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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

3. März 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 2 Abs. 2 – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – Wegfall der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit – Voraussetzungen – Straftat, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist – Änderung des Strafrechts des Ausstellungsmitgliedstaats zwischen dem Zeitpunkt der Handlungen und dem Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls – Bei der Prüfung der Schwelle des Höchstmaßes der Strafe von mindestens drei Jahren heranzuziehende Fassung des Gesetzes“

In der Rechtssache C‑717/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Gent (Appellationshof Gent, Belgien) mit Entscheidung vom 7. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2018, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

X

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Ilešič, J. Malenovský, L. Bay Larsen und T. von Danwitz, der Richterinnen C. Toader und K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Procureur-generaal, vertreten durch I. De Tandt,

–        von X, vertreten durch S. Bekaert und P. Bekaert, advocaten, und durch G. Boye, abogado,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Van Lul, C. Pochet und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch M. Sampol Pucurull, dann durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte.

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines von der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) gegen X erlassenen Europäischen Haftbefehls in Belgien.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 5 und 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:

„(5)      Aus dem der [Europäischen] Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.“

4        Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

(2)      Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:

–        …,

–        Terrorismus,

–        …

(4)      Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.“

5        Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses bestimmt in Abs. 1:

„Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:

f)      im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

…“

6        Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.“

7        Der Anhang des Rahmenbeschlusses enthält ein Formblatt für den Europäischen Haftbefehl. Es sieht in der Rubrik c vor, dass sich die „Angaben zur Dauer der Strafe“ auf die „Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden kann“ (Nr. 1) und auf die „Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung“ (Nr. 2) beziehen.

8        Das Formblatt sieht ferner in der Rubrik e („Straftat[en]“) die Übermittlung von Informationen über die Straftaten vor, auf die sich der Europäische Haftbefehl „bezieht“; dazu gehört insbesondere eine „Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en)“.

 Spanisches Recht

9        Art. 578 des Código Penal (Strafgesetzbuch) sah in der zum Zeitpunkt der Handlungen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, geltenden Fassung für die Straftat der Verherrlichung des Terrorismus und der Erniedrigung seiner Opfer eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren vor.

10      Am 30. März 2015 wurde Art. 578 des Strafgesetzbuchs in der Weise geändert, dass für diese Straftat nunmehr u. a. eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren vorgesehen ist.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11      Am 21. Februar 2017 verurteilte die Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) X u. a. wegen Handlungen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 begangen worden waren und gemäß Art. 578 des Strafgesetzbuchs in seiner zu dieser Zeit geltenden Fassung Straftaten der Verherrlichung des Terrorismus und der Erniedrigung seiner Opfer darstellten, zur maximalen Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Urteil wurde rechtskräftig, da das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) das dagegen eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 15. Februar 2018 zurückgewiesen hat.

12      Nachdem X aus Spanien nach Belgien ausgereist war, erließ die Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof) am 25. Mai 2018 gegen ihn einen Europäischen Haftbefehl und am 27. Juni 2018 einen ergänzenden Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung der im Urteil vom 21. Februar 2017 wegen der Straftat des „Terrorismus“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2002/584 verhängten Strafe.

13      Um festzustellen, ob die in Rede stehende Straftat nach spanischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht war, so dass gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Übergabe ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zu erfolgen hat, zog die Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, afdeling Gent (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent, Belgien), als vollstreckende Justizbehörde Art. 578 des Strafgesetzbuchs in der Fassung heran, die zum Zeitpunkt der den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildenden Handlungen galt. Im Anschluss an die Feststellung, dass keine beiderseitige Strafbarkeit vorliege, lehnte sie mit Beschluss vom 17. September 2018 die Vollstreckung des ergänzenden Europäischen Haftbefehls vom 27. Juni 2018 ab.

