Language of document : ECLI:EU:T:2016:85

Rechtssache T‑164/14

Calberson GE

gegen

Europäische Kommission

„Schiedsklausel – Programm zur Versorgung Russlands mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Lieferung von Rindfleisch – Nichterfüllung des Vertrags durch die Interventionsstelle – Anwendbares Recht – Verjährung – Verspätete Freigabe bestimmter Liefersicherheiten – Teilweise Zahlung einer Transportrechnung – Unzureichende Zahlung in ausländischer Währung bei bestimmten Rechnungen – Verzugszinsen“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Februar 2016

1.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Güterbeförderungsvertrag – Anwendbares Recht

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980; Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 und 5; Verordnungen der Kommission Nr. 111/1999 und Nr. 1799/1999)

2.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c)

3.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Verordnungen der Kommission Nr. 111/1999, Art. 10 Abs. 2, und Nr. 1799/1999)

1.      Das auf einen von einem Unionsorgan geschlossenen Vertrag anzuwendende Recht ist das Recht, das in dem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Die vertraglichen Vereinbarungen, in denen der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, müssen jedem anderen Kriterium vorgehen, das nur bei Schweigen des Vertrags angewendet werden kann. Schweigt der Vertrag, hat der Unionrichter das anzuwendende Recht unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze und unter Heranziehung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ersetzt durch die Verordnung Nr. 593/2008 (Rom-I-Verordnung), zu bestimmen.

Was einen Güterbeförderungsvertrag betrifft, der zwischen der Kommission und dem Unternehmen geschlossen wurde, das nach dem mit der Verordnung Nr. 1799/1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland gemäß der Verordnung Nr. 111/1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 eröffneten Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurde, ist insoweit, da der Beförderer seinen Aufenthalt in Frankreich hat und sich aus dem Anhang II der Verordnung Nr. 1799/1999 ergibt, dass die Übernahme des Rindfleisches für Russland in Frankreich stattfand, ein Rechtsstreit über diesen Vertrag anhand seiner Vertragsklauseln zu entscheiden, d. h. unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 111/1999 und Nr. 1799/1999, und bezüglich aller Fragen, die in diesen Verordnungen nicht geregelt sind, unter Heranziehung des französischen Rechts.

(vgl. Rn. 23, 25-28)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 61)

3.      Was die Zahlung von Verzugszinsen im Rahmen eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag betrifft, kann eine Zahlung erst ab dem Zeitpunkt als verspätet angesehen werden, zu dem der Gläubiger in Verzug gesetzt worden ist, wenn der Liefervertrag nicht vorsieht, dass allein durch Fristablauf von Rechts wegen Verzug eintritt.

In Bezug auf einen Güterbeförderungsvertrag, der zwischen der Kommission und dem Unternehmen geschlossen wurde, das nach dem mit der Verordnung Nr. 1799/1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland gemäß der Verordnung Nr. 111/1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 eröffneten Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurde, bestimmt Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 111/1999, dass einem Zahlungsantrag verschiedene Belege beizufügen sind, ohne die eine Zahlung nicht erfolgen kann. Die bloße Ausstellung einer Rechnung begründet daher keinen Zahlungsanspruch

(vgl. Rn. 74, 77)