Language of document : ECLI:EU:T:2012:320

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. Juni 2012(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Märkte für Reißverschlüsse und ‚andere Verschlüsse‘ – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Koordinierte Preiserhöhungen, Festsetzung von Mindestpreisen, Aufteilung der Kunden und der Märkte sowie Austausch sonstiger Geschäftsinformationen – Beweis – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verjährung – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Leitlinien“

In der Rechtssache T‑439/07

Coats Holdings Ltd mit Sitz in Uxbridge, Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: W. Sibree, C. Jeffs, K. O’Connell, J. Boyce, Solicitors, und D. Anderson, QC,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz sowie der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Coats Holdings Ltd (im Folgenden: Coats oder Klägerin) ist ein führender Hersteller und Lieferer von Industrienähgarn und Stickgarn und ist weltweit nach der YKK-Gruppe der zweitgrößte Hersteller von Reißverschlüssen. Coats stellt ein breites Sortiment von leichten Polyester-, Nylon- und Metallreißverschlüssen her. 1988 erwarb Coats das Unternehmen Opti, dessen Namen sie seither als Reißverschluss-Marke benutzt. Nach 1988 wurde das Reißverschlussgeschäft von Coats als Coats Opti bezeichnet.

2        Der Sektor der Herstellung von Verschlüssen lässt sich in zwei Hauptgruppen unterteilen, nämlich Reißverschlüsse und „andere Verschlüsse“, die verschiedene Sorten von Druckknöpfen, Schnappverschlüssen, Druckverschlüssen, Klemmverschlüssen, Haken, Ösen, Jeansknöpfen, Nieten und Metall- und Kunststoffzubehör für die Lederwaren- und Bekleidungsindustrie umfassen.

3        Am 7. und 8. November 2001 führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Gemeinschaftshersteller von Hart- und Weichkurzwaren und Garn (darunter die Entaco Ltd, die Coats plc und die William Prym GmbH & Co. KG) sowie bei dem Fachverband Verbindungs- und Befestigungstechnik (im Folgenden: VBT) durch.

4        Am 26. November 2001 stellten die Prym- und die Coats-Gruppe Anträge auf Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) für den Reißverschlusssektor.

5        Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 übermittelte Coats der Kommission bestimmte Informationen.

6        Am 8. August 2003 stellte Stocko (nunmehr YKK Stocko Fasteners) einen Antrag gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) für den Sektor der „anderen Verschlüsse“.

7        Danach richtete die Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 mehrere Auskunftsverlangen an eine Reihe von Betroffenen.

8        Am 16. September 2004 richtete die Kommission eine die „anderen Verschlüsse“, Ansetzmaschinen und Reißverschlüsse betreffende Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) an die Unternehmen Prym Fashion, William Prym, Éclair Prym, Fiocchi Prym, Fiocchi Snaps France, YKK Stocko Fasteners, YKK Holding Europe, YKK Corp., Coats, A. Raymond, Berning & Söhne, Berning France, Scovill Fasteners Europe (vormals Unifast), Scovill Fasteners sowie an den VBT.

9        Diese Unternehmen und der VBT erhielten Einsicht in die Ermittlungsakte der Kommission in Form einer Kopie auf CD-ROM, die ihnen am 1. Oktober 2004 zugesandt wurde.

10      Am 12. November 2004 stellte die Prym-Gruppe gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen Antrag auf Erlass oder, hilfsweise, Ermäßigung der Geldbußen für die „anderen Verschlüsse“.

11      Mit Fax vom 18. November 2004 ergänzte die Prym-Gruppe ihren Antrag. Mit E‑Mails vom 3., 4. und 11. Januar 2005 schickte sie der Kommission ergänzende Informationen. Mit E-Mail vom 27. Januar 2005 beantragte sie die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002.

12      Am 18. Februar 2005 stellte die YKK-Gruppe gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbußen für die „anderen Verschlüsse“.

13      Am 25. Februar 2005 ergänzte die YKK-Gruppe diesen Antrag.

14      Aufgrund des von der Prym- und der YKK-Gruppe in ihren Anträgen auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 übermittelten Beweismaterials konnte die Kommission am 7. März 2006 an die betroffenen Unternehmen eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte) richten.

15      Die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte betraf die „anderen Verschlüsse“, Ansetzmaschinen und Reißverschlüsse und war an die Unternehmen A. Raymond, Berning & Söhne und Berning France, Coats und Coats Deutschland, Eclair Prym, Prym Fashion, Fiocchi Prym, Scovill Fasteners Europe, Scovill Fasteners, William Prym, YKK Corp., YKK Holding Europe und YKK Stocko Fasteners sowie an den VBT gerichtet. Die CD-ROM mit den Unterlagen der Kommissionsakte wurde am 13. März 2006 an die Verfahrensbeteiligten versandt.

16      Die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckte sich auf die gleichen Produkte wie die Mitteilung der Beschwerdepunkte und korrigierte, detaillierte, konsolidierte und erweiterte die in dieser genannten Beschwerdepunkte, wo dies notwendig erschien. In der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnte die Kommission nicht systematisch alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn sich in Bezug auf sie infolge der Anträge auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 keine Änderung ergeben hatte.

17      Am 11. Juli 2006 fand eine Anhörung statt.

18      Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Ansehung des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 19. September 2007 die Entscheidung K (2007) 4257 endg. in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die in einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Februar 2009 (ABl. C 47, S. 8) veröffentlicht ist.

19      In Art. 1 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen erstens der YKK Holding und der YKK Europe Ltd, zweitens der Coats Holdings und Coats Deutschland und drittens Prym Fashion und der Éclair Prym Group auf dem Markt für Reißverschlüsse (im Folgenden: Dreiparteienzusammenarbeit zwischen der YKK‑, der Coats‑ und der Prym-Gruppe) u. a. die folgenden Unternehmen in den angegebenen Zeiträumen gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, indem sie Preisinformationen ausgetauscht, die Preise und Preiserhöhungen erörtert und ein Verfahren zur Festsetzung von Mindestpreisen für Standardprodukte auf dem europäischen Markt vereinbart hätten:

–        Coats Holdings, vom 28. April 1998 bis 12. November 1999;

–        Coats Deutschland, vom 28. April 1998 bis 12. November 1999.

20      In Art. 1 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Coats Holdings und William Prym/Prym Fashion auf den Märkten für „andere Verschlüsse“ und Reißverschlüsse (im Folgenden: bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe) das folgende Unternehmen im angegebenen Zeitraum gegen Art. 81 EG verstoßen habe, indem es mit anderen Unternehmen vereinbart habe, den Kurzwarenmarkt dadurch aufzuteilen, dass sie die Coats-Gruppe am Eintritt in den europäischen Markt für „andere Verschlüsse“ hinderten:

–        Coats Holdings, vom 15. Januar 1977 bis 15. Juli 1998.

21      Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen, die nach der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), und in den Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 dargelegten Methode berechnet wurden.

22      In Art. 2 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung wird für die Dreiparteienzusammenarbeit zwischen der YKK‑, der Coats‑ und der Prym-Gruppe u. a. folgende Geldbuße festgesetzt: Coats Holdings und Coats Deutschland gesamtschuldnerisch: 12 155 000 Euro.

23      In Art. 2 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung wird für die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe u. a. folgende Geldbuße festgesetzt: Coats Holdings: 110 250 000 Euro.

24      In Art. 4 der angefochtenen Entscheidung wird den in Art. 1 aufgeführten Unternehmen aufgegeben, die in diesem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, sofern dies noch nicht geschehen ist, und sich der Wiederaufnahme der in Art. 1 beschriebenen Verhaltensweisen und jeglicher Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, zu enthalten.

25      Durch ihren Beschluss C (2011) 2070 endg. vom 31. März 2011 reduzierte die Kommission, nachdem sie in Bezug auf ein anderes betroffenes Unternehmen als die Klägerin den Einfluss der Geldbußen auf dessen finanzielle Situation und dessen behauptete Leistungsunfähigkeit geprüft hatte, die diesem Unternehmen ursprünglich auferlegte Geldbuße.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

26      Mit Klageschrift, die am 4. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

27      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Dritten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

28      Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 7. Februar 2011 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

29      Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

30      Mit Schreiben, das am 20. Juni 2011 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin Bemerkungen zu dem ihr am 14. April 2011 übermittelten Sitzungsbericht eingereicht, die die Bedeutung der Rechtsprechung zur Beweislast und zum Beweismaß betreffen.

31      Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Juli 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

32      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie von ihnen betroffen ist;

–        hilfsweise, die in Art. 2 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

34      Die Klägerin stützt ihre Klage, die ausschließlich die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe zum Gegenstand hat, auf fünf Klagegründe:

–        erstens, Verstoß der Kommission gegen ihre Beweispflicht bezüglich der Zuwiderhandlung und Nichtbeachtung des dafür erforderlichen Beweismaßes;

–        zweitens, Verstoß gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003;

–        drittens, Fehlen von Nachweisen für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung;

–        viertens, Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)

–        und fünftens, fehlerhafte Anwendung der Leitlinien.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Beweispflicht bezüglich der Zuwiderhandlung und Nichtbeachtung des dafür erforderlichen Beweismaßes

 Vorbringen der Parteien

35      Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, der Kommission seien bei der Prüfung sämtlicher Beweismittel offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, so dass sie ihrer Beweispflicht für die Beteiligung der Coats-Gruppe an einer bilateralen Marktaufteilungsvereinbarung mit der Prym-Gruppe, die vom Januar 1977 bis Juli 1998 gedauert habe, nicht nachgekommen sei. Die Kommission habe die Beweislastgrundsätze, die das Gericht in seinem Urteil vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission (T‑36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71), aufgestellt habe, nicht beachtet, wonach die Kommission Beweise beibringen müsse, die ihre „feste Überzeugung“ begründeten, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, und im Zweifel zugunsten des Beklagten entscheiden müsse.

36      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

37      Da die Parteien uneins sind in der Frage, wie sich die Beweislast unter ihnen verteilt, und allgemeiner, ob die Regeln für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 EG und für den Nachweis der Beteiligung der Klägerin an einem solchen Verstoß beachtet worden sind oder nicht, ist vorab auf die einschlägigen Rechtsnormen hinzuweisen.

38      Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sowie ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, Slg. 2004, I‑23, Randnr. 62; Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg. 2007, II‑3601, Randnr. 688). Hierzu muss die Kommission hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um nachzuweisen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeytiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, Slg. 1993, I‑1307, Randnr. 127; Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T‑185/96, T‑189/96 und T‑190/96, Slg. 1999, II‑93, Randnr. 47).

39      Stützt sich die Kommission im Rahmen der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 82 EG auf schriftliche Beweismittel, haben die betroffenen Unternehmen nicht nur eine plausible Alternative zur Auffassung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise nicht für den Nachweis der Zuwiderhandlung genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, „Zement“, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnrn. 725 bis 728, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 187). In einem Fall wie dem vorliegenden, wenn sich die Kommission auf direkte Beweise stützt, müssen die betroffenen Unternehmen dartun, dass die von der Kommission herangezogenen Beweise nicht genügen. Es ist bereits entschieden worden, dass eine solche Umkehr der Beweislast nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg. 1999, I‑4539, Randnr. 181).

40      Jedoch muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendigerweise hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Die Indizien, die die Kommission in der Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu beweisen, sind nämlich nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Es ist auch zu berücksichtigen, dass die wettbewerbswidrigen Tätigkeiten heimlich ablaufen und deshalb in den meisten Fällen das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57).

43      Im Übrigen genügt es nach ständiger Rechtsprechung zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das betreffende Unternehmen an Zusammenkünften, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, teilnahm, ohne sich offen dagegen auszusprechen. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es diesem Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Mitbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als sie teilnahm (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 155, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 96, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 81).

44      Dieser Rechtsgrundsatz beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Sitzung teilnahm, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es sich dem Ergebnis der Sitzung anschließen und entsprechend verhalten werde (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 82).

45      Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei beigebrachten Beweise deren Glaubhaftigkeit (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnr. 72, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 273). Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und davon ab, ob sein Inhalt vernünftig und glaubhaft ist (Urteil Zement, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 1053; Schlussanträge des Richters Vesterdorf in Wahrnehmung der Aufgaben des Generalanwalts in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, T‑1/89, Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Slg. 1991, II‑867, II‑869, II‑956). Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg. 1999, II‑707, Randnr. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg. 2003, II‑5761, Randnr. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 207). Zudem wird durch die bloße Tatsache, dass eine Information von Unternehmen geliefert wurde, die Antrag auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 oder 2002 gestellt haben, der Beweiswert dieser Information nicht in Frage gestellt.

