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Klage, eingereicht am 7. März 2014 – Calberson GE/Kommission

(Rechtssache T-164/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Calberson GE (Villeneuve-la-Garenne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Gallois und E. Dereviankine)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Kommission zu verurteilen, folgende Beträge an sie zu zahlen:

durch die verspätete Freigabe der Liefersicherheiten entstandene Finanzierungskosten: 7 691,60 Euro (inklusive Steuern);

Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Transportrechnungen bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Rechnungen: 81 817,25 Euro ohne Steuern und 6 344,17 USD;

„Verzugszinsen auf Verzugszinsen“: 2 % je Monat der Verspätung bei der Zahlung der vorstehend genannten Verzugszinsen (81 817,25 Euro ohne Steuern und 6 344,17 USD);

Restbetrag einer Transportrechnung: 17 400 Euro inklusive Steuern;

Wechselkursdifferenz: 30 580,41 Euro inklusive Steuern;

–    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erhielt aufgrund der Verordnungen Nr. 111/19991 und 1799/19992 einen Auftrag über den Transport von Rindfleisch in die Russische Föderation im Rahmen eines Programms zur Versorgung dieses Landes mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Nach dem Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 17. Januar 2013, Geodis Calberson GE (C-623/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem die Unionsgerichte für zuständig erklärt wurden, über Klagen auf Ersatz des durch Fehler der nationalen Interventionsstelle verursachten Schadens zu entscheiden, begehrt die Klägerin den Ersatz des Schadens, der ihr im Rahmen der Durchführung des genannten Auftrags entstanden sein soll.

Die Klägerin macht geltend, dass der nationalen Interventionsstelle, FranceAgriMer, Fehler unterlaufen seien, nämlich i) die verspätete Freigabe der von der Klägerin geleisteten Sicherheiten für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags, ii) die verspätete Zahlung nicht beanstandeter Rechnungen, iii) die fehlende Zahlung bestimmter nicht beanstandeter Rechnungen und iv) die Begleichung bestimmter Rechnungen in einer anderen Währung als der für den Auftrag vorgesehenen, wodurch der Klägerin ein Schaden entstanden sei.

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1 Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 14, S. 3).

2 Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland (ABl. L 217, S. 20).