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Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 - Low & Bonar und Bonar Technical Fabrics / Kommission

(Rechtssache T-59/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Low & Bonar plc (Dundee, Vereinigtes Königreich) und Bonar Technical Fabrics NV (Zele, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: L. Garzaniti, Rechtsanwalt, M. O'Regan, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 - Industriesäcke in vollem Umfang, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 1, soweit er die Klägerinnen betrifft, und teilweise Nichtigerklärung oder, hilfsweise, angemessene Herabsetzung der mit Artikel 2 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße;

weiter hilfsweise, erhebliche Herabsetzung der mit Artikel 2 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens und Zahlung der den Klägerinnen oder der jeweiligen Klägerin im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Geldbuße entstandenen Verzugszinsen;

Anordnung aller anderen Maßnahmen, die das Gericht für geeignet hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass sich Bonar Phormium Packaging (im Folgenden: BPP) an einem komplexen Kartell von Herstellern von Industriesäcke aus Kunststoff beteiligt habe, das Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und Spanien betreffe. Sie stellte außerdem fest, dass dieses Kartell auf europäischer Ebene um einen als Valveplast bekannten Handelsverband nebst verschiedenen Untergruppen herum organisiert worden sei. Sie machte die Low and Bonar plc (im Folgenden: Klägerin zu 1) für die Beteiligung von BPP verantwortlich, weil sie die Muttergesellschaft der Bonar Phormium NV (im Folgenden: BP) sei, von der BPP eine Abteilung sei, und die Bonar Technical Fabrics NV (im Folgenden: Klägerin zu 2), weil sie die Rechtsnachfolgerin von BP sei, mit der sie einen Zusammenschluss vollzogen habe. Die Kommission verhängte eine Geldbuße von 12,24 Mio. Euro gegen die Klägerinnen.

Die Klägerin zu 1 macht geltend, die Kommission habe dadurch Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, dass sie sie für die Zuwiderhandlung der BPP verantwortlich gemacht habe. Entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung habe sie sich nicht an der Geschäftspolitik von BPP beteiligt, deren Leitung ihr Verhalten auf dem Markt selbständig bestimmt habe.

Beide Klägerinnen führen außerdem hilfsweise aus, der Kommission seien Rechts- und Beurteilungsfehler durch ihre Feststellung unterlaufen, dass das in der angefochtenen Entscheidung beschriebene komplexe Arrangement eine einheitliche fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG darstelle, die auf europäischer Ebene um Valveplast herum begangen worden sei, hilfsweise durch ihre Feststellung, dass BPP an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei oder in sonstiger Weise von ihr Kenntnis gehabt habe und damit für sie verantwortlich gewesen sei. Die Kommission hätte nur feststellen dürfen, dass BPP an den Arrangements für Belgien und die Niederlande beteiligt gewesen sei oder aber von ihnen Kenntnis gehabt habe und für sie verantwortlich gewesen sei, und dass sie am Valveplast-Kartell nur für eine Woche beteiligt gewesen sei, nämlich zwischen dem 21. November 1997, als ein Vertreter von BPP an einem Valveplast-Treffen teilgenommen habe, und dem 28. November 1997, als der angefochtenen Entscheidung zufolge die Beteiligung von BPP geendet habe.

Die Klägerinnen tragen darüber hinaus weiter hilfsweise vor, dass die von der Kommission verhängte Geldbuße zu hoch und unverhältnismäßig sei und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzte und dass die Kommission weitere Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Geldbuße begangen und auch keine Gründe für deren Bemessung genannt habe. In diesem Zusammenhang rügen sie, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass BPP eine ausschließlich passive und begrenzte Rolle gespielt habe, und außerdem einen unverhältnismäßigen und übermäßig hohen Grundbetrag angesetzt.

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