14      Der Hof van beroep te Gent (Appellationshof Gent, Belgien), bei dem die vom Procureur-generaal (Generalprokurator, Belgien) gegen diesen Beschluss eingelegte Berufung anhängig ist, hat Zweifel, welche Fassung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats heranzuziehen ist, um zu klären, ob die in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Voraussetzung einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren erfüllt ist. Er führt aus, in Anbetracht der Fassung von Art. 578 des Strafgesetzbuchs, die zum Zeitpunkt der den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildenden Handlungen gegolten habe, habe die Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, afdeling Gent (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent), die beiderseitige Strafbarkeit prüfen und die Vollstreckung des ergänzenden Europäischen Haftbefehls ablehnen dürfen, da Art. 578 in dieser Fassung eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren vorgesehen habe. Sollte dieser Artikel jedoch in der Fassung heranzuziehen sein, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegolten habe, hätte die Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, afdeling Gent (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent), die beiderseitige Strafbarkeit nicht prüfen und daher die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht ablehnen dürfen, da Art. 578 in dieser neuen Fassung nunmehr eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren vorsehe.

15      Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Gent (Appellationshof Gent) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Lässt Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie er durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl (Moniteur belge vom 22. Dezember 2003, S. 60075) in das belgische Recht umgesetzt wurde, es zu, dass bei der Prüfung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat, ob das darin vorgeschriebene Höchststrafmaß von mindestens drei Jahren vorliegt, das Strafgesetz zugrunde gelegt wird, das im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gilt?

2.      Lässt Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie er durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 in das belgische Recht umgesetzt wurde, es zu, dass bei der Prüfung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat, ob das darin vorgeschriebene Höchststrafmaß von mindestens drei Jahren vorliegt, ein zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geltendes Strafgesetz zugrunde gelegt wird, mit dem das Strafmaß im Vergleich zu dem Strafgesetz, das im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Taten galt, verschärft wurde?

 Zu den Vorlagefragen

16      Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Prüfung, ob die Straftat, wegen der ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats in der für die Handlungen, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, geltenden Fassung heranzuziehen hat oder das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats in der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geltenden Fassung.

17      Zur Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bei den dort genannten Straftaten, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit erfolgt.

18      Aus der genannten Vorschrift geht somit hervor, dass sich die Definition dieser Straftaten und der für sie angedrohten Strafen aus dem Recht „des Ausstellungsmitgliedstaats“ ergibt (Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, EU:C:2007:261, Rn. 52).

19      Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geht allerdings nicht hervor, welche Fassung des genannten Rechts von der vollstreckenden Justizbehörde bei der Prüfung, ob die in dieser Vorschrift vorgesehene Voraussetzung des Höchstmaßes der Strafe von mindestens drei Jahren vorliegt, heranzuziehen ist, wenn sich das genannte Recht zwischen dem Zeitpunkt der Handlungen, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, und dem Zeitpunkt seiner Ausstellung oder Vollstreckung geändert hat.

20      Entgegen dem Vorbringen der belgischen und der spanischen Regierung sowie des Generalprokurators lässt der Umstand, dass in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 das Indikativ Präsens verwendet wird, nicht den Schluss zu, dass insoweit die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geltende Fassung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats heranzuziehen ist. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 und 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird nämlich zum einen das Indikativ Präsens in der Regelung gemeinhin verwendet, um die Verbindlichkeit einer Vorschrift zum Ausdruck zu bringen, und zum anderen betrifft Art. 2 Abs. 2 sowohl Europäische Haftbefehle, die zur Strafverfolgung und damit zu einem Zeitpunkt ausgestellt werden, zu dem die fragliche Tat noch nicht bestraft worden ist, als auch Europäische Haftbefehle, die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt werden. Aus der Verwendung des Indikativ Präsens in dieser Vorschrift kann daher kein Hinweis darauf abgeleitet werden, welche Fassung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats für die Voraussetzungen ihrer Anwendung maßgebend ist.

21      Unter diesen Umständen ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, vom 16. November 2016, Hemming u. a., C‑316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).

22      Erstens ist zum Kontext von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 festzustellen, dass Art. 2 nach seiner Überschrift den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls festlegt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses kann ein Europäischer Haftbefehl bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Fall einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 22 und 24 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unterscheiden, wenn die in Art. 2 Abs. 1 für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls alternativ aufgestellte Bedingung erfüllt ist, dessen Abs. 2 und 4 zwischen Straftaten, bei denen die Vollstreckung des ausgestellten Europäischen Haftbefehls ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit erfolgen muss, und Straftaten, bei denen die Vollstreckung von dieser Überprüfung abhängig gemacht werden kann.

