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Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 - Hüttenwerke Krupp Mannesmann u.a./Kommission

(Rechtssache T-379/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (Duisburg, Deutschland), ROGESA Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Salzgitter Flachstahl GmbH (Salzgitter, Deutschland), ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland), voestalpine Stahl GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (K [2001] 2772, ABl. L 130, S. 1 f.) für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten den Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 an. Sie beantragen, diesen in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß der Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87/EG2

Die Klägerinnen berufen sich auf die Rechtswidrigkeit der in Anhang I des angegriffenen Beschlusses enthaltenen Vorgaben für Produkt-Benchmarks.

Unvereinbarkeit mit Art. 10 a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87

Die Klägerinnen tragen vor, die Festlegung der Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter verstoße gegen Art. 10 a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87, da die Kommission eine Anlage zur Herstellung von Pellets in die Ermittlung der Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Union als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Produkt-Benchmark einbezogen habe. Pellets seien aber ein anderes Produkt als Eisenerzsinter, und Anlagen zur Herstellung von Pellets dürften folglich bei der Ermittlung der 10 % effizientesten Sinteranlagen nicht berücksichtigt werden.

Unvereinbarkeit mit Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87

Die Festlegung der Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter sei auch mit Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 unvereinbar, da die Kommission bei der Festlegung der Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter Daten korrigiert habe. Dies entspreche nicht den von Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 vorgegebenen Kriterien für die Festlegung der Benchmarks.

Zweiter Klagegrund: Verstoß der Produkt-Benchmark für Heißmetall gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87

Ebenso verstoße die Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87, da die Kommission nicht den vollständigen Kohlenstoffgehalt der bei der Eisen- und Stahlherstellung anfallenden Restgase unter Einschluss ihrer Verwendung für die Stromerzeugung berücksichtigt, sondern Abzüge in einer Höhe von ungefähr 25 % vorgenommen habe. Aus dem Wortlaut des Art. 10 a Abs. 1, Unterabs. 3, S. 2 der Richtlinie 2003/87, der Systematik sowie dem Zweck der Richtlinie und deren historischer Auslegung ergebe sich, dass die Kommission zu derartigen Abzügen nicht berechtigt sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV

Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass die Kommission ihren Beschluss nicht hinreichend begründet habe. Die Begründung zur Festlegung der Benchmarks sei mangelhaft. Auch die von der Kommission angeführten Bedenken hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsverfälschungen seien nicht ordnungsgemäß begründet worden. Dies verstoße gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der angegriffene Beschluss verstoße hinsichtlich der Festlegung der Benchmarks für Eisenerzsinter und Heißmetall auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Zudem berufen sich die Klägerinnen auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Sechster Klagegrund: Notwendigkeit der Nichtigerklärung des gesamten Beschlusses

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass der Beschluss in seiner Gesamtheit für unwirksam erklärt werden müsse, da bei einer ausschließlich auf die Benchmarks für Eisenerzsinter und Heißmetall beschränkten Nichtigerklärung aufgrund der Regelung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Buchst. c des angegriffenen Beschlusses für die Zuteilung der kostenlosen Zertifikate automatisch eine Fall-Back-Methode zur Anwendung käme. Diese würde für die Klägerinnen in einem noch schlechteren Ergebnis resultieren, als wenn die unrichtigen Benchmarkwerte der Kommission für Eisenerzsinter und Heißmetall angewendet würden.

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1 - ABl. L 130, S. 1

2 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32)