Language of document : ECLI:EU:T:2016:85

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

18. Februar 2016(*)

„Schiedsklausel – Programm zur Versorgung Russlands mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Lieferung von Rindfleisch – Nichterfüllung des Vertrags durch die Interventionsstelle – Anwendbares Recht – Verjährung – Verspätete Freigabe bestimmter Liefersicherheiten – Teilweise Zahlung einer Transportrechnung – Unzureichende Zahlung in ausländischer Währung bei bestimmten Rechnungen – Verzugszinsen“

In der Rechtssache T‑164/14

Calberson GE mit Sitz in Villeneuve-Garenne (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Gallois und E. Dereviankine,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Bianchi und I. Galindo Martín als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und C. Candat als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen einer Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge von Fehlern erlitten zu haben behauptet, die der Interventionsstelle im Rahmen der Durchführung eines Auftrags für den Transport von Rindfleisch nach Russland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 14, S. 13) und der Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland (ABl. L 217, S. 20) angeblich unterlaufen sind,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349, S. 12) wurde die Russische Föderation gemäß den Bedingungen dieser Verordnung unentgeltlich mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen beliefert. Für die Durchführung der Aktion war nach Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Die Lieferkosten einschließlich der Kosten für den Transport bis zu den Häfen oder Grenzübergangsstellen ohne Entladung sowie gegebenenfalls die Kosten der Verarbeitung in der Gemeinschaft wurden nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung durch Ausschreibung bestimmt.

2        Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland (ABl. L 217, S. 20) eröffnet wurde, reichte die Klägerin, die Gesellschaft Calberson GE, am 14. September 1999 bei dem Office national interprofessionnel des viandes, de l’élevage et de l’aviculture (Ofival), jetzt Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer) (im Folgenden: Interventionsstelle) ein Angebot zur Bestimmung der Kosten für den Transport von 5 000 t Rinderschlachtkörpern ein, die die in Anhang II der genannten Verordnung beschriebene Partie Nr. 8 bildeten.

3        Mit Entscheidung vom 24. September 1999 erteilte die Kommission u. a. der Klägerin den Zuschlag für die Lieferung der in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebenen Partie Nr. 8.

4        Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 (ABl. L 14, S. 13) und der Verordnung Nr. 1799/1999 wurde die praktische Umsetzung der Verpflichtungen, die sich für die Kommission im Rahmen dieses Auftrags ergaben, auf die Interventionsstelle übertragen. Im Einzelnen hatte die Interventionsstelle die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Bezahlung und zur Freigabe der Liefersicherheit zu gewährleisten.

5        Nach Durchführung der Lieferung der Rinderschlachtkörper gemäß der Partie Nr. 8 in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beantragte die Klägerin bei der Interventionsstelle die Freigabe der Liefersicherheit, die sie nach dieser Verordnung hatte stellen müssen, und die Bezahlung der Transportkosten.

6        Da sie der Ansicht war, dass ihre Forderungen nicht vollständig erfüllt worden seien, erhob die Klägerin am 10. Juli 2000 beim Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Interventionsstelle ihren Anträgen verspätet nachgekommen sei. Sie warf der Interventionsstelle zum einen vor, dass sie eine Reihe von Rechnungen verspätet beglichen und eine Reihe von Sicherheiten verspätet freigegeben habe, und zum anderen, dass sie auf US-Dollar (USD) ausgestellte Rechnungen in französischen Francs (FRF) unter Zugrundelegung eines ungültigen Wechselkurses bezahlt habe. Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2001 erklärte sich das genannte Gericht zugunsten der Verwaltungsgerichte für unzuständig. Das Tribunal administratif de Paris (Frankreich), das am 22. Januar 2002 mit der Sache befasst wurde, wies die von der Klägerin erhobene Klage gleichen Inhalts mit Urteil vom 30. Juli 2007 ab. Die Cour administrative d’appel de Paris (Frankreich), die am 28. September 2007 mit der Sache befasst wurde, wies die von der Klägerin eingelegte Berufung gleichen Inhalts mit Urteil vom 6. April 2010 zurück.

7        Die Klägerin legte Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Frankreich) ein, der dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Art. 16 der Verordnung Nr. 111/1999 zur Vorabentscheidung vorlegte. Mit seiner Frage wollte der Conseil d’État im Wesentlichen wissen, ob die genannte Bestimmung in dem Sinne auszulegen ist, dass sie dem Gerichtshof die Zuständigkeit zuweist, in allen Rechtsstreitigkeiten über eine Auftragsvergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu entscheiden, insbesondere über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch Fehler der Interventionsstelle bei der Ausführung der dem Zuschlagsempfänger geschuldeten Zahlung und der Freigabe der von ihm zugunsten dieser Stelle geleisteten Liefersicherheit entstanden ist.

8        Mit Urteil vom 17. Januar 2013, Geodis Calberson GE (C‑623/11, Slg, EU:C:2013:22), stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 111/1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 geänderten Fassung in dem Sinne auszulegen ist, dass er dem Gerichtshof die Zuständigkeit zuweist, in Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die die Voraussetzungen betreffen, unter denen die Interventionsstelle, bei der die Angebote im Rahmen der Ausschreibung von Aufträgen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Russische Föderation einzureichen sind, die dem Zuschlagsempfänger geschuldete Zahlung und die Freigabe der vom Zuschlagsempfänger zugunsten dieser Stelle geleisteten Liefersicherheit veranlasst, insbesondere bei Klagen auf Ersatz des durch Fehler der Interventionsstelle bei der Ausführung dieser Maßnahmen entstandenen Schadens.

