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Klage, eingereicht am 17. Juni 2013 – Westermann Lernspielverlag/HABM – Diset (bambinoLÜK)

(Rechtssache T-333/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Westermann Lernspielverlag GmbH (Braunschweig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diset, S.A. (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. April 2013, Sache R 1323/2012-2, zu dem Widerspruchsverfahren Nr. B 1 724 593 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung 009080359) zwischen der DISET, S.A. und der Westermann Lernspielverlag GmbH aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „bambinoLÜK“ für Waren der Klassen 9, 16 und 28 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 080 359.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „BAMBINO“ für Waren der Klassen 16, 28 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarke wird für bestimmte Waren der Klasse 9 zur Anmeldung zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.