Language of document : ECLI:EU:T:2016:4

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

14. Januar 2016

Rechtssache T‑94/13 P

Ioannis Ntouvas

gegen

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsjahr 2010 – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug – Frist für die Vorlage der Klagebeantwortung – Verlängerung – Außergewöhnliche Umstände – Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Ordnungsmäßigkeit des Bewertungsverfahrens“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2012, Ntouvas/ECDC (F‑107/11, SlgÖD, EU:F:2012:182), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Ioannis Ntouvas trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Klagegrund, mit dem die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung zu verlängern, beanstandet wird – Zulässigkeit

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11 Abs. 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Einreichung der Klagebeantwortung – Frist – Verlängerung – Außergewöhnliche Umstände – Ermessen des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 39 Abs. 2)

1.      Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst können die Maßnahmen, die von diesem im Laufe des Verfahrens ergriffen werden und die die Interessen der Partei, die sie rügt, beeinträchtigen könnten, Gegenstand der vom Gericht nach Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ausgeübten Kontrolle über die Regelmäßigkeit des Verfahrens sein. Daher kann sich das Gericht zu der vom Gericht für den öffentlichen Dienst gewährten Fristverlängerung für die Einreichung der Klagebeantwortung äußern.

(vgl. Rn. 30 und 31)

Verweisung auf:

Gericht: Urteil vom 13. Dezember 2012, Kommission/Strack, T‑197/11 P und T‑198/11 P, SlgÖD, EU:T:2012:690, Rn. 92 und 93

2.      Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sieht vor, dass der Präsident dieses Gerichts unter außergewöhnlichen Umständen auf einen begründeten Antrag hin die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung verlängern kann. Es obliegt insoweit dem Beklagten, seinen Antrag gemäß dieser Bestimmung zu begründen, indem er die Argumente vorträgt, die er für stichhaltig hält, und sie, wenn er es für notwendig erachtet, durch Beweise zu untermauern, ohne dass diese für die Gültigkeit des Antrags notwendige Bestandteile darstellen.

Des Weiteren ist nach Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst dessen Präsident dafür zuständig, über die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung zu entscheiden, die er unter außergewöhnlichen Umständen gewähren kann. In Anbetracht des Wortlauts und des Zwecks dieser Bestimmung ist dem Präsidenten hinsichtlich der als außergewöhnlich geltend gemachten Umstände und der Zweckmäßigkeit der Gewährung einer solchen Verlängerung ein sehr weites Ermessen zuzuerkennen.

(vgl. Rn. 37 und 44 bis 46)

Verweisung auf:

Gericht: Urteil vom 13. Dezember 2012, Kommission/Strack, T‑197/11 P und T‑198/11 P, SlgÖD, EU:T:2012:690, Rn. 92