Language of document : ECLI:EU:T:2013:4





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Januar 2013 –
Charron Inox und Almet/Kommission und Rat

(Rechtssachen T‑445/11 und T‑88/12)

„Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Dumping – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China – Vorläufiger Antidumpingzoll – Erledigung – Endgültiger Antidumpingzoll – Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls – Späterer Erlass einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 263 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnrn. 25‑33)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klage vor dem Gericht – Möglichkeit, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Unzulässigkeitsrüge des Beklagten zu entscheiden (vgl. Randnr. 35)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls – Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 39)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schaden – Analyse des Unionsinteresses – Beurteilungsfehler – Fehlen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 5 und 21) (vgl. Randnrn. 37‑55)

5.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klagegrund, der nicht auf ein konkretes Vorbringen gestützt wird – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 57‑59)

6.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einführung von Antidumpingzöllen – Keine Übergangsbestimmungen für Einfuhren, die in Erfüllung älterer Verträge durchgeführt wurden – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Verstoß – Fehlen (vgl. Randnrn. 61‑67)

7.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 AEUV) (vgl. Randnr. 70)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑445/11 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 169, S. 1) sowie, hilfsweise, Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund des sofortigen Inkrafttretens der Verordnung entstanden sein soll, und in der Rechtssache T‑88/12 Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336, S. 6) sowie, hilfsweise, Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen infolge der durch diese Verordnung vorgeschriebenen endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑445/11 und T‑88/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidung über die in den Rechtssachen T‑445/11 und T‑88/12 geltend gemachten Einreden der Unzulässigkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

3.

Die Rechtssache T‑445/11 ist in der Hauptsache erledigt.

4.

Die Klage in der Rechtssache T‑88/12 wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

5.

Charron Inox und Almet tragen die gesamten Kosten in der Rechtssache T‑445/11.

6.

Charron Inox und Almet tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union in der Rechtssache T‑88/12.

7.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T‑88/12.