46      Nach ständiger Rechtsprechung ist es der Kommission nämlich durch keine Bestimmung und keinen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz verboten, gegen ein Unternehmen die Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen zu verwenden. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die den Art. 81 EG und 82 EG zuwiderlaufen, nicht tragbar und mit der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen, nicht zu vereinbaren (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Ein gewisses Misstrauen gegenüber den freiwilligen Angaben der Hauptbeteiligten an einem rechtswidrigen Kartell ist verständlich, da diese Beteiligten die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darstellen könnten. Angesichts der inneren Logik des in den Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 bzw. 2002 vorgesehenen Verfahrens begründet jedoch das Antragsbegehren, durch deren Anwendung eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken, nicht zwangsläufig einen Anreiz zur Vorlage verfälschter Beweise gegen die übrigen Beteiligten an dem beanstandeten Kartell. Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der anwendbaren Mitteilung über Zusammenarbeit gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 70, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

48      Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, dass sie eine Zuwiderhandlung verwirklichte, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende dazu entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen. So sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 166, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 59).

49      Erklärungen, die im Rahmen von Anträgen auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 oder 2002 von den betreffenden Unternehmen abgegeben wurden, sind jedoch mit Vorsicht zu beurteilen und können im Allgemeinen nicht als besonders verlässliche Beweise angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweismittel bestätigt werden.

50      Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 285, Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 167, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 293).

51      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 215. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe darauf abzielte, den Kurzwarenmarkt aufzuteilen, indem die Coats-Gruppe vom Zugang zum europäischen Markt für „andere Verschlüsse“ abgehalten wird.

52      Anhand der in den vorstehenden Randnrn. 38 bis 50 dargelegten Regeln ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinreichend glaubhafte, aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beigebracht hat, um im Rahmen einer umfassenden Beurteilung nach Prüfung der von der Klägerin vorgetragenen alternativen Erklärungen oder Rechtfertigungen nachzuweisen, dass die in Art. 1 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung stattgefunden hat.

–       Zum Treffen von 1975 (217. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

53      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe das Protokoll des Treffens von 1975 zwischen der Klägerin und William Prym unzutreffend dahin verstanden, dass es sich um eine Vorstufe zu einer Aufteilung der Märkte gehandelt habe, während aus dem genannten Protokoll hervorgehe, dass es sich ausschließlich um harmlose Gespräche über den Alleinvertrieb und den gemeinsamen Vertrieb und um Verpflichtungen des Vertriebspartners gehandelt habe, keine Konkurrenzprodukte herzustellen oder zu vertreiben. Diese Auslegung werde durch eine Notiz vom 27. Oktober 1975 bestätigt, die Herr E. F. für Herrn A. P. senior und Herrn D. P. erstellt habe und in der auf ein Treffen Bezug genommen werde, das am 17. Oktober 1975 zwischen Herrn F. und Herrn B. stattgefunden habe.

54      Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie weder das Stattfinden des Treffens noch ihre Teilnahme daran bestreitet. Sie wendet sich vielmehr gegen die Auslegung des Protokolls dieses Treffens durch die Kommission.

55      Der 217. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet:

„1975 vereinbarten [die Coats‑ und die Prym-Gruppe], im Bereich des Verkaufs und Vertriebs in zahlreichen Ländern weltweit im Wege gemeinsamer Handelsgesellschaften oder je nach ihrer Marktstärke in dem jeweiligen Land durch den Alleinvertrieb für die Produkte des jeweils anderen Unternehmens zusammenzuarbeiten. Das Protokoll eines Treffens in Stolberg [Deutschland] am 16./17. November 1975 beschreibt den Rahmen der Zusammenarbeit beider Konzerne …“

56      Einen erheblichen Teil des Protokolls des Treffens von Stolberg nimmt der Binnenhandel ein: „Im Rahmen dieser Prinzipien zeichnen sich folgende Hauptpunkte einer Vereinbarung ab, auf deren Grundlage sich die späteren Detailgespräche über Marktfragen anschließen werden.“ In Punkt 2.5 des genannten Protokolls heißt es zum Thema Italien:

„[Die] Prym[-Gruppe] wird ihre Reißverschlüsse nicht auf den Markt bringen.“

57      Die genannte Notiz vom 27. Oktober 1975 gibt den Inhalt eines Gesprächs mit Coats wieder, das am 17. Oktober 1975 in Glasgow (Vereinigtes Königreich) stattfand, und enthält einen Punkt I „Marketing“, in dem es heißt:

„Die von uns schon für den Anfang vorgesehenen Ausnahmen von dieser Regel, wie z. B. Italien, müssen … gründlich überdacht werden.“

58      In Fn. 2 der Klageschrift führt die Klägerin aus: „Coats Italy erwarb eine Kapitalbeteiligung an Lamprom, einem italienischen Reißverschlusshersteller in Privatbesitz und Lizenznehmer von Opti [1989 von Coats erworben], den sie 1975/1976 unter ihre volle Kontrolle brachte.“

59      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in dem Protokoll nicht nur, wie die Klägerin geltend macht, von „harmlosen Gesprächen über den Alleinvertrieb und den gemeinsamen Vertrieb und … Verpflichtungen des Vertriebspartners …, keine Konkurrenzprodukte herzustellen oder zu vertreiben“, sondern auch von einer Aufteilung des italienischen Marktes für Reißverschlüsse die Rede ist. Im Übrigen geht aus der Teilnehmerliste hervor, dass es sich um ein Treffen des Führungspersonals beider Unternehmen handelte.

60      Zudem hat die Kommission das Treffen vom 16. und 17. November 1975 nicht als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung angesehen, sondern dieses Schriftstück aus der Zeit vor dem festgestellten Beginn der Zuwiderhandlung (15. Januar 1977) herangezogen, um die Beweise für den Zeitraum der Zuwiderhandlung besser prüfen zu können. Die Kommission war nicht daran gehindert, die vorbereitenden Schritte vor der eigentlichen Errichtung des Kartells zu berücksichtigen, um die zuvor bestehende wirtschaftliche Situation zu ermitteln, die die Errichtung des Kartells erklärte, oder um die jeweilige Rolle der Mitglieder des Kartells bei dessen Planung, Errichtung und Umsetzung festzustellen und zu bewerten. Im Übrigen kann die Kommission in gleicher Weise die Phase nach dem eigentlichen Zeitraum der Zuwiderhandlung berücksichtigen, um im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit oder etwaiger mildernder Umstände die tatsächliche Zusammenarbeit der Unternehmen bei der Aufdeckung ihres Kartells zu bewerten (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, „Tokai I“, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 304).

61      Zudem heißt es in dem Schriftstück vom 15. Januar 1977, das nachstehend zu prüfen sein wird:

„Die allgemeinen Grundsätze der [bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe] werden, wie im Stolberg-Protokoll vom 16./17. November 1975 festgehalten, wie folgt ausgedehnt: …“

–       Zum Schriftstück vom 15. Januar 1977 (Erwägungsgründe 218 bis 222 der angefochtenen Entscheidung)

62      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass das Schriftstück vom 15. Januar 1977, auf das sie sich in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, weder unterzeichnet noch vollständig sei und dass nichts erkennen lasse, wer bei Coats oder William Prym es verfasst oder mündlich gebilligt habe, denn es gebe keinen Beleg für eine schriftliche Zustimmung. Dies seien nützliche Anhaltspunkte für die Beurteilung des Beweiswerts eines solchen Schriftstücks. Aus dem Begriff der vollumfänglichen Zusammenarbeit folge implizit und aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 explizit, dass die Kommission William Prym, damit dieser die Anwendung der Mitteilung zugutekommen könne, zur Vorlage von Beweisen, die auf ihre früheren Mitarbeiter zurückgingen, hätte auffordern müssen.

63      Wie sich aus diesem Vorbringen ergibt, bestreitet die Klägerin die Existenz des Schriftstücks vom 15. Januar 1977 nicht. Sie wendet sich jedoch gegen dessen Auslegung durch die Kommission.

64      Die Erwägungsgründe 218 und 219 der angefochtenen Entscheidung lauten:

„(218) [Ausgehend von diesem Rahmen der Zusammenarbeit] schlossen Coats und William Prym eine Vereinbarung über eine allgemeine Aufteilung der Hartkurzwaren-Märkte, wie aus dem schriftlichen Vertrag vom 15. Januar 1977 (nachstehend ‚Vertrag von 1977‘) … hervorgeht, in dem sich Coats verpflichtete, ‚weder direkt noch durch Assoziierung Hartkurzwaren … herzustellen oder konkurrierende Hartkurzwaren in Europa ohne vorherige Zustimmung von [William] Prym zu vertreiben‘. [William] Prym verpflichtete sich demgegenüber, ‚weder direkt noch durch Assoziierung ohne vorherige Zustimmung von Coats Nähfäden und Strickgarne usw. … herzustellen und konkurrierende Nähfäden und Strickgarne usw. in Europa zu vertreiben‘ …

(219) In einer Klausel des Vertrags von 1977 wurde anerkannt, dass diese Verpflichtungen anerkanntermaßen rechtlich nicht durchsetzbar sind; ‚sie spiegeln jedoch den Geist der Vereinbarung Coats‑[William] Prym wider und sind somit als moralische Verpflichtung für beide Parteien zu werten‘ …“

65      Das Schriftstück vom 15. Januar 1977 hat folgenden Wortlaut:

„Die allgemeinen Grundsätze der [bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe] werden, wie im Stolberg-Protokoll vom 16./17. November 1975 festgehalten, wie folgt ausgedehnt:

Coats geht folgende Verpflichtungen ein, wovon bisherige Gegebenheiten (in Plan a aufgelistet) ausgenommen sind:

1.      weder direkt noch durch Assoziierung Hartkurzwaren (in Plan b aufgeführt – auf der Grundlage des italienischen Vertrags, bei dem Maschinennadeln ausgenommen sind) herzustellen oder konkurrierende Hartkurzwaren in Europa ohne vorherige Zustimmung von [William] Prym zu vertreiben;

2.      in anderen Ländern weder direkt noch durch Assoziierung ohne vorherige Zustimmung von [William] Prym Hartkurzwaren herzustellen oder konkurrierende Hartkurzwaren ohne vorherige Konsultation von [William] Prym zu vertreiben.

[William] Prym verpflichtet sich:

1.      weder direkt noch durch Assoziierung ohne vorherige Zustimmung von Coats Nähfäden und Strickgarne usw. (in Plan c aufgelistet) herzustellen und konkurrierende Nähfäden und Strickgarne usw. in Europa zu vertreiben;

2.      in anderen Ländern weder direkt noch durch Assoziierung ohne vorherige Zustimmung von Coats Nähfäden und Strickgarne usw. herzustellen oder konkurrierende Nähfäden und Strickgarne ohne vorherige Konsultation von Coats zu vertreiben.

Diese Verpflichtungen sind anerkanntermaßen rechtlich nicht durchsetzbar; sie spiegeln jedoch den Geist der Vereinbarung Coats-[William] Prym wider und sind somit als moralische Verpflichtung für beide Parteien zu werten.“

66      Bereits aus dem Wortlaut dieses Schriftstücks ergibt sich, dass es sich auf das Treffen in Stolberg am 16. und 17. November 1975 bezieht, genauer gesagt, dass es die bei diesem Treffen besprochenen allgemeinen Grundsätze ergänzen soll. Dieses Schriftstück gibt die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen auf Geschäftsebene wieder.

67      Zu der Rüge der Klägerin, das Schriftstück vom 15. Januar 1977 habe keinen Beweiswert, ist festzustellen, dass dieses Schriftstück dadurch, dass es nicht unterzeichnet ist, nicht zwangsläufig an Glaubhaftigkeit verliert. Erstens kann es nicht überraschen, dass dieses Schriftstück nicht unterzeichnet ist, weil es sich um eine Notiz über ein Treffen handelt, dessen wettbewerbswidriger Zweck es ihrem Verfasser angezeigt erscheinen ließ, so wenig Spuren wie möglich zu hinterlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T‑11/89, Slg. 1992, II‑757, Randnr. 86). Zweitens lässt das Datum auf diesem Schriftstück („15.1.1977“) die Annahme zu, dass es in der Zeit des Sachverhalts erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 173). Drittens ist, da dieses Schriftstück spezielle Informationen enthält, die mit den in anderen Schriftstücken enthaltenen Informationen übereinstimmen, davon auszugehen, dass sich die Beweismittel gegenseitig verstärken können (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 275). Viertens liegt, wie das Gericht u. a. im Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 715), bestätigt hat, eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.

68      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 folgende, im 220. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte Passage enthält:

„Mit Vertrag vom 15. Januar 1977, der bis heute Gültigkeit hat, haben Coats und [William] Prym den Kurzwaren-Markt aufgeteilt. Ohne Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners durfte der andere nicht in dessen Marktsegment tätig werden. Coats war und ist bis heute für das Marktsegment Weichkurzwaren (Nähfäden, Stickgarne und Wolle) zuständig; [William] Prym war und ist für das Marktsegment Hartkurzwaren (Nadeln und Druckknöpfe) zuständig.

Im Rahmenabkommen von 1976/1977 haben sich Coats und [William] Prym entschieden, ihre komplementären Produktsortimente Nähfäden, Stickgarne und Wolle (Weichkurzwaren) und Reißverschlüsse, Druckknöpfe und Nadeln (Hartkurzwaren) vertriebsmäßig zu ergänzen. Der Grundgedanke bestand darin, dass ein Nähfaden eine Nadel braucht und diese beiden Produkte gemeinsam über einen Absatzkanal vermarktet werden sollen. Das Rahmenabkommen sollte verursachen, dass die jeweiligen Firmen in ihrem jeweiligen Kernbereich im Markt stärker wurden und insbesondere in der Internationalisierung ihre Marktposition ausbauen konnten und gleichzeitig Synergien im Vertrieb über die Eliminierung von Doppelfunktionen erreicht werden konnten. Über das Rahmenabkommen kam man überein, dass beide Firmen sich zusagten, nicht in den Bereich des anderen ohne dessen vorherige Zustimmung zu investieren.

Gleichzeitig wurde eine 24,9%ige Beteiligung von Coats an [William] Prym vereinbart, verbunden mit der Abrede, dass Coats das Recht erhielt, einen Geschäftsführer in die Geschäftsführung von William Prym und zwei Mitglieder in den Beirat von William Prym zu entsenden. Von beiden Rechten hat Coats bis zum Jahr 1994 Gebrauch gemacht …“

69      In dem Rundschreiben der Coats Patons vom 20. Januar 1977 (im Folgenden: Rundschreiben von 1977) wurde die 24,9%ige Beteiligung von Coats an William Prym sowie die Entsendung eines Geschäftsführers in deren Geschäftsführung (Herr J. G.) und von zwei Mitgliedern in deren Beirat (Herr B. und Herr W. H.) bestätigt.

70      Die Aussage von Herrn A. P. stützt, ergänzt und bestätigt den Inhalt des Vertrags vom 15. Januar 1977 (im Folgenden: Vertrag von 1977). Zu dem von der Klägerin bestrittenen Beweiswert dieser Aussage ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn gegenüber den freiwilligen Angaben der Hauptbeteiligten an einem rechtswidrigen Kartell im Allgemeinen ein gewisses Misstrauen angebracht ist, da diese Beteiligten die Neigung haben können, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen, dies nichts daran ändert, dass das Argument der Klägerin nicht der inneren Logik des in den Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 vorgesehenen Verfahrens entspricht. Das Antragsbegehren nämlich, durch deren Anwendung eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken, begründet nicht zwangsläufig einen Anreiz zur Vorlage verfälschter Beweise gegen die übrigen Beteiligten an dem beanstandeten Kartell. Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der anwendbaren Mitteilung über Zusammenarbeit gelangt (siehe oben, Randnrn. 47 und 48). Im Übrigen ergibt sich aus dem 246. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission hinsichtlich der Anträge der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 eine gewisse Vorsicht walten ließ, denn sie war bestrebt, diese Aussage durch andere Beweismittel zu bestätigen. So legte sie als Ende der Zuwiderhandlung nicht entsprechend der Angabe der Prym-Gruppe in den genannten Anträgen das Jahr 2004, sondern das Treffen vom 15. Juli 1998 fest.

71      Allerdings enthält die eidesstattliche Versicherung von Herrn M. F. vom 11. Mai 2006 unter der Überschrift „Der Vertrag von 1977 und die Beziehungen zwischen Coats und [William] Prym ab den 1970ern bis in die 1990er Jahre“ eine Nr. 5 folgenden Wortlauts:

„5.      Obwohl ich den Vertrag von 1977 bis zu der [ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte] niemals gesehen hatte, kann ich verstehen, warum Coats und [William] Prym 1977 eine solche Vereinbarung hätten eingehen können. Im Januar 1977 hatte Coats eine 24,9%ige Beteiligung an [William] Prym erworben, eine Vereinbarung hätte zu dem gepasst, was ich als ‚großes Vorhaben‘ von [Herrn B.] und [Herrn E. F.] bezeichnen würde, die damals Generaldirektor von J & P Coats Ltd (dem Garne-Bereich der Coats Patons plc) bzw. Geschäftsführer von [William] Prym waren. Ausgehend von ihrem Treffen im Jahr 1975, der Beteiligung von Coats an [William] Prym und den in den 1970ern und 1980ern gegründeten Gemeinschaftsunternehmen würde ich sagen, dass [Herr B.] und [Herr E. F.] ab Mitte der 1970er eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen Coats und [William] Prym in Bezug auf die Kombination von Marketing und Vertrieb anstrebten. Ich glaube aber nicht, dass sie die Märkte zwischen den beiden Unternehmen durch eine Vereinbarung aufteilen wollten. In den 1970ern wäre ein Einstieg von Coats in Hartkurzwaren (anders als durch Übernahme von [William] Prym) oder von [William] Prym in Garne sehr unwahrscheinlich gewesen. Daher hätte eine Zusage von Coats, sich von den Hartkurzwaren fernzuhalten, und von [William] Prym, nicht in die Produktion von Garnen einzusteigen, nichts gebracht.“

72      Herr M. F. räumt somit ein, dass er, auch wenn er vom Bestehen einer solchen Vereinbarung keine Kenntnis hatte, sehr gut verstehen könne, warum die beiden Unternehmen sie (nach der 24,9%igen Beteiligung von Coats an William Prym) eingegangen wären. Dagegen wollten sie seiner Ansicht nach nicht die fraglichen Märkte unter sich aufteilen.

73      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 223. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, sie verfüge über weitere Beweismittel, die den Inhalt des von der Prym-Gruppe übermittelten Dokuments bestätigten, nämlich den Auszug der Rede von Herrn D. P. vom 9. November 1988 (siehe unten, Randnrn. 87 bis 89), den Vermerk von Herrn A. vom 12. Dezember 1991 (siehe unten, Randnrn. 90 bis 94), das Protokoll des Treffens mit Coats Patons vom 11. Februar 1993 (siehe unten, Randnrn. 95 bis 100). Diese Beweismittel sind im Folgenden zu prüfen.

74      Zu der Behauptung der Klägerin, aus dem Begriff der vollumfänglichen Zusammenarbeit folge implizit und aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 explizit, dass die Kommission William Prym, damit dieser die Anwendung der Mitteilung zugutekommen könne, zur Vorlage von Beweisen, die auf ihre früheren Mitarbeiter zurückgingen, hätte auffordern müssen, ist festzustellen, dass aus dieser Mitteilung keineswegs hervorgeht, dass William Prym Erklärungen von früheren Mitarbeitern hätte vorlegen müssen, um eine Ermäßigung der Geldbuße zu erlangen. Diese Rüge ist folglich zurückzuweisen.

–       Zum Schreiben vom 12. April 1977 (224. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

75      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in einem Schreiben vom 12. April 1977 von Herrn S. (Marketing-Direktor von Coats) an Needles Industries Ltd (im Folgenden: NIL) unzutreffend einen Bezug auf eine Absprache zur Aufteilung der Märkte gesehen, obwohl sich aus diesem Schreiben bei sorgfältiger Lektüre ergebe, dass es Vereinbarungen über Alleinvertrieb in Europa und den Erwerb einer strategischen Beteiligung von Coats an William Prym betreffe. Dieses Schreiben sei im Kontext der verschiedenen Projekte in Bezug auf den Vertrieb zu sehen, die bei dem Treffen am 16. und 17. November 1975 angestoßen worden seien. Diese Projekte seien in dem Entwurf eines Schreibens an das Führungspersonal vom Januar 1976 erwähnt.

76      Der 224. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Schon in einem Schreiben von Coats an [NIL] vom 10. April 1977 wird auf eine Vereinbarung zwischen Coats und [William] Prym sowie auf einen NIL/[William] Prym Marketingausschuss Bezug genommen, der sicherstellte ‚dass die Geschäfte nach dem Geist und Buchstaben der Coats/[William] Prym-Vereinbarung ausgeführt werden‘. In dem Schreiben heißt es weiter ‚Der Grundsatz, den Sie (NIL) im Auge behalten sollten, ist, dass Prym als Partner und nicht als befreundeter Rivale zu betrachten ist. Sollten nennenswerte Meinungsverschiedenheiten und Ungewissheit in Bezug auf die Anwendung der Coats/[William] Prym-Vereinbarung auf bestimmte Märkte oder Probleme auftreten, so wenden Sie sich stets an den Market Manager in Glasgow [Coats] …“

77      Vorab ist festzustellen, dass das Schreiben in Wirklichkeit vom 12. April 1977 datiert.

78      Die Klägerin beruft sich auf ein Schreiben vom Januar 1976 sowie auf das Rundschreiben von 1977, um darzutun, dass die Beweisstücke in der Kommissionsakte auch das Bestehen einer rechtmäßigen Zusammenarbeit aufzeigen, und um so anderen Beweismitteln für das Bestehen einer rechtswidrigen Zusammenarbeit den Beweiswert abzusprechen.

79      Dem Schreiben vom Januar 1976 lässt sich jedoch neben dem Bestehen einer rechtmäßigen Zusammenarbeit entnehmen, dass es geboten sei, auf Märkten, auf denen bereits eine Konkurrenz mit NIL bestehe, die seinerzeitigen Marktpositionen grundsätzlich zu respektieren. Insoweit heißt es dort:

„In Bezug auf Märkte, auf denen bereits eine Konkurrenz mit NIL besteht, wurde grundsätzlich vereinbart, dass die gegenwärtigen Marktpositionen respektiert werden. Bei Reißverschlüssen steht [William] Prym nur auf wenigen europäischen Märkten mit Opti/LF in Konkurrenz und mit Opti/LF werden Gespräche geführt, um zu zeigen, dass eine Assoziierung mit [William] Prym nicht mit unseren gegenwärtigen globalen Festlegungen unvereinbar ist.“

80      Im Übrigen gibt die Klägerin in Bezug auf das Schreiben vom 12. April 1977 nicht an, warum Herr S. daran gehindert gewesen sein soll, „in einem Schreiben an [NIL] offen auf eine Marktaufteilungsvereinbarung zu verweisen“.

–       Zum Hugenpoet-Abkommen (Erwägungsgründe 225 und 226 der angefochtenen Entscheidung)

81      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe, abgesehen von der Aussage von Herrn A. P., kein Beweismittel vorgebracht, das die Existenz des „Hugenpoet-Abkommens“ bestätigen könne, und sie habe Beweismittel gegen die Existenz eines solchen Abkommens, wie z. B. die Tatsache, dass William Prym weiter als Hersteller von Reißverschlüssen tätig gewesen sei, nicht berücksichtigt. Die Kommission führe für die Existenz des Hugenpoet-Abkommens als einzige Handlung an, dass William Prym ihre Bezugsquelle für Reißverschlussbänder auf Opti ausgelagert habe. William Prym sei jedoch weiter in der Fertigung von Reißverschlüssen tätig gewesen, und die Auslagerung sei nur durch eine Kostenfrage motiviert gewesen und habe nicht im Rahmen eines Rückzugs aus dem Reißverschlussgeschäft gestanden (vgl. insoweit die Stellungnahme der Klägerin zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte).

82      Die Nichtigerklärung der Feststellung der Kommission sei für die Frage der Schwere und der Dauer jeder behaupteten Zuwiderhandlung von erheblicher Bedeutung. Sie hätte nämlich zur Folge, dass es selbst in dem für die Kommission günstigsten Fall einen Zeitraum von elfeinhalb Jahren (ab dem Schreiben von Coats an NIL vom 12. April 1977 bis zu der Sitzung des Beirats von William Prym vom 9. November 1988) gäbe, für den die Fortdauer der behaupteten Zuwiderhandlung nicht bewiesen wäre.

