URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
8. Juli 1999 (1)
„Rechtsmittel Verfahrensordnung des Gerichts Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung Geschäftsordnung der Kommission Verfahren für
den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums“
In der Rechtssache C-200/92 P
Imperial Chemical Industries plc (ICI), Millbank, London (Vereinigtes
Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Vaughan, QC, und
D. Anderson, Barrister, im Auftrag der Solicitors V. O. White und R. J. Coles,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwalts L. Dupong, 14 A, rue des Bains,
Luxemburg,
unterstützt durch
DSM NV, Heerlen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
I. G. F. Cath, Den Haag, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts
L. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 10. März 1992 in der
Rechtssache T-13/89 (ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021) wegen Aufhebung dieses
Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos
Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte in der ersten Instanz,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter
G. Hirsch, G. F. Mancini (Berichterstatter), J. L. Murray und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, und D. Louterman-Hubeau,
Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 12. März 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli
1997,
folgendes
Urteil
- 1.
- Die Imperial Chemical Industries plc (im folgenden: ICI) hat mit
Rechtsmittelschrift, die am 15. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der
Rechtssache T-13/89 (ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021; im folgenden:
angefochtenes Urteil) eingelegt.
Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
- 2.
- Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen
Urteil ergibt, zugrunde.
- 3.
- Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen erhoben
beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 86/398/EWG der
Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des
EWG-Vertrags (IV/31.149 Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend:
Polypropylen-Entscheidung).
- 4.
- Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission
wurde der Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen
vier (Montedison SpA, Hoechst AG, Imperial Chemical Industries PLC und die
Rechtsmittelführerin; im folgenden: die vier Großen) zusammen 64 % des Marktes
innehatten. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente der Montedison SpA traten
1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem erheblichen Anwachsen der
realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem entsprechenden
Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei
90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der
damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten,
wenn nicht in alle Mitgliedstaaten.
- 5.
- Die Rechtsmittelführerin gehörte zu den Herstellern, die 1977 den Markt
belieferten, und war einer der vier Großen. Sie hatte am westeuropäischen Markt
einen Anteil etwa zwischen 10,6 % und 11,4 %.
- 6.
- Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs
durchgeführte Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere
Polyropylenhersteller Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17
des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln
85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des
angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des im Rahmen
dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials zu der
vorläufigen Auffassung gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter
Verstoß gegen Artikel 81 EG (früher Artikel 85) durch Preisinitiativen regelmäßig
Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um
den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich
aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz
1 der Verordnung Nr. 17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, darunter
der Rechtsmittelführerin, die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte.
- 7.
- Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung,
mit der sie feststellte, daß die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 81 Absatz 1 EG
verstoßen habe, indem sie zusammen mit anderen Unternehmen von Mitte 1977
bis mindestens November 1983 an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung
und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, durch die die
Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller
miteinander Verbindung gehabt und sich regelmäßig (von Anfang 1981 an
zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um
ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;
von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat
der EWG Ziel- (oder Mindest-)Preise festgelegt hätten;
verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser
Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) u. a. durch vorübergehende
Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre
Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System
der „Kundenführerschaft“ zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen
gegenüber Einzelkunden;
gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele
durchzusetzen;
den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches
Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des
Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner endgültigen
Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert
worden seien, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen
vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982) einzuschränken (Artikel 1 der
Polypropylen-Entscheidung).
- 8.
- Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen,
die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen und in Zukunft von
allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die
dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner
erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum Austausch von
Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen
und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner
Informationen (wie das Fides-System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen
geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten
läßt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).
- 9.
- Gegen die Rechtsmittelführerin wurde eine Geldbuße von 10 000 000 ECU bzw.
6 447 970 UKL festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).
- 10.
- Am 6. August 1986 hat die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof Klage auf
Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben. Mit Beschluß vom 15. November
1989 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS,
EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht.
- 11.
- Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht beantragt, die Polypropylen-Entscheidung, soweit sie sie selbst betrifft, für nichtig zu erklären und die gegen sie
festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen. Ferner hat sie beantragt,
für den Fall, daß sie die Geldbuße ohne Möglichkeit der Aussetzung sofort zahlen
muß, die Kommission zur Rückzahlung des gezahlten Betrages oder eines
angemessenen Teilbetrags zuzüglich Zinsen zu einem Zinssatz von 1 % über dem
Sollzinssatz der in Artikel 4 der Polypropylen-Entscheidung genannten Bank zu
verurteilen, bei der sie die Geldbuße entrichten muß. Schließlich hat sie beantragt,
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
- 12.
- Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Rechtsmittelführerin
die Kosten aufzuerlegen.
- 13.
- Mit Schriftsatz, der am 4. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, wegen der Erklärungen, die
die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in den
Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 27.
Februar 1992, Slg. 1992, II-315; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichts) und auf
einer Pressekonferenz abgegeben hat, die sie am 28. Februar 1992 nach
Verkündung des Urteils in den vorgenannten Rechtssachen abhielt, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.
Das angefochtene Urteil
- 14.
- In seiner Entscheidung über den in Randnummer 399 wiedergegebenen Antrag auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in Randnummer
400 festgestellt, daß es ihm nach erneuter Anhörung des Generalanwalts nicht
angezeigt erscheine, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und, wie von der
Rechtsmittelführerin beantragt, eine Beweisaufnahme zu beschließen.
- 15.
- In Randnummer 401 hat das Gericht ausgeführt:
„Es ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in
den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission,
Slg. 1992, II-315) als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
in diesem Verfahren rechtfertigt. Das Gericht stellt fest, daß ein Rechtsakt, der
zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist. Es ist daher Sache
desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf
dessen Inexistenz beruft, dem Gericht Gründe vorzutragen, die den Anschein der
Gültigkeit des förmlich zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts in Frage
stellen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in dieser Rechtssache keine
Indizien vorgebracht, die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und
veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als
Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei. Insbesondere haben die Klägerinnen
im Gegensatz zu den PVC-Verfahren (Urteil vom 27. Februar 1992 in den
verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89,
T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, a. a. O., Randnrn. 32 ff.) im
vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Grundsatz
der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts durch eine Abänderung des
Wortlauts der Entscheidung nach der Sitzung der Kommissionsmitglieder, in der
sie erlassen worden ist, verletzt wurden.“
- 16.
- Das Gericht hat die in Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung gegen die
Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße auf 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL
herabgesetzt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin
die Kosten auferlegt.
Das Rechtsmittel
- 17.
- In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,
das angefochtene Urteil aufzuheben;
im Rechtsmittelverfahren endgültig zu entscheiden, indem die Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt wird und der Kommission die Kosten der
Rechtsmittelführerin im Verfahren beim Gerichtshof und im Verfahren
beim Gericht auferlegt werden;
hilfsweise, die Sache hinsichtlich der Frage, ob die
Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären ist, an das Gericht
zurückzuverweisen und der Kommission die der Rechtsmittelführerin
bezüglich dieses Aspekts der Rechtssache entstandenen Kosten
aufzuerlegen.
- 18.
- Mit Beschluß des Gerichtshofes vom 30. September 1992 ist die DSM NV (im
folgenden auch: DSM) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der
Rechtsmittelführerin zugelassen worden. Die Streithelferin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben;
die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für
nichtig zu erklären;
unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein
Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr
Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser
Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der
Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;
hilfsweise, die Sache zur Entscheidung darüber, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent ist oder ob sie für nichtig zu erklären ist, an das
Gericht zurückzuverweisen und
der Kommission auf jeden Fall die Kosten sowohl für das Verfahren vor
dem Gerichtshof als auch für das Verfahren vor dem Gericht einschließlich
der ihr für die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.
- 19.
- Die Kommission beantragt,
das Rechtsmittel, soweit es die Feststellung des Gerichts betrifft, daß die
Rechtsmittelführerin keinen Beweis für Änderungen der Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß erbracht habe, für unzulässig und im
übrigen für unbegründet zu erklären;
hilfsweise, das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen;
der Rechtsmittelführerin auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen;
die Streithilfe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen;
hilfsweise, den Antrag der Streithelferin, der dahin geht, unabhängig davon,
ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen
das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel
zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser
Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber der Streithelferin, die Inexistenz
der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären,
als unzulässig und die Streithilfe im übrigen als unbegründet
zurückzuweisen;
der Streithelferin auf jeden Fall die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.
- 20.
- Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin Verfahrensfehler
und die Verletzung des Gemeinschaftsrechts jeweils im Zusammenhang mit der
ablehnenden Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme im Hinblick auf eventuelle
Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung, die zu deren
Inexistenz oder Nichtigerklärung geführt hätten.
- 21.
- Auf Antrag der Kommission ist ungeachtet des Widerspruchs der
Rechtsmittelführerin das Verfahren durch Entscheidung des Präsidenten des
Gerichtshofes vom 28. Juli 1992 bis zum 15. September 1994 zur Prüfung der
Konsequenzen ausgesetzt worden, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der
Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden:
PVC-Urteil des Gerichtshofes), das auf das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil des
Gerichts ergangen ist, zu ziehen sind.
Zur Zulässigkeit der Streithilfe
- 22.
- Die Kommission vertritt die Ansicht, der Streithilfeantrag von DSM sei für
unzulässig zu erklären. DSM habe nämlich erklärt, daß sie als Streithelferin ein
Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils gegenüber der
Rechtsmittelführerin habe. Nach Ansicht der Kommission kann die
Nichtigerklärung nicht allen einzelnen Adressaten einer Entscheidung zugute
kommen, sondern nur denjenigen, die eine dahin gehende Klage erhoben haben;
gerade dies sei einer der Unterschiede zwischen der Nichtigerklärung eines
Rechtsakts und seiner Inexistenz. Durch eine Leugnung dieses Unterschieds würde
den Fristen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage jede Verbindlichkeit
genommen. Die Streithelferin könne sich somit nicht auf eine eventuelle
Nichtigerklärung berufen, da sie selbst das sie betreffende Urteil des Gerichts vom
17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission, Slg. 1991,
II-1833) nicht beim Gerichtshof angefochten habe. Mit ihrer Streithilfe versuche sie
somit, eine Ausschlußfrist zu umgehen.
- 23.
- Der schon erwähnte Beschluß vom 30. September 1992, durch den die Streithilfe
von DSM zugelassen worden sei, sei zu einer Zeit ergangen, als die Entscheidung
des Gerichtshofes über die Nichtigerklärung oder die Inexistenz in seinem
PVC-Urteil noch nicht vorgelegen habe. Nach Ansicht der Kommission können die
geltend gemachten Mängel nach Erlaß des genannten Urteils, sofern sie tatsächlich
vorliegen, lediglich zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung und nicht
zur Feststellung ihrer Inexistenz führen. Demgemäß habe DSM kein Interesse an
einer Streithilfe mehr.
- 24.
- Ferner bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags von DSM, der dahin
gehe, daß das Urteil des Gerichts unabhängig davon, ob die Adressaten der
Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil
eingelegt hätten und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei,
Bestimmungen zur Feststellung der Inexistenz oder zur Nichtigerklärung der
Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber
gegenüber der Streithelferin, enthalten solle. Dieser Antrag sei unzulässig, weil die
Streithelferin damit eine nur sie selbst betreffende Frage aufzuwerfen versuche,
obwohl sie den Rechtsstreit nur in der Lage annehmen könne, in der er sich
befinde. Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes könne der
Streithelfer nur die Anträge einer Partei unterstützen und keine eigenen Anträge
stellen. Der genannte Antrag von DSM bestätige, daß sie die Streithilfe dazu
verwenden wolle, um sich dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines
Rechtsmittel gegen das genannte sie betreffende Urteil DSM/Kommission zu
entziehen.
- 25.
- In bezug auf die gegen die Streithilfe insgesamt erhobene Einrede der
Unzulässigkeit ist vorab zu bemerken, daß der Beschluß vom 30. September 1992,
durch den der Gerichtshof DSM als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge
der Rechtsmittelführerin zugelassen hat, einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit
der Streithilfe von DSM nicht entgegensteht (siehe in diesem Sinne Urteil vom 29.
Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).
- 26.
- Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht,
einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, allen Personen zu, die
ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Nach
Absatz 4 derselben Bestimmung können mit den aufgrund des Beitritts gestellten
Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.
- 27.
- Die Anträge der Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift sind u. a. darauf
gerichtet, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht nicht die Inexistenz
der Polypropylen-Entscheidung festgestellt habe. Wie sich aus Randnummer 49 des
PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, entfalten Rechtsakte, die offenkundig mit
einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn
nicht tolerieren kann, abweichend von der Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der
Gemeinschaftsorgane nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich
inexistent.
- 28.
- Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Interesse von DSM nicht infolge
des Erlasses des Urteils entfallen, durch das der Gerichtshof das PVC-Urteil des
Gerichts aufgehoben und die von diesem festgestellten Mängel nicht für geeignet
angesehen hat, die Inexistenz der in den PVC-Sachen angefochtenen Entscheidung
nach sich zu ziehen. Das PVC-Urteil des Gerichtshofes betraf nämlich nicht die
Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung und hat daher das Interesse von DSM
an der Feststellung dieser Inexistenz nicht entfallen lassen.
- 29.
- Zwar hat die Rechtsmittelführerin in ihren Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz
angesichts dessen, was der Gerichtshof im PVC-Urteil bezüglich der Inexistenz
entschieden hat, auf einen Teil ihrer Anträge verzichtet.
- 30.
- Da die Rechtsmittelführerin aber weiterhin beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben, da die genannte Entscheidung fehlerhaft erlassen worden sei und das
Gericht die zur Feststellung der betreffenden Mängel erforderlichen
Nachprüfungen hätte vornehmen müssen, ist die Streithelferin immer noch
berechtigt, diesen Antrag im Rahmen ihrer Streithilfe mit der Begründung zu
stellen, daß das Gericht wegen eben dieser Mängel die Inexistenz der
Polypropylen-Entscheidung hätte feststellen müssen.
- 31.
- Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 19. November 1998 in der
Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 36)
verwehrt es nämlich Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes einem
Streithelfer nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei
vorzubringen, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei
bezweckt.
- 32.
- Im vorliegenden Fall soll durch das Vorbringen der Streithelferin zur Inexistenz der
Polypropylen-Entscheidung u. a. dargetan werden, daß es das Gericht durch die
Zurückweisung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung des
Verfahrens und Anordnung einer Beweisaufnahme unterlassen hat, die Frage der
Inexistenz der genannten Entscheidung zu prüfen, und daß es damit das
Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Obwohl die Ausführungen der Streithelferin von
denen der Rechtsmittelführerin abweichende Argumente enthalten, beziehen sie
sich somit auf die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Rechtsmittels
vorgebrachten Rügen und bezwecken die Unterstützung von deren Antrag auf
Aufhebung des Urteils. Sie sind daher zu prüfen.
- 33.
- Zur Einrede der Kommission gegen den Antrag der Streithelferin auf Feststellung
der Inexistenz oder der Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber
allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber ihr selbst, ist festzustellen, daß
dieser Antrag speziell die Streithelferin betrifft und nicht den Anträgen der
Rechtsmittelführerin entspricht. Daher genügt er nicht den Anforderungen des
Artikels 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und ist deshalb für
unzulässig zu erklären.
Zu den Rechtsmittelgründen: Verfahrensfehler und Verletzung des
Gemeinschaftsrechts
- 34.
- Unter Hinweis auf die Randnummern 399 bis 401 des angefochtenen Urteils macht
die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, im Sinne von
Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes habe das Gericht das
Gemeinschaftsrecht verletzt und ihre Interessen beeinträchtigende Verfahrensfehler
begangen, soweit es entschieden habe, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht für
nichtig zu erklären sei, sowie ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung, Erlaß der erforderlichen prozeßleitenden Maßnahmen und
Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen zurückgewiesen habe.
- 35.
- Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe niemals geltend gemacht, daß das
PVC-Urteil des Gerichts „für sich genommen“ die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung vor dem Gericht rechtfertige. Eine solche
Wiedereröffnung sei aufgrund des ausdrücklichen Eingeständnisses der Kommission
in der PVC-Sitzung vor dem Gericht und aufgrund weiterer laut der Presse von der
Kommission abgegebener Erklärungen gerechtfertigt gewesen, wonach alle ihre
Entscheidungen in neuerer Zeit auf die gleiche Weise wie in den PVC-Sachen
unter Verstoß gegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission erlassen
worden seien. Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags der BASF durch das
Gericht (Beschluß vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV,
BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591) sei im übrigen dadurch zu erklären, daß die
BASF vor Ablauf der Frist, in der sie Rechtsmittel gegen diese Entscheidung beim
Gerichtshof hätte einlegen können, Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt
habe.
- 36.
- Die Rechtsmittelführerin widerspricht der Ansicht des Gerichts, daß der Anschein
der Gültigkeit eines zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts erst geprüft
werden könne, wenn der Kläger dahin gehende Gründe vorgetragen habe. Denn
die Unterlagen, die zur Untermauerung ihrer Argumentation hinsichtlich der
Modalitäten des Erlasses der Polypropylen-Entscheidung erforderlich gewesen
wären, seien ihr nicht zur Verfügung gestellt worden. Demnach laufe es der
Billigkeit, dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider,
daß einem Beteiligten das Anfechten einer Entscheidung aus dem Grund verwehrt
werde, daß die dadurch berührten Personen nicht die für das rechtzeitige
Anfechten erforderlichen Informationen gehabt hätten.
- 37.
- Soweit sie tatsächlich verpflichtet gewesen sein sollte, ausreichende Beweise für den
Rechtsverstoß der Kommission beizubringen, sei sie dieser Verpflichtung voll und
ganz nachgekommen. Die ausdrückliche Erklärung des betreffenden Organs, daß
die vorgeschriebenen Verfahren nicht eingehalten worden seien, hätte genügen
müssen. Angesichts des fraglichen Eingeständnisses hätte das Gericht den von ihr
gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht
zurückweisen dürfen. Daß sich die Kommission in den PVC-Sachen bemüht habe,
ihre Praxis zu verteidigen, rechtfertige durchaus den Verdacht, daß sie sich beim
vorausgehenden Erlaß der Polypropylen-Entscheidung in gleicher Weise verhalten
habe.
- 38.
- Die Rechtsmittelführerin räumt ein, daß sie nichts habe dafür vorbringen können,daß die Kommission den Wortlaut der Polypropylen-Entscheidung nach deren
Erlaß verändert habe. Jedoch sei dem ihr übermittelten Entscheidungstext nicht
anzusehen gewesen, daß er möglicherweise nachträglich abgeändert worden sei;
auch sei der Mangel an Beweisen dadurch zu erklären, daß die Kommission und
das Gericht es ihr nicht ermöglicht hätten, die angebrachten Vergleiche
vorzunehmen. Der Mangel an Beweisen für Änderungen an der
Polypropylen-Entscheidung hätte jedenfalls nicht die Zurückweisung des Antrags
auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nach sich
ziehen dürfen, da die Kommission selbst den schwersten Rechtsverstoß, die
fehlende Zustellung, eingestanden habe.
- 39.
- Schließlich habe das Gericht insofern das Gemeinschaftsrecht verletzt und seine
eigenen Verfahrensregeln nicht beachtet, als es die Polypropylen-Entscheidung trotz
überzeugender Beweise für das Gegenteil zu Unrecht als gültig angesehen habe.
Es habe damit gegen seine Verpflichtung verstoßen, die fragliche Entscheidung für
nichtig zu erklären. Ebenfalls zu Unrecht habe es das Gericht abgelehnt, das
Verfahren auszusetzen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen,
prozeßleitende Maßnahmen zu treffen und eine Beweisaufnahme anzuordnen. Es
habe demnach seine gesetzliche Verpflichtung verkannt, von sich aus die in ihrem
Antrag vom 4. März 1992 aufgeführten Punkte aufzugreifen. Schließlich habe es das
Maß der Beweisführung zu weit angesetzt, die einem Kläger obliege, wenn er einen
Punkt vor dem Gericht aufwerfe und darüber aufgrund der besten verfügbaren
Beweismittel entscheiden lassen wolle.
- 40.
- Die Streithelferin trägt vor, in anderen beim Gericht anhängigen Rechtssachen
seien neue Entwicklungen eingetreten. Aus diesen ergebe sich, daß die Kommission
ihre Einhaltung der wesentlichen Verfahrensregeln, die sie selbst für sich festgesetzt
habe, hätte nachweisen müssen und daß das Gericht zur Klärung dieser Frage von
Amts wegen oder auf Antrag eine Beweisaufnahme zur Nachprüfung der
einschlägigen Urkundenbeweise hätte anordnen müssen. In den jeweils mit Urteil
vom 29. Juni 1995 abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg.
1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, I-1847) (im folgenden Soda-Sachen) habe die Kommission geltend gemacht, daß die von Imperial Chemical
Industries plc (im folgenden: ICI) nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts in
diesen Rechtssachen eingereichte Ergänzung der Erwiderung keinen Beweis für
einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß es
sich bei dem Antrag von ICI auf eine Beweisaufnahme um ein neues Angriffsmittel
handele. Das Gericht habe dennoch Fragen nach den Konsequenzen aus dem
PVC-Urteil des Gerichtshofes an die Kommission und ICI gestellt und die
Kommission dennoch gefragt, ob sie im Hinblick auf Randnummer 32 des
PVC-Urteils des Gerichtshofes die Protokollauszüge und die angefochtenen
Entscheidungen in ihrem festgestellten Wortlaut vorlegen könne. Nach weiteren
Entwicklungen in dem Verfahren habe die Kommission schließlich eingeräumt, daß
die als festgestellt vorgelegten Urkunden erst nach dem Vorlageverlangen des
Gerichts festgestellt worden seien.
- 41.
- Weiter trägt die Streithelferin vor, in den Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden
Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89,
T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und
T-112/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 6. April 1995, Slg. 1995, II-729) habe
das Gericht der Kommission ebenfalls aufgegeben, eine beglaubigte Fassung der
angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Die Kommission habe eingeräumt, daß
in der Sitzung, in der das Kommissionskollegium diese Entscheidung gefaßt habe,
keine Feststellung erfolgt sei. Demnach müsse das Verfahren für die Feststellung
von Rechtsakten der Kommission nach dem März 1992 eingeführt worden sein.
Daraus folge, daß derselbe Mangel der fehlenden Feststellung auch der
Polypropylen-Entscheidung anhaften müsse.
- 42.
- In entsprechender Weise wie in den Polypropylen-Sachen habe das Gericht in den
Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New
Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnrn. 24 bis 27) und T-35/92
(Deere/Kommission, Slg. 1995, II-957, Randnrn. 28 bis 31) argumentiert, als es das
Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen habe, daß diese
nicht den geringsten Anhaltspunkt zur Widerlegung der Gültigkeitsvermutung für
die von ihnen angefochtene Entscheidung vorgetragen hätten. Im Urteil des
Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop
Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) sei die Argumentation der Klägerin mit
der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Entscheidung gemäß der
Geschäftsordnung der Kommission erlassen und zugestellt worden sei. In keiner
dieser Rechtssachen habe das Gericht die Argumentation der Klägerinnen zur
Fehlerhaftigkeit des Erlasses der angefochtenen Handlung mit der Begründung
zurückgewiesen, daß die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden seien.
- 43.
- Die einzigen Ausnahmen ergäben sich aus den Beschlüssen BASF/Kommission und
vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89 REV (DSM/Kommission, Slg.
1992, II-2399); doch hätten sich selbst in diesen Rechtssachen die
Antragstellerinnen nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts als neue Tatsache,
sondern auf andere Tatsachen berufen. Im Urteil vom 15. Dezember 1994 in der
Rechtssache C-195/91 P (Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619) habe der
Gerichtshof das Vorbringen, daß die Kommission gegen ihre Geschäftsordnung
verstoßen habe, zurückgewiesen, weil dies nicht wirksam vor dem Gericht geltend
gemacht worden sei. Dagegen sei dieselbe Rüge im Polypropylen-Verfahren vor
dem Gericht erhoben und mit der Begründung, daß kein genügender Anhaltspunkt
vorliege, zurückgewiesen worden.
- 44.
- Die Streithelferin vertritt die Ansicht, die Verteidigung der Kommission in dieser
Rechtssache sei auf Verfahrensargumente gestützt, die angesichts des Inhalts des
angefochtenen Urteils, das im wesentlichen die Frage der Beweislast betreffe,
unerheblich seien. Wenn die Kommission in den Polypropylen-Sachen nicht selbst
Beweise für die Fehlerfreiheit der anzuwendenden Verfahren vorbringe, so deshalb,
weil sie die Einhaltung ihrer eigenen Geschäftsordnung nicht nachweisen könne.
- 45.
- Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sich die Frage der Inexistenz des
Rechtsakts nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichtshofes nicht mehr stelle und das
Rechtsmittel nunmehr auf die Frage zu beschränken sei, ob das Gericht die
Polypropylen-Entscheidung hätte für nichtig erklären müssen. Daraus ergebe sich
ferner, daß es den Parteien obliege, entscheidende Beweise für die geltend
gemachten Mängel vorzubringen; dies müßten sie rechtzeitig, also in der
Rechtsmittelschrift, tun, es sei denn, daß die fraglichen Umstände erst im Laufe des
Verfahrens aufträten.
- 46.
- Nach Ansicht der Kommission rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht das
PVC-Urteil des Gerichtshofes nicht so wiedergegeben habe, als ob es von
allgemeiner Geltung sei. Anders als in den Polypropylen-Sachen hätten in den
PVC-Sachen einige Parteien schon in der Klageschrift im Verfahren zutage
gekommene Punkte der fehlenden Übereinstimmung dargelegt. Das Gericht habe
eine solche Analyse schon in seinen Urteilen Fiatagri und New Holland
Ford/Kommission und Deere/Kommission bestätigt.
- 47.
- Die Kommission vertritt die Ansicht, in Anbetracht des PVC-Urteils des
Gerichtshofes bestehe auch kein Grund zur Nichtigerklärung in der vorliegenden
Rechtssache. In dem zu dem angefochtenen Urteil führenden Verfahren sei die
Klägerin keinem der Verfahrenserfordernisse nachgekommen, die das Gericht in
diesem Urteil angeführt und der Gerichtshof in seinem PVC-Urteil bestätigt habe.
Die angeblichen Punkte der fehlenden Übereinstimmung hätten zwangsläufig schon
im April 1986 vorgelegen, so daß die Rechtsmittelführerin sie von Anfang an ohne
Verspätung hätte geltend machen können. Wenngleich Artikel 62 der
Verfahrensordnung des Gerichts dies nicht ausdrücklich vorsehe, hänge die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ebenso wie die Wiederaufnahme
eines Verfahrens davon ab, daß eine neue, entscheidende Tatsache bekannt werde;
anderenfalls würde Artikel 48 § 2 derselben Verfahrensordnung jede praktische
Wirksamkeit genommen. Zwar mache die Rechtsmittelführerin geltend, sie berufe
sich nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts, sondern auf die Erklärungen der
Kommission in der PVC-Sitzung des Gerichts, die übrigens schon im November
1991 stattgefunden habe. Daß der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung jedoch erst nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts eingereicht
worden sei, zeige, daß die Rechtsmittelführerin sich in Wirklichkeit auf dieses
Urteil als eine neue Tatsache berufe und daß der Wiedereröffnungsantrag verspätet
gestellt worden sei, selbst wenn er auf die Erklärungen von November und
Dezember 1991 gestützt gewesen sein sollte.
- 48.
- Ferner sei die Frage, ob eine neue Tatsache vorliege, schon im Beschluß
DSM/Kommission geprüft worden. Das Gericht habe dort zu Recht u. a.
festgestellt, daß die angeblichen Punkte fehlender Übereinstimmung im Wortlaut
schon 1986 vorgelegen hätten und seinerzeit feststellbar gewesen seien. Außerdem
könne das PVC-Urteil des Gerichts keine neue Tatsache darstellen, da ein Urteil
keine Tatsache, sondern eine Anwendung des Rechts auf dem Gericht und den
Parteien schon bekannte Tatsachen sei. Aus den gleichen Gründen sei die
Auffassung zurückzuweisen, daß das Gericht die Verhandlung hätte wiedereröffnen
müssen.
- 49.
- Soweit die Rechtsmittelführerin rüge, daß das Gericht zu Unrecht das Fehlen eines
Beweises für einen angeblichen Verfahrensfehler festgestellt habe, sei das
Rechtsmittel zum Teil unzulässig. Die Rechtsmittelführerin räume ausdrücklich ein,
niemals Beweise für die Änderungen vorgebracht zu haben, die angeblich an der
Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß vorgenommen worden seien.
Angesichts dieses Eingeständnisses sei Randnummer 401 des angefochtenen Urteils
in keiner Weise zu beanstanden, und das Rechtsmittel umfasse insoweit keinen
rechtlichen Gesichtspunkt.
- 50.
- Soweit das Gericht mit dem Rechtsmittel in bezug auf den Beweis für Mängel des
Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung kritisiert werde, sei das
Rechtsmittel unbegründet. Mit ihrem Vorbringen, daß das Gericht hätte prüfen
müssen, ob diese Entscheidung nicht etwa mit solchen Mängeln behaftet sei,
verkenne die Rechtsmittelführerin, daß es eine vom Gerichtshof in seinem
PVC-Urteil bestätigte Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaft mit
der notwendigen Konsequenz gebe, daß nur dann, wenn ein Kläger ernsthafte
Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vorbringe, eine Prüfung
entsprechender Behauptungen und der Beweise für deren Richtigkeit in Betracht
komme.
- 51.
- Wenngleich in dem angefochtenen Urteil Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des
Gerichts nicht ausdrücklich erwähnt sei, sei dieses Urteil teilweise darauf gestützt,
daß der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Anordnung
einer Beweisaufnahme ohne ausreichenden Grund verspätet gestellt worden sei.
Denn wenn es unzulässig sei, Beweise ohne besondere Rechtfertigung verspätet
vorzubringen, so gehe es erst recht nicht an, daß eine Partei verspätet beim Gericht
beantrage, eine Beweisaufnahme zur Erstellung von Beweisen anzuordnen, die sie
selbst nicht erbringen könne. Schließlich könne man dem Gericht nicht vorhalten,
ein zu hohes Beweisniveau verlangt zu haben, da ein dahin gehendes Verlangen in
den PVC-Sachen tatsächlich erfüllt worden sei.
- 52.
- Zu den Argumenten der Streithelferin trägt die Kommission vor, sie enthielten
einen unheilbaren Mangel, da darin die Unterschiede zwischen den PVC-Sachen
und dieser Rechtssache außer acht gelassen würden und sie auf einem falschen
Verständnis des PVC-Urteils des Gerichtshofes beruhten.
- 53.
- Außerdem vertritt die Kommission weiterhin die Ansicht, die Klägerinnen hätten
in den Soda-Sachen keine so ausreichenden Anhaltspunkte vorgebracht, daß eine
Anforderung von Dokumenten bei der Kommission durch das Gericht
gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe das Gericht sowohl in den genannten
Rechtssachen als auch in den ebenfalls von der Streithelferin angeführten
Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen unter Berücksichtigung
besonderer Umstände des bei ihm anhängigen Falles entschieden. Im
Polypropylen-Verfahren hätte schon 1986 auf die angeblichen Unzulänglichkeiten
der Polypropylen-Entscheidung hingewiesen werden können, doch habe dies
niemand getan.
- 54.
- Wenn das Gericht in den Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und
Deere/Kommission die rechtzeitig erhobenen Rügen zurückgewiesen habe, weil sie
nicht mit Beweisen einhergegangen seien, so sei dies in dieser Rechtssache, in der
die Argumente zu den formellen Mängeln der Polypropylen-Entscheidung verspätet
vorgebracht und nicht durch Beweise untermauert worden seien, erst recht geboten.
- 55.
- Die Rechtsmittelgründe sind zusammen zu behandeln. Die von der
Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rüge der Verletzung des
Gemeinschaftsrechts betrifft Rechtsverstöße, die das Gericht durch die Ablehnung
der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Anordnung einer
Beweisaufnahme begangen haben soll, und fällt demnach mit dem aus
Verfahrensfehlern hergeleiteten Rechtsmittelgrund zusammen.
- 56.
- Somit ist zu prüfen, ob das Gericht dadurch, daß es die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat,
Verfahrensfehler begangen hat.
- 57.
- Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel gemäß Artikel 225 EG
(früher Artikel 168a) und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes
nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von
Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom
Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern
diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des
Gerichtshofes unterliegt (siehe u. a. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache
C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42).
- 58.
- Soweit die Rügen der Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene
Würdigung des Sachverhalts betreffen sollten, den die Rechtsmittelführerin im
Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
dem Gericht unterbreitet hat, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft
werden.
- 59.
- Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen
Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag der Rechtsmittelführerin
die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer
Beweisaufnahme abgelehnt hat.
- 60.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. die Urteile vom 16. Juni 1971
in der Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561, Randnr. 7, und vom
15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921,
Randnr. 53) kann einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der
mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn er
Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits
betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung
geltend machen konnte.
- 61.
- Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem
Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur
stattzugeben, wenn die betroffene Partei sich auf Tatsachen von entscheidender
Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung
geltend machen konnte.
- 62.
- Im vorliegenden Fall war der vor dem Gericht gestellte Antrag auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf das
PVC-Urteil des Gerichts und Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission
in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen oder auf einer Pressekonferenz
nach Verkündung des genannten Urteils gestützt.
- 63.
- Die eine mutmaßliche Praxis der Kommission betreffenden Hinweise allgemeiner
Art, die sich aus einem Urteil in anderen Rechtssachen oder aus anläßlich anderer
Verfahren abgegebenen Erklärungen ergaben, konnten als solche nicht als
entscheidend für den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits
angesehen werden.
- 64.
- Außerdem hätte die Rechtsmittelführerin dem Gericht schon in ihrer Klageschrift
wie einige Kläger in den PVC-Sachen zumindest einen Anhaltspunkt für die
Sachdienlichkeit der prozeßleitenden Maßnahmen oder der Beweisaufnahme für
das Verfahren geben können, um nachzuweisen, daß die Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß durch das Kommissionskollegium geändert worden
war (siehe dahin gehend Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache
C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnrn. 93 f.).
- 65.
- Entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin aus dem Beschluß BASF/Kommission
herleitet, stellte die Verspätung des Vorbringens der Tatsachen, die das Gericht zur
Anordnung einer Beweisaufnahme hätten veranlassen können, einen zusätzlichen
Grund für die Zurückweisung des Antrags der Rechtsmittelführerin dar, ohne daß
dies der Gedankenführung des Gerichts im angefochtenen Urteil widersprach.
- 66.
- Im übrigen war das Gericht nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen
Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlaß
der Polypropylen-Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public
betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell
aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.
- 67.
- Somit ist festzustellen, daß das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen
hat, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung
einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.
- 68.
- Im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Fehlern, mit
denen die Polypropylen-Entscheidung angeblich behaftet ist, und auf die Ansicht
der Streithelferin, daß sich daraus die rechtliche Inexistenz der
Polypropylen-Entscheidung ergebe, ist weiter zu prüfen, ob das Gericht bei der
Auslegung der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts das
Gemeinschaftsrecht verletzt hat
- 69.
- Wie sich insofern aus den Randnummern 48 bis 50 des PVC-Urteils des
Gerichtshofes ergibt, spricht für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane
grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann,
wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder
zurückgenommen werden.
- 70.
- Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig
mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung
ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich
inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei
grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen
herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich die Stabilität der
Rechtsbeziehungen und die Wahrung der Rechtmäßigkeit.
- 71.
- Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts
der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der
Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle
beschränkt wird.
- 72.
- Ebenso wie in den PVC-Sachen sind die von der Rechtsmittelführerin geltend
gemachten Fehler, die das Verfahren zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung
betreffen, aber für sich allein oder auch insgesamt betrachtet nicht so
offenkundig schwer, daß die genannte Entscheidung als rechtlich inexistent
anzusehen wäre.
- 73.
- Somit hat das Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inexistenz eines
Rechtsakts nicht das Gemeinschaftsrecht verletzt.
- 74.
- Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
- 75.
- Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das
Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat
ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
KapteynHirsch
Mancini
Murray Ragnemalm
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn