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Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2017 – Yingli Energy (China) u. a./Rat

(Rechtssache T-160/14)1

(Dumping – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Antidumpingzoll – Verpflichtungen – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Ausfuhrland – Umfang der Untersuchung – Stichprobenverfahren – Normalwert – Definition der betroffenen Ware – Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Zeitliche Geltung neuer Vorschriften – Schaden – Kausalzusammenhang – Verteidigungsrechte – Berechnung der Schadensspanne)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Yingli Energy (China) Co. Ltd (Baoding, China) und die übrigen 14 im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik, dann J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Demeneix)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1), soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Yingli Energy (China) Co. Ltd und die übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 142 vom 12.5.2014.