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Klage, eingereicht am 9. September 2013 – nMetric/HABM (SMARTER SCHEDULING)

(Rechtssache T-499/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: nMetric LLC (Costa Mesa, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Fuchs und A. Münch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juni 2013 in der Sache R 887/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SMARTER SCHEDULING“ für Waren der Klasse 9 – Internationale Registrierung Nr. 1 093 837, in der die Europäische Union benannt ist.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.