Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2021 –
Spanien/Kommission
(Rechtssache T‑554/19)
„Sprachenregelung – Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung – Begrenzung der Wahl der Sprache 2 auf vier Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit“
1. Europäische Union – Sprachenregelung – Verordnung Nr. 1 – Geltungsbereich – Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten – Einschluss mangels besonderer Vorschriften
(Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 6)
(vgl. Rn. 27)
2. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Diskriminierung aus Gründen der Sprache – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1; Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 6)
(vgl. Rn. 32-34)
3. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang
(Beamtenstatut, Art. 1d)
(vgl. Rn. 35-37)
4. Kommunikationssprachen zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern – Beschränkung – Zulässigkeit – Begründung – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(vgl. Rn. 47-49)
5. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Gleichbehandlung – Anforderung spezieller Sprachkenntnisse – Begründung – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Beamtenstatut, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f)
(vgl. Rn. 64-71)
6. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung mit dem dienstlichen Interesse an der Einstellung sofort einsatzfähiger Personen – Unzulässigkeit
(vgl. Rn. 102-105, 122, 123)
7. Beamtenklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren – Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber – Keine Infragestellung der bereits erfolgten Einstellungen
(vgl. Rn. 158)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19 zur Erstellung einer Reserveliste in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung (ABl. 2019, C 191 A, S. 1)
Tenor
1. | | Die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19 zur Erstellung einer Reserveliste in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung wird für nichtig erklärt. |
2. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Spanien. |