Language of document : ECLI:EU:T:2021:536

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

7. September 2021(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑163/20 DEP,

Isopix SA mit Sitz in Ixelles (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. van den Bulck,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch K. Wójcik und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten im Anschluss an den Beschluss vom 29. Oktober 2020, Isopix/Parlament (T‑163/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:527),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss(1)

[nicht wiedergegeben]

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltshonorare

[nicht wiedergegeben]

40      Viertens ist festzustellen, dass die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht begrenzt war, da im Verfahren zur Hauptsache (T‑163/20) und in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (T‑163/20 R und T‑163/20 R II) weder neue noch besonders komplexe Fragen aufgeworfen wurden. Ihre Prüfung hat auch nicht ergeben, dass sie für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam wären. Insoweit führt entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass Beschlüsse über die Aussetzung des Vollzugs von Handlungen eines Organs der Union durch den Präsidenten des Gerichts ungewöhnlich seien, für sich genommen nicht dazu, dass der Rechtssache aus unionsrechtlicher Sicht eine besondere Bedeutung zukommt.

41      Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin zum Schwierigkeitsgrad der Sache, der sich daraus ergebe, dass Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts über die Aussetzung des Vollzugs der ersten und der zweiten angefochtenen Maßnahme ungewöhnlich seien, zurückzuweisen. Wie das Parlament richtig vorbringt, bedeutet der Umstand, dass solche Beschlüsse angeblich ungewöhnlich sind, lediglich, dass die Chancen, die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme eines Organs der Europäischen Union zu erwirken, geringer sind als die Chancen, dass ein Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen wird; dies führt aber nicht zwangsläufig zu Schwierigkeiten für die Anwälte der Klägerin im Hinblick auf den Arbeitsaufwand oder die Komplexität der im Rahmen der Rechtssachen T‑163/20, T‑163/20 R und T‑163/20 R II aufgeworfenen Rechtsfragen. Insoweit ist festzustellen, dass sich der Beschluss vom 25. Mai 2020, Isopix/Parlament (T‑163/20 R und T‑163/20 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:215), für die Feststellung, ob dem Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz unter den Umständen des vorliegenden Falles stattzugeben war, auf eine ständige Rechtsprechung stützte. In der Folge ging es bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen vorlagen, um den Anträgen der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben, mehr um die tatsächlichen als um die rechtlichen Umstände, so dass der Beitrag zur Entwicklung des Unionsrechts begrenzt blieb.

42      Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin, der Schwierigkeitsgrad der Rechtssache ergebe sich aus den kurzen Fristen, die die Anwälte hätten einhalten müssen. Selbst wenn man annimmt, dass die Anwälte der Klägerin enge Fristen einhalten mussten, könnte sich das weder auf den Arbeitsaufwand noch auf die Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen auswirken.

[nicht wiedergegeben]

 Zu den Kurierkosten

59      Nach Ansicht der Klägerin ist den Anwaltshonoraren ein Betrag in Höhe von 352,48 Euro hinzuzufügen, der für die Übersendung von Dokumenten an die Kanzlei des Gerichts angefallen sei, die die dringliche Eröffnung eines e‑Curia-Kontos, insbesondere zur Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, ermöglichten. Zur Stützung dieses Vorbringens hat die Klägerin eine Rechnung eines Kurierdienstunternehmens vorgelegt, die auf den 31. März 2020 und damit auf zwei Tage vor Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache T‑163/20 und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz in der Rechtssache T‑163/20 R datiert ist.

60      Das Parlament bestreitet die Notwendigkeit und damit die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen.

61      In Übereinstimmung mit dem Parlament ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnung eines e‑Curia-Kontos u. a. davon abhängt, dass es sich bei den Antragstellern um Bevollmächtigte und Anwälte handelt, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten. Ein e‑Curia-Konto wird im Namen des Anwalts eröffnet, der es beantragt hat, und es wird für jede gegenwärtige oder künftige Rechtssache benutzt, die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht wird.

62      Außerdem ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin der Kanzlei des Gerichts die für den Abschluss der Eröffnung ihres e‑Curia-Kontos erforderlichen Dokumente auch nach Einreichung der oben in Rn. 59 genannten Verfahrensschriftstücke hätte übermitteln können. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e‑Curia, die die Kanzlei des Gerichts insbesondere auf der Grundlage von Art. 8 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia (ABl. 2018, L 240, S. 72) erlassen hat, sehen nämlich ein spezielles Verfahren vor, das die vorläufige Eröffnung eines Kontos im Hinblick auf die Einreichung von Verfahrensschriftstücken beim Gericht ermöglicht. Hat also ein Vertreter, der die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kontos erfüllt, die für diese Eröffnung eines Kontos erforderlichen Schritte nicht rechtzeitig vor Ablauf einer für die Einreichung eines Schriftstücks in einem Verfahren vor dem Gericht gesetzten Frist unternommen, kann er vorläufig ein Konto eröffnen, um die Einreichung nach dem speziellen Verfahren durchzuführen. Damit die Eröffnung dieses Kontos von der Kanzlei des Gerichts validiert werden kann, muss der Vertreter der Kanzlei des Gerichts die erforderlichen Unterlagen für den Abschluss der Eröffnung innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Einreichung des Verfahrensschriftstücks über e‑Curia zukommen lassen.

63      Nach alledem können die im vorliegenden Fall von der Klägerin geltend gemachten Kurierkosten für das Verfahren in der Hauptsache in der Rechtssache T‑163/20 und für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑163/20 R nicht als notwendig im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung betrachtet werden.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die das Europäische Parlament der Isopix SA zu erstatten hat, wird auf 25 490 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 7. September 2021

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Französisch.


1 Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.