Language of document : ECLI:EU:T:2012:526





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Oktober 2012 –
Italien/Kommission

(Rechtssache T‑426/08)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Zucker – Verarbeitung von Zitrusfrüchten – Milch – Kulturpflanzen – Pauschale finanzielle Berichtigung – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Kein Beurteilungsfehler“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung – Klagegrund einer unzutreffenden Begründung – Unterscheidung (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 17, 90)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 37)

3.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit –Tragweite – Zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele geeignete Mittel (Art. 5 Abs. 4 EUV) (vgl. Randnrn. 39, 157)

4.                     Handlungen der Organe – Allgemeine Normen für die Verwaltungspraxis – Handlungen, die Außenwirkungen entfalten sollen – Ausübung des Ermessens durch die Kommission – Verpflichtung zur Einhaltung der höherrangigen Vorschriften der Union (vgl. Randnr. 41)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Zusätzliche Abgabe für Milch – Kontrollen durch die Mitgliedstaaten – Kontrollfristen – Zwingende Frist – Abschluss der Kontrolle – Verfügbarer Kontrollbericht – Nach Maßgabe des Zwecks des Berichts verstandene Verfügbarkeit (Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Art. 1; Verordnung Nr. 1392/2001 der Kommission, Art. 12 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 75, 85)

6.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 125, 126, 145)

7.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Unmöglichkeit, die der Union entstandenen Verluste genau zu ermitteln – Pauschale Berichtigung – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Randnrn. 131, 132, 174)

8.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens (vgl. Randnr. 141)

9.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Einführung einer differenzierenden Regelung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der Gefahr, die sich aus der Schwere der den nationalen Kontrollbehörden zuzurechnenden Mängel für den EAGFL ergibt – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (vgl. Randnr. 158)

10.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 184)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/582/EG der Kommission vom 8. Juli 2008, mit der bestimmte von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden (ABl. L 186, S. 39), soweit damit von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben in Höhe von 174 704 912,66 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.