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Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2016 – Calberson GE/Kommission

(Rechtssache T-164/14)1

(Schiedsklausel – Programm zur Versorgung Russlands mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Lieferung von Rindfleisch – Nichterfüllung des Vertrags durch die Interventionsstelle – Anwendbares Recht – Verjährung – Verspätete Freigabe bestimmter Liefersicherheiten – Teilweise Zahlung einer Transportrechnung – Unzureichende Zahlung in ausländischen Währungen bei bestimmten Rechnungen – Verzugszinsen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Calberson GE (Villeneuve-Garenne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Gallois und E. Dereviankine)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und I. Galindo Martín)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und C. Candat)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge von Fehlern entstanden sein soll, die die Interventionsstelle im Rahmen der Durchführung eines Auftrags betreffend den Transport von Rindfleisch nach Russland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 14, S. 13) und der Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland (ABl. L 217, S. 20) angeblich begangen hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Calberson GE trägt die Kosten.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 184 vom 16.6.2014.