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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 4. Juli 2023 – Arvato Finance BV/MI

(Rechtssache C-409/23, Arvato Finance)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Arvato Finance BV

Beklagte: MI

Vorlagefragen

Gehören Verzugszinsen und außergerichtliche Kosten zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Verbraucherkreditrichtlinie1 und müssen sie bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob „zins- und gebührenfreie“ Kreditverträge oder Kreditverträge, „bei denen nur geringe Kosten anfallen“, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verbraucherkreditrichtlinie vorliegen?

Macht es für die Antwort auf die erste Frage einen Unterschied, ob die Verzugszinsen und außergerichtlichen Kosten gesetzlich geschuldet werden oder vereinbart wurden? Macht es – wenn es sich um vereinbarte Verzugszinsen und außergerichtliche Kosten handelt – einen Unterschied, ob diese Zinsen und Kosten höher sind als das, was ohne die Vereinbarung gesetzlich geschuldet wäre?

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1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).