Language of document : ECLI:EU:T:2021:363

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

16. Juni 2021(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Tischleuchte darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

In der Rechtssache T‑187/20,

Davide Groppi Srl mit Sitz in Plaisance (Italien), Prozessbevollmächtigte: F. Boscariol de Roberto, D. Capra und V. Malerba, avocats,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch L. Rampini als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Viabizzuno Srl mit Sitz in Bentivoglio (Italien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2020 (Sache R 126/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Viabizzuno und Davide Groppi

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl und des Richters I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien sowie der am 9. und am 18. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Parteien auf diese Frage,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. Juli 2014 meldete die Klägerin, die Davide Groppi Srl, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) das am selben Tag unter der Nr. 2503680-0001 eingetragene und im vorliegenden Fall angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, das im Folgenden wiedergegeben ist:

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2        Das angegriffene Geschmacksmuster ist zur Benutzung für das Erzeugnis „Leuchten“ in Klasse 26-05 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt. Die Geschmacksmusteranmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2014/133 vom 21. Juli 2014 veröffentlicht.

3        Am 3. März 2017 stellte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, die Viabizzuno Srl, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters nach Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 4 bis 6 in Bezug auf das nachfolgend wiedergegebene ältere Geschmacksmuster Nr. 1294664-0010 vom 22. September 2011 gestützt:

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5        Am 4. August 2017 beantragte die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, dass das ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gegenstand eines Antrags auf Nichtigerklärung sei.

6        Am 22. November 2018 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung statt, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 habe.

7        Am 17. Januar 2019 legte die Klägerin nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 beim EUIPO Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 23. Januar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück. Sie vertrat folgende Auffassung:

–        Der Umstand, dass das ältere Geschmacksmuster für nichtig erklärt worden sei, sei unerheblich, da es allein darauf ankomme, ob es zugänglich gemacht worden sei;

–        es sei davon auszugehen, dass der informierte Benutzer des von dem angegriffenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses die Marktangebote für Tisch- und Gartenleuchten in diesem Industriezweig kenne;

–        der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers sei sehr hoch;

–        aus dem Vergleich der durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrücke ergebe sich, dass das angegriffene Geschmacksmuster zu einem Gefühl von „déjà-vu“ führe, da es sich bei den in Rede stehenden Geschmacksmustern um Leuchten handele, die aus den gleichen drei differenzierten Teilen bestünden (einem Sockel, einem Stiel und einem Lampenschirm), die bildlich fast identisch seien;

–        die Unterschiede in Bezug auf die einfache und glatte Oberfläche des Sockels bei dem angegriffenen Geschmacksmuster, während diese bei dem älteren Geschmacksmuster doppelt so groß sei und Befestigungslöcher aufweise, hätten keinen entscheidenden Einfluss auf den durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck, da diese Unterschiede einen bei der Benutzung häufig verborgenen Teil beträfen, auf technische Anforderungen zurückzuführen seien und die starken Ähnlichkeiten der beiden anderen Bestandteile der Lampen nicht ausgleichen könnten;

–        der von der Klägerin geltend gemachte Unterschied in den Größenverhältnissen zwischen dem Sockel, dem Stiel und dem Lampenschirm hätte möglicherweise erst nach einer gründlichen Messung jedes einzelnen der drei Bestandteile wahrgenommen werden können, die der informierte Benutzer nicht vornehmen werde, und sei darüber hinaus unerheblich, da der Vergleich der durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrücke summarisch vorzunehmen sei.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 geltend. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen Fehler in Bezug auf zum einen die Definition der Kategorie der betroffenen Erzeugnisse und zum anderen den Vergleich des durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrucks gerügt werden.

12      Da sich die beiden Teile des einzigen Klagegrundes auf Fehler beziehen, die der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall bei der Anwendung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 unterlaufen sein sollen, sind sie zusammen zu prüfen.

