Language of document : ECLI:EU:T:2021:113

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

3. März 2021(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Zertifizierungsverfahren – Keine Aufnahme in die endgültige Liste der Beamten, die zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm berechtigt sind – Art. 45a des Statuts – Anfechtungsklage – Mitteilung durch Einschreibebrief – Art. 26 des Statuts – Vom Adressaten nicht abgeholtes Einschreiben – Beginn der Klagefrist – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der guten Verwaltung – Verhältnismäßigkeit – Sprachenregelung“

In der Rechtssache T‑723/18,

João Miguel Barata, wohnhaft in Evere (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey, D. Rovetta und V. Villante,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Steele und I. Terwinghe als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 23. Juli 2018, der Maßnahme vom 7. Dezember 2017, der Maßnahme vom 21. Dezember 2017, des Schreibens vom 1. März 2018, des Schreibens vom 22. März 2018 über die Teilnahme des Klägers am Zertifizierungsverfahren des Jahres 2017 sowie der Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens vom 22. September 2017

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine und der Richter L. Truchot und M. Sampol Pucurull (Berichterstatter),

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. September 2017 veröffentlichte das Europäische Parlament eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) für das Zertifizierungsverfahren 2017, um Beamte der Funktionsgruppe AST auszuwählen, die für die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD in Betracht kommen. Am 27. September 2017 bewarb sich der Kläger, Herr João Miguel Barata, ein Beamter des Parlaments.

2        Am 7. Dezember 2017 lehnte die Anstellungsbehörde diese Bewerbung mit der Begründung als unzulässig ab, dass ihr das obligatorische Anlagenverzeichnis nicht beigefügt sei (im Folgenden: Maßnahme vom 7. Dezember 2017).

3        Am 13. Dezember 2017 beantragte der Kläger eine erneute Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen.

4        Am 21. Dezember 2017 bestätigte die Anstellungsbehörde die Maßnahme vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: Maßnahme vom 21. Dezember 2017).

5        Am 2. Februar 2018 legte der Kläger Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts des Beamten der Europäischen Union ein (im Folgenden: Statut).

6        Mit Schreiben vom 1. März 2018 (im Folgenden: Schreiben vom 1. März 2018) teilte die Anstellungsbehörde dem Kläger erneut mit, dass er nicht zum Zertifizierungsverfahren 2017 zugelassen sei, und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass er beim Paritätischen Ausschuss für das Zertifizierungsverfahren (im Folgenden: COPAC) Einspruch erheben könne.

7        Am 8. März 2018 erhob der Kläger beim COPAC Einspruch.

8        Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte der COPAC dem Kläger mit, dass er die Anstellungsbehörde von der Zurückweisung dieses Einspruchs unterrichtet habe (im Folgenden: Schreiben vom 22. März 2018).

9        Am 28. März 2018 bestätigte die Anstellungsbehörde die Ablehnung der Bewerbung des Klägers.

10      Am 13. April 2018 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 28. März 2018 Beschwerde ein.

11      Am 16. April 2018 veröffentlichte das Parlament die Liste der erfolgreichen Bewerber.

12      Am 23. Juli 2018 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerden des Klägers zurück und bestätigte ihre Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren für Beamte, die für die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD in Betracht kommen, zuzulassen (im Folgenden: Entscheidung vom 23. Juli 2018). Das Parlament richtete diese Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein an die Wohnanschrift des Klägers. Am 25. Juli 2018 brachte die belgische Post das Schreiben zu dieser Anschrift und hinterließ wegen der Abwesenheit des Klägers eine Benachrichtigung über den Zustellversuch. Da der Kläger das Schreiben nicht abholte, wurde es von der belgischen Post am 9. August 2018 an das Parlament zurückgesandt.

13      Am 28. August 2018 sandte das Parlament eine E‑Mail an den Kläger, der die Entscheidung vom 23. Juli 2018 beigefügt war.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

15      Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 25. Februar bzw. am 25. April und am 7. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

16      Am 9. Juli 2019 hat der Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

17      Im Zuge einer Änderung der Besetzung des Gerichts durch Beschluss vom 18. Oktober 2019 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einem neuen, der Siebten Kammer zugeteilten Berichterstatter zugewiesen.

18      Auf Vorschlag der Siebten Kammer hat das Gericht am 6. Dezember 2019 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

19      Auf Vorschlag des Berichterstatters (Siebte erweiterte Kammer) hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben die Fragen fristgerecht beantwortet. Die für den 2. April 2020 vorgesehene mündliche Verhandlung ist auf den 1. Juli 2020 verschoben worden.

20      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung vom 23. Juli 2018, die Maßnahme vom 7. Dezember 2017, die Maßnahme vom 21. Dezember 2017, das Schreiben vom 1. März 2018, das Schreiben vom 22. März 2018 sowie die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufzuheben;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

21      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen und

–        dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

22      Das Parlament erhebt zwei Einreden der Unzulässigkeit, mit denen es erstens geltend macht, die Klage sei verspätet, und zweitens, die Klageschrift stehe nicht mit Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung in Einklang.