83      Die Erwägungsgründe 225 und 226 der angefochtenen Entscheidung lauten wie folgt:

„(225) Laut [William] Prym schlossen Anfang der 80er Jahre [William] Prym, Coats und Opti, bis 1988 ein unabhängiger Hersteller von Hartkurzwaren, das sogenannte Hugenpoet-Abkommen. [William] Prym schreibt zu diesem Abkommen: ‚Dies bedeutet, dass die jeweilige Firma in dieser Dreierkonstellation nicht die Produkte produzieren und vertreiben sollte, die die anderen zwei produzieren und vertreiben. Daher verkaufte Opti seinen Hartkurzwarenvertrieb und -verpackungsbetrieb in Holland an [William] Prym … Ein weiteres Ergebnis war, dass [William] Prym dafür bereit war, sich aus dem Reißverschlussmarkt zurückzuziehen. Als erste Maßnahme gab [sie ihre] Rohfertigung von Reißverschlussketten Anfang der 80er Jahre auf und bezog diese dann in einem Liefervertrag über viele Jahre von der Firma Opti‘ … Prym Group hatte sich durch die ‚Reißverschluss-Kettenlieferungsvereinbarung‘, wie sie von [William] Prym genannt wird, seit Anfang der 80er Jahre aus der Herstellung der Hauptkomponenten von Reißverschlüssen zurückgezogen und spielte auf dem Reißverschlussmarkt bis 1. Juli 1998 keine große Rolle mehr, da Prym Fashion vor allem in Deutschland tätig war. In diesem Jahr erwarb Prym Fashion 50 % des Reißverschlussgeschäfts von Bonduel Sarl und schloss es mit dem begrenzten Reißverschlussgeschäft von Prym Fashion zu dem Gemeinschaftsunternehmen Bonduel-Prym zusammen, das in Eclair Prym umbenannt wurde, nachdem es 2001 vollständig von Prym Fashion übernommen wurde.

(226) Laut Coats sind die Anspielungen von [William] Prym auf das Hugenpoet-Abkommen vage und inkohärent. [William] Prym räumt ein, dass es kein schriftliches Exemplar des Hugenpoet-Abkommens gibt … Coats wiederum stellt nicht in Frage, dass [William] Prym sich aus der Reißverschluss-Produktionskette zurückzog, was laut [William] Prym infolge des sogenannten Hugenpoet-Abkommens geschah und den ersten Schritt zur Erfüllung [ihrer] Verpflichtung darstellte, sich aus der Reißverschlussherstellung zurückzuziehen … Die Kommission räumt jedoch ein, dass die Existenz des Hugenpoet-Abkommens nicht durch schriftliche Beweismittel belegt wird. Der Tatsachenbericht von [William] Prym zeigt jedoch, wie sich die Lage auf dem Hartkurzwarenmarkt veränderte und wie Coats und [William] Prym ihre Marktaufteilungs-Absprache an diese Entwicklung anpassten. Parallel zur allgemeinen Aufteilung des Hartkurzwarenmarktes waren Reißverschlüsse (neben den Nadeln) der einzige Bereich, in dem sich die Tätigkeiten der beiden Unternehmen überschnitten. Sie zählten jedoch nie auf den gleichen räumlichen Märkten zu den wichtigsten Anbietern. [Die Prym-Gruppe] produzierte und vertrieb Reißverschlüsse vornehmlich in Deutschland und Österreich und nur geringfügig in Nachbarländern. Während Coats ihre Reißverschlüsse in Österreich gemeinsam mit Prym vertrieb, war sie in Deutschland vor der Übernahme von Opti zu keiner Zeit in der Herstellung oder im Vertrieb von Reißverschlüssen tätig.“

84      Wie sich aus dem 226. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, räumt die Kommission ein, dass die Behauptung in den Anträgen der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002, es habe das Hugenpoet-Abkommen gegeben, durch keinen schriftlichen Beweis bestätigt wird. Diese Begebenheit zeige jedoch, wie sich die Lage auf dem Markt und das Verhältnis zwischen den betroffenen Unternehmen entwickelt hätten. Zu der Zeit des Vertrags von 1977 habe die Trennung ihrer Hauptmärkte – Hartkurzwaren für William Prym und Garne für Coats – für sie Priorität gehabt, während das Segment der Reißverschlüsse einer der beiden Bereiche gewesen sei, in denen sich ihre Produkte überlappt hätten.

85      Das Vorbringen der Klägerin, dass William Prym weiter in der Fertigung von Reißverschlüssen tätig gewesen sei und dass die Auslagerung ihrer Bezugsquelle für Reißverschlussbänder nur durch eine Kostenfrage motiviert gewesen sei und nicht im Rahmen eines Rückzugs aus dem Reißverschlussgeschäft gestanden habe, könnte zum Teil durch den Liefervertrag zwischen Opti und William Prym bestätigt werden, dessen Laufzeit am 31. März 1999 endete. Dagegen ist, abgesehen von der Behauptung der Klägerin zur Fortdauer der Reißverschlussfertigung von William Prym, festzustellen, dass die Akte keine Beweisstücke enthält, die die Fortführung dieser Tätigkeit belegen.

86      Was den Beweiswert der Erklärungen der Prym-Gruppe angeht, räumt die Kommission selbst ein, dass diese nicht als hinreichender Beweis für die in den 70er Jahren geschlossene Marktaufteilungsvereinbarung herangezogen werden können. Sie hält jedoch auch ohne Berücksichtigung des Hugenpoet-Abkommens die Existenz der auf die 70er Jahre zurückgehenden Marktaufteilungsvereinbarung für unbestreitbar. Dass es das Hugenpoet-Abkommen gegeben habe, sei auch angesichts der Einwände der Prym-Gruppe gegen die Übernahme von Opti plausibel. Selbst wenn die Existenz einer Vereinbarung nicht durch Beweise aus der Zeit der Zuwiderhandlung bestätigt worden wäre, entspräche nämlich die Erklärung der Prym-Gruppe hierzu einem Zeitraum (den 80ern), für den der Kommission ausreichende Beweise für die Zuwiderhandlung vorlägen. Überdies bestehe angesichts der Tatsache, dass die Erklärung der Prym-Gruppe sich in anderen Punkten als verlässlich erwiesen habe und den eigenen Interessen zuwiderlaufe, auch kein Grund, an ihrer Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Existenz dieses Abkommens zu zweifeln.

–       Zur Sitzung des Beirats vom 9. November 1988 (Erwägungsgründe 227 bis 230 der angefochtenen Entscheidung)

87      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe in dem Protokoll der Sitzung des Beirats von William Prym vom 9. November 1988 unzutreffend eine Bezugnahme auf den Vertrag von 1977 gesehen. Sie hält es für wahrscheinlicher, dass es sich um einen von William Prym eingeholten Bericht handele (vgl. Erwägungsgründe 227 und 230 der angefochtenen Entscheidung). Für die Existenz des Hugenpoet-Abkommens sei kein glaubhafter Beweis beigebracht worden. Folglich gebe es in der angeblich fortgesetzten Anwendung des Vertrags von 1977 eine Lücke von mehr als elf Jahren.

88      Konkret geht es um eine Rede, die Herr D. P. am 9. November 1988, kurz nach der Übernahme des Reißverschlussherstellers Opti durch Coats, vor dem Beirat von William Prym gehalten hat.

89      Aus dieser Rede ergibt sich, dass Herr D. P. dem Vorstandsvorsitzenden von Coats und Mitglied des Beirats von William Prym Herrn B. vorwirft, durch den Erwerb von Opti ohne vorherige Konsultation von William Prym gegen deren schriftlich niedergelegte Interessen die Verpflichtungen von Coats gegenüber William Prym nicht eingehalten zu haben.

–       Zum Vermerk von William Prym vom 12. Dezember 1991 (231. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

90      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Vermerk von William Prym vom 12. Dezember 1991 nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, dass der Inhalt des Vertrags von 1977 nur zwei Personen habe bekannt sein können und dass, nachdem diese verstorben bzw. im Ruhestand gewesen seien (Herr B. und Herr E. F.), dieser Vertrag nicht der Geschäftsführung von William Prym übermittelt worden sei. Der Bezug in diesem Vermerk auf eine Vereinbarung von 1975 entspreche in Wirklichkeit dem Treffen vom 16. und 17. November 1975 in Stolberg. Dieselbe unzutreffende Auslegung einer rechtmäßigen Verpflichtung zum Verzicht auf Wettbewerb habe die Kommission in der Sache vorgenommen, in der die Entscheidung K (2004) 4221 endg. vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/F-1/38.338 – PO/Nadeln) ergangen sei. In dieser Sache sei Coats als ausschließliche Abnehmerin von Entaco durch deren Verpflichtung geschützt gewesen, mit ihr nicht in ihren Hauptabsatzgebieten in Wettbewerb zu treten. Die Kommission habe darin eine Marktaufteilung gesehen, doch habe das Gericht im Urteil Coats (oben in Randnr. 35 angeführt) diese Schlussfolgerung für nichtig erklärt und festgestellt, dass es sich um eine rechtmäßige Schutzmaßnahme handele. Die Klägerin verweist insbesondere auf Randnr. 150 des genannten Urteils.

91      Der 231. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Coats zitiert außerdem den Vermerk vom 12. Dezember 1991, der in der Kommissionsakte enthalten ist … [Ihrer] Auffassung nach war Herr [A.] ([William] Prym) der Autor, da seine Initialen ‚vA‘ oben auf dem Vermerk zu sehen sind. Im ersten Absatz wird ausdrücklich auf die Verhandlungen von 1975 über die Vertriebsvereinbarung und die Aufteilung von Gebieten zwischen [William] Prym und Coats verwiesen. Verhandlungsführer waren [Herr B.] (Coats) und [Herr E. F.] ([William] Prym). Coats will mit dem Dokument [ihr] Argument stützen, dass der Vertrag von 1977, sofern er überhaupt geschlossen wurde, nur den beiden Verhandlungsleitern [B.] und [E. F.] zugänglich gemacht wurde … Dieses Beweismittel belegt jedoch eindeutig die Existenz einer Marktaufteilungs-Vereinbarung zwischen [William] Prym und Coats. Durch seinen Hinweis auf dieses Dokument widerspricht Coats früheren Einwänden, dass eine solche Vereinbarung nicht bestanden habe. Außerdem würde der Umstand, dass der Text nur Herrn [B.] und Herrn [E. F.] zugänglich war, nicht zwingend bedeuten, dass ihre Nachfolger von seiner Existenz nichts wussten. Der Vermerk vom 12. Dezember 1991 verweist eindeutig auf die Marktaufteilungs- Vereinbarung, deren Existenz nicht geheim gehalten wurde. Somit wussten bereits 1991 mehr Personen davon. Schließlich beweisen die in Randnummern (232) bis (234), (237), (239) bis (240) und (242) behandelten Unterlagen, dass sich die Beziehungen zwischen [William] Prym und Coats auch weiter auf der Grundlage der Marktaufteilungs-Vereinbarung entwickelten, nachdem Herr [B.] und Herr [E. F.] aus der Leitung der beiden Unternehmen ausgeschieden waren …“

92      Aus dem Vermerk vom 12. Dezember 1991 ergibt sich, dass 1975 in Verhandlungen unter der Federführung von Herrn B. und Herrn E. F. als Voraussetzung für eine umfassende Vertriebskooperation eine Abgrenzung der beiderseitigen unternehmerischen Betätigungsgebiete vereinbart wurde. Dem Verfasser des Vermerks zufolge wurde als Ergebnis ein vertrauliches Papier erstellt, das ausschließlich den Verhandlungsführern zugänglich war. Im zweiten Absatz dieses Vermerks weist Herr A. darauf hin, dass seines Wissens Kernstück der Vereinbarung eine Erklärung gewesen sei, wonach William Prym sich verpflichtet habe, weder direkt noch indirekt auf dem Gebiete der Näh- oder Handarbeitsgarne unternehmerisch tätig zu werden, während Coats sich verpflichtet habe, über die bereits bestehenden tolerierten Ausnahmen NIL und Linhas Corrente Ltda Brasilien hinaus keine direkten oder indirekten unternehmerischen Aktivitäten bei Hartkurzwaren zu entwickeln.

93      Folglich ist dem Vorbringen der Klägerin, dass der Inhalt des Vertrags von 1977 nur zwei Personen habe bekannt sein können und dass, nachdem diese verstorben bzw. im Ruhestand gewesen seien, der Vertrag nicht der Geschäftsführung von William Prym übermittelt worden sei, nicht zu folgen, da feststeht, dass zumindest am 12. Dezember 1991 dem Verfasser des Vermerks die Existenz und der Inhalt einer solchen Vereinbarung bekannt waren.

94      Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Vereinbarung von 1975, auf die sich dieser Vermerk beziehe, entspreche in Wirklichkeit dem Treffen vom 16. und 17. November 1975 in Stolberg, genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass die Vereinbarung 1975 mündlich getroffen und in dem Protokoll dieser Sitzung bestätigt wurde, nicht ausschließt, dass diese Vereinbarung dann 1977 zu Papier gebracht wurde (siehe auch oben, Randnr. 67).

