).

25      Die deutschen Rechtsanwälte, von denen die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vertreten wird, haben als Nachweise ihrer Berechtigung, als Anwälte vor deutschen Gerichten aufzutreten, bei der Kanzlei des Gerichts die ihnen am 20. März bzw. am 2. Oktober 2007 von der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München (Deutschland) ausgestellten Urkunden über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorgelegt.

26      Nach den §§ 12 bis 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 (BGBl. 1959 I, S. 565) ist eine Person, der die Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgehändigt wurde, berechtigt, vor deutschen Gerichten rechtsanwaltlich tätig zu sein, solange die Zulassung nicht erlischt bzw. zurückgenommen oder widerrufen wird. Wenn bei der Kanzlei des Gerichts eine solche Zulassungsurkunde vorgelegt wird, besteht daher für die Kanzlei kein Anlass, um eine Mängelbehebung, wie oben in Rn. 23 erwähnt, zu ersuchen.

27      Des Weiteren trägt die Streithelferin zwar vor, allein aufgrund der 2007 ausgestellten Zulassungsurkunden zur Rechtsanwaltschaft bestehe für sie keine Gewissheit darüber, dass die Vertreter der Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, d. h. am 8. Januar 2020, weiterhin als Rechtsanwälte vor deutschen Gerichten zugelassen seien. Sie hat jedoch keine Informationen oder Beweise für ein zwischenzeitliches Erlöschen, einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zulassungen vorgelegt.

28      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die als Anlagen A.4 und A.5 zur Klageschrift vorgelegten Urkunden über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft den Anforderungen aus Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung genügen.

29      Die von der Streithelferin insoweit erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen und die vorliegende Klage in der Sache zu prüfen.

 Zum zweiten Antrag der Streithelferin

30      Der zweite Antrag der Streithelferin ist darauf gerichtet, die angefochtene Entscheidung aufrechtzuerhalten, während ihr erster Antrag auf Abweisung der vorliegenden Klage gerichtet ist.

31      In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin auf eine Frage des Gerichts zur Auslegung ihres zweiten Antrags geantwortet, er sei als Klageabweisungsbegehren zu verstehen. Die Klägerin hat allgemein die Möglichkeit einer Auslegung von Klageanträgen verneint. Das EUIPO hat geltend gemacht, der zweite Antrag der Streithelferin sei als unzulässig zurückzuweisen, da er im Verhältnis zu ihrem ersten Antrag als eigenständiger Antrag formuliert worden sei.

32      Da eine „Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung“ einer Abweisung der Klage gleichkommt, sind Anträge, mit denen die Abweisung der vorliegenden Klage und die Aufrechterhaltung derjenigen Entscheidung beantragt wird, deren Aufhebung mit der Klage begehrt wird, als einzig auf Abweisung der Klage gerichtet anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Star Television Productions/EUIPO – Marc Dorcel [STAR], T‑797/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:469, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Vorliegend sind daher die ersten beiden Anträge der Streithelferin dahin auszulegen, dass sie einzig auf Abweisung der vorliegenden Klage gerichtet sind.

 Zum Gegenstand der Klage

34      In seiner Klagebeantwortung weist das EUIPO im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Beschwerdekammer in den Rn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung und in Rn. 38 der ursprünglichen Entscheidung zu Unrecht zu „Seifen“ der Klasse 3 und „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Seifen, ätherische Öle, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Präparate für die Gesundheitspflege [und] diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 35 geäußert habe, obwohl diese Waren und Dienstleistungen nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen seien. Auch führt das EUIPO in der Klagebeantwortung aus, die Beschwerdekammer habe mit Entscheidung vom 21. Januar 2020 die ursprüngliche Entscheidung berichtigt, indem sie Rn. 38 gestrichen habe.

35      Hierzu ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom Gericht befragt worden; sie hat auf ihre Schriftsätze an das Gericht verwiesen. Das EUIPO hat keine ergänzende Stellungnahme abzugeben gewünscht. Die Streithelferin hat sich dem vom EUIPO in seiner Klagebeantwortung eingenommenen Standpunkt, wie oben in Rn. 34 beschrieben, angeschlossen.

36      Zunächst ist daran zu erinnern, dass eine beim Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der über einen Widerspruch entschieden wurde, nicht darauf gerichtet sein kann, die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen anzufechten, für die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestandskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. März 2019, Herrero Torres/EUIPO – DZ Licores [CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES], T‑326/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:149, Rn. 28).

37      Im vorliegenden Fall war die von der Klägerin – der Markenanmelderin – bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde auf Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung gerichtet, soweit diese dem Widerspruch stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen hatte; die Streithelferin – die der Eintragung dieser Marke widersprochen hatte – hat keine Anschlussbeschwerde eingelegt.

38      Wie das EUIPO einräumt, hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung den Widerspruch aber auch in Bezug auf die oben in Rn. 34 genannten Waren und Dienstleistungen geprüft, die nicht Gegenstand der Beschwerde waren.

39      Dieser Fehler wurde von der Beschwerdekammer teilweise korrigiert, die mit Entscheidung vom 21. Januar 2020 die ursprüngliche Entscheidung berichtigt hat, um deren Rn. 38 zu streichen, die sich speziell auf „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für ätherische Öle, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Präparate für die Gesundheitspflege [und] diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 35 bezog.

40      Im Übrigen geht aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung, in dem die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wird, hervor, dass sich die Beschwerdekammer darauf beschränkt hat, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vollumfänglich zu bestätigen.

41      Folglich geht der Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht über den Gegenstand der Beschwerde hinaus. Der Umstand, dass sich die Beschwerdekammer in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Waren und Dienstleistungen geäußert hat, die nicht Gegenstand der Beschwerde waren, wirkt sich daher nicht auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung aus.

42      Gegenstand der vorliegenden Klage ist somit die in Rede stehende Anmeldung lediglich in Bezug auf diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von der Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer erfasst waren und auf die sich die Bestandskraft der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der dem Widerspruch teilweise stattgegeben und mit der er teilweise zurückgewiesen wurde, nicht erstreckte, nämlich folgende Waren und Dienstleistungen:

–        Klasse 3: „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Parfümeriewaren; ätherische Öle“;

–        Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Parfümeriewaren“;

–        Klasse 44: „Körper- und Schönheitspflege für Menschen“.

 Zur Begründetheit

43      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Der Klagegrund besteht aus fünf Teilen. Gerügt wird mit dem ersten Teil eine unzutreffende Beurteilung der kennzeichnungskräftigsten und prägenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen, mit dem zweiten eine unzutreffende Beurteilung beim Vergleich der genannten Zeichen, bei denen zu Unrecht eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit bejaht worden sei, mit dem dritten eine unzutreffende Beurteilung beim Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, bei denen für einige zu Unrecht Identität oder Ähnlichkeit angenommen worden sei, mit dem vierten eine unzutreffende Beurteilung der originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke und mit dem fünften ein Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, die sich aus der Annahme einer solchen Gefahr ergebe.

44      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen, den einzigen Klagegrund mit seinen fünf Teilen als unbegründet zurückzuweisen und demnach die vorliegende Klage abzuweisen.

45      Zunächst ist daran zu erinnern, dass zum einen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

46      Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Parteien, die die Aufhebung der Entscheidung einer Beschwerdekammer beantragen, die Beurteilungen der Beschwerdekammer hinsichtlich bestimmter für die Untersuchung der Verwechslungsgefahr wesentlicher Faktoren nicht bestreiten, nicht, dass das Gericht diese Beurteilungen nicht inhaltlich prüfen kann bzw. muss, da die Bestimmung dieser Faktoren für die Erwägungen, die das Gericht bei der Überprüfung der durch die Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung hinsichtlich der Verwechslungsgefahr anzustellen hat, einen wesentlichen Schritt darstellt. Hat eine der Parteien, von der die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer beantragt wird, die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer gerügt, ist das Gericht in Anbetracht des Grundsatzes der Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der erfassten Waren und Dienstleistungen, dazu befugt, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung dieser Faktoren nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 47). Bei der ihm obliegenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO kann das Gericht nämlich nicht durch eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdekammer gebunden sein, soweit diese Beurteilung Teil der Feststellungen ist, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gericht bestritten wird (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 48).

