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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2013 von Ioannis Ntouvas gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-107/11, Ntouvas/ECDC

(Rechtssache T-94/13 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ioannis Ntouvas (Agios Stefanos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Stockholm, Schweden)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-107/11, Ntouvas/ECDC, aufzuheben, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2010 abgewiesen wurde und ihm die Kosten auferlegt wurden,

die im ersten Rechtszug angefochtene Entscheidung aufzuheben, und

dem Beklagten alle Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer 14 Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern gegen die Rechtsregeln über die Beweislast und die Beweiserhebung verstoßen, als es dem Antrag des Beklagten auf eine Verlängerung der Frist für die Einreichung seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszeug eingeräumt habe, obwohl der Beklagte die Umstände, die nach seinem Vorbringen eine solche Verlängerung rechtfertigten, nicht dargelegt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern einen wesentlichen Tatsachenermittlungsfehler begangen, als es festgestellt habe, die Klage im ersten Rechtszug sei dem Beklagten am 7. November 2011 zugestellt worden und nicht am 4. November 2011.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, als es die Unterlagen in der Akte, die die vom Beklagten zur Stützung seines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente widerlegten, falsch gelesen und gewürdigt habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Tatsachen insofern rechtlich falsch eingeordnet, als es fälschlicherweise die Umstände, auf die sich der Beklagte berufen habe, als er eine Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszug beantragt habe, als "außergewöhnlich" eingeordnet habe.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern fehlerhaft festgestellt, hilfsweise rechtlich falsch eingeordnet, als es fälschlicherweise festgestellt habe, dass der Kläger kein Versäumnisurteil beantragt habe, hilfsweise, dass sein Vorbringen keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils darstellten.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern die Unterlagen in den Akten falsch gewürdigt, als es entschieden habe, dass sich die zwei Stellen in den Dienststellen des Beklagten signifikant unterschieden.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern die Beweislast falsch verteilt, als es den Klagegrund des Klägers, dass sich wenigstens eines der Mitglieder des Gemeinsamen Bewertungsausschusses in einem Interessenkonflikt befunden habe, wegen fehlender Anzeichen zurückgewiesen habe, obwohl diese Anzeichen in Unterlagen vorgelegen hätten, die in der Klageschrift im ersten Rechtszug bezeichnet worden seien und dem Beklagten rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätten; hilfsweise habe das Gericht seine Verpflichtung missachtet, als Verwaltungsgericht, das eine arbeitsrechtliche Streitigkeit entscheide, die notwendigen prozessleitenden Maßnahmen anzuordnen, um diese Unterlagen zu erhalten. Ferner habe das Gericht die Rechtsgrundlage des Antrags des Klägers falsch gelesen und Art. 9 Abs. 6 der Durchführungsbestimmung Nr. 20 über Bewertungen (im Folgenden: Durchführungsbestimmung) falsch ausgelegt, die vom Direktor des ECDC am 17. April 2009 erlassen worden sei.

Achter Rechtsmittelgrund: Falsche Auslegung und fehlende Prüfung eines Klagegrundes, mit dem das Fehlen von Verfahrensregeln für den Gemeinsamen Bewertungsausschuss des ECDC geltend gemacht worden sei.

Neunter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen verfälscht, hilfsweise Tatsachen rechtlich falsch eingeordnet, als es den Vortrag des Klägers, dass der Gemeinsame Bewertungsausschuss des ECDC die Gesichtspunkte, die er nach Art. 9 Abs. 6 der Durchführungsbestimmung hätte überprüfen müssen, nicht überprüft habe, für unsubstantiiert gehalten habe.

Zehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen falsch gewürdigt, hilfsweise rechtlich falsch eingeordnet, als es die Begründung der Stellungnahme des Gemeinsamen Bewertungsausschusses des ECDC als ausreichend angesehen habe.

Elfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern einen Klagegrund falsch ausgelegt und Tatsachen rechtlich fehlerhaft eingeordnet, als es das Vorbringen des Klägers, die Stellungnahme des Gemeinsamen Bewertungsausschusses des Beklagten sei unzureichend begründet, falsch als einen offensichtlichen Bewertungsfehler ausgelegt habe und diese Begründung als ausreichend angesehen habe.

Zwölfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen falsch gewürdigt, als es entschieden habe, dass die angefochtene Bewertung keinen offensichtlichen Bewertungsfehler in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelführers im Hinblick auf seine Arbeitsbelastung aufweise.

Dreizehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen rechtlich falsch eingeordnet, als es die Kritik in der angefochtenen Bewertung als verhältnismäßig erachtet habe, obwohl der Beklagte den Kläger während des Bewertungszeitraums nicht über die angeblichen Probleme seines Verhaltens in Kenntnis gesetzt habe.

Vierzehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen falsch gewürdigt, als es die Arbeitsbelastung des Rechtsmittelführers als weniger erheblich angesehen habe, als sie tatsächlich gewesen sei.

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