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Klage, eingereicht am 19. April 2006 - Usha Martin / Rat und Kommission

(Rechtssache T-119/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Usha Martin Ltd (Kalkutta, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Adamantopoulos und J. Branton, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien, veröffentlicht am 26. Januar 2006 im Amtsblatt L 22, S. 54 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), gemäß Artikel 230 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, soweit er die Klägerin betrifft und eine zuvor gültige Mindestpreisverpflichtung widerruft.

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 121/2006 vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien, veröffentlicht am 26. Januar 2006 im Amtsblatt L 22, S. 1, gemäß Artikel 230 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie die Klägerin betrifft und den angefochtenen Beschluss umsetzt, der eine Mindestpreisverpflichtung, die zuvor die Klägerin inne hatte, widerruft.

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein in die Europäische Union ausführender Hersteller von Stahlseilen in Indien.

Die Kommission habe mit Beschluss vom 13. August 19991 bestimmte Mindestpreisverpflichtungen angenommen, die u. a. von der Klägerin im Rahmen eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u. a. in Indien angeboten worden seien.

Die Kommission habe mit ihrem Beschluss 2006/382 die Annahme der von der Klägerin angebotenen Preisverpflichtung widerrufen, weil diese ihre nicht unter die Preisverpflichtung fallenden Verkäufe nicht berichtet und auf Stahlkabeln und -seilen aus Dubai als Ursprung Dubai angegeben habe, obwohl der Ursprung aufgrund der unzureichenden weiteren Verarbeitung indischer Rohstoffe in Dubai eigentlich Indien hätte sein müssen. Mit der Verordnung Nr. 121/20063 des Rates sei der Beschluss der Kommission umgesetzt und ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben worden.

Der Bericht über nicht unter die Mindestpreisverpflichtung fallende Verkäufe sei irrtümlich unterblieben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt, weil ein unwesentlicher Verstoß gegen die Preisverpflichtung vorliege, der lediglich dazu führen dürfe, dass die Klägerin angewiesen werde, einen solchen Verstoß künftig nicht mehr zu begehen, nicht aber dazu, dass die Preisverpflichtung widerrufen werde. Der Industrie in der Gemeinschaft sei kein wesentlicher Schaden zugefügt worden.

In Bezug auf die Angabe von Dubai als Ursprung macht die Klägerin geltend, dass die Organe bei der Würdigung, dass es sich um eine falsche Ursprungsangabe handele, rechtsfehlerhaft gehandelt hätten, da die Kommission das Kriterium, ob die Zollposition der betroffenen Ware gewechselt habe, angewendet habe, während nach Ansicht der Klägerin die folgenden Kriterien einschlägig seien:

i)    Letzte wesentliche Verarbeitung oder letzter wesentlicher Vorgang,

ii)    der Vorgang müsse wirtschaftlich gerechtfertigt sein,

iii)    der Vorgang müsse in einem Unternehmen durchgeführt werden, das für diesen Zweck ausgestattet sei, und

iv)    der Vorgang müsse zur Fertigung einer neuen Ware führen oder ein wichtiges Fertigungsstadium darstellen.

Ferner gebe es weniger belastende Sanktionen als den Widerruf der Preisverpflichtung, etwa die erneute Forderung von Antidumpingzöllen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder die Einführung der Bedingung, dass Exporte von aus indischen Litzen hergestellten Seilen aus Dubai, eingestellt worden seien.

Die Klägerin beruft sich daher auf einen Rechtsfehler, einen Begründungsmangel, einen Ermessensmissbrauch und eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

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1 - Beschluss 1999/572/EG der Kommission vom 13. August 1999 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, der Republik Korea, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine (ABl. L 217, S. 63).

2 - Beschluss 2006/38/EG der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. 2006 L 22, S. 54).

3 - Verordnung (EG) Nr. 121/2006 vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22, S. 1).