9        Mit Urteil vom 11. März 2013 hob der Conseil d’État die Entscheidung des Tribunal administratif de Paris vom 30. Juli 2007 sowie das Urteil der Cour administrative d’appel de Paris vom 6. April 2010 auf und stellte die Unzuständigkeit dieser Gerichte für die Entscheidung über die Schadensersatzklage der Klägerin fest.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

10      Mit Klageschrift, die am 7. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

11      Die Kommission hat am 9. Juni 2014 die Klagebeantwortung eingereicht.

12      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 22. September bzw. 17. Dezember 2014 eingereicht worden.

13      Die Französische Republik hat mit am 11. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

14      Mit Beschluss vom 2. September 2014 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Die Französische Republik hat am 15. Oktober 2014 einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Klägerin und die Kommission haben zu diesem Schriftsatz fristgemäß Stellung genommen.

15      Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 hat das Gericht die Beteiligten im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 aufgefordert, eine Frage zu beantworten. Die Beteiligten sind dem fristgerecht nachgekommen.

16      Die Klägerin, die Kommission und die Französische Republik haben in der Sitzung vom 16. Juli 2015 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

17      Die Klägerin beantragt,

–        die Kommission zu verurteilen, an sie 7 691,60 Euro einschließlich Steuern für die durch die verspätete Freigabe der Liefersicherheiten entstandenen Finanzierungskosten zu zahlen;

–        die Kommission zu verurteilen, an sie 81 817,25 Euro ohne Steuern sowie 6 344,17 USD für Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Transportrechnungen bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Rechnungen zu zahlen;

–        die Kommission zu verurteilen, an sie „Verzugszinsen auf Verzugszinsen“ in Höhe von 2 % je Monat, in dem die Zahlung der vorstehend genannten Verzugszinsen (81 817,25 Euro ohne Steuern und 6 344,17 USD) noch nicht erfolgt ist, zu zahlen;

–        die Kommission zu verurteilen, an sie den Restbetrag einer Transportrechnung in Höhe von 17 400 Euro einschließlich Steuern zu zahlen;

–        die Kommission zu verurteilen, an sie die Wechselkursdifferenz in Höhe von 30 580,41 Euro einschließlich Steuern zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Französische Republik beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum anwendbaren Recht

20      Die Klägerin trägt vor, das auf den Vertrag anzuwendende Recht sei, da die Parteien es nicht ausdrücklich bezeichnet hätten, nach Maßgabe des Art. 5 der Verordnung Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6, im Folgenden: Rom-I-Verordnung) zu bestimmen. Nach den in dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen sei das auf den genannten Vertrag anzuwendende Recht das französische Recht.

21      Die Kommission stellt nicht in Abrede, dass nach der Rom-I-Verordnung das auf den fraglichen Vertag anzuwendende Recht das französische Recht ist. Sie weist jedoch darauf hin, dass das Gericht in den Urteilen vom 9. Oktober 2002, Hans Fuchs/Kommission (T‑134/01, Slg, EU:T:2002:246), und vom 10. Februar 2004, Calberson GE/Kommission (T‑215/01, T‑220/01 und T‑221/01, Slg, EU:T:2004:38), die beide Lieferverträge beträfen, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 111/1999 geschlossen worden seien, es nicht für erforderlich gehalten habe, das anwendbare Recht zu bestimmen, und die genannte Verordnung ausgelegt habe, ohne sich auf innerstaatliches Recht zu beziehen. Obwohl nämlich das Gericht in diesen Rechtssachen eine Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und dem einzelnen Zuschlagsempfänger bejaht habe, habe es auch berücksichtigt, dass die Vorschriften, die Gegenstand des „Vertrags“ gewesen seien, in Verordnungen der Europäischen Union enthalten seien, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden müssten.

22      Die Französische Republik macht geltend, dass der Rechtsstreit zunächst anhand der Vertragsklauseln entschieden werden müsse, die im Wesentlichen in den Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1799/1999 vorgesehen seien, und dass die genannten Verordnungen in ihrem Zusammenhang ausgelegt werden müssten, um mögliche Lücken zu schließen. Hilfsweise trägt sie vor, dass das auf den fraglichen Vertrag anzuwendende Recht, sofern es bestimmt werden müsse, das französische Recht sei.

23      Nach Art. 340 AEUV „[bestimmt sich] [d]ie vertragliche Haftung der Union … nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist“. Das auf den Vertrag anzuwendende Recht ist das Recht, das in dem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Die vertraglichen Vereinbarungen, in denen der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, müssen jedem anderen Kriterium vorgehen, das nur bei Schweigen des Vertrags angewendet werden kann (Urteil vom 26. November 1985, Kommission/CO.DE.MI., 318/81, Slg, EU:C:1985:467, Rn. 20 bis 22).

24      Wie der Gerichtshof im Urteil Geodis Calberson GE (oben in Rn. 8 angeführt, EU:C:2013:22, Rn. 26 bis 28) festgestellt hat, besteht zwischen der Kommission als Auftraggeberin und der Klägerin eine Beziehung vertraglicher Natur. Abgesehen von dem von den Parteien vereinbarten Preis werden die Rechte und Pflichten der Parteien durch die Vorschriften der Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1799/1999 festgelegt. Keine dieser beiden Verordnungen bestimmt aber hinsichtlich der Fragen, die in den Verordnungen nicht geregelt sind, welches Recht auf den in Rede stehenden Vertrag anzuwenden ist.

25      Schweigt der Vertrag, hat der Unionrichter das anzuwendende Recht unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze und unter Heranziehung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ersetzt durch die Rom-I-Verordnung, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2011, Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., C‑77/99, Slg, EU:C:2001:531, Rn. 28, und vom 17. März 2005, Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a., C‑294/02, Slg, EU:C:2005:172, Rn. 60).

26      Nach den Art. 3 und 5 der Rom-I-Verordnung unterliegt „[d]er Vertrag … dem von den Parteien gewählten Recht“ und ist, „[s]oweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, … das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet“. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, „so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden“.

27      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Beförderer seinen Aufenthalt in Frankreich hat und dass sich aus Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 ergibt, dass die Übernahme des Rindfleischs für Russland in Frankreich stattfand.

28      Der vorliegende Rechtsstreit ist somit anhand der Vertragsklauseln zu entscheiden, d. h. unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1799/1999, und bezüglich aller Fragen, die in diesen Verordnungen nicht geregelt sind, unter Heranziehung des französischen Rechts.

 Zur Zulässigkeit

 Zur Verjährung

29      Die Kommission trägt vor, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage müsse berücksichtigt werden, dass die Frage, ob die Unionsgerichte für die Entscheidung über die Rechtsstreitigkeiten bezüglich der offenen Ausschreibungen im Rahmen der Nahrungshilfe für die Russische Föderation zuständig seien, vom Gericht im Urteil Hans Fuchs/Kommission (oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2002:246) entschieden worden sei. Die Antwort sei später im Urteil Calberson GE/Kommission (oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:38) bestätigt worden. An jenem Verfahren sei die Klägerin als Partei beteiligt gewesen, habe aber die vorliegende Klage erst im März 2014, also zehn bzw. zwölf Jahre nach den genannten Urteilen, und 14 Jahre nach den betreffenden Ereignissen erhoben. Der Anspruch sei daher verjährt, und die Klage müsse für unzulässig erklärt werden.

30      Die Klägerin macht geltend, dass der mit der Kommission geschlossene Vertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei, da die Kommission im Rahmen eines Auftrags zur Organisation der Nahrungsmittelhilfe tätig werde, und die Klägerin aufgrund der Aufgaben, die ihr die Kommission übertragen habe, an der Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags beteiligt sei. Im französischen Recht bestimme sich die Verjährung der vertraglichen Haftung von Personen des öffentlichen Rechts nach dem Gesetz Nr. 68‑1250 vom 31. Dezember 1968 über die Verjährung von Forderungen gegen den Staat, die Departements, die Kommunen und die öffentlichen Einrichtungen (im Folgenden: Gesetz Nr. 68‑1250). Nach diesem Gesetz sei ihr Erstattungsanspruch nicht verjährt.

31      Es ist darauf hinzuweisen, dass weder die Verordnung Nr. 111/1999 noch die Verordnung Nr. 1799/1999 festlegen, welche Verjährungsvorschriften auf den in Rede stehenden Vertrag anzuwenden sind. Wie oben in Rn. 28 dargelegt, findet somit das französische Recht Anwendung. Mangels einer lex specialis gelten die Bestimmungen des Code civil.

32      Die allgemeine Verjährungsregelung ist im französischen Code civil enthalten. Diese Regelung wurde durch das Gesetz Nr. 2008-561 vom 17. Juni 2008 zur Reform der Verjährung im Zivilrecht (im Folgenden: Gesetz Nr. 2008‑561) geändert, das am 19. Juni 2008 in Kraft trat. Vor dieser Reform betrug die allgemeine Verjährungsfrist im Zivilrecht nach dem alten Art. 2262 des Code civil 30 Jahre. Seit der Reform verjähren nach Art. 2224 des Code civil die persönlichen Ansprüche und die Ansprüche in Bezug auf bewegliche Sachen in fünf Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem der Inhaber des Anspruchs von dem Sachverhalt, aufgrund dessen er den Anspruch geltend machen kann, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Art. 2241 des Code civil bestimmt, dass die gerichtliche Geltendmachung, auch im Eilverfahren, die Verjährungs‑ und die Ausschlussfrist unterbricht und dass dies auch gilt, wenn die Geltendmachung vor einem unzuständigen Gericht erfolgt oder wenn die Anrufung des Gerichts aufgrund eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt wird. Nach Art. 2242 des Code civil wirkt die Unterbrechung infolge gerichtlicher Geltendmachung bis zur Erledigung des Verfahrens fort. Nach Art. 2231 des Code civil schließlich hat die Unterbrechung der Verjährung den Neubeginn der Verjährungsfrist zur Folge. Die Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 68-1250, auf deren Anwendung sich die Klägerin als lex specialis beruft, sehen eine Verjährungsfrist von vier Jahren, beginnend mit dem ersten Tag des Jahres vor, das auf das Jahr folgt, in dem die Ansprüche erworben wurden. Diese Frist wird durch die Erhebung einer Klage vor Gericht unterbrochen, auch wenn das angerufene Gericht unzuständig ist. In diesem Fall beginnt eine neue Frist ab dem ersten Tag des Jahres zu laufen, das auf das Jahr folgt, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

33      Im vorliegenden Fall wurden die Klagen gegen die Interventionsstelle am 10. Juli 2000 vor dem Tribunal de grande instance de Paris und am 22. Januar 2002 vor dem Tribunal administratif de Paris (siehe oben, Rn. 6) unter Einhaltung der oben in Rn. 32 genannten Verjährungsfristen erhoben. Dasselbe gilt für die vorliegende Klage, die am 7. März 2014 erhoben wurde, also weniger als ein Jahr nach dem Urteil des Conseil d’État, das das Verfahren vor den französischen Verwaltungsgerichten beendete (siehe oben, Rn. 9).

34      Hieraus folgt, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin weder nach dem französischen Code civil noch unter Zugrundelegung der Annahme der Klägerin, dass die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 68-1250 über die Verjährung Anwendung finden, verjährt ist.

35      Nach alledem ist die Klage für zulässig zu erklären, ohne dass geprüft werden muss, ob, wie die Klägerin meint, der in Rede stehende Vertrag als öffentlich-rechtlich einzuordnen ist und das Gesetz Nr. 68-1250 als lex specialis Anwendung findet.

 Über die geltend gemachte Erweiterung des Streitgegenstands in der Erwiderung

36      Die Kommission, unterstützt von der Französischen Republik, macht geltend, die Klägerin habe in der Erwiderung den Streitgegenstand, wie er in der Klageschrift festgelegt worden sei, unzulässig erweitert. Die Klageschrift habe sich eindeutig auf einen „Auftrag“ für den Transport von „Rindfleisch“ im Rahmen „[der] Verordnung Nr. 111/1999 und [der] Verordnung Nr. 1799/1999“ bezogen, und die Klägerin habe in der Klageschrift lediglich ihr als Anlage beigefügtes Angebot vom 14. September 1999 (siehe oben, Rn. 2) angeführt, das die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8 betroffen habe. In der Erwiderung mache die Klägerin dagegen geltend, dass der in Rede stehende Auftrag der „für alle Partien“ erteilte Auftrag für den Transport der in der Verordnung Nr. 111/1999 genannten „landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ sei, und beziehe sich nicht mehr auf die Verordnung Nr. 1799/1999, die nur für die Partie Nr. 8 relevant sei. Die bloße Erwähnung einer Reihe von Rechnungen für weitere Partien in der Klageschrift reiche angesichts von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nicht aus, um diese Partien ebenfalls zum Streitgegenstand rechnen zu können.

37      Die Französische Republik fügt hinzu, die Klägerin habe mit der Gemeinschaft so viele Verträge geschlossen, wie sie von der Kommission angenommene Angebote eingereicht habe. Somit habe die Klägerin dadurch, dass sie in der Klageschrift die Einhaltung des Vertrags verlangt habe, der sie mit der Gemeinschaft nur in Bezug auf die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8 verbinde, den Streitgegenstand auf lediglich einen Vertrag eingegrenzt. Die Französische Republik weist auch darauf hin, dass nach Art. 44 § 5a der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 mit der Klage aus vertraglicher Haftung der Vertrag einzureichen sei, der die Schiedsklausel enthalte. Würde die Klageschrift andere Partien umfassen, hätte die Klägerin die über diese Partien geschlossenen Verträge vorlegen müssen.

38      Die Klägerin widerspricht diesen Ausführungen in ihrer Gesamtheit und trägt vor, ihre Klage „erstreckt sich auf den gesamten Auftrag, der nach Maßgabe der Verordnung Nr. 111/1999 für alle streitigen Partien geschlossen worden ist“. Aus den Zahlungsbegehren in der Klageschrift und den zu deren Begründung vorgelegten Beweismitteln, d. h. den Rechnungen, deren Bezahlung verlangt werde und die unterschiedliche Partien aus unterschiedlichen Verordnungen zur Durchführung der genannten Verordnung beträfen, gehe eindeutig hervor, dass der Streitgegenstand nicht auf die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8 beschränkt sei. Die Bezugnahme auf das Angebot, das für diese spezielle Partie ausgewählt worden sei, diene nur der Erläuterung.

39      Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat der Kläger in der Klageschrift den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge zu stellen.

40      Wie die Kommission und die Französische Republik zu Recht vortragen, erklärt die Klägerin im vorliegenden Fall am Anfang ihrer Klageschrift eindeutig, dass sie Zuschlagsempfängerin „eines Auftrags der Kommission … für den Transport von Rindfleisch vom französischen Staatsgebiet nach [Russland] im Rahmen eines Versorgungsprogramms war, das zugunsten dieses Landes durch die Verordnung (EG) Nr. 111/1999 … und die Verordnung Nr. 1799/1999 angenommen wurde“, und dass „[i]n Anwendung [dieser] Verordnungen“ die praktische Umsetzung der Verpflichtungen, die sich für die Kommission „aufgrund dieses Auftrags“ ergeben hätten, auf die Interventionsstelle übertragen worden seien. Die Klägerin trägt ferner vor, dass sie „[w]ährend der Durchführung des Auftrags“ zahlreichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei, die mit den angeführten Fehlern der Interventionsstelle zusammenhingen.

41      Die Bezugnahme in der Klageschrift auf eine Reihe von Rechnungen, die im Wesentlichen andere Partien als die Partie Nr. 8 betreffen, reicht im Hinblick auf Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 für sich allein nicht aus, um annehmen zu können, dass – wie in der Erwiderung vorgetragen – der Streitgegenstand sich auch auf diejenigen Verträge erstreckt, die die Aufträge betreffen, die der Klägerin aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 556/1999 der Kommission vom 12. März 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland (ABl. L 68, S. 19) (Partien Nrn. 1, 2 und 3), der Verordnung (EG) Nr. 712/1999 der Kommission vom 31. März 1999 über die Beförderung von Schweinefleisch nach Russland (ABl. L 89, S. 54) (Partie Nr. 6) und der Verordnung (EG) Nr. 1133/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland (ABl. L 135, S. 64) (Partien Nrn. 1 und 2) erteilt wurden.

42      Der Umstand, dass die vorstehend in Rn. 41 genannten Verordnungen, die erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden sind, sämtlich Verordnungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 111/1999 sind, ist ohne Bedeutung, da jede einzelne dieser Durchführungsverordnungen eine neue Ausschreibung zur Vergabe eines neuen Auftrags vorsieht. Außerdem sind nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 111/1999 nur Angebote für eine Partie zulässig. Die Klägerin konnte daher nicht ein Angebot für mehrere Partien abgeben oder das Angebot, das sie für die Zuteilung einer Partie eingereicht hatte, davon abhängig machen, dass die Kommission andere Angebote, die die Klägerin für andere Partien aufgrund der genannten Verordnung oder sonstiger Verordnungen eingereicht hatte, annahm.

43      Richtig ist, dass die Verordnung Nr. 111/1999 die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für das Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen enthält und dass diese allgemeinen Bestimmungen gemeinsame Bestimmungen sind und für die verschiedenen von der Klägerin in der Erwiderung angeführten Verordnungen gelten. Die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 111/1999 sehen jedoch vor, dass die Eröffnung der Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Einzellieferungen durch besondere Verordnungen wie die Verordnungen Nr. 1799/1999, Nr. 556/1999, Nr. 712/1999 und Nr. 1133/1999 erfolgt. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Vergabe der Einzellieferungen, die im Rahmen der genannten besonderen Verordnungen erfolgt, die Durchführung nur eines Vertrags darstellt, der einen aus sieben verschiedenen Partien bestehenden Auftrag betrifft.

44      Ferner bestimmt Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 111/1999 eindeutig, dass die bei der Interventionsstelle eingereichten Angebote eine Bezugnahme auf die Verordnung über die Eröffnung der Ausschreibung für jede Partie enthalten müssen und dass ein Angebot jeweils nur für eine einzige und gesamte Partie abgegeben werden kann. Das der Klageschrift beigefügte Angebot betrifft die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8 und kann in keinem Fall den Umfang der Pflichten beschreiben, die die Klägerin im Rahmen des Programms zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingegangen ist, da jedes Angebot unterschiedlich ist und im Rahmen eines unterschiedlichen Ausschreibungsverfahrens eingereicht wurde.

45      Folglich stellt die Bezugnahme in der Erwiderung auf andere Partien als die Partie Nr. 8 der Verordnung Nr. 1799/1999 eine Erweiterung des Streitgegenstands dar, die als unzulässig zurückzuweisen ist.

 Zur Begründetheit

46      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Forderungen. Die erste Forderung betrifft die verspätete Freigabe bestimmter Liefersicherheiten. Die zweite Forderung betrifft die verspätete Bezahlung bestimmter Transportrechnungen. Die dritte Forderung betrifft die teilweise Bezahlung einer Transportrechnung. Die vierte Forderung betrifft die unzureichende Bezahlung bestimmter Rechnungen in einer vertraglich nicht vereinbarten Währung.

47      Das Gericht hält es für angebracht, die erste, die dritte und die vierte Forderung vor der zweiten Forderung zu prüfen.

 Zur ersten Forderung, die die verspätete Freigabe bestimmter Liefersicherheiten betrifft

48      Die Klägerin trägt vor, drei von ihr gestellte Liefersicherheiten seien verspätet freigegeben worden, ohne dass die Interventionsstelle einen Grund angeführt habe, der diese verspätete Freigabe hätte rechtfertigen können. Die Klägerin verlangt die Erstattung der durch diese Verspätung entstandenen Kosten. Sie macht geltend, die ungerechtfertigte Verweigerung der Freigabe der Sicherheiten stelle eine Pflichtverletzung dar, die geeignet sei, die Haftung der Verwaltung zu begründen. Sie weist darauf hin, dass nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 111/1999 die Liefersicherheit freigegeben werde, sobald der Zuschlagsempfänger den Nachweis über die Ausführung der Lieferung erbringe.

49      Die Kommission trägt vor, die Geltendmachung der Forderung müsse aufgrund von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 für unzulässig erklärt werden, da in der Klageschrift wesentliche Angaben – wie der Hinweis auf die konkreten Liefervorgänge – fehlten. Jedenfalls habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie die durch die angeführte Verspätung entstandenen Kosten getragen habe. Die Kosten für die Banksicherheit seien in dem Preis enthalten gewesen, den die Klägerin in ihrem Angebot genannt habe. Überdies sehe die Verordnung Nr. 111/1999 zwar für die Freigabe der Sicherheit keine Frist vor, doch bedeute dies nicht, dass die Freigabe am selben Tag erfolgen müsse, an dem die Interventionsstelle die Belege erhalte. Die Interventionsstelle müsse die Belege prüfen, bevor sie die Sicherheit freigebe und die Auszahlung vornehme, da sie sich anderenfalls wieder an den Zuschlagsempfänger wenden müsste, wenn sich nach der Prüfung herausstellte, dass die Lieferbedingungen nicht eingehalten worden seien. Im vorliegenden Fall könnten die von der Klägerin angeführten Wartezeiten, nämlich 18 und 30 Tage, keinesfalls als unangemessen angesehen werden.

50      Die Französische Republik macht geltend, dass die von der Klägerin zur Stützung ihrer Forderung vorgelegten Rechnungen vor dem Abschluss des Vertrags über die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8 ausgestellt worden seien und daher nicht diesem Vertrag zugeordnet werden könnten.

51      Der Französischen Republik folgend ist festzustellen, dass die Rechnungen mit den Zeichen BRU 9132021 und BRU 9132022, die die Klägerin zur Stützung ihrer Forderung vorgelegt hat, am 3. und 9. August 1999 ausgestellt wurden, d. h. vor der Abgabe des Angebots der Klägerin bei der Interventionsstelle am 14. September 1999 und vor der Entscheidung der Kommission vom 24. September 1999 über die Vergabe der in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebenen Partie Nr. 8 an die Klägerin. Die genannten Rechnungen können daher nicht dem Vertrag über diese Partie zugeordnet werden.

52      Folglich ist die erste Forderung in jedem Fall zurückzuweisen, ohne dass über die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission aufgrund von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erhoben hat, entschieden zu werden braucht.

 Zur dritten Forderung, die die teilweise Bezahlung einer Transportrechnung betrifft

53      Die Klägerin macht geltend, dass die Interventionsstelle die Rechnung mit dem Zeichen BRU 9131606 ohne Angabe eines Grundes nicht vollständig beglichen habe, obwohl die Klägerin alle vertraglichen Transportleistungen erbracht habe und dies der Interventionsstelle gegenüber durch Vorlage der entsprechenden Dokumente belegt habe. Die Klägerin beantragt daher, die Kommission zur Zahlung von 17 400 Euro zu verurteilen, was dem nach dieser Rechnung noch geschuldeten Betrag entspreche.

54      Die Kommission macht geltend, die Geltendmachung der Forderung entspreche nicht Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, da die Klägerin lediglich behaupte, dass der Betrag von 17 400 Euro nicht gezahlt worden sei, ohne näher auszuführen, worauf sich dieser Betrag beziehe, welche Angaben sie der Interventionsstelle gegenüber zur Begründung dieser Forderung gemacht habe und weshalb dieser Betrag geschuldet werde. Die Verladetätigkeit obliege jedenfalls, wie im Urteil Calberson GE/Kommission (oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:38, Rn. 147 bis 149) festgestellt, der Zuschlagsempfängerin, und das Angebot der Klägerin enthalte tatsächlich die Kosten für die Umschlags- und Ladetätigkeiten. Somit könne die Kommission nicht für Verspätungen haftbar gemacht werden, die nach Behauptung der Klägerin bei der Verladung der Waren aufgetreten sind.

55      Die Französische Republik weist darauf hin, dass die Rechnung, die die Klägerin zur Begründung ihrer Forderung vorgelegt habe, vor Abschluss des Vertrags über die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8 erstellt worden sei.

56      Der Französischen Republik folgend ist festzustellen, dass die Rechnung vom 6. Juli 1999, die die Klägerin zur Begründung ihrer Forderung vorgelegt hat, vor Abschluss des Vertrags über die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8, nämlich am 24. September 1999, erstellt wurde. Diese Rechnung kann daher nicht dem genannten Vertrag zugeordnet werden.

57      Folglich ist die dritte Forderung in jedem Fall zurückzuweisen, ohne dass über die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission aufgrund von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erhoben hat, entschieden zu werden braucht.

 Zur vierten Forderung, die die unzureichende Bezahlung in einer vertraglich nicht vereinbarten Währung betrifft

58      Die Klägerin macht in der Klageschrift geltend, nach französischem Recht könne eine Fremdwährungsschuld durch Zahlung in der nationalen Währung beglichen werden, sofern die Umrechnung am Tag der Zahlung erfolge. Im vorliegenden Fall sei „eine der Partien“, die an die Klägerin vergeben worden und in US-Dollar zahlbar gewesen sei, in französischen Francs bezahlt worden. So seien „vier“ der betreffenden Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 402 281 USD „in französischen Francs in Höhe eines Betrags [bezahlt worden], der 390 334,62 Euro entsprach“, obwohl, wenn der am Tag der Zahlung gültige Wechselkurs („1,0463/0,9557“) zugrunde gelegt worden wäre, eine Zahlung hätte erfolgen müssen, die dem Betrag von 420 915,03 Euro entsprochen hätte. Die Klägerin beantragt daher, die Kommission zu verurteilen, an sie die Differenz, d. h. 30 580,41 Euro zu zahlen.

59      Die Kommission trägt vor, die Geltendmachung der Forderung entspreche wegen einer Reihe von Widersprüchen und Unklarheiten nicht den Erfordernissen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991. Auf jeden Fall habe die Cour administrative d’appel de Paris bereits in ihrem Urteil vom 6. April 2000 festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin sowohl in US-Dollar als auch in französischen Francs ausgestellt worden seien.

60      Die Französische Republik macht geltend, die Klägerin habe nicht angegeben, auf welche vertragliche Bestimmung sich die von ihr behauptete Verpflichtung zur Zahlung in US-Dollar gründe. Aus Art. 5 Buchst. d der Verordnung Nr. 111/1999 ergebe sich vielmehr, dass nur Angebote mit Angabe der Preise in Euro zulässig seien. Das Angebot der Klägerin für die Lieferung der in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebenen Partie Nr. 8 habe in der Tat auf Euro und nicht auf US-Dollar gelautet. Jedenfalls müsse bei Anwendung des französischen Rechtsgrundsatzes, auf den sich die Klägerin berufe, von einer Differenz in Höhe von 6 705,45 Euro ausgegangen werden.

61      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der genannten Verfahrensordnung nicht entspricht (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg, EU:T:1995:3, Rn. 68, und vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T‑224/95, Slg, EU:T:1997:187, Rn. 79). Auch ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis‑ und Hilfsfunktion (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 2012, Griechenland/Kommission, T‑469/09, EU:T:2012:50, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Im vorliegenden Fall ist zu der im Rahmen der vorliegenden Forderung behaupteten Schuld – im Einklang mit der Kommission – festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift geltend macht, dass für „eine der Partien“, die an sie vergeben worden seien, Zahlung in US-Dollar vereinbart worden sei, aber nicht angibt, für welche. Die Klägerin erwähnt sodann „vier Rechnungen“ über einen Gesamtbetrag von 402 281 USD, die zu dieser Partie gehörten, ohne sie jedoch als Anlage vorzulegen oder andere Angaben zu diesen Rechnungen zu machen.

63      Aus der Klageschrift geht aber nicht deutlich hervor, ob sich die Klägerin dagegen wendet, dass die betreffenden Rechnungen in französischen Francs statt in US-Dollar bezahlt wurden oder ob sie vielmehr nur den angewandten Wechselkurs beanstandet. Die Klägerin trägt nämlich vor, dass „im französischen Recht … der Grundsatz [besteht], dass eine Fremdwährungsschuld durch Zahlung in der nationalen Währung beglichen werden kann, sofern die Umrechnung am Tag der Zahlung erfolgt“, was nahelegt, dass sie sich lediglich gegen den Wechselkurs zwischen französischen Francs und US-Dollar wendet. Außerdem bezieht sie sich, statt diesen Wechselkurs anzugeben, auf den Wechselkurs zwischen US-Dollar und Euro, ohne in der Klageschrift den genauen Tag zu nennen, den sie als Bezugszeitpunkt heranzieht.

64      Unter diesen Umständen ist die Geltendmachung der vorliegenden Forderung nicht mit Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vereinbar und ist als unzulässig zurückzuweisen.

65      Jedenfalls von den vier Rechnungen, die der Erwiderung als Anlage beigefügt sind, führt nur die Rechnung mit dem Zeichen BRU 0135699 die Lieferung der in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebenen Partie Nr. 8 auf und kann folglich dem Vertrag über diese Partie zugeordnet werden.

66      Zum einen ist festzustellen, dass diese Rechnung sowohl in US-Dollar (108 173,76 USD) als auch in französischen Francs (717 289,39 FRF) ausgestellt wurde und die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die Rechnung in US-Dollar hätte bezahlt werden müssen. Art. 5 der Verordnung Nr. 111/1999 bestimmt zwar, dass das Angebot nur mit einer Preisangabe in Euro zulässig ist, doch schweigt die genannte Verordnung über die Modalitäten der Bezahlung der Rechnungen. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 111/1999 schreiben nämlich nicht vor, dass die Bezahlung der Lieferungen in einer bestimmten Währung erfolgt. Im Übrigen war die bei Vertragsschluss am 24. September 1999 geltende Währung der französische Franc.

67      Zum anderen behauptet die Klägerin nicht, dass die Interventionsstelle einen anderen Betrag in französischen Francs als den in der Rechnung angegebenen Betrag von 717 289,39 FRF gezahlt habe.

68      Aufgrund dessen ist die vierte Forderung, soweit sie sich dem Gericht erschließt, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur zweiten Forderung, die die Nichtzahlung der Verzugszinsen betrifft

69      Die Klägerin macht geltend, die Interventionsstelle habe die streitigen Rechnungen ohne Angabe eines Grundes verspätet bezahlt, obwohl die Klägerin sämtliche Transportleistungen, die im Vertrag über die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8 vorgesehen seien, erbracht habe und der Interventionsstelle die entsprechenden Belege vorgelegt habe. Sie beantragt daher, die Kommission zu verurteilen, an sie Verzugszinsen sowie Verzugszinsen auf diese Zinsen zu zahlen. Sie macht auch geltend, die Verordnung Nr. 111/1999 enthalte keine Bestimmung über die Fristen für die Bezahlung der Transportleistungen oder über den anwendbaren Zinssatz der Verzugszinsen. Daher seien die hierfür einschlägigen Grundsätze des französischen Verwaltungsrechts heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen hätte die Zahlung auf Vorlage der Rechnung bei Übernahme oder Lieferung der Ware erfolgen müssen oder nach Eingang der Rechnung, wenn die Zahlung nicht bei Übernahme oder Lieferung erfolgt sei. Der Zahlungsverzug setze von Rechts wegen und ohne weitere Formalitäten Verzugszinsen in Lauf.

70      Die Kommission, unterstützt von der Französischen Republik, ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Forderung in sämtlichen Rechnungen zurückzuweisen sei, weil diese entweder nicht hätten bezahlt werden müssen oder weil die Interventionsstelle sie beglichen habe, bevor die Klägerin eine Mahnung an sie geschickt habe, oder weil sie in keiner Verbindung zum Streitgegenstand stünden oder weil die für die Bezahlung der Rechnungen erforderlichen Belege nicht vorgelegt worden seien. Da überdies in den Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1799/1999 für die abschließende Zahlung keine Frist festgelegt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnungen hätten bar bezahlt werden müssen. Der Zahlstelle müsse für die Prüfung der an sie gerichteten Anträge nämlich eine angemessene Frist eingeräumt werden. Die Französische Republik fügt hinzu, nach dem französischen Code civil fielen Verzugszinsen nicht von Rechts wegen an, sondern erst, nachdem der Schuldner des Zahlungsanspruchs gemahnt worden sei.

71      Erstens ist, der Kommission und der Französischen Republik folgend, die Forderung nach Zahlung von Verzugszinsen in denjenigen Rechnungen zurückzuweisen, deren Rechnungsdatum vor dem Tag des Abschlusses des Vertrags über die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8, d. h. dem 24. September 1999 liegt, da diese Rechnungen mit dem Streitgegenstand, wie er in der Klageschrift festgelegt worden ist, nicht in Verbindung gebracht werden können. Somit ist die vorliegende Forderung zurückzuweisen, soweit es um die Rechnungen mit den Zeichen BRU 9131230, BRU 9131356, BRU 9131823, BRU 9131824, BRU 9132738, BRU 9132739, BRU 9132764, BRU 9132021, BRU 9132022, BRU 9131606, BRU 9132744 und BRU 9132743 geht.

72      Zweitens bestreitet die Klägerin nicht, dass die Rechnungen mit den Zeichen BRU 9132954, BRU 9133012, BRU 9133148, BRU 9133149, BRU 9133152, BRU 9133153, BRU 9133286, BRU 9134237, BRU 9133287, BRU 9133917, BRU 0135094, BRU 0135699 und BRU 0136077 vor den Mahnungen bezahlt wurden, die sie am 3. April 2000 an die Interventionsstelle schickte. Sie macht jedoch geltend, dass eine solche Mahnung nach französischem Verwaltungsrecht für den Anfall von Verzugszinsen nicht erforderlich sei.

73      Wie oben in Rn. 28 ausgeführt, findet das französische Recht auf den Vertrag über die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8 nur Anwendung, wenn die Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1799/1999, wie sie in der Rechtsprechung ausgelegt worden sind, keinerlei Hinweis auf die konkrete Durchführung der Vertragsmodalitäten geben.

74      Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie die Kommission hervorgehoben hat, im Rahmen der Ausführung eines Beförderungsauftrags, den die Kommission der Klägerin ebenfalls aufgrund der Verordnung Nr. 111/1999 erteilt hatte, bereits festgestellt, dass eine Zahlung erst als verspätet angesehen werden kann, wenn der Gläubiger in Verzug gesetzt worden ist, und dass der Liefervertrag nicht vorsieht, dass allein durch Fristablauf von Rechts wegen Verzug eintritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Calberson GE/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:38, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat somit nicht auf eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts verwiesen, sondern hat sich auf ein früheres Urteil bezogen, das gleichfalls die Verordnung Nr. 111/1999 ausgelegt hat (Urteil Hans Fuchs/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2002:246, Rn. 78). Mit Rücksicht auf die besondere Natur des Vertrags über die in Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebene Partie Nr. 8, bei dem die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien in den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1799/199 geregelt sind, muss soweit wie möglich eine einheitliche Auslegung der auf dieser Regelung beruhenden Verträge sichergestellt werden. Hieraus folgt, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin das französische Recht, das auf den Vertrag nur anwendbar ist, wenn dieser schweigt, die Frage der Verzugszinsen nicht regeln kann.

75      Da somit die Klägerin die Interventionsstelle vor dem 3. April 2000, dem Tag der ersten Mahnung der Klägerin, nicht zur Zahlung aufgefordert hat, ist ihre Forderung nach Zahlung der Verzugszinsen in denjenigen Rechnungen, die vor diesem Datum bezahlt wurden, d. h. für die Rechnungen mit den Zeichen BRU 9132954, BRU 9133012, BRU 9133148, BRU 9133149, BRU 9133152, BRU 9133153, BRU 9133286, BRU 9134237, BRU 9133287, BRU 9133917, BRU 0135094, BRU 0135699 und BRU 0136077, zurückzuweisen.

76      Drittens geht, was die Rechnung vom 18. Mai 2000 mit dem Zeichen BRU 0137658 betrifft, aus den Akten nicht hervor, dass wegen dieser Rechnung eine Mahnung erfolgte. Die in den Akten befindliche Mahnung vom 29. Mai 2000 bezieht sich nicht auf die genannte Rechnung, sondern auf eine andere Rechnung, die vom 2. Februar 2000 datiert. Mangels einer Mahnung ist somit die Forderung der Klägerin, die sich auf die Rechnung mit dem Zeichen BRU 0137658 bezieht, ebenfalls zurückzuweisen.

77      Viertens ist zur Rechnung mit dem Zeichen BRU 0135473 festzustellen, dass nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 111/1999 einem Zahlungsantrag verschiedene Belege beizufügen sind (Kopie der Beförderungspapiere, Übernahmebescheinigung, Kopie der Ausfuhrlizenz usw.), ohne die eine Zahlung nicht erfolgen kann. Die bloße Ausstellung einer Rechnung begründet daher keinen Zahlungsanspruch.

78      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klageschrift, dass die Rechnung vom 2. Februar 2000 mit dem Zeichen BRU 0135473 in zwei Teilbeträgen am 23. Mai bzw. 13. Juni 2000 bezahlt wurde. Wie von der Kommission ausgeführt, geht aus den Anlagen zur Klageschrift jedoch hervor, dass die Zahlung deswegen nicht früher erfolgen konnte, weil die Interventionsstelle nicht alle erforderlichen Dokumente erhalten hatte. Diese Dokumente wurden von der Interventionsstelle bei der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2000 angefordert. Aus der Anlage 14 zur Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2000 eine Reihe von Dokumenten übersandte, dass sie aber zumindest eines dieser angeforderten Dokumente nicht übersandte, nämlich das Beförderungsdokument (CMR), das dem Zollformular mit dem Zeichen EX1 294905 entsprach. Mangels eines Nachweises, dass die Klägerin vor dem 13. Juni 2000 alle für die Zahlung erforderlichen Dokumente übersandte, ist ihre Forderung in der genannten Rechnung zurückzuweisen. Ist die Forderung nicht fällig, können nämlich die Verzugszinsen nicht zu laufen beginnen.

79      Die Rechnungen mit den Zeichen BRU 0135095, BRU 0136486 und BRU 9133916 schließlich beziehen sich auf zusätzliche Kosten für die Unterstellung in Russland. Aus den Anlagen zur Klageschrift ergibt sich jedoch, dass die Interventionsstelle in Bezug auf diese Rechnungen darauf hingewiesen hatte, dass sie erst nach Zustimmung der Dienststellen der Kommission beglichen werden könnten, und die Klägerin sich hiermit einverstanden erklärt hatte. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, diese Rechnungen hätten acht Tage nach deren Übermittlung an die Interventionsstelle bezahlt werden müssen. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die am 13. Juni 2000 erfolgte Bezahlung der Rechnungen im Verhältnis zu dem Tag, an dem die Dienststellen der Kommission der Begleichung der Rechnungen zustimmten, verspätet vorgenommen wurde. Die Forderung nach Zahlung von Verzugszinsen ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich auf eben diese Rechnungen bezieht, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, an welchem Tag die Bezahlung der genannten Rechnungen fällig war.

80      Hieraus folgt, dass die zweite Forderung insgesamt zurückzuweisen ist.

81      Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind alle Forderungen der Klägerin, soweit sie sich dem Gericht erschließen, als unbegründet zurückzuweisen.

82      Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

83      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

84      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demzufolge hat die Französische Republik ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Calberson GE trägt die Kosten.

3.      Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Februar 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.