 Zum relevanten Gebiet

47      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum in dem Gebiet zu beurteilen, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

48      Der angefochtenen Entscheidung, insbesondere deren Rn. 20, zufolge hat die Beschwerdekammer das Gebiet der Union als das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante Gebiet angesehen.

49      Dieser Beurteilung, die im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet wird, ist zuzustimmen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und dem Grad ihrer Aufmerksamkeit

50      Sind die einander gegenüberstehenden Marken für verschiedene Waren oder Dienstleistungen eingetragen oder angemeldet, so ist die Beschwerdekammer gehalten, die Verbraucher zu ermitteln, die im relevanten Gebiet wahrscheinlich jede dieser Waren oder Dienstleistungen benutzen werden (Urteil vom 17. Februar 2017, Construlink/EUIPO – Wit-Software [GATEWIT], T‑351/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:101, Rn. 44).

51      Ferner bestehen nach der Rechtsprechung die für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden maßgeblichen Verkehrskreise nur aus solchen Verbrauchern, die sowohl die von der älteren Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als auch die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen benutzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2010, PVS/HABM – MeDiTA Medizinischer Kurierdienst [medidata], T‑270/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:419, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Des Weiteren ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen, der durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig ist. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise kann bei Waren im Bereich der Körperpflege nicht als hoch angesehen werden. Ihrer Natur und ihrem geringen Preis nach handelt es sich bei diesen Waren nämlich um solche des täglichen Bedarfs, die für die breite Öffentlichkeit, die einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt, bestimmt sind. Auch wenn einige Verbraucher dieser Waren bei deren Kauf deshalb aufmerksamer sein könnten, weil sie Hautprobleme haben, so gilt dies nicht für alle Verbraucher – jedenfalls nicht für einen erheblichen Teil von ihnen (Urteil vom 23. Oktober 2017, Tetra Pharm [1997]/EUIPO – Sebapharma [SeboCalm], T‑441/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:747, Rn. 35 et 36).

54      In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen Kenntnissen oder besonderem beruflichen Fachwissen richteten. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser maßgeblichen Verkehrskreise sei durchschnittlich bis hoch, denn verschiedene der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen würden nicht täglich gebraucht und daher sorgfältig ausgewählt. In Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer jedoch im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass gemäß der Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von denjenigen Verkehrskreisen mit der geringsten Aufmerksamkeit auszugehen sei, der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, auf den hier abzustellen sei, ein durchschnittlicher sei.

55      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung insofern entgegen, als sie im fünften Teil des einzigen Klagegrundes von der Prämisse ausgeht, der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise sei erhöht.

56      Das EUIPO und die Streithelferin schließen sich in ihren Klagebeantwortungen insgesamt den Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad an. Das EUIPO weist darauf hin, dass einige Verbraucher derartige Waren und Dienstleistungen z. B. aufgrund von Hautproblemen sorgfältiger auswählten; auf die Mehrheit der Verbraucher treffe dies aber nicht zu. Da die fraglichen Waren und Dienstleistungen solche des täglichen Bedarfs seien, würden sie von Verbrauchern ohne Aufbietung erhöhter Aufmerksamkeit erworben.

57      Es ist festzustellen, dass auf dem Markt eine jede der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in unterschiedlicher Form und Qualität zu finden ist. Einige dieser Waren und Dienstleistungen sind günstige Standardwaren des täglichen Bedarfs, während andere hingegen personalisiert oder auf den Verbraucher zugeschnitten sind; sie sind teurer und finden nur gelegentlich Verwendung. Auch wenn sie nicht von Fachleuten, sondern von Verbrauchern der breiten Öffentlichkeit erworben werden, können diese Waren und Dienstleistungen demnach sorgfältig ausgewählt werden, je nachdem, wie hochwertig sie sind, oder auch deswegen, weil etwa die fraglichen Waren oder die Waren, die im Rahmen der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen verwendet werden, auf die Haut aufgetragen werden und Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher haben können, so dass Verbraucher mit Hautproblemen veranlasst sein können, sie mit besonderer Aufmerksamkeit auszuwählen.

58      Da jedoch für jede in Rede stehende Art von Waren oder Dienstleistungen ein nicht unerheblicher, ja sogar wesentlicher Teil der Verbraucher der breiten Öffentlichkeit beim Kauf nur einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen wird, hat die Beschwerdekammer bei der Beurteilung dessen, ob im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr besteht, zutreffend auf den Teil der breiten Öffentlichkeit mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad abgestellt. Denn im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise aus zwei Gruppen von Verbrauchern mit je einem unterschiedlichen Aufmerksamkeitsgrad bestehen, das Publikum mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad maßgeblich ist (vgl. Urteile vom 20. Mai 2014, Argo Group International Holdings/HABM – Arisa Assurances [ARIS], T‑247/12, EU:T:2014:258, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. März 2016, credentis/HABM – Aldi Karlslunde [Curodont], T‑53/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:136, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat die Beschwerdekammer für die Beurteilung dessen, ob im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr besteht, auf den Teil der breiten Öffentlichkeit mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad abgestellt.

59      Aus diesen Gründen ist der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen, als sie für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr auf denjenigen Teil der breiten Öffentlichkeit abgestellt hat, dessen Aufmerksamkeitsgrad beim Kauf der fraglichen Waren und Dienstleistungen durchschnittlich sein wird (im Folgenden: angesprochene breite Öffentlichkeit).

60      Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass bei der Prüfung der vorliegenden Klage nur auf einen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit abzustellen ist, nämlich auf deren nicht deutschsprachigen Teil. Hierbei ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwar, wenn sich der Schutz der älteren Marke auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt, die Wahrnehmung der Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen ist. Indessen ist eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. Urteil vom 8. November 2017, Pempe/EUIPO – Marshall Amplification [THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS], T‑271/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:787, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Des Weiteren hält es das Gericht für zweckmäßig, mit dem Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen fortzufahren und somit mit der Prüfung des dritten Teils des einzigen Klagegrundes zu beginnen.

 Zum dritten Teil des Klagegrundes: Beurteilungsfehler beim Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

62      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, in den Rn. 37 bis 39 der angefochtenen Entscheidung insofern einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie unzutreffend eine Ähnlichkeit für einige der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bejaht habe. Sie habe sich zunächst widersprochen, indem sie einerseits zutreffend festgestellt habe, dass die von der Anmeldemarke erfassten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für ätherische Öle, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Präparate für die Gesundheitspflege [und] diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 35 den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 3 unähnlich seien, andererseits aber unzutreffend bejaht habe, die von der Anmeldemarke erfassten „Haarwässer“ und „ätherischen Öle“ der Klasse 3 seien den mit der älteren Marke gekennzeichneten „kosmetischen Produkten“ und „Parfümerien“ der Klasse 3 ähnlich. „Ätherische Öle“ und „Parfümerien“ seien nämlich keine ähnlichen Waren, da sie über andere Vertriebskanäle angeboten würden, unterschiedliche Verbraucherinteressen befriedigten und nicht als Ersatz füreinander eingesetzt würden. Sodann bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den von der älteren Marke erfassten „kosmetischen Produkten“ der Klasse 3 und den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ der Klasse 35. Schließlich seien die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der „Körper- und Schönheitspflege für Menschen“ der Klasse 44 und die von der älteren Marke erfassten Waren weder identisch noch ähnlich, weil die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgingen, dass diese Dienstleistungen von den Herstellern derjenigen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, die für die genannte Pflege Verwendung fänden, erbracht würden.

63      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragen, den dritten Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

64      In den Rn. 36 bis 39 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ungeachtet einiger Änderungen die Beurteilung der Widerspruchsabteilung zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen übernommen.