–       Zum Treffen vom 11. Februar 1993 (232. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

95      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in einer Erklärung von Herrn J. G., Vertreter von William Prym, vom 11. Februar 1993 unzutreffend einen Bezug auf eine Absprache zur Aufteilung der Märkte gesehen, obwohl das Gericht entschieden habe, dass diese Erklärung Coats nicht betreffe und dass die Kommission nicht die „wettbewerbswidrige Natur des Treffens“ und erst recht nicht einen Bezug der Erklärung auf den Vertrag von 1977 dargetan habe (Urteil Coats, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 91).

96      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Gericht habe das fragliche Treffen in Randnr. 91 des Urteils Coats (oben in Randnr. 35 angeführt) isoliert behandelt, weil ihm seinerzeit eine ganze Reihe von Informationen nicht vorgelegen habe, über die das Gericht nunmehr verfüge; so habe sich das Gericht in dem genannten Urteil zu der Feststellung veranlasst gesehen, dass das Treffen keinen wettbewerbswidrigen Gegenstand gehabt habe.

97      Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie weder das Stattfinden des Treffens noch ihre Teilnahme daran bestreitet. Sie macht vielmehr zum einen geltend, dass die Kommission die wettbewerbswidrige Natur dieses Treffens nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, und wendet sich zum anderen gegen die Auslegung der Erklärung von Herrn J. G. durch die Kommission.

98      Was die erste Rüge angeht, ergibt sich aus Punkt 11 des Protokolls des Treffens vom 11. Februar 1993, dass Herr J. G. auf den Hintergrund der Beziehung zwischen Coats und William Prym anspielte und ausführte, dass William Prym als für Hartkurzwaren zuständig betrachtet werde. Er betrachtete es als moralische Verpflichtung von Coats, die gegenwärtige Lage mit NIL zu bereinigen, damit das ursprüngliche Ziel, dass Coats die Produktion von Weichkurzwaren kontrolliere und William Prym die Lieferung von Hartkurzwaren übernehme, erreicht werde.

99      Zu Randnr. 91 des Urteils Coats (oben in Randnr. 35 angeführt) ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dort die Vereinbarungen zwischen William Prym und Entaco im Nadelsektor prüft, die Coats nicht unmittelbar unterzeichnet hatte. Entaco und William Prym hatten eine Rahmenvereinbarung unterzeichnet, die am 10. September 1994 in Kraft getreten war. Diese Vereinbarung stand im Rahmen der Übernahme des Veredelungs- und Verpackungsgeschäfts (ursprünglich im Besitz von Coats Holdings), und ihr Inkrafttreten fiel mit dem Zeitpunkt dieser Übernahme zusammen. Das Gericht stellte fest, dass die wettbewerbswidrige Natur des Treffens vom 11. Februar 1993 nicht zweifelsfrei feststand, insbesondere weil der Satz „Er betrachtete es als moralische Verpflichtung von Coats, die gegenwärtige Lage mit [NIL] zu bereinigen“ im Kontext der Veräußerung einer Tätigkeit zweideutig war und sich nicht zwangsläufig auf eine Marktaufteilung beziehen musste, denn er konnte auch bedeuten, dass Coats das frühere Angebot von William Prym hätte annehmen sollen, statt NIL an Entaco zu verkaufen. Das Gericht stellte ferner fest, dass die anderen Punkte des Protokolls ebenfalls irrelevant waren.

100    Zur zweiten Rüge ergibt sich aus der in dem Protokoll des fraglichen Treffens wiedergegebenen Erklärung von Herrn J. G. in Verbindung mit dem Vertrag von 1977 (siehe oben, Randnr. 65), dass nach diesem jede Partei weiter verpflichtet war, sich von den Märkten der jeweils anderen fernzuhalten. Dies war im Übrigen der Grund, aus dem sich die Kommission auf dieses Protokoll berief (vgl. den 232. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

–       Zum Verkauf der Beteiligung an William Prym durch Coats (Erwägungsgründe 233 bis 236 der angefochtenen Entscheidung)

101    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Vereinbarung über Zusammenarbeit von 1995 und die Rahmenvereinbarung vom September 1997 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung von 1997) eine bedeutende Änderung in den Beziehungen zwischen Coats und William Prym dargestellt hätten und dass diese Vereinbarungen überflüssig gewesen wären, wäre der Vertrag von 1977 maßgebend gewesen.

102    Erstens hätten sich die Geschäftsbeziehungen zwischen Coats und William Prym grundlegend geändert, seit Coats ihre Beteiligung an William Prym Ende 1994 verkauft habe. Zweitens habe das Treffen vom 11. Juni 1996 (vgl. den 233. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) lediglich die Zusammenarbeit im Bereich des Vertriebs betroffen. Die Klägerin verweist insbesondere auf die damit verbundene Bestellung als Alleinvertriebshändler, d. h. die Verpflichtung, keine Konkurrenzprodukte herzustellen oder zu vertreiben. Drittens habe die Kommission in Bezug auf ihre in den Erwägungsgründen 234 und 236 der angefochtenen Entscheidung aufgestellte These, die Rahmenvereinbarung von 1997 bestätige, dass „Coats und [William] Prym eine Marktaufteilungsstrategie verfolgten und auf Wettbewerb verzichteten“, keinerlei Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Rahmenvereinbarung und dem Vertrag von 1977 beigebracht. Alles, was es in der Vergangenheit möglicherweise gegeben habe, sei durch eine auf die Zusammenarbeit im Bereich des Vertriebs auf den Endverbrauchermärkten beschränkte Vereinbarung ersetzt worden.

103    Der 233. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Im Dezember 1994 verkaufte Coats seine Beteiligung an William Prym an die Familie Prym mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 …. [Den Anträgen der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002] zufolge wurde die Zusammenarbeit von Coats und [William] Prym auf dem europäischen Markt im Februar [1995] geregelt, und beide Seiten kamen überein, dass ihre Fortsetzung von beiderseitigem Interesse sei … [Die Prym-Gruppe] legte allerdings keine weiteren Informationen vor, wie dabei genau vorgegangen wurde. [William] Prym und Coats kamen am 11. Juni 1996 in Stolberg zusammen. Dabei erklärte [Herr D. G.] (Coats):

‚Die Vertriebsstrategie von Coats Craft in Europa sieht vor, dass, wo immer das möglich ist, mit führenden Anbietern von Markenprodukten wie [William] Prym zusammengearbeitet wird und keine eigenen Marken einzuführen. Kommt es zu einer Partnerschaftsvereinbarung, zieht Coats eigene Marken zurück‘ …“

104    Die Kommission verweist auf den 234. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, um darzutun, dass die beiden Unternehmen auch nach 1995, nachdem sich Coats aus dem Unternehmen William Prym zurückgezogen habe, eine Marktaufteilungsstrategie verfolgt und auf Wettbewerb verzichtet hätten. Diese Feststellung sei von der Prym-Gruppe bestätigt worden.

105    In Nr. 9 des Antrags der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 heißt es:

„[William] Prym wollte mit diesem Agreement erreichen, dass der Vertrieb [ihrer] Produkte über die Coats-Vertriebskanäle gesichert bleibt. [Die Rahmenvereinbarung] regelte sowohl die Zusammenarbeit im Industrie- als auch im Handelssektor. Auf der anderen Seite war Coats interessiert, über ihren teuren Vertriebsapparat weitere Produkte zu vermarkten. Hier war man insbesondere an der starken Markenproduktion von [William] Prym interessiert.“

106    Die Klägerin behauptet, dass diese Vereinbarung tatsächlich am 3. September 1997 unterzeichnet worden sei und einen umfassenden Rahmen für einen gemeinsamen Vertrieb von Kurzwaren für die Verbraucher geschaffen habe (vgl. den 235. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Ihrer Ansicht nach könnte der Bedarf an der Rahmenvereinbarung von 1997 kaum erklärt werden, wenn der Vertrag von 1977 weiterhin Geltung gehabt hätte, da in diesem „der Grundsatz verankert war, dass keine Partei Produkte anbieten würde, die mit denen der anderen konkurrierten“ (vgl. ihre Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte).

107    Nr. 5 der Rahmenvereinbarung von 1997 lautet:

„Dieser Vereinbarung unterliegen Hartkurzwaren und elastische Produkte, die von Prym Consumer hergestellt oder bezogen, verpackt und mit der Marke versehen werden, sowie Garne und dazugehörige Artikel, die von Coats hergestellt oder bezogen und mit der Marke versehen werden, sowie weitere Produkte, wie für konkrete Märkte angebracht.“

108    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Protokoll des Treffens vom 11. Juni 1996 und die Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung von 1997 als solche nicht als Beweis für das Bestehen des Kartells ansieht, doch seien diese auch kein Indiz dafür, dass sich Coats aus dem Kartell zurückgezogen habe.

109    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 236. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung behauptet hat, dass der Vertrag von 1977 erstens den Abschluss von Verträgen vorsehe, nach denen Coats und Prym Exklusivanbieter und ‑lieferant der Produkte des jeweils anderen Partners – d. h. der von Prym Consumer hergestellten Hartkurzwaren und der von Coats hergestellten Weichkurzwaren – sein würden, und dass zweitens eine Rahmenvereinbarung den gemeinsamen Vertrieb der Produkte beider Seiten regeln werde, nicht jedoch die Herstellung oder den Vertrieb der konkurrierenden Produkte.

110    Die zweite Behauptung trifft allerdings nicht zu, da aus Nr. 5 der oben in Randnr. 107 angeführten Rahmenvereinbarung hervorgeht, dass unter diese auch der Alleinvertrieb von konkurrierenden Produkten (von William Prym gefertigte Hartkurzwaren sowie von Coats gefertigte Garne und dazugehörige Artikel) sowie von anderen spezifischen Artikeln fällt.

111    Die Kommission hebt jedoch zu Recht hervor, dass nach der ursprünglichen Marktaufteilungsvereinbarung von 1977 20 Jahre verstrichen waren und dass die neue Vereinbarung erst geschlossen wurde, nachdem die Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen im Anschluss an den Verkauf der Beteiligung von Coats an William Prym sich geändert hatte.

–       Zur Übernahme von Bonduel durch William Prym und zum Treffen vom 15. Juli 1998 (Erwägungsgründe 237 bis 245 der angefochtenen Entscheidung)

112    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe unzutreffend angenommen, dass sich die Protokolle des Treffens vom 15. Juli 1998 in Stolberg auf den Vertrag von 1977 bezögen. In ihnen werde nur der Liefervertrag zwischen William Prym und Opti über Reißverschlussbänder erwähnt (siehe oben, Randnr. 81) und die Rahmenvereinbarung von 1997.

113    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kommission im vorliegenden Verfahren selbst eingeräumt habe, dass keine der Aufzeichnungen über dieses Treffen das Bestehen eines Kartells belege. Der Nachweis der Kommission für die Zeit nach 1995 sei somit auf die Aufzeichnungen über ein einziges Treffen, das vom 15. Juli 1998, gestützt.

114    Die handschriftlichen Notizen, die sie vorgelegt habe, seien wesentlich detaillierter als die maschinengeschriebene Aktennotiz über dieses Treffen, und anders als diese seien sie in der Zeit dieses Treffens verfasst worden. Zur Glaubhaftigkeit des Vermerks weist die Klägerin darauf hin, dass er von Herrn A. P. stamme und die Aussagen von Herrn M. F. nicht Wort für Wort wiedergebe. Im Übrigen habe dieser in seiner zweiten eidesstattlichen Versicherung eine völlig plausible und rechtmäßige Erklärung für seine Stellungnahme geliefert.

115    Aus den Erwägungsgründen 237 bis 245 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass sich die Kommission zum einen auf die Protokolle der Sitzung vom 15. Juli 1998 und zum anderen auf die Anträge der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 gestützt hat.

116    Die von Herrn A. P. unterzeichnete maschinengeschriebene Aktennotiz vom 7. November 2001 über das Treffen vom 15. Juli 1998 mit Herrn M. F. hat folgenden Wortlaut:

„MF sprach grundsätzlich den Vorgang Bonduel Prym an. MF zeigte sich enttäuscht über die kurzfristige Art und Weise der Information. Die Kritik zielt insbesondere darauf ab, dass AP nicht früher in grundsätzlichen Gesprächen die Reißverschlussproblematik mit Coats/Opti erörtert habe und gegebenenfalls im gemeinsamen Gespräch zur Kenntnis gekommen sei, dass das Agreement nicht mehr funktionsfähig sei.

