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Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2014 – EPAW/Kommission

(Rechtssache T-168/13)1

(Nichtigkeitsklage – Juristische Person des Privatrechts – Kein Nachweis der Rechtspersönlichkeit – Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Platform Against Windfarms (EPAW) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Herrmann und P. Oliver, dann L. Pignataro Nolin, K. Herrmann und J. Tomkin)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ sowie der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2013, mit der der Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung dieser Mitteilung als unzulässig zurückgewiesen wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die European Platform Against Windfarms (EPAW) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 207 vom 20.7.2013.