23      Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 ergibt, kann bei der hier vorliegenden Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Verurteilung für das Mindestmaß von vier Monaten nur auf die Strafe abgestellt werden, die nach dem für die abgeurteilten Handlungen geltenden Recht des Ausstellungsmitgliedstaats konkret verhängt wurde, und nicht auf die Strafe, die nach dem zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls geltenden Recht dieses Mitgliedstaats hätte verhängt werden können.

24      Für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann nichts anderes gelten.

25      Zunächst würde nämlich eine Auslegung, wonach die vollstreckende Justizbehörde, je nachdem, ob sie prüft, ob der Europäische Haftbefehl gemäß Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erlassen werden konnte oder ob er gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zu vollstrecken ist, ein zu einem anderen Zeitpunkt geltendes Recht des Ausstellungsmitgliedstaats heranziehen müsste, die kohärente Anwendung dieser beiden Vorschriften beeinträchtigen.

26      Der Umstand, dass Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf „Handlungen …, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit [Strafe] bedroht sind“, Bezug nimmt, während in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses von „Straftaten …, [die] im Ausstellungsmitgliedstaat mit [Strafe] bedroht sind“, die Rede ist, kann eine solche Auslegung entgegen dem Vorbringen der belgischen und der spanischen Regierung sowie des Generalprokurators nicht stützen. Denn unabhängig davon, aus welchem Grund der Unionsgesetzgeber diese beiden Formulierungen gewählt hat, lässt der Unterschied zwischen ihnen keineswegs den Schluss zu, dass von der vollstreckenden Justizbehörde für die Zwecke von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls geltende Fassung des Rechts dieses Mitgliedstaats heranzuziehen ist.

27      Desgleichen ist Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entgegen dem Vorbringen des Generalprokurators in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof für die Bestimmung der für die Zwecke von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses heranzuziehenden Fassung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats unerheblich, zumal er nur auf das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verweist.

28      Ferner wird die Auslegung, wonach von der vollstreckenden Justizbehörde für die Zwecke von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die für die Handlungen, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, geltende Fassung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats heranzuziehen ist, durch Art. 8 des Rahmenbeschlusses bestätigt. Er sieht vor, mit welchen Informationen die formalen Mindestangaben zur Verfügung gestellt werden sollen, die notwendig sind, damit die vollstreckenden Justizbehörden dem Europäischen Haftbefehl durch den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilmaßnahme rasch Folge leisten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 59).

29      Insbesondere enthält der Europäische Haftbefehl nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses u. a. „entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt“ Informationen über die verhängte Strafe, wenn es sich um ein rechtskräftiges Urteil handelt, oder über den für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen; das Formblatt ist daher bei der Auslegung dieser Vorschrift zu berücksichtigen (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 44).

30      Insoweit ist in Rubrik c des Formblatts vorgesehen, dass die Angaben, die die ausstellende Justizbehörde zur Dauer der Strafe zu machen hat, die „Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden kann“ (Nr. 1) sowie die „Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung“ (Nr. 2) betreffen.

31      Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Rubrik c des Formblatts und insbesondere aus dem Begriff „verhängt“, der verwendet wird, um die Strafe zu beschreiben, zu der Angaben zu machen sind, dass es sich dabei um die Strafe handelt, die je nach Lage des Falls verhängt werden kann oder konkret verhängt wurde, d. h. um die Strafe, die sich aus der für die betreffenden Handlungen geltenden Fassung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats ergibt.

32      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betreffen die Informationen, die in dem Formblatt im Anhang des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthalten sein müssen, im Übrigen konkrete Umstände der Rechtssache, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde; dies geht insbesondere aus Rubrik e des Formblatts hervor, wonach die ausstellende Justizbehörde die Umstände zu beschreiben hat, unter denen die Straftat begangen wurde.