Der Hinweis, dass 1988 beim Erwerb von Opti [William] Prym auch nicht in die [Verhandlungen] einbezogen worden ist, ist nicht vorgetragen worden.

Hierbei wurde auch von MF die Frage aufgeworfen, ob [William] Prym nun die Konstellation sehe, dass man im Industriegeschäft frei sei und Coats gegebenenfalls im Druckknopfsektor eintreten könne bzw. [William] Prym auch im Garnsektor eintreten könne. Auch diese Frage muss sauber und klar beantwortet werden.“

117    Nach Auffassung der Kommission zeigt dies erstens, dass Coats auf diese Beteiligung ähnlich reagiert habe wie Prym auf die Übernahme von Opti durch Coats 1988 (siehe oben, Randnr. 89). Ihre jeweiligen Reaktionen bestätigten, dass es zwischen den beiden Unternehmen eine auf dem Vertrag von 1977 beruhende kontinuierliche Abmachung gegeben habe (vgl. den 243. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zweitens sei daraus abzuleiten, dass sich Herr M. F. auf die ursprünglich im Vertrag von 1977 vereinbarte Marktaufteilung bezogen habe (vgl. den 243. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Drittens ergebe sich daraus, dass die ursprüngliche Marktaufteilungsvereinbarung der beiden Unternehmen (Hart- bzw. Weichkurzwaren) damals immer noch befolgt worden sei (vgl. den 245. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

118    Diese Feststellung wird durch das Protokoll des Treffens vom 15. Juli 1998, in dem erwähnt wird, dass es keinen Preiswettbewerb mit Opti geben sollte, bestätigt. Zudem ergibt sich aus der angeführten Passage dieses Protokolls, dass William Prym kein Interesse an einem Wettbewerb und insbesondere an einem Preiswettbewerb mit Opti hatte. Prym bot daher Gespräche über die Reißverschluss-Lösung und die bestehenden Vereinbarungen an. Überdies wurde ein Bedarf der Unternehmen an einem strategischen Dialog festgestellt.

119    Punkt 4 dieses Protokolls lautet:

„Umbrella Agreement zwischen Coats und [William] Prym wurde besprochen …

Beide Seiten erklärten, dass sie für die Implementierung des Umbrella Agreement viele Kosten zu tragen hätten, Zahlung der Kosten für die Beendigung bestehender Vereinbarungen, die Restrukturierung der Organisation und den Aufbau neuer Strukturen.“

120    Die oben angeführten Beweisstücke bestätigen die Feststellung der Kommission, dass die beiden Unternehmen, nachdem es in dieser Zeit zu einigen Veränderungen in ihren Beziehungen zueinander gekommen war, allmählich auf Probleme in Bezug auf den Reißverschlussmarkt stießen, auf dem beide Unternehmen tätig waren. Trotz ihrer Konkurrenz auf dem Reißverschlussmarkt hielten sie sich an ihre moralische Verpflichtung, auf Wettbewerb zu verzichten, und erklärten ausdrücklich, keinen Preiswettbewerb auf diesem Markt zu wollen.

121    Bei der eidesstattlichen Versicherung von Herrn M. F. vom 24. April 2006 handelt es sich um eine von einem Vertreter der Klägerin vorbereitete Erklärung, mit der ihre Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung gemindert werden soll, was folglich nicht den Beweiswert der bei den Nachprüfungen gefundenen Unterlagen und der zu diesen abgegebenen Erklärungen verringern kann (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 379).

122    Zu der Behauptung der Klägerin, sie habe seinerzeit keine Versicherung hinsichtlich des Preiswettbewerbs abgegeben, ist festzustellen, dass sie jedoch nicht bestreitet, dass die Prym-Gruppe eine solche Versicherung abgegeben hat. Jedenfalls kann das Protokoll des Treffens vom 15. Juli 1998, auch wenn es als solches nicht für den Beweis der Zuwiderhandlung ausreicht, ohne Bedenken als Beweismittel im Rahmen des oben in den Randnrn. 38 bis 40 genannten Bündels aussagekräftiger und übereinstimmender Indizien berücksichtigt werden.

123    Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe im vorliegenden Verfahren selbst eingeräumt, dass keine der Aufzeichnungen über das Treffen vom 15. Juli 1998 das Bestehen eines Kartells belege, ist festzustellen, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen lediglich darauf hingewiesen hat, dass diese Schriftstücke als solche keinen Beweis für das Bestehen des Kartells darstellten, aber auch kein Indiz dafür seien, dass sich die Klägerin aus dem Kartell zurückgezogen habe.

–       Zu den entlastenden Beweismitteln

124    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe hinsichtlich des Bestehens der Marktaufteilungsvereinbarung verschiedene entlastende Beweismittel nicht berücksichtigt:

–        Erstens, das Protokoll eines Treffens von Coats und William Prym am 1. August 1989;

–        zweitens, das Protokoll vom 11. September 1989 einer Besprechung von Herrn J. G. (William Prym) mit Herrn R. H. (Coats);

–        drittens, den Umstand, dass fünf der sechs Personen, die den betroffenen Bereich von Coats im letzten Jahrzehnt geleitet hätten, in eidesstattlichen Versicherungen erklärt hätten, dass sie von dem Vertrag von 1977 nichts wüssten, dass sie darüber nicht informiert worden seien und dass sie sich niemals so verhalten hätten, als hätte es eine solche Marktaufteilungsvereinbarung gegeben.

125    Zum ersten Beweismittel ist darauf hinzuweisen, dass es in dem von Herrn R. H. (Coats) erstellten Protokoll des Treffens vom 1. August 1989 heißt:

„[2.] c) Die Abteilung ‚Europäische Verbraucher‘ hat sich u. a. zum Ziel gesetzt, ‚der führende europäische Lieferant und Anbieter für ein umfassendes Sortiment im Crafts-Bereich zu werden‘ – einschließlich Nähgarne und Handarbeitsgarne, Reißverschlüsse, Hart- und Weichkurzwaren, Stickkästen usw.

d)      Dies würde vorzugsweise mit und nicht gegen [William] Prym geschehen, was aber von zwei Faktoren abhängt …

e)      EF weist darauf hin, dass die Strategie von Coats – d. h. die oben unter c beschriebene – sich nicht von der unterscheidet, die der ursprünglichen Entscheidung von 1976 zugrunde liegt – d. h. Coats müsste weltweit der Alleinvertriebspartner von [William] Prym sein und dies würde durch eine 25%ige Beteiligung von Coats an [William] Prym untermauert.

Am Ende der Besprechung waren sich beide Seiten einig, dass die praktischen Gesichtspunkte einer [bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe] später unter Einhaltung bestimmter Kriterien geprüft würden:

a)      Wir sollten unsere Betrachtung zunächst auf Europa beschränken.

b)      Wir würden gegenseitige Exklusivität prüfen – d. h. dass Coats den Alleinvertrieb erhält und im Hartkurzwarensegment ausschließlich Produkte von [William] Prym verkauft.

c)      Wir sollten bestimmte ‚Probleme‘ lösen –

NIL

Opti: [William] Prym – Reißverschlüsse

‚Weltpreise‘ gegenüber deutschen Kosten, ist Stolberg langfristig als Herstellungsstandort für alle Produkte rentabel?“

126    Nach Auffassung der Klägerin geht aus diesem Protokoll hervor, dass, wenn der Vertrag von 1977 weiter gegolten hätte, gar nicht hätte geprüft werden müssen, ob die Festlegung einer gegenseitigen Ausschließlichkeit angebracht gewesen wäre. Dieses Vorgehen wäre völlig überflüssig gewesen, da Coats der Vertrieb von Hartkurzwarenartikeln, die mit denen von William Prym konkurrierten, bereits verboten gewesen wäre.

127    Es ist festzustellen, dass Herr E. F. in Nr. 2 Buchst. e des Protokolls des Treffens vom 1. August 1989 darauf hinweist, dass die von Coats in Buchst. c vorgeschlagene Strategie sich nicht von der unterscheide, die der ursprünglichen Entscheidung von 1976 zugrunde gelegen habe, nämlich dass Coats weltweit der Alleinvertriebspartner von William Prym geworden sei und in diesem Rahmen eine 25%ige Beteiligung an William Prym erhalten habe.

128    Die Teilnehmer des Treffens vom 1. August 1989 einigten sich darauf, den Grundsatz gegenseitiger Exklusivität zu prüfen, wonach Coats ausschließlicher Vertriebspartner wäre und im Hartkurzwarensegment nur Produkte von William Prym verkaufen würde. Überdies sollten verschiedene Probleme gelöst werden, wie das Verhältnis Opti/William Prym. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass William Prym der Auffassung war, Coats habe bei der Übernahme von Opti ihre Verpflichtungen in diesem Bereich nicht eingehalten (siehe oben, Randnr. 89).

129    Dass die beiden Unternehmen zehn Jahre nach der Marktaufteilungsvereinbarung es für angebracht hielten, eine neue Vereinbarung einzugehen, schließt das Bestehen der ursprünglichen Vereinbarung nicht aus. Bei der neuen Vereinbarung konnten insbesondere neue Entwicklungen, die im Laufe dieses Jahrzehnts eingetreten waren, berücksichtigt werden, und sie ermöglichte es den Beteiligten, die Frage des Alleinvertriebs eingehender zu prüfen und verschiedene Probleme, wie die Übernahme von Opti durch Coats, zu lösen.

130    Zum zweiten Beweismittel ergibt sich aus Nr. 10 („Großbritannien“) des Besprechungsprotokolls vom 11. September 1989 erstens, dass die Klägerin bereits auf dem englischen Hartkurzwarenmarkt vertreten war und eine neue Marke „Stitchpoint“ einführen wollte. Zweitens stand Coats mit der Übernahme des Unternehmens Tootal davor, eine weitere Marke für Hartkurzwarenartikel im Vereinigten Königreich zu haben. Ferner wurde die Frage der Reißverschlussfertigung von William Prym im Rahmen des Themas NIL angesprochen.

131    Insoweit ist festzustellen, dass das von der Klägerin angeführte Zitat lediglich die Lage im Vereinigten Königreich betrifft. Auf diesem Markt war die Klägerin bereits seit den 70er Jahren tätig, also der Zeit, in der die ursprüngliche Vereinbarung eingegangen worden war. Die Einführung einer neuen Marke und die Übernahme von Tootal hätten folglich weder die Beziehung zwischen den beiden Unternehmen noch ihre gegenseitigen Pflichten geändert. Folglich sind die Aufrechterhaltung und der Ausbau der Position von Coats auf dem Markt im Vereinigten Königreich ohne Einfluss auf das Bestehen und die Entwicklung des Kartells.

132    Zum dritten Beweismittel, nämlich die Erklärungen von fünf von sechs Personen der Coats-Führung, ist festzustellen, dass der Umstand, dass es sich um Erklärungen handelt, die von Vertretern der Klägerin vorbereitet wurden, um deren Verantwortlichkeit für die festgestellte Zuwiderhandlung zu mindern, als solcher ihnen nicht die Glaubhaftigkeit nehmen kann, die einer solchen Stellungnahme zukommt. Ebenso wenig kann dies jedoch den Beweiswert der bei den Nachprüfungen gefundenen Unterlagen und der zu diesen abgegebenen Erklärungen verringern (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 379).

–       Ergebnis

133    Nach alledem ist festzustellen, dass dem Vertrag von 1977 Beweiswert verbleibt, um im Rahmen des von der Kommission zusammengetragenen Bündels aussagekräftiger und übereinstimmender Indizien (siehe oben, Randnrn. 38 bis 40) bestimmte wesentliche Aussagen zu erhärten, die in den Erklärungen von Herrn A. P. über das Bestehen einer Vereinbarung zur Aufteilung des Kurzwarenmarkts enthalten sind, mit der die Coats-Gruppe vom Zugang zum europäischen Markt für „andere Verschlüsse“ und die Prym-Gruppe vom Zugang zum europäischen Markt für Garne abgehalten wird. Diese Feststellung wird durch die oben geprüften Begleitumstände bestätigt. Erstens sind die bei den Nachprüfungen entdeckten Unterlagen, d. h. das Schreiben vom 12. April 1977, das Protokoll des Treffens vom 11. Februar 1993, das Protokoll des Treffens vom 11. Juni 1996, die Rahmenvereinbarung von 1997, die maschinengeschriebene Aktennotiz von Herrn A. P. vom 7. November 2001 über eine Besprechung mit Herrn M. F. am 15. Juli 1998 sowie das Protokoll des Treffens vom 15. Juli 1998, als Gesamtkomplex zu würdigen. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass diese Unterlagen durch die Unterlagen bestätigt werden, die den Anträgen der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 beiliegen, nämlich die Kopie des Vertrags von 1977, ein Auszug der Rede von Herrn D. P. vom 9. November 1988 und ein Vermerk von Herrn A. vom 12. Dezember 1991. Alle diese Beweisstücke bestätigen, dass die enge Beziehung, die die betroffenen Unternehmen in der Zeit nach den Vereinbarungen von 1975 und 1977 verband, fortbestand und dass sie von Zeit zu Zeit durch weitere Vereinbarungen, wie z. B. den Liefervertrag von 1990 und die Rahmenvereinbarung von 1997, angepasst wurde.

