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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    12. Februar 2004

in der Rechtssache T-282/01: Aslantrans AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des Transports gestohlene Zigarettenladung - Begriff des besonderen Falles im Sinne des Artikels 905 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Fristwahrung)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-282/01, Aslantrans AG mit Sitz in Rickenbach bei Wil (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weigell, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst R. Tricot und S. Fries, sodann X. Lewis und S. Fries), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/00 der Kommission vom 18. Juli 2001, mit der der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung der Einfuhrabgaben an die Klägerin abgelehnt wurde, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke, Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat, am 12. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 44 vom 16.2.2003.