Klage, eingereicht am 13. Februar 2013 - Walcher Meßtechnik/HABM (HIPERDRIVE)
(Rechtssache T-95/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Walcher Meßtechnik GmbH (Kirchzarten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Walter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Dezember 2012 in der Sache R 1779/2012-1 aufzuheben;
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "HIPERDRIVE" für Waren der Klassen 7 und 9
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
- Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
- Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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