13      Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur in den Fällen der Buchst. a bis g dieses Absatzes für nichtig erklärt werden kann, namentlich im Fall des Buchst. b, d. h., wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt.

14      Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bei diesem Benutzer hervorruft.

15      Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ist außerdem bei der Beurteilung dieser Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen.

16      Nach dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 sind bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen.

17      Die Beurteilung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfolgt im Wesentlichen in einer Prüfung in vier Schritten. Zu bestimmen sind erstens der Wirtschaftszweig der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Erzeugnisse je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit in Bezug auf Ähnlichkeiten und Unterschiede beim Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und das ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationsblatthalter für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Da feststeht, dass das ältere Geschmacksmuster der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zugänglich gemacht worden ist, ist die Begründetheit der Beurteilungen der Beschwerdekammer zu prüfen, die sich erstens auf die Bestimmung des informierten Benutzers des angegriffenen Geschmacksmusters und des von ihm erfassten Erzeugnisses, zweitens auf den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters und drittens auf den Vergleich der durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrücke beziehen.

19      Vorab ist festzustellen, dass das EUIPO das ältere Geschmacksmuster am 30. Oktober 2018 für nichtig erklärt hat.

20      Vor der Beschwerdekammer hatte die Klägerin diesen Umstand hervorgehoben, um geltend zu machen, dass der von der anderen Beteiligten im Verfahren vor dieser Kammer gestellte Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen sei. Die Beschwerdekammer hat diese Beanstandung in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass „der Umstand, dass das ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der Zwischenzeit für nichtig erklärt wurde, entgegen dem Vorbringen der Inhaberin [des angegriffenen Geschmacksmusters] in den zur Stützung der Beschwerde vorgebrachten Gründen deren logische und rechtliche Voraussetzung nicht [beseitige; d]iese Voraussetzung [sei] nämlich nicht die Gültigkeit des älteren Gemeinschaftsgeschmacksmusters, sondern seine Offenbarung, die im Übrigen nicht angefochten worden [sei]“.

21      Diese Analyse, die im Übrigen von der Klägerin vor dem Gericht nicht mehr beanstandet wird, ist zu bestätigen, da der Nichtigkeitsgrund, der gegen die Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters geltend gemacht wird, der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 ist.

22      Die Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 6/2002 zugrunde liegende Logik besteht nämlich darin, die Eintragung von Geschmacksmustern zu verhindern, die die Voraussetzungen, die ihren Schutz rechtfertigen, insbesondere diejenigen in Bezug auf ihre „Neuheit“ und ihre „Eigenart“ im Sinne von Art. 5 bzw. Art. 6 dieser Verordnung, nicht erfüllen, und nicht darin, ein älteres Geschmacksmuster zu schützen.

23      Insoweit unterscheiden sich die Nichtigkeitsgründe in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 6/2002 von demjenigen, der beispielsweise in Art. 25 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung vorgesehen ist und den Inhaber eines Zeichens mit Unterscheidungskraft vor der Benutzung dieses Zeichens in einem Geschmacksmuster schützen soll. Da ein solcher Grund die Funktion hat, ein älteres Recht zu schützen, ist davon auszugehen, dass er, falls einer Klage auf Nichtigerklärung dieses Rechts stattgegeben würde, das Nichtigkeitsverfahren gegen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegenstandslos machen würde (Urteil vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM – Diesel [DIESEL], T‑278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 24).

24      Diese Lösung lässt sich jedoch nicht auf die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 6/2002 angeführten Gründe übertragen, die nicht der Logik des Schutzes eines älteren Rechts folgen, der nur dem Inhaber dieses Rechts gewährt wird. Nach der Rechtsprechung können solche Gründe nämlich grundsätzlich von jeder Person geltend gemacht werden (Urteil vom 13. Juni 2019, Informationsblatthalter für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 64).

25      Was konkret die Beurteilung der Eigenart des Geschmacksmusters nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 betrifft, geht aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters danach beurteilt werden sollte, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft.