65      Was als Erstes die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 3 betrifft, so hat die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, „Seifen“ und „Parfümeriewaren“ mit den von der älteren Marke erfassten „kosmetischen Produkten“, „Parfümerien“ und „Seifen“ identisch seien. Außerdem hat sie in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten „Haarwässer“ und „ätherische Öle“ und die von der älteren Marke erfassten „kosmetischen Produkte“ und „Parfümerien“ ähnlich seien. Wie sich aus der vorstehenden Rn. 42 ergibt, betrifft die vorliegende Klage nicht die von der Anmeldemarke erfassten „Seifen“ der Klasse 3.

66      Was als Zweites die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft, so hat die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die mit dieser Marke gekennzeichneten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Haarwässer [und] Parfümeriewaren“ und die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 3 wegen des zwischen ihnen bestehenden Ergänzungsverhältnisses in einem geringen Grad ähnlich seien. Wie oben in Rn. 42 ausgeführt, betrifft die vorliegende Klage jedoch nicht die „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Seifen“ der Klasse 35.

67      Als Drittes und Letztes hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 44, d. h. „Körper- und Schönheitspflege für Menschen“, in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass zwischen diesen und den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 3 insofern eine geringfügige Ähnlichkeit bestehe, als sich die letztgenannten Waren der Gesundheits- und Schönheitspflege zuordnen ließen und diese Waren und die genannten Dienstleistungen sich ergänzten und da sie sämtlich in denselben Einrichtungen vertrieben bzw. erbracht würden und sich an dieselben Endverbraucher richteten.

68      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder sich ergänzen. Auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren oder Dienstleistungen können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Schließen die von der älteren Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen die mit der Anmeldung beanspruchten Waren ein, so werden diese Waren oder diese Dienstleistungen als identisch angesehen (vgl. Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer erstens keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die von der Anmeldemarke erfassten „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Parfümeriewaren“ in Klasse 3 mit den von der älteren Marke erfassten „kosmetischen Produkten“ und „Parfümerien“ in Klasse 3 identisch seien. Denn wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, sind die Begriffe „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „kosmetische Produkte“ Synonyma.

71      Zweitens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die von der Anmeldemarke erfassten „Haarwässer“ und „ätherische Öle“ der Klasse 3 und die von der älteren Marke erfassten „kosmetischen Produkte“ und „Parfümerien“ in Klasse 3 nicht ähnlich seien.

72      Was erstens die von der Anmeldemarke erfassten „Haarwässer“ in Klasse 3 angeht, so sind diese nach der oben in Rn. 69 angeführten Rechtsprechung als mit den von der älteren Marke erfassten „kosmetischen Produkten“ der genannten Klasse identisch anzusehen. Denn „kosmetische Produkte“ umfassen eine weite Produktkategorie, zu der „Haarwässer“ gehören.

73      Somit hat die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, indem sie in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung nicht die Identität, sondern nur eine Ähnlichkeit dieser Waren festgestellt hat.

74      Was zweitens die von der Anmeldemarke erfassten „ätherischen Öle“ in Klasse 3 betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass diese Öle und die von der älteren Marke erfassten „kosmetischen Produkte“ und „Parfümerien“ in Klasse 3 ähnlich sind, auch wenn sie den Grad der Ähnlichkeit nicht ausdrücklich präzisiert hat.

75      Das Vorbringen der Klägerin, die von der Anmeldemarke erfassten „ätherischen Öle“ der Klasse 3 würden über andere Vertriebswege als die von der älteren Marke erfassten „Parfümerien“ und „Seifen“ der Klasse 3 vertrieben, ist nämlich unbegründet. Vorab ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, soweit es „Seifen“ betrifft, auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht, da die Beschwerdekammer, wie sich oben aus Rn. 65 ergibt, darin nicht festgestellt hat, dass „ätherische Öle“ und „Seifen“ ähnlich seien. Folglich ist dieses Vorbringen insoweit unerheblich. Was im Übrigen die von der Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung angeführten „Parfümerien“ und „kosmetischen Produkte“ betrifft, so können diese Waren und „ätherische Öle“, wie das EUIPO zu Recht feststellt, sämtlich in denselben Geschäften vertrieben werden.

76      Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die von der Anmeldemarke erfassten „ätherischen Öle“ der Klasse 3 unterschiedliche Verbraucherinteressen befriedigten und nicht als Ersatz für die von der älteren Marke erfassten „Parfümerien“ und „Seifen“ in Klasse 3 eingesetzt würden. Die Beschwerdekammer hat nämlich, wie oben in Rn. 75 ausgeführt, in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung keine Ähnlichkeit der „ätherischen Öle“ und der „Seifen“ festgestellt, so dass das Vorbringen der Klägerin insoweit unerheblich ist. Auch trägt die Klägerin zum einen nichts Konkretes zur Stützung dieses Vorbringens vor, soweit es sich auf die anderen betroffenen Waren bezieht. Zum anderen sind die von der Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung genannten „ätherischen Öle“ und „Parfümeriewaren“ sowie die „kosmetischen Produkte“ austauschbar und werden auch auf diese Weise verwendet. So können z. B. bestimmte „ätherische Öle“, die einen angenehmen Geruch haben, insbesondere wegen ihres Dufts auf die Haut aufgetragen werden, während „ätherische Öle“ mit therapeutischen Eigenschaften als „kosmetische Produkte“ zur Behandlung von Hautproblemen eingesetzt werden können. Außerdem können nach der Rechtsprechung Waren, die der täglichen Körperpflege dienen oder denen bestimmte hygienische oder kosmetische Eigenschaften gemein sind, als ähnlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar [LA MER], T‑418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 111, und vom 10. März 2016, Curodont, T‑53/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:136, Rn. 28). Dies trifft im vorliegenden Fall auf die von der Anmeldemarke erfassten „ätherischen Öle“ der Klasse 3 und die von der älteren Marke erfassten „Parfümerien“ und „kosmetischen Produkte“ der Klasse 3 zu.

77      Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, bestimmte Feststellungen der Beschwerdekammer seien widersprüchlich, unbegründet. Es bezieht sich auf die Feststellungen der Beschwerdekammer, zum einen seien die von der Anmeldemarke erfassten „Haarwässer“ und „ätherische Öle“ der Klasse 3 und die mit der älteren Marke gekennzeichneten „kosmetischen Produkte“ und „Parfümerien“ der Klasse 3 ähnlich, und zum anderen seien die von der Anmeldemarke erfassten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für ätherische Öle, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Präparate für die Gesundheitspflege [und] diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 35 den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren, einschließlich der Waren in Klasse 3, unähnlich.

78      Es ist nämlich von vornherein festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen auf Beurteilungen stützt, die die von der Anmeldemarke erfassten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für ätherische Öle, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Präparate für die Gesundheitspflege [und] diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ in Klasse 35 betreffen und die in Rn. 38 der ursprünglichen Entscheidung aufgeführt waren. Diese Randnummer ist durch die Berichtigungsentscheidung der Beschwerdekammer vom 21. Januar 2020 aus der ursprünglichen Entscheidung mit der Begründung entfernt worden, diese Waren seien nicht Gegenstand der Beschwerde.

79      Des Weiteren sind die betreffenden Waren und Dienstleistungen, wie das EUIPO zu Recht hervorgehoben hat, unterschiedlicher Natur. Dass die von der Anmeldemarke erfassten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für ätherische Öle, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Präparate für die Gesundheitspflege [und] diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 35 und die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 3 nicht als ähnlich angesehen werden, steht daher der Schlussfolgerung nicht entgegen, dass die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 3 und die von der Anmeldemarke erfassten „Haarwässer“ und „ätherischen Öle“ der Klasse 3 ähnlich sind.

80      Drittens ist in Bezug auf die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung, es gebe in geringem Maße eine Ähnlichkeit zwischen den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer [und] Parfümeriewaren“ der Klasse 35 und den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 3, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Ähnlichkeit zwischen Waren und den darauf bezogenen Einzelhandelsdienstleistungen besteht, da diese Waren und Dienstleistungen einander ergänzen (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, CBM/HABM – Aeronautica Militare [TRECOLORE], T‑365/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:763, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, ist eine solche Ähnlichkeit grundsätzlich als durchschnittlich anzusehen.