33      Daher darf die vollstreckende Justizbehörde bei der Prüfung, ob das in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Strafmaß erreicht wurde, keine andere Fassung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats heranziehen als diejenige, die für die Handlungen gilt, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde.

34      Zweitens wird diese Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 durch dessen Zweck bestätigt.

35      Wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, zielt er nämlich darauf ab, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28, vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).

36      Würde das von der ausstellenden Justizbehörde gemäß dem Formblatt im Anhang des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzugebende und von der vollstreckenden Justizbehörde bei der Prüfung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit vollstreckt werden muss, heranzuziehende Recht des Ausstellungsmitgliedstaats nicht für die Handlungen gelten, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Haftbefehl erlassen wurde, könnte die vollstreckende Justizbehörde bei der Bestimmung der maßgeblichen Fassung dieses Rechts auf Schwierigkeiten stoßen, falls es zwischen dem Zeitpunkt der Handlungen und dem Zeitpunkt, zu dem die vollstreckende Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu entscheiden hat, geändert wurde.

37      Folglich muss sich die vollstreckende Justizbehörde bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die im Europäischen Haftbefehl selbst enthaltenen Informationen über die Dauer der Strafe, gemäß dem Formblatt im Anhang des Rahmenbeschlusses, stützen können. Da nach Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Europäischer Haftbefehl als Eilsache erledigt und vollstreckt wird, muss die Prüfung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats, die diese Behörde im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 vorzunehmen hat, nämlich notwendigerweise rasch erfolgen und daher auf der Grundlage der im Europäischen Haftbefehl selbst verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Würde von dieser Behörde verlangt, dass sie für die Zwecke der Vollstreckung des Haftbefehls prüft, ob das für die fraglichen Handlungen geltende Recht des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem Handlungszeitpunkt geändert wurde, würde dies gegen den in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angegebenen Zweck des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstoßen.

38      Eine andere Auslegung würde überdies in Anbetracht der Schwierigkeiten, auf die die vollstreckende Justizbehörde bei der Bestimmung der verschiedenen möglicherweise maßgeblichen Fassungen dieses Rechts stoßen könnte, zu Unsicherheiten führen und daher dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Zudem liefe es den Erfordernissen der sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebenden Vorhersehbarkeit zuwider, wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls von dem zum Zeitpunkt seiner Ausstellung anwendbaren Recht abhängig gemacht würde.

39      Im Übrigen kann Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht so ausgelegt werden, dass er es einem Ausstellungsmitgliedstaat ermöglichen könnte, durch eine Änderung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen Personen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat in den Genuss einer Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit hätten kommen können.

40      Zu der ferner von der belgischen und der spanischen Regierung aufgestellten These, dass die Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, für die Zwecke von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geltende Fassung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats heranzuziehen, im vorliegenden Fall zu dem Ziel, die Übergabe der betreffenden Person zu erleichtern, beitragen würde, da nach dieser Fassung die Bedingung der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit nicht mehr anwendbar sei, ist festzustellen, dass die Auslegung dieser Vorschrift nicht von den besonderen tatsächlichen Umständen eines Einzelfalls abhängen kann.

41      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in dem vom Rahmenbeschluss 2002/584 geregelten Bereich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der – wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt – im strafrechtlichen Bereich den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit darstellt, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung kommt, wonach die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Folglich kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nur in den abschließend aufgezählten Fällen ablehnen, in denen sie gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder gemäß dessen Art. 4 und 4a abgelehnt werden kann. Außerdem darf die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Openbaar Ministerie [Prokurator des Königs Brüssel], C‑627/19 PPU, EU:C:2019:1079, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Daher bedeutet der Umstand, dass die in Rede stehende Straftat nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu einer Übergabe ohne Prüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit führen kann, noch nicht, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist. Die vollstreckende Justizbehörde hat nämlich in Bezug auf diese Straftat das in Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses aufgestellte Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit zu prüfen.

43      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Prüfung, ob die Straftat, wegen der ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats in der für die Handlungen, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, geltenden Fassung heranzuziehen hat.

 Kosten

44      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Prüfung, ob die Straftat, wegen der ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats in der für die Handlungen, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, geltenden Fassung heranzuziehen hat.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.