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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 - Lesniak/Kommission

(Rechtssache F-67/06)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden - Bewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Christophe Lesniak (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und I. Šulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 8. August 2005, mit der der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A*10, Dienstaltersstufe 2, eingestuft und erfolgreicher Teilnehmer am externen Auswahlverfahren PE/99/A war, unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, zum Beamten auf Probe ernannt wurde

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 178 vom 29.7.2006, S. 43.