Klage, eingereicht am 30. September 2008 - KODA / Kommission
(Rechtssache T-425/08)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: KODA (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: K. Dyekjær und J. Borum)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) in vollem Umfang für nichtig zu erklären oder
hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit KODA betroffen ist, oder
Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) für nichtig zu erklären oder
hilfsweise, Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) für nichtig zu erklären, soweit KODA betroffen ist, oder
weiter hilfsweise, Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) für nichtig zu erklären, soweit die Kabelübertragung betroffen ist, und
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung K(2008) 3435 end. der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC an, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, dass sie in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen Mitgliedschaftsbeschränkungen festgelegt oder in der Praxis angewandt (Art. 1), Exklusivitätsklauseln verwendet (Art. 2) und die territorialen Abgrenzungen so koordiniert habe, dass der Geltungsbereich der Lizenzen, mit denen Rechte zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit oder Kabel gewährt werden, auf das jeweilige Inlandsgebiet der Verwertungsgesellschaft beschränkt wird (Art. 3).
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass
die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Formmangel leide, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem zentralen Punkt von der abschließenden Entscheidung abweiche;
die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei, weil erstens nicht nachgewiesen sei, dass die Einbeziehung von Gebietsabgrenzungen in die Gegenseitigkeitsvereinbarungen für Internet, Satellit und Kabel durch die Klägerin das Ergebnis einer mit den anderen EWR-Verwertungsgesellschaften abgestimmten Verhaltensweise sei, und zweitens die Gebietsabgrenzungen nicht wettbewerbsbeschränkend seien.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass der Verstoß in Bezug auf die Lizenzierung von Rechten zur Kabelweiterverbreitung in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen sei.
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