81      Wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, betreffen die hier in Rede stehenden Dienstleistungen Waren, die entweder in die weite Kategorie der von der älteren Marke erfassten „kosmetischen Produkte“ in Klasse 3 fallen oder mit der von der älteren Marke erfassten „Parfümerien“ oder „Seifen“ in Klasse 3 identisch sind. Daher ist davon auszugehen, dass diese Dienstleistungen die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 3 ergänzen und mithin ihnen ähnlich sind.

82      Folglich sind die hier in Rede stehenden von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 3 in einem durchschnittlichen Maße ähnlich. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer ein Fehler unterlaufen ist, indem sie angenommen hat, dass es zwischen diesen Dienstleistungen und Waren nur eine geringe Ähnlichkeit gebe.

83      Viertens ist in Bezug auf die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung, wonach zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der „Körper- und Schönheitspflege für Menschen“ der Klasse 44 und den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 3 eine geringfügige Ähnlichkeit bestehe, zu berücksichtigen, dass sich die Ähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen hauptsächlich aus ihrem Ergänzungsverhältnis ergibt.

84      Insofern ist darauf hinzuweisen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Waren oder Dienstleistungen, die sich an unterschiedliche Verkehrskreise richten, können definitionsgemäß nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil vom 10. März 2016, Curodont, T‑53/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:136, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ergänzen sich jedoch die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 3 und die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 44. Diese Waren und Dienstleistungen haben denselben allgemeinen Gegenstand, nämlich die Körper- und Schönheitspflege. Dienstleistungen der Körper- und Schönheitspflege für Menschen bilden eine breite Kategorie, die dem Waschen, der Reinigung und der Verschönerung des menschlichen Körpers dient. Auch „kosmetische Produkte“, „Parfümerien“ und „Seifen“ sind dazu bestimmt, mit dem menschlichen Körper in Berührung zu treten, um ihn zu säubern, zu parfümieren, zu schützen, zu verschönern oder in gutem Zustand zu erhalten. Außerdem ist der zur Bezeichnung der Dienstleistungen „Körper- und Schönheitspflege“ verwendete Wortlaut sehr weit gefasst und umfasst u. a. Behandlungen, in deren Rahmen die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 3 verwendet werden können.

86      Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die maßgeblichen Verkehrskreise würden nicht davon ausgehen, dass die Erbringer von Dienstleistungen der „Körper- und Schönheitspflege für Menschen“ auch Hersteller von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen seien. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, können die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in denselben Einrichtungen, z. B. in Schönheitssalons, vertrieben bzw. erbracht werden und richten sich innerhalb der angesprochenen breiten Öffentlichkeit an dieselben Verbraucher.

87      Daher ist festzustellen, dass die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einander ergänzen und somit durchschnittlich ähnlich sind. Mit ihrer Feststellung, diese Ähnlichkeit sei nur geringfügig, hat die Beschwerdekammer mithin einen Fehler begangen.

88      Die Prüfung der vorliegenden Klage ist unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 73, 82 und 87 festgestellten Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer beim Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen fortzusetzen.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes: unzutreffende Beurteilung der kennzeichnungskräftigsten und prägenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen

89      Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe in den Rn. 23 bis 30 der angefochtenen Entscheidung die kennzeichnungskräftigsten und prägenden Bestandteile der Anmeldemarke fehlerhaft beurteilt. Sie habe zu Unrecht festgestellt, die Anmeldemarke bestehe aus einem einzigen Wort, in dem der Bestandteil „Rausch“ eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme.

90      Zum einen bestehe die Anmeldemarke nicht allein aus dem Wort „Alpenrausch“, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, da sie ebenfalls die Worte „Dr. Spiller“ enthalte, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Nachname bzw. als Eigenname verstanden würden, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, und die auch der Firma der Klägerin entsprächen. Bei diesen Worten handele es sich in der Anmeldemarke um den entscheidenden Herkunftshinweis für die mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Zwar habe die Beschwerdekammer ihre Aussage in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung relativiert. Ihre Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung erweckten aber den Eindruck, sie habe sich beim Zeichenvergleich auf den Bestandteil „Alpenrausch“ der Anmeldemarke beschränkt.

91      Zum anderen nehme in der Anmeldemarke der Bestandteil „Rausch“, der der einzige Bestandteil der älteren Marke sei, keine eigenständige Stellung ein und sei auch nicht prägend, sondern werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen – ob deutschsprachig oder nicht – als untrennbarer Teil des Begriffs „Alpenrausch“ verstanden, der von der Beschwerdekammer als Phantasiebegriff angesehen werde. Nach der Rechtsprechung, wonach der Durchschnittsverbraucher die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnehme und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achte, und zwar erst recht nicht sprachregelwidrig, hätten hier die angesprochenen Verkehrskreise keinen Grund, zwischen dem Bestandteil „Rausch“, aus dem die ältere Marke bestehe, und dem Phantasiebegriff „Alpenrausch“, der Bestandteil der Anmeldemarke sei, eine Verbindung herzustellen. Bei der Anmeldemarke könnten sich die maßgeblichen Verkehrskreise eher auf den ersten Teil, „Alpen“, konzentrieren, den sie als Anspielung auf ein europäisches Gebirge, die Alpen, verstehen könnten, weil diese auf Deutsch und in anderen offiziellen Sprachen der Union so hießen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe. Im Ergebnis werde die Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen insgesamt als Phantasiebegriff verstanden, der ein Phantasiewort, „Alpenrausch“, mit einem Titel und einem Nachnamen, „Dr. Spiller“ – als Hinweis auf den Markeninhaber –, verbinde, wie die Streithelferin auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 22. August 2013 vor der Beschwerdekammer ausgeführt habe.

92      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragen, den ersten Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

93      In den Rn. 23 bis 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, die ältere Marke werde in den deutschsprachigen Ländern als ein häufig vorkommender Nachname wahrgenommen. Obwohl mit dem deutschen Wort „Rausch“ auch der Rausch im eigentlichen oder im übertragenen Wortsinn gemeint sein könne, spreche nichts dafür, dass die ältere Marke im Hinblick auf die Art der mit ihr bezeichneten Waren, d. h. Kosmetikartikel, als Hinweis auf einen Rausch im eigentlichen Sinn wahrgenommen werde.

94      Zur Anmeldemarke hat die Beschwerdekammer in den Rn. 26 bis 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sie sich aus zwei Bestandteilen zusammensetze, nämlich „Alpenrausch“ sowie dem mit einem Doktortitel verbundenen Nachnamen Spiller. Der Ausdruck „Alpenrausch“ habe keine klare Wortbedeutung. Zwar könne er auf das Glücksgefühl beim Urlaub in den Alpen anspielen, doch bleibe der Zusammenhang zwischen dieser Auslegung und den in Rede stehenden Waren unklar. Zudem seien die Bestandteile „Alpen“ und „Rausch“ im Gesamteindruck des die Anmeldemarke bildenden Zeichens gleichgewichtig, so dass der Phantasiebegriff „Alpenrausch“ gegenüber den Wörtern „Dr. Spiller“ eine ihm eigene kennzeichnende Bedeutung habe. In Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, die Bestandteile „Dr. Spiller“ und „Alpen“ würden auch im nicht deutschsprachigen Raum als Nachname bzw. als Bezugnahme auf die Alpen verstanden, während die Bedeutung von „Rausch“ und „Alpenrausch“ dort nicht verstanden werde.

95      Aus Rn. 29 in Verbindung mit Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung geht implizit, aber zwangsläufig hervor, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass der Wortbestandteil „Alpenrausch“ in der Anmeldemarke für die gesamte angesprochene breite Öffentlichkeit der kennzeichnungskräftigste Bestandteil dieser Marke sei.