26      Bei der Prüfung des Nichtigkeitsgrundes nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 hat das ältere Geschmacksmuster nämlich nur die Funktion, den Stand der älteren Technik zu offenbaren. Dieser entspricht dem vorbestehenden Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des betreffenden Geschmacksmusters zugänglich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO – Briloner Leuchten [Lampe], T‑767/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:67, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zugehörigkeit eines älteren Geschmacksmusters zu diesem Formenschatz ergibt sich jedoch allein aus seiner Offenbarung.

27      Entscheidend ist daher der Umstand, dass das ältere Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, und nicht der Umfang des Schutzes, der sich aus der Gültigkeit seiner Eintragung ergäbe.

 Zu dem vom angegriffenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnis und zum informierten Benutzer

28      In den Rn. 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, da das angegriffene Geschmacksmuster „Leuchten“ bezeichne, sei der informierte Benutzer die Person, die diesen Beleuchtungskörper verwende und die Marktangebote für Tisch- und Gartenleuchten kenne.

29      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, zwei verschiedene Erzeugnisse, nämlich Tischleuchten und Gartenleuchten, gleichgesetzt zu haben. Zum einen sei die Bestimmung der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden solle, eine Vorbedingung für den Vergleich der hervorgerufenen Gesamteindrücke. Es sei unzureichend, allein die schriftliche Angabe zum Erzeugnis in der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters zu berücksichtigen, und gegebenenfalls sei auch das Geschmacksmuster selbst zu berücksichtigen. Zum anderen unterschieden sich Tischleuchten und Gartenleuchten, auch wenn sie zur weiter gefassten Kategorie der Leuchten gehörten, ihrer Art, ihrer Funktion und ihrem Verwendungszweck nach.

30      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

31      Was erstens die Bestimmung des Erzeugnisses betrifft, in das ein Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, ist die darauf bezogene Angabe in der Anmeldung des Geschmacksmusters, aber gegebenenfalls auch das Geschmacksmuster selbst zu berücksichtigen, soweit es die Art, den Verwendungszweck oder die Funktion des Erzeugnisses näher bestimmt. Die Berücksichtigung des Geschmacksmusters selbst kann es nämlich ermöglichen, das betreffende Erzeugnis innerhalb einer weiter gefassten Erzeugniskategorie, wie der bei der Eintragung angegebenen, zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56).

32      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters allgemein auf Leuchten bezieht. Außerdem liefert die Prüfung des angegriffenen Geschmacksmusters selbst keinen zusätzlichen Hinweis. Daraus folgt nur, dass das davon erfasste Erzeugnis eine Leuchte ist, ohne dass festgestellt werden kann, dass sie speziell für Zwecke der Innen- oder Außenbeleuchtung verwendet werden soll.

33      Die Beschwerdekammer hat diese Erzeugnisse daher zu Recht als „Leuchten“ im Allgemeinen identifiziert.

34      Im Übrigen ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin zu den angeblichen Unterschieden zwischen den von den in Rede stehenden Geschmacksmustern erfassten Erzeugnissen darauf hinzuweisen, dass zwar die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, ein maßgeblicher Umstand im Rahmen der Bestimmung des informierten Benutzers und des Grads seiner Aufmerksamkeit, des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung sowie eventuell beim Vergleich der hervorgerufenen Gesamteindrücke bei diesem informierten Benutzer ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 59 und 73), dies jedoch nicht bedeuten kann, dass die von den in Rede stehenden Geschmacksmustern erfassten Erzeugnisse ähnlich sind oder demselben Wirtschaftszweig angehören.

35      Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 enthält nämlich keine Voraussetzung der Ähnlichkeit der Erzeugnisse, die derjenigen gleichwertig wäre, die mit der Prüfung einer Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) verbunden ist. Würde man den Schutz eines Geschmacksmusters von der Art des Erzeugnisses abhängig machen, in das dieses Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, liefe dies im Gegenteil darauf hinaus, diesen Schutz auf Geschmacksmuster zu beschränken, die zu einem bestimmten Wirtschaftszweig gehören, was im Widerspruch zur Logik der Verordnung Nr. 6/2002 stünde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 91 bis 95).

