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Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2012 - Pigui/Kommission

(Rechtssache T-382/11)

(Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Verpflichtungsantrag - Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cristina Pigui (Strejnic, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Alexe)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und D. Roussanov)

Gegenstand

Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zum Antrag der Klägerin Stellung zu nehmen, der darauf gerichtet war, zum einen gemäß den Art. 4 und 15 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327, S. 45) eine Untersuchung über das Online-Masterstudienprogramm der vom Internationalen Zentrum für europäische Bildung (CIFE) in Zusammenarbeit mit dem Jean-Monnet-Lehrstuhl der Universität Köln (Deutschland) gegründeten European Online Academy (EOA) durchführen zu lassen und zum anderen alle Maßnahmen nach Art. 6 des genannten Beschlusses zu treffen, um zu verhindern, dass sich die begangenen Rechtsverstöße wiederholen, sodann darauf, die Situation wiederherzustellen, in der sich die von diesen Rechtsverstößen betroffenen Personen oder zumindest die Klägerin ursprünglich befanden, und schließlich darauf, im Fall der Missachtung wichtiger Grundsätze im Bereich der Menschenrechte, auf die sich Art. 1 Abs. 3 Buchst. i des genannten Beschlusses bezieht, sowie der einschlägigen Grundsätze des Rechts der Europäischen Union die Finanzierung des genannten Masterstudienprogramms einzustellen.

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Frau Cristina Pigui trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 282 vom 24.9.2011.