134    Zur Frage, ob diese Beweisstücke zum Nachweis der Dauer der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung geeignet sind oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass es üblich ist, dass die Tätigkeiten, mit denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, im Verborgenen ablaufen, dass die Zusammenkünfte geheim gehalten werden und meist in einem Drittland stattfinden, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung daher aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (siehe oben, Randnr. 42).

135    Aus der im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes durchgeführten Prüfung ergibt sich, dass die Klägerin keine hinreichenden Beweise vorgelegt bzw. keine überzeugende alternative Erklärung vorgetragen hat, um die in der angefochtenen Entscheidung genannten Belege zu entkräften, aus denen im Gegenteil hervorgeht, dass sie an einer bilateralen Marktaufteilungsvereinbarung mit der Prym-Gruppe beteiligt war.

136    Somit ist davon auszugehen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Beteiligung der Klägerin an der fraglichen Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend und ohne die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage vorgeworfenen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachgewiesen hat. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

137    Sodann hält es das Gericht für sachgerecht, den dritten Klagegrund betreffend das Fehlen von Nachweisen für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vor dem zweiten Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 zu prüfen, da die Zuwiderhandlungsdauer sowohl ein integraler und damit untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung als auch eine der Voraussetzungen ist, die für die Verjährung der Verfolgung einer dauernden Zuwiderhandlung maßgebend sind (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 21).

 Zum dritten Klagegrund: Fehlen von Nachweisen für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

 Vorbringen der Parteien

138    Die Klägerin trägt vor, es sei der Kommission nicht gelungen, das Bestehen einer von Januar 1975 bis zum 15. Juli 1998 dauernden Zuwiderhandlung nachzuweisen, auf deren Grundlage sie ihr eine Geldbuße hätte auferlegen können, die einer Zuwiderhandlungsdauer von 21,5 Jahren entspreche. In den Erwägungsgründen 339 und 347 der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission davon ausgegangen, dass von 1977 bis Juli 1998 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, und sie habe behauptet, dass die Fortsetzung der Marktaufteilungsvereinbarung „mit Unterlagen, die von der Kommission bei ihren Nachprüfungen zusammengetragen worden sind, und den in den Anträgen [der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002] enthaltenen und von [dieser] beigebrachten Unterlagen, [bewiesen worden ist]“.

139    Bei der in Rede stehenden Beweiswürdigung zeigten sich enorme zeitliche Lücken, die viel zu groß seien, als dass die Kommission den Beweis einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung führen könne. In Wirklichkeit liege nämlich eine Zeitspanne von 21 Jahren zwischen einem Dokument, das nicht unterzeichnet und ungewissen Ursprungs sei, und einem Dokument, das in hohem Maße unklar sei und das eine Person als Zeugenaussage niedergeschrieben habe. Es gebe keinen Beweis dafür, dass der Vertrag von 1977 für mehrere Jahre gelten sollte, denn er enthalte überhaupt keine Aussage zur Frage seiner Anwendungsdauer.

140    Die Kommission weist hinsichtlich der Dauer und des Zusammenhangs zwischen einer Abfolge von Vorgängen und einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung darauf hin, dass sich ein Verstoß gegen Art. 81 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben könne. Dieser Auslegung lasse sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügten sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ ein, sei die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen. Hinsichtlich der behaupteten Lücke in den Beweisen für die Zuwiderhandlung zwischen 1978 und 1990 meint die Kommission, sie verfüge über genügend Beweismaterial für das Bestehen der Marktaufteilung zwischen den Unternehmen ab 1977.

 Würdigung durch das Gericht

141    Zunächst ist zu beachten, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen beteiligt waren, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteil BPB/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 257).

142    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben kann. Dieser Auslegung lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 258).

143    Zudem kann sich der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das in Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnrn. 696 bis 698, vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 186, und vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 159).

144    Auch ist klarzustellen, dass der Begriff des einzigen Ziels nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bestimmt werden kann, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Ziel oder Wirkung jedem von Art. 81 Abs. 1 EG erfassten Verhalten eigen ist. Eine solche Definition des Begriffs des einzigen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten. Es ist somit bei der Einstufung unterschiedlicher Vorgänge als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu prüfen, ob zwischen ihnen insofern ein Komplementaritätsverhältnis besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einziges Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben. Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnrn. 179 bis 181).

145    Die Kommission kann somit aus objektiven Gründen getrennte Verfahren einleiten, mehrere getrennte Zuwiderhandlungen feststellen und mehrere getrennte Geldbußen verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, „Tokai II“, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 124).

146    Schließlich ist festzustellen, dass die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als eine Mehrzahl von Zuwiderhandlungen sich grundsätzlich auf die mögliche Sanktion auswirkt. Denn die Bejahung einer Mehrzahl von Zuwiderhandlungen kann die Verhängung mehrerer getrennter Geldbußen nach sich ziehen, jeweils innerhalb der durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Grenzen (Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 158).

147    Folglich ist zu prüfen, ob der der Klägerin zur Last gelegte Sachverhalt Teil eines Gesamtsystems, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs auf den Märkten für „andere Verschlüsse“ und Reißverschlüsse gerichtet ist, und mithin tatsächlich Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ist, die in dem Kartell auf diesen Märkten besteht.

148    Im vorliegenden Fall hatte die von der Kommission vorgenommene Einstufung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung die Feststellung eines einzigen Kartells zur Folge, das vom 15. Januar 1977 bis mindestens 15. Juli 1998 dauerte (vgl. Erwägungsgründe 339 bis 347 der angefochtenen Entscheidung). Daher ist zu prüfen, ob die Kommission angesichts der in den vorstehenden Randnrn. 141 bis 146 angeführten Rechtsprechung dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass sie die der Klägerin vorgeworfenen Handlungen auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Beweise (vgl. Erwägungsgründe 217 bis 245 der angefochtenen Entscheidung), die größtenteils im Rahmen des ersten Klagegrundes geprüft worden sind, als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft hat.

149    Zum Vorbringen der Klägerin, bei der Würdigung der fraglichen Beweisstücke zeigten sich enorme zeitliche Lücken, die viel zu groß seien, als dass die Kommission den Beweis einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung führen könne, ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn ein solcher Beweis für bestimmte Zeiträume nicht erbracht wurde, davon ausgegangen werden kann, dass die Zuwiderhandlung während eines längeren Gesamtzeitraums fortbestand, sofern eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht. Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnr. 169).

150    Folglich ist zwar der Zeitraum, der zwischen zwei Ausdrucksformen einer Zuwiderhandlung liegt, ein relevantes Kriterium für den Nachweis der Kontinuität einer Zuwiderhandlung, doch kann die Frage, ob dieser Zeitraum hinreichend lang ist, um als Unterbrechung der Zuwiderhandlung zu gelten, nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr im Zusammenhang der Funktionsweise des fraglichen Kartells zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, Slg. 2010, II‑1769, Randnr. 89).

151    Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt, dass sich die fragliche Vereinbarung auf die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Coats‑ und der Prym-Gruppe bezog. In dieser Vereinbarung hatte sich Coats verpflichtet, „weder direkt noch durch Assoziierung Hartkurzwaren … herzustellen … ohne vorherige Zustimmung von [William] Prym“. William Prym hatte sich ihrerseits verpflichtet, „weder direkt noch durch Assoziierung ohne vorherige Zustimmung von Coats Nähfäden und Strickgarne usw. … herzustellen“. Folglich ist festzustellen, dass die streitige Vereinbarung die Marktaufteilung zwischen zwei Wettbewerbern betrifft.

152    Anders als bei einer Vereinbarung über die Festsetzung von Preisen, bei der sich die Beteiligten zur Berücksichtigung der Markteinschätzung regelmäßig treffen müssen, um ihr Verhalten auf dem Markt während der Laufzeit der Vereinbarung anpassen zu können, muss eine Marktaufteilungsvereinbarung entsprechend ihrer Natur von den Beteiligten von Anfang an eingehalten werden und kann von Zeit zu Zeit angepasst werden, sei es durch Änderung der bestehenden Vereinbarung, sei es durch weitere Vereinbarungen.

153    In diesem Kontext hat das Gericht oben in Randnr. 133 festgestellt, dass die von der Kommission bei ihren Nachprüfungen zusammengetragenen Beweise, die in den Anträgen der Prym-Gruppe auf Anwendung der Mitteilungen über Zusammenarbeit von 1996 und 2002 enthaltenen Beweise und die von der Prym-Gruppe gelieferten schriftlichen Beweisstücke bestätigen, dass die enge Beziehung, die die betroffenen Unternehmen in der Zeit nach den Vereinbarungen von 1975 und 1977 verband, fortbestand und dass sie von Zeit zu Zeit durch weitere Vereinbarungen, wie z. B. den Liefervertrag von 1990 und die Rahmenvereinbarung von 1997, angepasst wurde.

154    Daher durfte die Kommission zulässigerweise folgern, dass die Beteiligten sich auf einen gemeinsamen Plan verständigt hatten, der ihr jeweiliges Geschäftsverhalten beschränkte oder zu beschränken geeignet war, indem er die Richtung ihres gegenseitigen Vorgehens im Markt vorgab (vgl. den 334. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

155    Somit ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003

 Vorbringen der Parteien

156    Die Klägerin trägt vor, es sei der Kommission nicht gelungen, die Fortsetzung einer Zuwiderhandlung über den 19. September 1997, d. h. zehn Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, hinaus nachzuweisen, so dass die Geldbuße gemäß Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt sei. Der Beweis vom 15. Juli 1998 sei für die einschlägigen Anforderungen nicht nur völlig unzureichend, sondern werde durch die beeideten Zeugenaussagen, insbesondere die von Herrn M. F. und Herrn K., die seinerzeit bei Coats die betroffenen Führungspersonen gewesen seien, auch ernsthaft in Frage gestellt.

157    Die Kommission erwidert, sie habe ausreichende Beweise dafür zusammengetragen, dass die Zuwiderhandlung zumindest bis zum 15. Juli 1998 fortgedauert habe. Zudem gelte Art. 81 EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig auch für Vereinbarungen, die zwar beendet seien, deren Wirkungen aber über ihre formelle Beendigung hinaus fortdauerten.

 Würdigung durch das Gericht

158    Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 legt für Zuwiderhandlungen der der Klägerin zur Last gelegten Art eine Verjährungsfrist von fünf Jahren fest. Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung beginnt bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. Gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 4 dieser Verordnung wirkt die Unterbrechung gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Nach Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat.

159    Die Zuwiderhandlungsdauer ist sowohl ein integraler und damit untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung als auch eine der Voraussetzungen, die für die Verjährung der Verfolgung einer fortgesetzten Zuwiderhandlung maßgebend sind (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 21). Die Einhaltung der Verjährungsvorschriften durch die Kommission setzt somit voraus, dass sie den Zeitraum, in dem sich die Klägerin an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, fehlerfrei bestimmt. Folglich ist, um dem Gericht die Feststellung zu ermöglichen, ob die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 abgelaufen war oder nicht, zu prüfen, ob die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung mindestens bis zum 19. September 1997 (also zehn Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung) fortgedauert hat.

160    Zur Beantwortung der Frage, wann die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung endete, ist vorab auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und wonach zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 78).

161    Im Übrigen ist die Dauer der Zuwiderhandlung ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist. Soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Randnr. 79).

162    Bei außer Kraft getretenen Kartellen reicht es für die Anwendbarkeit von Art. 81 EG aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen (vgl. Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T‑30/91, Slg. 1995, II‑1775, Randnr. 71, und vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T‑59/99, Slg. 2003, II‑5257, Randnr. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Dauer einer Zuwiderhandlung ist demnach nicht nach der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Vereinbarung zu beurteilen, sondern nach dem Zeitraum, während dessen die beschuldigten Unternehmen ein nach Art. 81 EG verbotenes Verhalten an den Tag gelegt haben.

163    Nach Art. 1 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung wurde die Beteiligung der Klägerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 15. Januar 1977 bis 15. Juli 1998 festgestellt. Mit dem vorliegenden Klagegrund stellt die Klägerin diese Feststellung des Zeitraums der Zuwiderhandlung in Frage. Es sei der Kommission nicht gelungen, die Fortsetzung einer Zuwiderhandlung über den 19. September 1997, d. h. zehn Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, hinaus nachzuweisen.

164    Aus der im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes vorgenommenen Beweiswürdigung ergibt sich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung handelt, die mindestens bis zum 15. Juli 1998 fortgedauert hat.

165    Folglich lief die zehnjährige Verjährung vom 15. Juli 1998 bis zum 19. September 2007, also etwa neun Jahre und zwei Monate. Die angefochtene Entscheidung wurde somit vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist erlassen.

166    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK

 Vorbringen der Parteien

167    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ihre Verfahrensrechte nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK verletzt, insbesondere das Recht, in einem Verfahren mit strafrechtlichem Charakter, wie es hier vorliege, „Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen“.

168    Die Kommission könne sich nicht auf das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt) berufen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission nach Eingang des ergänzenden Antrags der Prym-Gruppe (siehe oben, Randnr. 11) ihre Untersuchung wiedereröffnet und die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen, in der sie der Klägerin erstmals das Bestehen einer Marktaufteilungsvereinbarung für einzelne Produkte mit einer Laufzeit von 21 Jahren vorgeworfen habe. Sowohl der Verfahrenskontext als auch das Gewicht, das in der angefochtenen Entscheidung den von William Prym zu den Akten gereichten neuen Beweisstücken gegeben worden sei, zwängen zu der Schlussfolgerung, dass sie eine „maßgebliche“ Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erhalten hätten.

169    Die Umstände des vorliegenden Falles unterschieden sich von denen in der Rechtssache, in der das Urteil Bolloré u. a./Kommission (oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn. 86 bis 89) ergangen sei. Erstens sei bekannt gewesen, dass die Erklärung, auf die die Kommission ihre Feststellung der Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall gestützt habe, auf Herrn A. P. zurückgehe, und die Klägerin habe förmlich seine Befragung beantragt. Zweitens entgegnet sie auf den Einwand der Kommission, sie sei kein Gericht im Sinne der EMRK, es sei Sache der Kommission, sich zu vergewissern, dass das Verwaltungsverfahren in seiner Gesamtheit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK entspreche. Drittens mache die Kommission auf der Grundlage des Urteils des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission (T‑83/91, Slg. 1994, II‑755, Randnr. 235), offenbar geltend, dass wegen der Verletzung einer Bestimmung des Wettbewerbsrechts verhängte Geldbußen keinen strafrechtlichen Charakter hätten.

170    Die Kommission macht hierzu geltend, Herr A. P. sei bei der Anhörung am 11. Juli 2006 anwesend gewesen, bei der alle Teilnehmer Gelegenheit gehabt hätten, ihre Argumente mündlich vorzutragen. Als dem Anwalt der Klägerin die Gelegenheit dazu gegeben worden sei, habe dieser seine Einlassung auf eine einfache Klarstellung zum Befolgungsprogramm und eine allgemeine Bemerkung zu den von der Kommission herangezogenen Beweisen und den Erklärungen der Prym-Gruppe beschränkt. Somit habe die Klägerin, obwohl sie die Möglichkeit gehabt habe, entsprechend ihrer Wahl Beteiligte zu befragen, diese Gelegenheit nicht ergriffen.

 Würdigung durch das Gericht

171    Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK hat zwar jede angeklagte Person u. a. das Recht, „Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten“, doch ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 81, und vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 7).

172    Die Grundrechte gehören nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat (Gutachten 2/94 des Gerichtshofs vom 28. März 1996, Slg. 1996, I‑1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Kremzow, C‑299/95, Slg. 1997, I‑2629, Randnr. 14). Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, Randnr. 14). Im Übrigen achtet die Europäische Union gemäß Art. 6 Abs. 2 EU die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Rechtsgrundsätze ergeben.

173    Daher ist zu prüfen, ob die Kommission im Licht dieser Erwägungen den fundamentalen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung, die Verteidigungsrechte zu wahren (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7), dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerin nach deren Behauptung nicht in die Lage versetzt hat, den Zeugen A. P. unmittelbar zu befragen.

174    Dieser Grundsatz verlangt, dass die von einer Untersuchung der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen verlangt er nicht, dass diesen Unternehmen Gelegenheit gegeben wird, die von der Kommission vernommenen Zeugen im Verwaltungsverfahren selbst zu befragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 200).

175    Insoweit genügt es nämlich, dass die von der Kommission verwendeten Aussagen in den Unterlagen enthalten sind, die der Klägerin übermittelt wurden, die sie somit vor dem Unionsrichter anfechten kann (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 147 bis 149).

176    Vorsorglich ist mit der Kommission festzustellen, dass die Klägerin, obwohl Herr A. P. bei der Anhörung vom 11. Juli 2006 anwesend war, diese Gelegenheit, ihn zu befragen, nicht genutzt hat. Überdies war die Klägerin durch nichts daran gehindert, vor dem Gericht einen entsprechenden Antrag auf Beweiserhebung durch Ladung und Vernehmung von Zeugen zu stellen. Die Klägerin hat jedoch keinen solchen Antrag gestellt.

177    Angesichts dieser Erwägungen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, verletzt worden sei. Folglich ist der vierte Klagegrund als sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

 Vorbringen der Parteien

178    Die Klägerin trägt vor, die Kommission hätte bei der Festsetzung der Erhöhung der Geldbuße nach Maßgabe der Zuwiderhandlungsdauer ihr Ermessen ausüben und gemäß Nr. 1 B der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen einen Multiplikationskoeffizienten von 10 % festsetzen müssen. Sie hätte für die Erhöhung nach Maßgabe der Zuwiderhandlungsdauer nicht automatisch einen Satz von 215 % anwenden dürfen. Sie hätte erstens die Dürftigkeit der Beweise, auf die sie sich zur Feststellung der Zuwiderhandlung gestützt habe, berücksichtigen müssen, zweitens die langen Intervalle zwischen den nachgewiesenen Handlungen des Kartells, drittens die Unkenntnis in der Geschäftsführung der Klägerin von der Zuwiderhandlung und viertens den fehlenden Beweis für die Durchführung der Zuwiderhandlung.

179    Die Kommission sei nicht so vorgegangen, weil es, wie sie selbst eingeräumt habe, ihre ständige Praxis sei, die höchstmögliche Erhöhung festzusetzen. Wenn der Sachverhalt in anderen Fällen (bei einer deutlich geringeren Dauer) eine Erhöhung um 10 % pro Jahr gerechtfertigt habe, könne sich die Kommission insoweit nicht ihrer Verpflichtung entziehen, ihr Ermessen ordnungsgemäß auszuüben.

180    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

181    Vor der Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe ist darauf hinzuweisen, dass aus den Randnrn. 489 und 692 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die von der Kommission wegen der Zuwiderhandlung auferlegten Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängt wurden. Außerdem bestimmte die Kommission die Höhe der Geldbußen in Anwendung der in den Leitlinien und in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 vorgesehenen Methode.

182    Die Leitlinien können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, stellen aber eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis enthält und von der die Kommission im Einzelfall nur unter Angabe von mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbarenden Gründen abweichen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183    Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Kommission verhängten Geldbußen zu prüfen, ob die Kommission ihr Ermessen gemäß der in den Leitlinien dargelegten Methode ausgeübt hat und, soweit es feststellt, dass sie davon abgewichen ist, ob diese Abweichung gerechtfertigt und rechtlich hinreichend begründet ist. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Gültigkeit zum einen des Prinzips der Leitlinien selbst und zum anderen der darin angegebenen Methode bestätigt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 252 bis 255, 266 bis 267, 312 und 313).

184    Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist nämlich nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 267).

185    Daher ist in den Bereichen, in denen die Kommission über einen Ermessensspielraum verfügt, z. B. in Bezug auf den Ausgangsbetrag oder den Erhöhungssatz der Geldbuße nach Maßgabe der Zuwiderhandlungsdauer, die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnrn. 64 und 79).

186    Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Richter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 60 bis 62, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T‑368/00, Slg. 2003, II‑4491, Randnr. 181).

187    Hieraus folgt, dass die bloße Tatsache, dass sich die Kommission bei Langzeitverstößen die Möglichkeit einer Erhöhung von bis zu 10 % des für die Schwere der Zuwiderhandlung festgestellten Betrags je Jahr der Zuwiderhandlung vorbehalten hat, sie nicht dazu verpflichtet, diesen Erhöhungssatz nach Maßgabe der Intensität oder der Wirkungen der Aktivitäten des Kartells oder der Schwere der Zuwiderhandlung festzusetzen. Es obliegt nämlich der Kommission, den Erhöhungssatz, den sie wegen der Dauer der Zuwiderhandlung anwenden will, im Rahmen ihres weiten Ermessens (siehe oben, Randnr. 183) zu bestimmen (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Boliden u. a./Kommission, T‑19/05, Slg. 2010, II‑1843, Randnr. 98).

188    Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte erstens die Dürftigkeit der Beweise, auf die sie sich zur Feststellung der Zuwiderhandlung gestützt habe, zweitens die langen Intervalle zwischen den nachgewiesenen Handlungen des Kartells und drittens die Unkenntnis in der Geschäftsführung der Klägerin von der Zuwiderhandlung berücksichtigen müssen, deckt sich mit ihrem Vorbringen im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes. Da das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie auf der Grundlage verschiedener ihr vorliegender Beweise annahm, dass es um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung geht, die vom 15. Januar 1977 bis zum 15. Juli 1998 dauerte, ist somit das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

189    Zu der Behauptung der Klägerin betreffend den fehlenden Beweis für die Durchführung der Zuwiderhandlung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 17 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist. Folglich muss die Dauer der Zuwiderhandlung im Allgemeinen erhebliche Auswirkungen auf den Grundbetrag der Geldbuße haben. Dies steht, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, einer rein symbolischen Erhöhung des Ausgangsbetrags wegen der Dauer der Zuwiderhandlung entgegen. Wird eine Vereinbarung mit wettbewerbswidrigem Zweck nicht durchgeführt, ist daher gleichwohl der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Vereinbarung bis zu ihrer Beendigung (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 280).

190    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Coats- und der Prym-Gruppe 21,5 Jahre bestanden hatte, was einer langen Dauer im Sinne der Leitlinien entspricht. Folglich erhöhte die Kommission den Ausgangsbetrag für die Geldbuße der Klägerin um 215 %. Gemäß Nr. 1 B dritter Gedankenstrich der Leitlinien kann bei Verstößen von langer Dauer der nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße für jedes Jahr des Verstoßes um bis zu 10 % erhöht werden. Indem die Kommission dies getan hat, ist sie nicht von den Regeln, die sie sich in den Leitlinien auferlegt hat, abgewichen.

191    Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

192    Nach alledem kann keinem der Klagegründe Erfolg beschieden sein. Demgemäß ist die vorliegende Nichtigkeitsklage insgesamt abzuweisen, ohne dass unter den vorliegenden Umständen im Übrigen im Rahmen der unbeschränkten Nachprüfung eine Abänderung des Betrags der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße vorzunehmen wäre.

 Kosten

193    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Coats Holdings Ltd trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juni 2012.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Entscheidungsgründe

Zum ersten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Beweispflicht bezüglich der Zuwiderhandlung und Nichtbeachtung des dafür erforderlichen Beweismaßes

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zum Treffen von 1975 (217. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

– Zum Schriftstück vom 15. Januar 1977 (Erwägungsgründe 218 bis 222 der angefochtenen Entscheidung)

– Zum Schreiben vom 12. April 1977 (224. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

– Zum Hugenpoet-Abkommen (Erwägungsgründe 225 und 226 der angefochtenen Entscheidung)

– Zur Sitzung des Beirats vom 9. November 1988 (Erwägungsgründe 227 bis 230 der angefochtenen Entscheidung)

– Zum Vermerk von William Prym vom 12. Dezember 1991 (231. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

– Zum Treffen vom 11. Februar 1993 (232. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

– Zum Verkauf der Beteiligung an William Prym durch Coats (Erwägungsgründe 233 bis 236 der angefochtenen Entscheidung)

– Zur Übernahme von Bonduel durch William Prym und zum Treffen vom 15. Juli 1998 (Erwägungsgründe 237 bis 245 der angefochtenen Entscheidung)

– Zu den entlastenden Beweismitteln

– Ergebnis

Zum dritten Klagegrund: Fehlen von Nachweisen für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.