96      Wie oben in Rn. 60 ausgeführt, wird sich das Gericht im vorliegenden Fall darauf konzentrieren, wie die einander gegenüberstehenden Marken im nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

97      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, EU:T:2010:347, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Auch wenn nach der oben in Rn. 97 angeführten Rechtsprechung der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, wird er dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Engelhorn/HABM – The Outdoor Group [peerstorm], T‑30/09, EU:T:2010:298, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Um die Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu beurteilen, ist zu prüfen, inwieweit er geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des fraglichen Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil vom 3. September 2010, 61 A NOSSA ALEGRIA, T‑472/08, EU:T:2010:347, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Soweit die Klägerin vorträgt, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen die Wörter „Dr. Spiller“ der Anmeldemarke unberücksichtigt gelassen, verkennt sie erstens den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Denn auch wenn die Formulierung in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung missverständlich ist, wie das EUIPO selbst einräumt, ergibt sich aus den nachfolgenden Randnummern, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung alle Bestandteile der Anmeldemarke einschließlich der Wörter „Dr. Spiller“ berücksichtigt hat. Genauer gesagt hat die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die Anmeldemarke setze sich aus zwei Bestandteilen zusammen, nämlich „Alpenrausch“ und dem damit verbundenen Nachnamen Spiller, dem der Doktortitel vorangehe. In Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung hat sie ergänzt, die Wörter „Dr. Spiller“ würden auch außerhalb der deutschsprachigen Länder als Nachname erkannt. In den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung hat sie festgestellt, aus den Wörtern „Dr. Spiller“ in der Anmeldemarke ergäben sich bildliche und klangliche Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat sie schließlich in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Hinzufügung des Nachnamens Spiller mit dem Titel „Dr.“ führe nicht zu einer signifikanten Änderung des durch die Anmeldemarke hervorgerufenen Gesamteindrucks, da „Alpenrausch“ eine eigene kennzeichnende Bedeutung habe. Das vorliegende Argument der Klägerin ist daher unbegründet.

101    Soweit die Klägerin vorträgt, der vorliegende Teil des Klagegrundes sei insbesondere auf eine fehlerhafte Beurteilung der prägenden Bestandteile der Anmeldemarke gestützt, ist zweitens festzustellen, dass es sich hierbei um eine Wortmarke handelt.

102    Nach der Rechtsprechung bestehen Wortmarken ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, Laverana/EUIPO – Agroecopark [VERA GREEN], T‑106/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:143, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wortmarken haben demnach keinen prägenden Bestandteil, da naturgemäß keiner ihrer Bestandteile eine besondere grafische oder stilistische Ausgestaltung hat, die dazu führen könnte, dass er prägend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, VERA GREEN, T‑106/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:143, Rn. 56).

103    Folglich hat das Vorbringen der Klägerin, die Anmeldemarke könne prägende Bestandteile enthalten, keinen Erfolg.

104    Drittens ist, soweit mit dem vorliegenden Teil des einzigen Klagegrundes die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung der kennzeichnungskräftigsten Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen in Frage gestellt wird, als Erstes festzustellen, dass die ältere Marke aus nur einem Bestandteil besteht, nämlich „Rausch“. Daher ist für die ältere Marke die Prüfung der kennzeichnungskräftigsten Bestandteile nicht relevant; nur die Prüfung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in ihrer Gesamtheit wird ein bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigender, relevanter Faktor sein.

105    Was als Zweites die Prüfung der Bestandteile der Anmeldemarke betrifft, so macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die gesamte angesprochene breite Öffentlichkeit – einschließlich ihres nicht deutschsprachigen Teils, auf den sich die Prüfung des Gerichts beschränkt – werde die Anmeldemarke nicht in mehrere Bestandteile zerlegen und insbesondere den Bestandteil „Alpenrausch“ als einheitlichen Begriff wahrnehmen, ohne ihn in zwei Bestandteile, „Alpen“ und „Rausch“, zu zerlegen.

106    Nach der Rechtsprechung kann zwar die Kenntnis einer Fremdsprache im Allgemeinen nicht vorausgesetzt werden (Urteil vom 13. September 2010, Inditex/HABM – Marín Díaz de Cerio [OFTEN], T‑292/08, EU:T:2010:399, Rn. 83; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2014, Hut.com/HABM – Intersport France [THE HUT], T‑330/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:569, Rn. 40). Daher kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der nicht deutschsprachige Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit die Wörter „Alpen“ und „Rausch“ erkennen werde, die in dem Phantasiebegriff „Alpenrausch“ der Anmeldemarke aneinandergefügt sind.

107    Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass dieser Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit in der Lage sein wird, den Bestandteil „Alpen“ mit dem in seiner eigenen Sprache ähnlichen Wort zur Bezeichnung der berühmten europäischen Hochgebirgskette in Verbindung zu bringen und dieses Wort aufgrund dieser Verbindung als Verweis auf die Alpen zu verstehen, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat.

108    Was den Nachnamen oder das deutsche Wort „Rausch“ betrifft, so wird der nicht deutschsprachige Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit diesen Namen bzw. dieses Wort wahrscheinlich nicht kennen, und für diesen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit wird der Bestandteil „Rausch“ allein oder in Verbindung mit einem anderen Bestandteil, der auf die Alpen Bezug nimmt, keine Bedeutung haben und als reiner Phantasiebegriff aufgefasst werden.

109    Nach der Rechtsprechung müssen allerdings nicht alle in einer Marke aneinandergefügten Bestandteile eine konkrete Bedeutung haben, damit die maßgeblichen Verkehrskreise sie gesondert betrachten; es genügt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung einiger dieser Bestandteile verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Dentsply De Trey/EUIPO – IDS [AQUAPRINT], T‑312/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:358, Rn. 55).

110    Daher ist davon auszugehen, dass der nicht deutschsprachige Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit den Bestandteil „Alpenrausch“ der Anmeldemarke in zwei Bestandteile, nämlich „Alpen“ und „Rausch“, zerlegen wird.

111    Als Drittes ist in Bezug auf die Prüfung der kennzeichnungskräftigsten Bestandteile der Anmeldemarke zunächst darauf hinzuweisen, dass daraus, dass der nicht deutschsprachige Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit in dem Bestandteil „Alpen“ einen Hinweis auf die Alpen sehen wird, nicht geschlossen werden kann, dass für den genannten Teil dieser Öffentlichkeit der fragliche Bestandteil für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend und daher bar jeder originären Kennzeichnungskraft ist.

112    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Begriff, der eine eindeutige Bedeutung hat, nämlich nur dann beschreibend, wenn er zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Dessen ungeachtet wirkt sich der Umstand, dass ein Markenbestandteil anspielend ist – ebenso wie der Umstand, dass er beschreibend oder anpreisend ist –, auf die originäre Kennzeichnungskraft der Marke aus. In den vorgenannten Konstellationen ist jeweils der Bestandteil nur eingeschränkt geeignet, es dem Verbraucher zu ermöglichen, die mit einer Marke gekennzeichneten Waren, soweit sie einen solchen Bestandteil haben, unmittelbar und sicher von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 23. Mai 2019, AQUAPRINT, T‑312/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:358, Rn. 50).

114    Im vorliegenden Fall könnte der Bestandteil „Alpen“, obgleich er für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist, als Anspielung darauf wahrgenommen werden, dass die Waren, die in Rede stehen oder die zur Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen verwendet werden, Zutaten enthalten, die aus den Alpen stammen, die für ihre erhaltene Naturlandschaft bekannt sind.

115    Somit ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass der Umstand, dass der Bestandteil „Alpen“, wenngleich er in dem angegriffenen Zeichen an erster Stelle steht, vom nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit als Anspielung auf die Alpen wahrgenommen werden kann, vielmehr zu der Feststellung führt, dass er für diesen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit eine geringe originäre Kennzeichnungskraft besitzt.

