Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Aslantrans AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. November 2001

(Rechtssache T-282/01)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Aslantrans AG, Rickenbach bei Wil (Schweiz), hat am 2. November 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt J. Weigell.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission von 18.7.2001 über die Feststellung, dass die Erstattung der Einfuhrabgabe durch die Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin nicht rechtfertigt ist (REM 19/00), aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 908 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/931 zu ermächtigen, der Klägerin entsprechend ihres Antrages vom 28.5.1998 bereits entrichteten Zoll in Höhe von DM 395.392,01 zu erstatten;

- der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin fertigte im Mai 1997 bei einem Hauptzollamt in Belgien 12.110.000 Stück Zigaretten zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zum Transport von Antwerpen nach Montenegro mit Bestimmungszollstelle in Österreich ab. Während eines Aufenthaltes auf einem Autobahnrastplatz wurde der LKW mit Ladung gestohlen, und der Fahrer des LKWs erstattete unmittelbar hieraufhin Strafanzeige bei dem zuständigen Polizeipräsidium.

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob aufgrund des Sachverhalts die Beklagte gemäß Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/922 verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, die bereits entrichteten Einfuhrabgaben zu erstatten.

Die Klägerin macht geltend, dass dem Erstattungsantrag schon deshalb stattzugeben sei, weil die Kommission nicht innerhalb der Neun-Monats-Frist des Artikel 907 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex eine Entscheidung gefällt habe. Weiter sei die Klägerin Opfer krimineller Machenschaften im Rahmen der organisierten Kriminalität gewesen, und der Diebstahl des LKWs sei unter "besonderen Umständen" im Sinne des Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfolgt.

____________

1 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl Nr. L 253, S.1).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302, S. 1).