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Klage, eingereicht am 4. Januar 2010 - PPG und SNF/ECHA

(Rechtssache T-1/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrézieux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie Rechtsanwältin R. Cana)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Maßnahme für nichtig zu erklären;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen;

alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vom 7. Dezember 2009, mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 (im Folgenden: REACH) Acrylamid (EG Nr. 201-173-7) als Stoff ermittelt wird, der die Kriterien des Art. 57 REACH erfüllt.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung, von der die Klägerinnen nach ihrem Vortrag durch eine Presseerklärung der ECHA vom 7. Dezember 2009 erfuhren, wurde der Stoff Acrylamid in die Liste 15 neuer chemischer Stoffe auf der Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen. Die Klägerinnen machen geltend, dass sie deshalb bestimmte Angaben zur Menge des Acrylamids machen müssten, das in ihren Waren, die sie an die Kunden verkauften, enthalten sei, damit diese den ihnen nach REACH obliegenden Mitteilungs- und Informationspflichten nachkommen könnten. Außerdem müssten sie möglicherweise auch die Sicherheitsdatenbögen aktualisieren und/oder ihren Kunden Informationen über die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregenden Stoff zukommen lassen.

Die angefochtene Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie auf einer Bewertung von Acrylamid beruhe, die wissenschaftlich und rechtlich fehlerhaft sei. Die Beklagte habe beim Erlass der angefochtenen Maßnahme offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere verstoße die angefochtene Maßnahme gegen die nach REACH geltenden Vorschriften zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen.

Insgesamt sind die Klägerinnen der Auffassung, dass Acrylamid in der angefochtenen Maßnahme aufgrund der Annahme, dass es sich dabei um einen chemischen Stoff handele, als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt werde. Acrylamid werde aber ausschließlich als Zwischenerzeugnis verwendet und sei daher gemäß Art. 2 Abs. 8 und Art. 59 REACH von dessen Titel VII ("Zulassungen") ausgenommen.

Außerdem sei die angefochtene Maßnahme ohne ausreichende Beweisgrundlage erlassen worden, so dass die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Schließlich verstoße die angefochtene Maßnahme nicht nur gegen die Anforderungen von REACH, sondern auch gegen den Verhältnismäßigkeits- und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).