116    Was sodann die Wortkombination „Dr. Spiller“ betrifft, so ist festzustellen, dass, selbst wenn der nicht deutschsprachige Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit den Nachnamen Spiller als solchen wahrscheinlich nicht kennt, da es sich weder um einen verbreiteten Namen noch um den Namen einer in der Union berühmten Person handelt, dieser Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit die Kombination dahin verstehen können wird, dass mit ihr ein gewisser Doktor namens Spiller gemeint ist. Die Abkürzung „Dr.“ wird nämlich im gesamten Unionsgebiet im Allgemeinen als Bezeichnung für den Doktortitel verwendet; ihr folgt üblicherweise der Nachname des Inhabers des Titels. Für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit handelt es sich bei den Wörtern „Dr. Spiller“ demnach um eine folgerichtige Sprachkombination zur Bezeichnung eines Doktors namens Spiller.

117    Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Wortkombination „Dr. Spiller“ der originär kennzeichnungskräftigste Bestandteil der Anmeldemarke ist.

118    Angesichts der Natur der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die, wie bereits oben in Rn. 57 ausgeführt wurde, Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher haben können, und des Umstands, dass der Bestandteil „Alpenrausch“ der Wortkombination „Dr. Spiller“ in der Anmeldemarke vorangeht, wird die Wortkombination vom nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit wahrscheinlich als Anspielung auf eine reale, aber unbekannte Person mit medizinischer Ausbildung verstanden werden, unter deren Aufsicht das mit dem Bestandteil „Alpenrausch“ bezeichnete Waren- bzw. Dienstleistungssegment speziell für den menschlichen Körper geschaffen oder entwickelt wurde.

119    Nicht deutschsprachige Verbraucher der angesprochenen breiten Öffentlichkeit werden die Wortkombination „Dr. Spiller“ mithin eher als Hinweis auf eine bestimmte Person verstehen, unter deren Aufsicht ein spezifisches Waren- bzw. Dienstleistungssegment ausgearbeitet wurde. Damit handelt es sich dabei aus deren Sicht um eine anspielende Wortkombination. Für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit hat die Wortkombination „Dr. Spiller“ der Anmeldemarke demnach eher eine schwache originäre Kennzeichnungskraft.

120    Im Übrigen ist, soweit die Klägerin geltend macht, die Wortkombination „Dr. Spiller“ entspreche der Gesellschaftsbezeichnung der Klägerin, daran zu erinnern, dass eine solche Bezeichnung für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Ihr Zweck liegt nämlich darin, eine Gesellschaft zu identifizieren (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Savant Systems/EUIPO – Savant Group [SAVANT], T‑110/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:521, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Selbst wenn einige Verbraucher innerhalb des nicht deutschsprachigen Teils der angesprochenen breiten Öffentlichkeit die Wortkombination „Dr. Spiller“ als Verweis auf die Gesellschaftsbezeichnung der Klägerin verstehen sollten, ließe dies daher nicht den Schluss zu, dass diese Wörter, wie die Klägerin behauptet, von den genannten Verbrauchern auch als Merkmale einer Marke und als durchschnittlich oder erhöht originär kennzeichnungskräftig wahrgenommen würden.

122    Der Bestandteil „Rausch“ schließlich wird vom nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit als reiner Phantasiebegriff aufgefasst werden (vgl. oben, Rn. 108) und damit für diese Verbraucher eine erhöhte originäre Kennzeichnungskraft haben, die gegenüber dem als anspielend wahrgenommenen Bestandteil „Alpen“, an den er angefügt ist, autonom ist.

123    Aus diesen Gründen hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen, indem sie in Bezug auf den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit, auf den sich die Prüfung des Gerichts beschränkt, nicht festgestellt hat, dass der Bestandteil „Rausch“ der originär kennzeichnungskräftigste Bestandteil der Anmeldemarke ist.

124    Bei der weiteren Prüfung der vorliegenden Klage ist dieser Fehler zu berücksichtigen, der den Beurteilungen der Beschwerdekammer bei der Bestimmung der originär kennzeichnungskräftigsten Bestandteile der Anmeldemarke aus Sicht des nicht deutschsprachigen Teils der angesprochenen breiten Öffentlichkeit anhaftet.

 Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Beurteilungsfehler beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

125    Die Klägerin macht geltend, in den Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung sei der Beschwerdekammer ein Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen habe, obwohl keine solche Ähnlichkeit vorliege. Nach der Rechtsprechung würden Marken im Allgemeinen als Ganzes wahrgenommen, weshalb die bloße Tatsache, dass die ältere Marke mit einem der Bestandteile der Anmeldemarke identisch sei, nicht ausreiche, um eine Ähnlichkeit der Marken anzunehmen.

126    In klanglicher Hinsicht habe die Beschwerdekammer unzutreffend eine durchschnittliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt. Deren Anfang werde nämlich völlig unterschiedlich ausgesprochen. Zudem unterscheide sich die Konsonantenfolge in diesen beiden Zeichen erheblich. Auch unterscheide sich die Aussprache der Zeichen aufgrund der unterschiedlichen Länge der Wörter, aus denen sie gebildet seien, aufgrund der Unterschiedlichkeit zahlreicher Silben in den beiden Zeichen und der Vokalfolge darin sowie dadurch, dass die Anmeldemarke die Wörter „Dr. Spiller“ enthalte. In der Anmeldemarke trete die Aussprache des gemeinsamen Bestandteils „Rausch“ in den Hintergrund und werde wenig beachtet, da er sich in der Mitte des Zeichens befinde. Somit könne die Aussprache dieses Bestandteils keine klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen begründen.

127    In bildlicher Hinsicht habe die Beschwerdekammer unzutreffend eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt. In der Anmeldemarke trete der Bestandteil „Rausch“ in den Hintergrund und werde aufgrund seiner Position in der Mitte weniger beachtet. Auch wiesen die einander gegenüberstehenden Zeichen sehr unterschiedliche Längen auf. Aus diesen Gründen sei keine bildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen festzustellen.

128    In begrifflicher Hinsicht habe die Beschwerdekammer in den Rn. 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung selbst eingeräumt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien. Dies werde vom EUIPO nicht bestritten.

129    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragen, den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

130    In den Rn. 31 bis 35 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht verglichen. Bildlich seien die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in der Buchstabenfolge, die den Bestandteil „Rausch“ bilde, übereinstimmten. Aufgrund der Übereinstimmung in der Aussprache dieser Buchstaben wiesen die Zeichen klanglich einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad auf. Begrifflich sei für den deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit ein Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht sinnvoll, da dieser Teil der Öffentlichkeit den Bestandteil „Rausch“ nicht mit dem deutschen Wort „Rausch“ in Verbindung bringe, das auf einen durch Genussmittel verursachten Zustand oder auf übersteigerte Gefühle hinweise, und er ihn auch nicht als Kurzform für den Phantasiebegriff „Alpenrausch“ verstehen werde. Für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit seien die Zeichen ohne Bedeutung, so dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei.

131    Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM – Sisma [Darstellung von Elefanten in einem Rechteck], T‑424/10, EU:T:2012:58, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Relevante Aspekte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25).

132    Zu berücksichtigen ist, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteile vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, EU:T:2002:262, Rn. 28, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, EU:T:2004:197, Rn. 38).

133    Was erstens den bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, so ist festzustellen, dass es sich um zwei Wortzeichen handelt, die in dem Bestandteil „Rausch“, dem einzigen Bestandteil der älteren Marke, übereinstimmen, so dass die ältere Marke vollständig in der Anmeldemarke enthalten ist. Die einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden sich dadurch, dass die Anmeldemarke die aneinandergefügten Bestandteile „Alpen“ und „Rausch“ sowie die Wörter „Dr. Spiller“ enthält.

134    Demnach besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine gewisse bildliche Ähnlichkeit, die sich daraus ergibt, dass die ältere Marke vollständig in der Anmeldemarke enthalten ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin schaffen die zusätzlichen Bestandteile der Anmeldemarke nicht genügend Unterschiede, um diese Ähnlichkeit zu beseitigen. Zudem wird die Auswirkung des gemeinsamen Bestandteils „Rausch“ in dem von den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindruck dadurch verstärkt, dass er, wie bereits oben in Rn. 123 dargelegt, für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit, auf den sich die Prüfung des Gerichts beschränkt, der originär kennzeichnungskräftigste Bestandteil der Anmeldemarke ist.

135    Auch das Vorbringen der Klägerin zur Position des Bestandteils „Rausch“ im „Hintergrund“ bzw. „in der Mitte“ der Anmeldemarke, die als Position „wenig beachtet“ werde, hat keinen Erfolg.

136    Nach der Rechtsprechung ist zwar davon auszugehen, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende, da der erste Teil einer Marke sowohl bildlich als auch klanglich üblicherweise eine stärkere Wirkung hat als ihr letzter Teil (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM'S BABY-PROP], T‑133/05, EU:T:2006:247, Rn. 51, und vom 27. Februar 2019, Aytekin/EUIPO – Dienne Salotti [Dienne], T‑107/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:114, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Begriff „im Allgemeinen“ ausdrückt, gilt dies indessen nicht in allen Fällen (vgl. Urteile vom 9. April 2014, Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM – Tillotts Pharma [OCTASA], T‑501/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:194, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2019, MAN Truck & Bus/EUIPO – Halla Holdings [MANDO], T‑698/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:524, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Allerdings besteht im vorliegenden Fall aus ähnlichen Gründen wie den oben in Rn. 134 dargelegten kein Grund für die Annahme, dass die übrigen Bestandteile der Anmeldemarke für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit bildlich ein stärkeres Gewicht hätten als der Bestandteil „Rausch“.

137    Nach alledem ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit bildlich durchschnittlich ähnlich sind. Auch wenn die Beschwerdekammer den Grad der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ausdrücklich klargestellt hat, hat sie die Zeichen daher zu Recht als ähnlich angesehen.

138    Was zweitens den klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, so stimmt deren Aussprache hinsichtlich ihres gemeinsamen Bestandteils „Rausch“ ebenfalls überein und unterscheidet sich durch die zusätzlichen Bestandteile der Anmeldemarke, nämlich die aneinandergefügten Bestandteile „Alpen“ und „Rausch“ sowie die Wörter „Dr. Spiller“.

139    Zu Recht hat die Beschwerdekammer eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen. Zum einen reichen nämlich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, entgegen dem Vorbringen der Klägerin die unterschiedliche Silbenzahl und der sich daraus ergebende Unterschied im Klangrhythmus und in der Betonung nicht aus, um in dem von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck einen durchschnittlichen Grad an klanglicher Ähnlichkeit zu verneinen. Dabei ist daran zu erinnern, dass ihr gemeinsamer Bestandteil der einzige der älteren Marke ist und als kennzeichnungskräftigster Bestandteil der Anmeldemarke wahrgenommen wird. Zum anderen könnte, wie das EUIPO zutreffend geltend macht, ein nicht zu vernachlässigender Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit die Anmeldemarke nur verkürzt aussprechen, indem er sich auf ihre erste Hälfte, „Alpenrausch“, beschränkt, was den Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken noch verstärken würde. Der Durchschnittsverbraucher neigt nämlich dazu, eine aus mehreren Begriffen bestehende Marke mündlich abzukürzen, um sie leichter aussprechbar zu machen (vgl. Urteil vom 11. November 2009, Frag Comercio Internacional/HABM – Tinkerbell Modas [GREEN by missako], T‑162/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:432, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen wird drittens der Bestandteil „Rausch“, aus dem die ältere Marke besteht und der in der Anmeldemarke enthalten ist, vom nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit nicht verstanden werden (vgl. oben, Rn. 108). Insbesondere wird die ältere Marke von den Verbrauchern, die diesen Teil der Verkehrskreise bilden, nicht als deutscher Nachname wahrgenommen werden, da diese Marke keinen Bestandteil enthält, aus dem die fraglichen Verbraucher schließen könnten, dass dieses Wort einem solchen Namen entspricht, und da nicht nachgewiesen ist, dass der Nachname Rausch in den nicht deutschsprachigen Gebieten der Union bekannt ist. Zwar könnte die Anmeldemarke aus den bereits oben in den Rn. 111, 114 und 116 dargelegten Gründen so verstanden werden, dass sie eine Bezugnahme auf Alpen und Gesundheit enthalte, doch wird sie vom nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit insgesamt als Wortkombination aufgefasst werden, die der Phantasie entspringt und mithin jeder besonderen Bedeutung entbehrt. Daher ist festzustellen, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht im vorliegenden Fall neutral ausfällt.

141    Angesichts der vorstehenden Erwägungen zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit, auf den sich die vorliegende Prüfung beschränkt, ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes der Klägerin betreffend diesen Teil der Verkehrskreise zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des Klagegrundes: unzutreffende Beurteilung der originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke

142    Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie unzutreffend eine normale originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke angenommen habe. In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer selbst festgestellt, dass die ältere Marke aus einem deutschen Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs bestehe, das beschreibend und daher – auch in Bezug auf die von der älteren Marke erfassten Waren – gering kennzeichnungskräftig sei. Die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die einen geringen Schutz nach sich ziehe, ergebe sich auch daraus, dass von der Vielzahl der beim EUIPO eingetragenen Marken – wie einem dem EUIPO vorgelegten Dokument zu entnehmen sei – 45 Marken den Bestandteil „Rausch“ enthielten (Anlage A.6).

143    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragen, den vierten Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

144    In den Rn. 41 und 42 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, die Streithelferin habe keine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke geltend gemacht, so dass sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke allein auf ihre originäre Kennzeichnungskraft stütze. Diese originäre Kennzeichnungskraft sei durchschnittlich, da der Bestandteil „Rausch“ selbst im Sinne des deutschen Wortes „Rausch“ für die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren keine beschreibende Bedeutung habe.

145    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zu den für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren u. a. die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gehört, ob sie nun auf den originären Eigenschaften dieser Marke beruht oder auf ihrer Bekanntheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2015, Hostel Tourist World/HABM – WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Im vorliegenden Fall bestreiten die Parteien nicht, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke allein auf deren originäre Kennzeichnungskraft abzustellen ist.

147    Wie bereits oben in Rn. 108 ausgeführt, hat die ältere Marke aus der Sicht des nicht deutschsprachigen Teiles der angesprochenen breiten Öffentlichkeit keinen Sinngehalt.

148    Daher hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die ältere Marke für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat.

149    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

150    Zum einen führt die Klägerin aus, die Beschwerdekammer habe in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung selbst festgestellt, das deutsche Wort „Rausch“ sei ein „allgemein üblicher, beschreibender Begriff“.

151    In dieser Randnummer hat die Beschwerdekammer ausgeführt, mit dem deutschen Wort „Rausch“ könne auch der Rausch im Zusammenhang mit Rauschmitteln bezeichnet werden. Nach der bereits oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung ist diese Feststellung jedoch für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit unerheblich.

152    Zum anderen trägt die Klägerin vor, die geringe originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke ergebe sich daraus, dass bereits zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „Rausch“ eingetragen seien.

153    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung zum Bestreiten der Kennzeichnungskraft eines Bestandteils maßgeblich ist, dass er tatsächlich auf dem Markt in Erscheinung tritt und nicht in Registern oder Datenbanken (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016, Ice Mountain Ibiza/EUIPO – Marbella Atlantic Ocean Club [ocean beach club ibiza], T‑5/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:311, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154    Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Eintragungen von Marken im Register seien auch unabhängig von ihrer Benutzung auf dem Markt zu berücksichtigen.

155    Im Übrigen hat die Klägerin dem EUIPO keine Beweise vorgelegt, anhand deren sich hätte feststellen lassen, dass, wie sie geltend macht, Marken mit dem Bestandteil „Rausch“ tatsächlich auf dem Markt vorhanden seien.

156    Daher ist der vierte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen, den die Klägerin in Bezug auf den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit, auf den sich die vorliegende Prüfung beschränkt, geltend macht.

 Zum fünften Teil des Klagegrundes: Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr

157    Die Klägerin macht geltend, der Beschwerdekammer sei ein Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie die Verwechslungsgefahr bejaht habe. In Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung habe sich die Beschwerdekammer auf die Feststellung beschränkt, eine Verwechslungsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden; ausweislich des Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 müsse eine Verwechslungsgefahr aber positiv festgestellt werden.

158    Aus der Gesamtschau der verschiedenen einschlägigen Faktoren habe die Beschwerdekammer überdies, da die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Wirklichkeit unterschiedlich seien, die Verwechslungsgefahr verneinen müssen. Dies folge auch aus den Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, die die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung selbst festgestellt habe, und aus dem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise. Diese würden zwischen den einander gegenüberstehenden Marken auch keine Verbindung herstellen oder denken, die Anmeldemarke sei eine „Abwandlung“ der älteren Marke, da der Bestandteil „Rausch“, aus dem die ältere Marke bestehe, innerhalb der Anmeldemarke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme, wie von der Rechtsprechung gefordert werde.

159    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragen, den fünften Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

160    In den Rn. 43 bis 49 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass eine Verwechslungsgefahr für die angesprochene breite Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne und insbesondere bei ihrem nicht deutschsprachigen Teil hervorgerufen werde. Sie hat die Unterschiede und Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Ähnlichkeit eines Teiles der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie den durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen breiten Öffentlichkeit berücksichtigt. Vorliegend sei entscheidend, dass der Bestandteil „Rausch“ in beiden Marken identisch enthalten sei. Die anderen Bestandteile der Anmeldemarke reichten nicht aus, um den von den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindruck erheblich zu verändern.

161    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht im vorliegenden Fall entsprechend den Ausführungen oben in Rn. 60 darauf beschränken wird, die Begründetheit der vorliegenden Klage in Bezug auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer im Hinblick auf den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit zu prüfen.

162    Nach der Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist demnach umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere der Wechselbeziehung der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163    Der Grundsatz der Wechselbeziehung bedeutet, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2015, Soprema/HABM – Sopro Bauchemie [SOPRAPUR], T‑763/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:883, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164    Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, und vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18).

165    Außerdem variiert die Verwechslungsgefahr je nach dem Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise. Nach der Rechtsprechung bietet sich so den maßgeblichen Verkehrskreisen zwar nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, so dass sie sich auf das unvollkommene Bild, das sie im Gedächtnis behalten haben, verlassen müssen, doch lässt eine erhöhte Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise darauf schließen, dass sie die fraglichen Marken trotz fehlender Möglichkeit eines unmittelbaren Vergleichs zwischen den verschiedenen Marken nicht verwechseln werden (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, Migros-Genossenschafts-Bund/EUIPO – Luigi Lavazza [CReMESPRESSO], T‑189/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:488, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Was die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten Faktoren angeht, so ist erstens das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unterschieden sich, da sich aus den oben in den Rn. 70 bis 87 angestellten Erwägungen ergibt, dass diese Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und im Übrigen in unterschiedlichem Maße ähnlich sind.

167    Zweitens ist, wie oben in Rn. 59 ausgeführt, der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen breiten Öffentlichkeit, einschließlich ihres nicht deutschsprachigen Teils, durchschnittlich. Im Rahmen des vorliegenden Teils des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin einen gesteigerten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise geltend, ohne jedoch Argumente vorzubringen, mit denen die Beurteilung der Beschwerdekammer, die sich das Gericht zu eigen gemacht hat, insoweit widerlegt werden könnte.

168    Drittens sind die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie bereits oben in den Rn. 133 bis 140 festgestellt, für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit sowohl bildlich als auch klanglich durchschnittlich ähnlich, während ihr begrifflicher Vergleich neutral ausfällt. Daher können die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen im vorliegenden Fall nicht durch etwaige begriffliche Unterschiede zwischen den Zeichen ausgeglichen werden. Zudem stimmen die einander gegenüberstehenden Zeichen im kennzeichnungskräftigsten Bestandteil der Anmeldemarke überein, der der einzige Bestandteil der älteren Marke ist, was die Möglichkeit einer Verwechslung vergrößert.

169    Da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchschnittlich ist, gibt es auch keinen Grund, den dieser Marke zu gewährenden Schutz einzuschränken.

170    Demnach ist davon auszugehen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit eine Verwechslungsgefahr besteht. In Anbetracht der oben in den Rn. 166 bis 168 angeführten relevanten Faktoren besteht nämlich die Gefahr, dass dieser Teil der Öffentlichkeit glauben könnte, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

171    Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Erstens greift das Argument nicht durch, die Wörter „Dr. Spiller“ der Anmeldemarke würden klar auf die unterschiedliche Herkunft der von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen hinweisen. Aus den oben in den Rn. 120 und 121 genannten Gründen lässt der bloße Umstand, dass diese Wörter auf die Firma der Klägerin verweisen, nicht den Schluss zu, dass der nicht deutschsprachige Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit darin die Merkmale einer Marke erkennen wird, und reicht daher nicht aus, um im vorliegenden Fall jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.

172    Zweitens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, ihr Standpunkt zum Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr werde durch das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), bestätigt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehen kann, wenn die Anmeldemarke durch die Aneinanderreihung der Bezeichnung des Unternehmens des Anmelders zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke zum anderen gebildet wird und der zu Letzterer gehörende Bestandteil in der Anmeldemarke, ohne allein ihren Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

173    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auch klargestellt, dass ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung in dieser Marke behält, wenn er mit dem oder den anderen Bestandteilen der Marke in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile bei einzelner Betrachtung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Daraus folgt, dass das von der Klägerin angeführte Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), ihren Standpunkt nicht nur nicht belegt, sondern im Gegenteil die Beurteilung bestärkt, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit besteht, da für diesen Teil dem den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsamen Bestandteil „Rausch“ kein Sinngehalt zukommt, gleichviel, ob er allein steht – wie in der älteren Marke – oder zusammen mit den anderen Bestandteilen der Anmeldemarke betrachtet wird (vgl. oben, Rn. 108). Wie bereits oben in Rn. 122 festgestellt, behält der Bestandteil „Rausch“ der Anmeldemarke in dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung.

175    Schließlich ist drittens das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer sei fehlerhaft, weil diese festgestellt habe, dass diese Gefahr „nicht ausgeschlossen werden kann“, während sie die Verwechslungsgefahr positiv hätte feststellen müssen. Zum einen hat die Beschwerdekammer, wie das EUIPO zutreffend ausgeführt hat, in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich bekräftigt, dass für den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit Verwechslungsgefahr besteht. Zum anderen geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung, wie aus deren Rn. 43 bis 49 ersichtlich, hervor, dass die Beschwerdekammer klar die Gründe dargelegt hat, derentwegen ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall für die angesprochene breite Öffentlichkeit einschließlich ihres nicht deutschsprachigen Teils Verwechslungsgefahr besteht.

176    Daraus folgt, dass der fünfte Teil des einzigen Klagegrundes in Bezug auf den nicht deutschsprachigen Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

177    Aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anbetracht dessen, dass das Vorliegen der Verwechslungsgefahr bereits für einen erheblichen oder einen nicht zu vernachlässigenden Teil der angesprochenen breiten Öffentlichkeit und der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich des nicht deutschsprachigen Teils der angesprochenen breiten Öffentlichkeit mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad, festgestellt worden ist, besteht für das Gericht kein Anlass, die Prüfung der Verwechslungsgefahr für die übrigen Teile der angesprochenen breiten Öffentlichkeit und der maßgeblichen Verkehrskreise fortzusetzen. Denn diese Feststellung reicht aus, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgehen konnte, dass eine Verwechslungsgefahr bestand, und die Beschwerde der Klägerin, mit der diese die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt hatte, zu Recht zurückweisen konnte.

178    Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

179    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

180    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen. Daher sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Dr. Spiller GmbH trägt die Kosten.

Tomljenović

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Dezember 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.