Im Berufungsverfahren hat der Court of Appeal beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Gibt es eine Kategorie von Marken, die nicht aufgrund des Artikels 3 Absätze 1 Buchstaben b bis d und 3 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates (im Folgenden: Richtlinie), wohl aber aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind (weil sie nicht geeignet sind, die Waren des Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden)?
2. Ist die Form (oder ein Teil der Form) einer Ware (für die das Zeichen eingetragen wurde) nur dann im Sinne des Artikels 2 zur Unterscheidung geeignet, wenn sie irgendeine willkürliche Ergänzung (wie eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung) dieser Form aufweist?
3. Reicht, wenn ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt gewesen ist, die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das in der Form (oder einem Teil der Form) dieser Waren besteht und keinerlei willkürliche Ergänzung aufweist, aus, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil des maßgeblichen Handels und Publikums
i) die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt;
ii) annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen, falls gegenteilige Hinweise fehlen?
4. i) Kann der Ausschluss aufgrund der Worte „Zeichen, die ausschließlich ... aus der Form der Ware [bestehen], die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich durch den Nachweis vermieden werden, dass es andere Formen gibt, die die gleiche technische Wirkung ermöglichen, oder
ii) ist die Form aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass ihre wesentlichen Merkmale nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, oder
iii) ist für die Feststellung, ob der Ausschluss zum Tragen kommt, ein sonstiges Kriterium angemessen und gegebenenfalls welches?
5. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gilt für „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung ... der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gilt für die Benutzung von „Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung ... der Ware oder Dienstleistung“. Somit wird das Wort „ausschließlich“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c verwendet, fehlt aber in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie. Bedeutet dieses Fehlen bei richtiger Auslegung der Richtlinie, dass ein Recht an einer Marke, die in der Form einer Ware gestaltet ist, selbst dann, wenn die Marke rechtsgültig eingetragen ist, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht verletzt wird, wenn
i) die Benutzung der Form der Waren eine Angabe über die Art der Waren oder deren Bestimmung ist oder als solche verstanden würde und
ii) ein wesentlicher Teil des maßgeblichen Handels und Publikums annimmt, dass Waren dieser Form vom Inhaber der Marke stammen, falls ein gegenteiliger Hinweis fehlt?
6. Ist das ausschließliche Recht nach Artikel 5 Absatz 1 so zu verstehen, dass es dem Inhaber ermöglicht, jedem Dritten zu verbieten, mit der Marke identische oder ihr ähnliche Zeichen zu verwenden, wenn diese Verwendung die Herkunft nicht erkennen lässt, oder beschränkt es sich darauf, nur die Verwendung zu verbieten, die insgesamt oder teilweise die Herkunft anzeigt?
7. Ist die angeblich das Markenrecht verletzende Verwendung der Form der Waren, die ein Indiz für die Art der Waren oder deren Bestimmung darstellt und als solches verstanden werden würde, gleichwohl ein Hinweis auf die Herkunft, wenn ein wesentlicher Teil des maßgeblichen Handels und Publikums annimmt, dass Waren, die diese Form aufweisen, vom Inhaber der Marke stammen, falls ein gegenteiliger Hinweis fehlt?
Prüfung der Vorlagefragen
Abgrenzung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens