Language of document : ECLI:EU:T:2021:553


 


 



Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2021 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T355/18)

„Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Begrenzung der Wahl der Sprache 2 auf vier Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit“

1.      Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Kommunikationssprachen zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern – Beschränkung – Zulässigkeit – Begründung – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber

(Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1 und Art. 6 und Anhang III, Art. 1; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2 und 5)

(vgl. Rn. 50-52)

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung mit dem dienstlichen Interesse an der Einstellung sofort einsatzfähiger Personen – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1 und Art. 6, 27 und 28 Buchst. f, und Anhang III, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1)

(vgl. Rn. 62-64, 80, 85, 86, 94, 95, 99-102, 113-118, 120-122, 127-129, 132, 133)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/340/18 zur Erstellung einer Reserveliste im Bereich Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Audit, Inspektion und Bewertung) und EPSO/AD/341/18 zur Erstellung einer Reserveliste im Bereich Lebensmittelsicherheit (Politik und Rechtsvorschriften) (ABl. 2018, C 97 A, S. 1)

Tenor

1.

Die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/340/18 zur Erstellung einer Reserveliste im Bereich Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Audit, Inspektion und Bewertung) und EPSO/AD/341/18 zur Erstellung einer Reserveliste im Bereich Lebensmittelsicherheit (Politik und Rechtsvorschriften) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Spanien.