36      Zweitens ist zur Ermittlung des „informierten Benutzers“ festzustellen, dass dieser Begriff in der Verordnung Nr. 6/2002 nicht definiert wird. Er ist aber als Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

37      Was den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers betrifft, ist dieser zwar nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann. Somit setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59).

38      In Anbetracht dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie in den Rn. 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass der Benutzer die Person sei, die die Beleuchtungskörper, die die Leuchten seien, verwende und Marktangebote in diesem Industriezweig kenne.

 Zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

39      Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters wird nach der Rechtsprechung insbesondere durch die Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T‑9/07, EU:T:2010:96‚ Rn. 67).

40      Bei der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers handelt es sich in diesem Zusammenhang um einen Faktor, der es ermöglicht, die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu nuancieren, und nicht um einen eigenständigen Faktor, der bestimmt, wie stark zwei Geschmacksmuster voneinander abweichen müssen, damit einem von ihnen Eigenart zukommt. Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers somit ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO – Autec [Kraftfahrzeuge], T‑209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Der Einfluss des Faktors der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers auf die Eigenart variiert nach einer umgekehrten Proportionalitätsregel. Je größer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen also kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Somit stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher keine Eigenart besitzt. Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationsblatthalter für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 76, und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass diese Freiheit sehr weit, wenn nicht gar praktisch unbegrenzt sei. Diese Beurteilung, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen.

 Zum Vergleich der hervorgerufenen Gesamteindrücke

43      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 23 bis 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich aus dem Vergleich der Gesamteindrücke ergebe, dass das angegriffene Geschmacksmuster einen Eindruck von „déjà-vu“ erwecke.

44      Die Beschwerdekammer hat erstens festgestellt, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster Leuchten darstellten, die aus den gleichen drei Teilen bestünden, die bildlich fast identisch seien.

45      Zweitens könnten die Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern den Eindruck von „déjà-vu“ nicht verhindern. Zum einen hätten die Unterschiede in Bezug auf den einfachen und glatten Sockel bei dem angegriffenen Geschmacksmuster, während er bei dem älteren Geschmacksmuster doppelt so groß sei und Löcher aufweise, keinen entscheidenden Einfluss auf die durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrücke, da diese Unterschiede einen bei der Benutzung häufig verborgenen Teil beträfen, auf technische Anforderungen zurückzuführen seien und die starken Ähnlichkeiten der beiden anderen Bestandteile der Leuchten nicht ausgleichen könnten. Zum anderen könne der von der Klägerin geltend gemachte Unterschied in Bezug auf das Größenverhältnis zwischen Sockel, Stiel und Lampenschirm möglicherweise erst nach einer gründlichen Messung jedes einzelnen der drei Bestandteile wahrgenommen werden, die der informierte Benutzer nicht vornehme. Dieser Unterschied sei zudem unerheblich, da der Vergleich der von den in Rede stehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrücke in summarischer Weise vorzunehmen sei.

46      Um diese Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, verweist die Klägerin in erster Linie auf die Unterschiede in Bezug auf die von den in Rede stehenden Geschmacksmustern erfassten Erzeugnisse. In zweiter Linie seien die Gründe, aus denen die Beschwerdekammer die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern für unerheblich gehalten habe, fehlerhaft. Dies gelte erstens für den Grund, dass der Sockel des von dem älteren Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses häufig verborgen sei, zweitens für den Grund, wonach die technischen Anforderungen des Sockels des von dem älteren Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses hervorgehoben würden, und drittens für die Gründe, dass zum einen die Unterschiede in Bezug auf den Sockel die starken Ähnlichkeiten hinsichtlich des Stiels und des Lampenschirms nicht ausgleichen könnten und zum anderen die Größenunterschiede zwischen den Bestandteilen vom informierten Benutzer nicht wahrgenommen würden.

47      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.

48      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà-vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO – Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T‑828/14 und T‑829/14, EU:T:2017:87, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Bei der Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters ist deshalb der Gesamteindruck des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Gesamteindruck zu vergleichen, der von jedem einzelnen älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, das vom Antragsteller auf Nichtigerklärung wirksam geltend gemacht wird (Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM – Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T‑153/08, EU:T:2010:248, Rn. 24).

50      Unterschiede reichen nicht aus, um den Gesamteindruck eines Unterschieds zu erwecken, wenn sie nicht hinreichend ausgeprägt sind, um die in Rede stehenden Geschmacksmuster in der Wahrnehmung des informierten Benutzers zu unterscheiden oder die zwischen den Geschmacksmustern festgestellten Ähnlichkeiten auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 77 bis 84).

51      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass das angegriffene Geschmacksmuster den Eindruck von „déjà-vu“ hervorrufe, so dass es keine Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 habe.

52      Der Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster zeigt nämlich, dass sie Leuchten betreffen, die beide über einen runden Lampenschirm und einen geraden Stiel verfügen. Was die Sockel dieser beiden Leuchten angeht, so haben sie gemeinsam, dass sie rund und viel größer als die Lampenschirme sind.

53      Angesichts dieser Ähnlichkeiten können, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, die Unterschiede beim Sockel dieser Leuchten – gewölbt und Löcher im einen Fall, flach und glatt im anderen Fall – nicht als hinreichend ausgeprägt im Sinne der oben in den Rn. 48 und 50 angeführten Rechtsprechung angesehen werden. Das gilt auch für den verhältnismäßig etwas längeren und dünneren Stiel des älteren Geschmacksmusters und die sich daraus ergebende unterschiedliche Proportion der Bestandteile der Lampen.

54      In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die besonders weite Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des angegriffenen Geschmacksmusters nach der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung die Auswirkungen begrenzt, die kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern im Rahmen des Vergleichs der von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrücke haben können.

55      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster die Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 fehlt, und hat es daher gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung für nichtig erklärt.

56      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet, dass sich aus dem Wirtschaftszweig der von den in Rede stehenden Geschmacksmustern erfassten Erzeugnisse ein Unterscheidungsmerkmal ergebe. Aus den oben in den Rn. 32 und 33 dargelegten Gründen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass das angegriffene Geschmacksmuster nur für Zwecke der Innenbeleuchtung verwendet werden soll. Jedenfalls könnte aus den oben in den Rn. 34 und 35 dargelegten Gründen selbst dann, wenn die in Rede stehenden Erzeugnisse nicht zum selben Wirtschaftszweig gehören, sondern vielmehr zu benachbarten Wirtschaftszweigen – dem der Innenleuchten und dem der Außenleuchten –, ein solcher Unterschied die erheblichen Gemeinsamkeiten, die die in Rede stehenden Geschmacksmuster im Rahmen des Vergleichs der von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrücke aufweisen, nicht ausgleichen.

57      Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe sich, um die Relevanz der Unterschiede in Bezug auf den Sockel der Leuchten auszuschließen, in den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf den Umstand gestützt, dass der Sockel des älteren Geschmacksmusters oft verborgen sei und die Unterschiede zwischen den Sockeln der in Rede stehenden Geschmacksmuster auf technische Anforderungen zurückzuführen seien, ist außerdem nicht zu prüfen. Die in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung, dass diese Unterschiede nicht hinreichend ausgeprägt seien, um die starken Ähnlichkeiten der anderen Bestandteile der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern erfassten Leuchten auszugleichen, genügt nämlich für sich genommen, um die Begründetheit der Beurteilung der Beschwerdekammer zu belegen.

58      Folglich ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und damit die Klage abzuweisen.

 Kosten

59      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Davide Groppi Srl trägt die Kosten.

Tomljenović

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.