 Verspätung der Klage

23      Das Parlament macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie zu spät erhoben worden sei. Die Entscheidung vom 23. Juli 2018 sei dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt worden. Am 25. Juli 2018 habe die Post dieses Schreiben zur Wohnanschrift des Klägers in Brüssel (Belgien) gebracht und wegen seiner Abwesenheit eine Benachrichtigung über den Zustellversuch hinterlassen. Da der Kläger das Schreiben nicht vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist am 9. August 2018 bei der Post abgeholt habe, habe die Klagefrist ab diesem Tag zu laufen begonnen und sei am 19. November 2018 abgelaufen. Die am 7. Dezember 2018 eingereichte Klage sei daher verspätet.

24      Der Kläger trägt vor, die Zustellung der Entscheidung per Post vom 23. Juli 2018 sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Er habe von dieser Entscheidung erst Kenntnis erlangen können, als das Parlament sie ihm am 28. August 2018 per E‑Mail übermittelt habe. Die Klage sei nicht verspätet, da die Klagefrist erst ab diesem Tag zu laufen begonnen habe.

25      Nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts ist „[j]ede Verfügung auf Grund des Statuts … dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen“. Da nicht geregelt ist, wie eine Verfügung „schriftlich“ mitzuteilen ist, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Verwaltung insoweit über mehrere Möglichkeiten, einschließlich der elektronischen Übermittlung, verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T‑493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 54).

26      Die elektronische Übermittlung ist nicht die einzige Möglichkeit, um Verwaltungsentscheidungen mitzuteilen. Die Verwaltung kann auch den Postweg per Einschreiben mit Rückschein wählen, wobei diese Methode ausdrücklich in Art. 26 Abs. 3 des Statuts vorgesehen ist, wonach „[d]ie Mitteilung aller Schriftstücke … durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift bewirkt [wird]“. Dank der besonderen Garantien, die der Einschreibebrief mit Rückschein sowohl für den Beamten als auch für die Verwaltung bietet, ist er im Übrigen als zuverlässige Methode der Mitteilung anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T‑493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 61).

27      Daraus ergibt sich, dass es der Verwaltung grundsätzlich freisteht, die Methode zu wählen, die sie in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als am besten geeignet erachtet, um eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde mitzuteilen, da das Statut zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden Methoden, wie dem elektronischen Weg oder dem Einschreiben mit Rückschein, keine Rangfolge vorschreibt.

28      Gemäß Art. 91 Abs. 3 des Statuts muss die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung beginnt. Nach Art. 60 der Verfahrensordnung werden „[d]ie Verfahrensfristen … um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert“.

29      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beschwerde- und Klagefristen der Art. 90 und 91 des Statuts zwingenden Rechts und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, das ihre Einhaltung – auch von Amts wegen – zu überprüfen hat. Diese Fristen entsprechen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteile vom 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, EU:C:1971:79, Rn. 18, und vom 29. Juni 2000, Politi/ETF, C‑154/99 P, EU:C:2000:354, Rn. 15).

30      Die Partei, die sich auf die verspätete Einreichung der Klageschrift beruft, muss nachweisen, an welchem Tag die Klagefrist zu laufen begann (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 70; vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission, 108/79, EU:C:1980:146, Rn. 7, und vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T‑493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 59).

31      Was auf der Grundlage von Art. 270 AEUV eingereichte Klagen im Bereich des öffentlichen Dienstes anlangt, so ist eine Entscheidung nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nur dann ordnungsgemäß mitgeteilt im Sinne der Bestimmungen des Statuts, wenn sie ihrem Adressaten nicht nur übermittelt wurde, sondern dieser auch in die Lage versetzt wurde, in zweckdienlicher Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1976, Jänsch/Kommission, 5/76, EU:C:1976:92, Rn. 10, und vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T‑493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 57).

32      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 6 und Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV für die Bestimmung des Beginns der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage bzw. Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Mitteilung bzw. Bekanntgabe der betreffenden Handlung maßgebend ist, wenn diese an einen bestimmten Adressaten gerichtet ist. Eine Entscheidung ist dann ordnungsgemäß mitgeteilt bzw. bekannt gegeben, wenn sie ihrem Adressaten übermittelt und dieser in die Lage versetzt wurde, davon Kenntnis zu nehmen. Letztere Bedingung ist nach Ansicht des Gerichtshofs erfüllt, wenn der Adressat in die Lage versetzt wurde, vom Inhalt dieser Entscheidung sowie von den Gründen Kenntnis zu nehmen, auf denen sie beruht (Urteil vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, C‑312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 25 und 26).

33      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger vom Inhalt der Entscheidung vom 23. Juli 2018 erst Kenntnis erlangte, als ihm das Parlament die Entscheidung am 28. August 2018 per E‑Mail mitteilte. Daher ist bei der Berechnung der Klagefrist grundsätzlich dieser Zeitpunkt zu berücksichtigen.

34      Das Parlament wendet jedoch ein, dass die Klagefrist zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Es sei nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung vom 23. Juli 2018 erlangt habe, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem er dazu in der Lage gewesen wäre. Bei einer Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein sei davon auszugehen, dass der Adressat in die Lage versetzt worden sei, vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, wenn die Aufbewahrungsfrist der Post für dieses Schreiben ablaufe. Hierfür verweist das Parlament auf zwei Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, und zwar den Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament (F‑25/10, EU:F:2010:171), und das Urteil vom 30. Januar 2013, Wahlström/Frontex (F‑87/11, EU:F:2013:10).

35      Aus der Begründung dieser Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst geht hervor, dass der Adressat einer Entscheidung aufgrund seiner Unterschrift auf dem Rückschein als von ihr in Kenntnis gesetzt gilt, wenn die Entscheidung durch Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt wird. Es kommt jedoch vor, dass der Rückschein nicht vom Adressaten unterschrieben werden kann, wenn dieser beim Zustellversuch des Briefzustellers nicht an seiner Wohnanschrift anwesend ist oder wenn er nichts unternimmt und insbesondere das Schreiben nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abholt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Entscheidung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Aufbewahrung des Schreibens durch die Post ihrem Adressaten ordnungsgemäß zugestellt wurde. Könnte der Adressat nämlich die ordnungsgemäße Zustellung einer Entscheidung durch Einschreibebrief dadurch verhindern, dass er nichts unternimmt und insbesondere das Einschreiben nicht innerhalb der genannten Frist abholt, hätte er hinsichtlich der Festsetzung des Beginns der Klagefrist einen gewissen Spielraum, obwohl eine solche Frist nicht zur Disposition der Parteien stehen darf und den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege entsprechen muss (Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament, F‑25/10, EU:F:2010:171, Rn. 41 bis 43, und Urteil vom 30. Januar 2013, Wahlström/Frontex, F‑87/11, EU:F:2013:10, Rn. 38 und 39).

36      Aus der Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergibt sich außerdem, dass die Vermutung, dass die Entscheidung dem Adressaten bei Ablauf der normalen Frist für die Aufbewahrung eines Einschreibens durch die Post mitgeteilt wurde, nicht uneingeschränkt gilt. Sie ist vielmehr widerlegbar und setzt die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung voraus. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat die Auffassung vertreten, dass diese Vermutung nur gilt, wenn die Verwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung per Einschreiben nachgewiesen hat, insbesondere durch die Hinterlegung einer Benachrichtigung über den Zustellversuch an der letzten vom Adressaten mitgeteilten Anschrift. Zudem kann der Adressat diese Vermutung widerlegen, indem er beweist, dass er insbesondere wegen Krankheit oder eines ohne sein Verschulden eingetretenen Falls von höherer Gewalt daran gehindert war, in zweckdienlicher Weise von der Benachrichtigung über den Zustellversuch Kenntnis zu nehmen (Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament, F‑25/10, EU:F:2010:171, Rn. 44).

37      Auf ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über eine Klage nach Art. 263 AEUV hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament (C‑326/16 P, EU:C:2018:83), den Beschluss vom 19. April 2016, LL/Parlament (T‑615/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:432), aufgehoben, mit dem das Gericht diese Klage wegen Verspätung als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klage mehr als 17 Monate nach der Mitteilung der angefochtenen Handlung eingelegt worden sei, ohne dass sich der Kläger auf ein unvorhergesehenes Ereignis oder auf höhere Gewalt berufen habe. Der Gerichtshof hat konkret die Argumentation zurückgewiesen, wonach die Klagefrist in dieser Rechtssache nach erfolgloser Zustellung durch Einschreibebrief mit Ablauf der von der belgischen Post angewandten Aufbewahrungsfrist zu laufen begonnen habe.

38      Der Gerichtshof hat erläutert, dass ein Beschluss ordnungsgemäß nach Art. 263 Abs. 6 mitgeteilt bzw. nach Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV bekannt gegeben wurde, wenn er seinem Adressaten übermittelt wurde und dieser in die Lage versetzt wurde, davon Kenntnis zu nehmen. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV einen Grundsatz der Rechtssicherheit festlegt, aus dem sich ergibt, dass die Rechte und Pflichten, die sich aus einem individuellen Verwaltungsakt ergeben, seinem Empfänger nicht entgegengehalten werden können, solange ihm dieser Rechtsakt nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden ist. Unter Berufung auf diesen Grundsatz hat der Gerichtshof, nachdem er festgestellt hatte, dass das zugestellte Schreiben an den Absender zurückgesandt wurde, ohne abgeholt worden zu sein, ausgeführt, dass der Empfänger dieses Schreiben als Anhang einer E‑Mail des Parlaments erhalten hat. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass unter diesen Umständen die Mitteilung nicht nur durch die Versendung des Einschreibens vorgenommen wurde. Er hat entschieden, dass die beim Gericht erhobene Klage zulässig ist, weil die Frist von zwei Monaten und zehn Tagen für den Empfänger erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen konnte, als dieser volle Kenntnis von diesem Beschluss erlangt hat (Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament, C‑326/16 P, EU:C:2018:83, Rn. 46 bis 56).

39      Daher ist im Licht des Urteils vom 21. Februar 2018, LL/Parlament (C‑326/16 P, EU:C:2018:83), zu prüfen, ob die Vermutung der Bekanntgabe, auf die sich das Parlament beruft, im vorliegenden Rechtsstreit gilt. Zu diesem Zweck hat das Gericht die Parteien aufgefordert, schriftlich zu den möglichen Konsequenzen, die aus diesem Urteil und aus den Schlussanträgen des Generalanwalts zu ziehen sind, Stellung zu nehmen. Die Parteien haben schriftlich und in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Standpunkte vertreten.

40      Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass dieses Urteil das Bestehen einer Vermutung der Bekanntgabe widerlege. Im Einklang mit der insbesondere in den Nrn. 59 und 62 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache LL/Parlament (C‑326/16 P, EU:C:2017:605) vertretenen Ansicht trägt er vor, dass diese Vermutung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung sowie dem Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zuwiderlaufe.

41      Das Parlament macht dagegen geltend, dass die Anwendung der Vermutung der Bekanntgabe im vorliegenden Fall angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen dem rechtlichen und tatsächlichen Kontext der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament (C‑326/16 P, EU:C:2018:83), ergangen sei, weiterhin gerechtfertigt sei. Dieses Urteil falle in den Rahmen von Art. 263 AEUV, so dass sich seine Tragweite nicht auf die vorliegende, auf Art. 270 AEUV gestützte Klage oder auf das Statut erstrecke. In Anbetracht der Autonomie des Rechts des öffentlichen Dienstes sei zwischen diesen beiden Streitsituationen zu unterscheiden. Aufgrund des Gleichgewichts zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Anstellungsbehörde und ihren öffentlichen Bediensteten geschaffen habe, sei die Vermutung der Bekanntgabe gerechtfertigt und diesem besonderen Kontext angepasst. Insoweit beruft sich das Parlament vor allem auf den Mechanismus des Art. 20 des Statuts, der es der Verwaltung ermögliche, jegliche Unregelmäßigkeit der postalischen Zustellung zu vermeiden, da sie die Adresse der aktiven Beamten kenne, die verpflichtet seien, sie mitzuteilen und die Verwaltung unverzüglich über jede Änderung zu benachrichtigen. Dagegen seien die der Rechtssache LL/Parlament (C‑326/16 P, EU:C:2018:83) zugrunde liegenden Umstände nicht durch das Statut geregelt und böten daher keine gleichwertigen Garantien. Die Auffassung, dass die Vermutung der Bekanntgabe den Beamten ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf nehme, sei zurückzuweisen. Vielmehr sei diese Vermutung für sie vorteilhaft, da sie den Beginn des Fristenlaufs hinausschiebe.

42      Um festzustellen, ob sich das Parlament im vorliegenden Fall auf die in den oben genannten Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst festgelegte Vermutung der Bekanntgabe berufen kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 91 Abs. 3 des Statuts nur vorsieht, dass die Klagefrist von drei Monaten am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung beginnt. Im Übrigen steht fest, dass es keine Vorschrift des Statuts oder anderer normativer Instrumente der Europäischen Union gibt, die vorsähe, dass bei erfolgloser Zustellung eines Einschreibebriefs der Zeitpunkt, ab dem die Klagefrist berechnet wird, auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem die Frist für die Aufbewahrung dieses Schreibens durch die Post abläuft, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem tatsächlich Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens genommen wird.

43      Da es keine Vorschriften gibt, die eine solche Rechtsnorm festlegen, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vermutung der Bekanntgabe auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Charta abzustellen, und zwar vor allem auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf das Recht auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht.

44      Insoweit sieht Art. 47 Abs. 1 der Charta vor, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieses Artikels hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

45      Nach den Erläuterungen zu diesem Artikel, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

46      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta heranzuziehen ist, besteht auf ein Gericht kein absolutes Recht. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt Beschränkungen, u. a. hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage. Die Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung sollen eine geordnete Rechtspflege und vor allem die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gewährleisten. Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung dieser Regeln rechnen, doch darf ihre Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Réexamen Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 43; EGMR, 13. März 2018, Kuznetsov u. a./Russland, CE:ECHR:2018:0313JUD005635409, § 40).

47      Gleichwohl zielt Art. 47 der Charta nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen zu ändern (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C‑187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die durch Art. 47 der Charta garantierten Rechte werden durch eine strenge Anwendung der Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nicht berührt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juni 2020, GMPO/Kommission, C‑575/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:448, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall beruht die vom Parlament geltend gemachte Vermutung der Bekanntgabe auf keiner Bestimmung der Unionsregelung über die Verfahrensfristen. Diese Vermutung hat jedoch aufgrund ihrer Natur rechtliche Auswirkungen auf den Adressaten des bekannt gegebenen Rechtsakts, weil sie den Beginn der Klagefrist und folglich die Zulässigkeit der Klage bestimmt. Da das Ziel der Vorschriften über die Klagefristen darin besteht, durch Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung eine geordnete Rechtspflege und vor allem die Wahrung der Rechtssicherheit sicherzustellen, muss eine solche Vermutung der Bekanntgabe den Betroffenen vor ihrer Anwendung zur Kenntnis gebracht werden, damit sie über ihre Modalitäten informiert werden können und vernünftigerweise mit hinreichender Sicherheit vorhersehen können, welche Folgen die Nichtabholung eines Einschreibens mit Rückschein für die Berechnung der Klagefrist hätte.

49      Daraus folgt, dass in Ermangelung von Rechtsvorschriften, die für Rechtsstreitigkeiten, die unter das Statut fallen, genau und vorhersehbar den Zeitpunkt regeln, ab dem die Klagefrist im Fall der Nichtabholung eines Einschreibens mit Rückschein berechnet wird, die Anwendung von Art. 26 des Statuts durch die Organe in diesem Zusammenhang möglicherweise nicht für die Feststellung ausreicht, dass die betreffende Person in die Lage versetzt wurde, von der fraglichen Verfügung Kenntnis zu erlangen.

50      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung durch Einschreibebrief zwar seit Erlass dieser Vorschrift im Jahr 1962 unverändert in Art. 26 des Statuts vorgesehen ist, dass die Vermutung der Bekanntgabe, auf die sich das Parlament beruft, jedoch auf der Anwendung nationaler Vorschriften über die Aufbewahrung nicht abgeholter Einschreibebriefe durch die Post beruht. Überdies sind seit dem Erlass von Art. 26 des Statuts beinahe 60 Jahre vergangen. Die Organe der Union sind aber, wie im Übrigen auch die nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, immer öfter dazu angehalten, in ihren Beziehungen zu den Bürgern elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden.

51      Da die derzeit geltenden Vorschriften keine Regelung enthalten und vor allem infolge der Verkündung des Urteils vom 21. Februar 2018, LL/Parlament (C‑326/16 P, EU:C:2018:83), stehen die Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung im Rahmen einer geordneten Rechtspflege zu vermeiden, im vorliegenden Fall der vom Parlament geforderten Anwendung der Vermutung der Bekanntgabe entgegen.

52      Das Parlament kann daher nicht geltend machen, dass die Entscheidung vom 23. Juli 2018 mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist für das an die Wohnanschrift des Klägers gerichtete Einschreiben als mitgeteilt gilt.

53      Das Parlament teilte diese Entscheidung auch per E‑Mail vom 28. August 2018 mit, deren Empfang der Kläger unverzüglich bestätigte. Daher macht das Parlament zu Unrecht geltend, dass bei der Berechnung der Klagefrist nur die Mitteilung durch Absenden des Einschreibebriefs zu berücksichtigen sei, auch wenn dieser nicht innerhalb der von der belgischen Post eingeräumten Frist abgeholt worden sei. Es ist unstreitig, dass der Kläger am 28. August 2018 volle Kenntnis von der Entscheidung vom 23. Juli 2018 erlangte. Die Klagefrist begann daher am 28. August 2018 zu laufen. Folglich ist die vorliegende Klage, die am 7. Dezember 2018 eingereicht wurde, nicht verspätet (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament, C‑326/16 P, EU:C:2018:83, Rn. 53 bis 56). Die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Klage ist daher zurückzuweisen.

 Fehlende Übereinstimmung der Klageschrift mit Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung

54      Das Parlament macht geltend, der Klageantrag, mit dem der Kläger beim Gericht beantrage, Art. 90 des Statuts für ungültig und im vorliegenden Fall unanwendbar zu erklären, sei unzulässig. Dieser Antrag lasse sich zwar als Einrede der Rechtswidrigkeit deuten, werde in der Klageschrift aber nicht weiter ausgeführt. Daher sei diese Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären. Auch der vierte Klagegrund, mit dem der Kläger einen Verstoß gegen die Sprachenregelung der Union geltend mache, sei unzulässig.

55      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss jede Klageschrift „den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe“ enthalten. Diese kurze Darstellung der Klagegründe muss nach ständiger Rechtsprechung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege so klar und deutlich sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem zuständigen Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird (vgl. Beschluss vom 25. September 2019, EM Research Organization/EUIPO, C‑728/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:781, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine bloß abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift entspricht diesen Anforderungen nicht.

56      Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift in den Rn. 61 bis 67 eine Darstellung der Rechtsausführungen, mit denen der Kläger im Rahmen des vierten Klagegrundes, mit dem er einen Verstoß gegen die Sprachenregelung der Union rügt, die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Lichte der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen‑, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1) und des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Frage stellt. Diese Darstellung ist so klar und deutlich, dass dem Parlament die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht wird. Der vierte Klagegrund ist daher für zulässig zu erklären.

57      Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 90 des Statuts ist festzustellen, dass in der Klageschrift in einem einleitenden Abschnitt der Gegenstand der Klage in einem Satz definiert wird, der eine Liste der Maßnahmen enthält, deren Aufhebung beantragt wird, nämlich der Maßnahmen vom 7. Dezember 2017 und vom 21. Dezember 2017, der Schreiben vom 1. März 2018 und vom 22. März 2018, der Entscheidung vom 23. Juli 2018 sowie der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.

58      Nach dieser Aufzählung enthält die Klageschrift den folgenden Satzteil: „[z]unächst gegebenenfalls Art. 90 des Statuts für ungültig und im vorliegenden Verfahren nach Art. 277 AEUV unanwendbar zu erklären“.

59      Dieser Antrag wird durch kein rechtliches oder tatsächliches Vorbringen im Rest der Klageschrift untermauert. In der Klageschrift werden somit die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht dargelegt, auf denen der Antrag beruht, Art. 90 des Statuts im Wege der Einrede für rechtswidrig zu erklären.

60      Zur Widerlegung des Vorbringens des Parlaments, mit dem es einen Verstoß gegen Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung rügt, führt der Kläger in den Rn. 19 bis 23 seiner Erwiderung mehrere Argumente an, mit denen die Rechtswidrigkeit von Art. 90 des Statuts dargetan werden soll.

61      Der Kläger hat jedoch nichts vorgetragen, um das verspätete Vorbringen dieser Argumente zu begründen.

62      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klageschrift die Voraussetzungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht erfüllt, weil sie nicht das geringste Argument zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 90 des Statuts enthält. Der Antrag auf Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 90 des Statuts ist daher für unzulässig zu erklären.

 Begründetheit

63      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend und rügt erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Art. 41 der Charta, drittens eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und viertens einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Klagegründe umzugruppieren sind, um nacheinander erstens die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht, zweitens die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Verteidigungsrechte und des Art. 41 der Charta, drittens die Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit und viertens die Rüge eines Verstoßes gegen die Sprachenregelung der Union und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu prüfen.

 Verstoß gegen die Begründungspflicht

64      Der Kläger trägt vor, die Entscheidung vom 23. Juli 2018 sowie die ihr vorausgegangenen Entscheidungen seien mit einem offensichtlichen Begründungsmangel behaftet. Das Parlament habe nicht erläutert, warum es ihm nicht mitgeteilt habe, dass bei seiner Bewerbung das Anlagenverzeichnis fehle, obwohl die Bewerbungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Für den Fall, dass die Dienststellen des Parlaments Zugang zu seinem Bewertungsschema hatten, beantragt der Kläger, das Gericht möge dem Parlament die Vorlage dieser Dokumente aufgeben.

65      Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen.

66      Das Gericht weist darauf hin, dass die u. a. in Art. 25 des Statuts vorgesehene Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung zulässt, und außerdem dem Richter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, und vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50).

67      Ein Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt gewesen ist und ihn in die Lage versetzt hat, seine Tragweite zu verstehen (Urteile vom 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, EU:C:1983:152, Rn. 48, vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 18, und Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C‑12/05 P, EU:C:2006:779, Rn. 89).

68      Im Übrigen handelt es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Rechtsakts soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen er beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission, T‑295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung in der Maßnahme vom 7. Dezember 2017 und die Gründe für die Zurückweisung seiner Beschwerden in der Entscheidung vom 23. Juli 2018 mitgeteilt. In dieser Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Grund für diese Zurückweisung darin bestehe, dass das Anlagenverzeichnis fehle, obwohl es vorgeschrieben sei. Die Entscheidung bezieht sich insoweit auf Nr. 5.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und auf den zweiten Teil der vom Kläger unterzeichneten Erklärung, die bestätigten, dass der Kläger darüber informiert gewesen sei, dass der Bewerbung dieses Verzeichnis beizulegen sei und die Bewerbung andernfalls abgelehnt werde. Diese Gründe sind klar, deutlich und eindeutig formuliert, so dass der Kläger ihre Tragweite verstehen und die Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung beim Gericht beurteilen konnte und das Gericht diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Daher ist die Rüge des Klägers, mit der er einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es notwendig wäre, eine Beweisaufnahme anzuordnen.

 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

70      Der Kläger macht geltend, das Parlament habe gegen die im Primärrecht der Union und in Art. 41 der Charta verankerten Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör verstoßen. Das Parlament hätte ihm das Recht einräumen müssen, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor es seine Bewerbung für unzulässig erklärt habe, und es hätte ihm erlauben müssen, schriftlich zu den Gründen für die Zurückweisung seiner Beschwerde Stellung zu nahmen. Auf diese Weise hätte er versuchen können, das Parlament davon zu überzeugen, seine Akte zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass sie alle relevanten Dokumente enthalte, und alle Ungenauigkeiten in Bezug auf seine Bewertung aufzuzeigen.

71      Das Parlament weist dieses Vorbringen zurück.

72      Was die Möglichkeit betrifft, sich vor Erlass der Entscheidung vom 23. Juli 2018 schriftlich zu äußern, ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 41 Abs. 2 der Charta vorgesehene Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, integraler Bestandteil der Verteidigungsrechte ist, aber weniger weit reicht als diese. Er garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34 und 36; vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 149 und 150, und vom 14. Dezember 2018, UC/Parlament, T‑572/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:975, Rn. 86).

73      Die Frage, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist u. a. anhand der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 154).

74      Eine Person, die gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme einlegt, kann grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, im Rahmen des Vorverfahrens nicht angehört worden zu sein, da der Zweck der Beschwerde gerade darin besteht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil vom 14. Dezember 2018, UC/Parlament, T‑572/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:975, Rn. 90; vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2019, Barata/Parlament, C‑71/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:793, Rn. 49, und Urteil vom 2. April 2020, Barata/Parlament, T‑81/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:137, Rn. 109).

75      Daher ist das Vorbringen rechtlich unbegründet, mit dem der Kläger dem Parlament vorwirft, ihn nicht aufgefordert zu haben, sich schriftlich zu äußern, bevor es seine Bewerbung für unzulässig erklärt hat, und zu den Gründen für die Zurückweisung seiner Beschwerde Stellung zu nehmen, bevor es die Entscheidung vom 23. Juli 2018 erlassen hat.

76      Zudem ergibt sich aus der oben dargelegten Vorgeschichte des Rechtsstreits, dass der Kläger eine erneute Prüfung seiner Bewerbung beantragt, zwei Beschwerden eingelegt und beim COPAC Einspruch erhoben hat. Somit hat der Kläger sein Recht, seine Interessen zu verteidigen, in allen Stadien des Vorverfahrens nach Erlass der Maßnahme vom 7. Dezember 2017, mit dem seine Bewerbung als unzulässig abgelehnt wurde, ausgeübt. Er kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich schriftlich zu äußern, bevor seine Bewerbung für unzulässig erklärt worden sei und bevor die Entscheidung vom 23. Juli 2018 über die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung erlassen worden sei.

77      Daher ist die Rüge des Klägers, mit der er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, zurückzuweisen.

 Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit

78      Der Kläger beanstandet im Wesentlichen einen übermäßigen Formalismus, da das Parlament seine Bewerbung nur deshalb abgelehnt habe, weil das Anlagenverzeichnis gefehlt habe. Erstens habe das Parlament gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, weil es ihn nicht gewarnt und ihm nicht ermöglicht habe, seine Bewerbung durch Vorlage dieses Verzeichnisses vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu vervollständigen, und ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, seine Bewerbung nach diesem Zeitpunkt zu berichtigen. Zweitens habe das Parlament gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und einen Rechtsmissbrauch begangen, als es seine Bewerbung wegen eines rein formalen Grundes für unzulässig erklärt habe. Es sei absurd, anzunehmen, dass es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstoße, wenn man ihm erlaube, seine Bewerbung zu berichtigen.

79      Das Parlament tritt dem entgegen.

80      Die Fürsorgepflicht und der Grundsatz der guten Verwaltung spiegeln das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat, und erfordern insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (Urteil vom 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof, 321/85, EU:C:1986:408, Rn. 18).

81      Bei Auswahlverfahren ist es grundsätzlich Sache des Bewerbers, dem Prüfungsausschuss alle Auskünfte zu erteilen und Dokumente zu übermitteln, die er als für die Prüfung seiner Bewerbung nützlich erachtet, damit der Ausschuss prüfen kann, ob er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Bedingungen erfüllt, und zwar erst recht, wenn er dazu ausdrücklich und förmlich aufgefordert worden ist (Urteil vom 12. Dezember 2018, Colin/Kommission T‑614/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:914, Rn. 48; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1989, Belardinelli u. a./Gerichtshof, 225/87, EU:C:1989:309, Rn. 24).

82      Das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Verwaltung und des Bewerbers erfordert es, dass dieser die Bestimmungen der Ausschreibung, die völlig klar, deutlich und unbedingt sind, aufmerksam und sorgfältig liest (Urteil vom 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, EU:T:1990:36, Rn. 33).

83      Was die Verwaltung anlangt, so kann ein Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, nur die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsfragebögen und die von ihnen vorzulegenden Belege berücksichtigen (Urteile vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, EU:T:2002:12, Rn. 74, und vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, EU:T:2004:91, Rn. 45). Somit ist ein Prüfungsausschuss nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um festzustellen, ob der Bewerber alle Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllt (Urteile vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, EU:T:2000:272, Rn. 77, und vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, EU:T:2004:91, Rn. 49). Es ist nicht Sache des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, bei unvollständigen oder nicht eindeutigen Unterlagen den Betroffenen zu kontaktieren, um die Lücken und Unklarheiten zu klären (Urteile vom 21. Mai 1992, Almeida Antunes/Parlament, T‑54/91, EU:T:1992:65, Rn. 36, und vom 6. November 1997, Wolf/Kommission, T‑101/96, EU:T:1997:171, Rn. 64).

84      Daher kann, wenn die klaren Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens unmissverständlich die Verpflichtung aufstellen, dem Bewerbungsbogen Belege beizufügen, die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch einen Bewerber den Prüfungsausschuss oder die Anstellungsbehörde nicht ermächtigen und erst recht nicht verpflichten, im Widerspruch zu dieser Bekanntmachung zu handeln (Urteile vom 31. März 1992, Burban/Parlament, C‑255/90 P, EU:C:1992:153, Rn. 12, vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, EU:T:2002:12, Rn. 74, und vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, EU:T:2004:91, Rn. 49). In einem solchen Fall ist die Nichtvorlage der erforderlichen Belege daher ein gültiger Grund für die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren.

85      Ist hingegen der Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vage oder mehrdeutig, ist die Verwaltung verpflichtet, ihr Ermessen im Einklang mit der Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der guten Verwaltung im Interesse des Bewerbers auszuüben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nicht angibt, welchen Formerfordernissen die verlangten Belege genügen müssen. Wenn also die Bestimmungen der Stellenausschreibung für die Einreichung der Bewerbung nur die Vorlage von Belegen für die Schulausbildung verlangen, aber gleichzeitig den Hinweis enthalten, dass Diplome und Befähigungsnachweise in Form von beglaubigten Kopien einzureichen sind, ist dieser Hinweis nach Auffassung des Gerichtshofs nur „eine an die Bewerber, denen die eingesandten Unterlagen nicht zurückgegeben werden, gerichtete praktische Empfehlung“. Unter solchen Umständen ist es Sache des Prüfungsausschusses zu beurteilen, ob die vom Bewerber eingereichten Unterlagen als Nachweis ausreichen, um eine Zulassung zu dem Auswahlverfahren zu ermöglichen (Urteil vom 25. April 1978, Allgayer/Parlament, 74/77, EU:C:1978:89, Rn. 4).

86      Der Gerichtshof hat im Übrigen anerkannt, dass dann, wenn in der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens ohne weitere Angaben vom Begriff „Belege“ die Rede ist, der Prüfungsausschuss, der diesen Begriff eng im Sinne von „Original oder beglaubigter Abschrift“ ausgelegt hat, nicht ohne Verstoß gegen die oben in den Rn. 80 bis 85 genannten Grundsätze einen Bewerber ausschließen kann, weil er nur einfache Fotokopien vorgelegt hat, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die zusätzlichen Belege vorzulegen, durch die seine Bewerbung berichtigt werden kann (Urteil vom 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof, 321/85, EU:C:1986:408, Rn. 20). Unter solchen Umständen musste der Prüfungsausschuss dem Bewerber gestatten, beglaubigte Kopien anstatt der ursprünglich vorgelegten einfachen Kopien vorzulegen.

87      Entsprechend hat das Gericht entschieden, dass der Prüfungsausschuss eine Bewerbung, der eine ehrenwörtliche Erklärung über das Sprachniveau des Bewerbers beigefügt ist, nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass dieser Bewerbung keine Belege beigelegt waren, wenn in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht klargestellt wird, dass der Bewerber Dokumente vorlegen muss, die hinreichende Kenntnisse einer Amtssprache der Union belegen (Urteil vom 19. Juli 1999, Varas Carrión/Rat, T‑168/97, EU:T:1999:154, Rn. 45 bis 57). Das Gericht hat auch entschieden, dass der Prüfungsausschuss eine Bewerbung nicht allein deshalb ablehnen durfte, weil ein Dokument zum Nachweis eines Diploms mehrdeutig war; vielmehr hätte er die Erklärungen des Bewerbers in seiner Bewerbung sowie die relevanten Aspekte des Rechts des Mitgliedstaats, der dieses Diplom verliehen hat, berücksichtigen müssen (Urteil vom 12. Dezember 2018, Colin/Kommission, T‑614/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:914, Rn. 44 bis 66).

88      Diese gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf ein Zertifizierungsverfahren wie das hier in Rede stehende anzuwenden.

89      Im vorliegenden Fall verlangte Nr. 5.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens von den Bewerbern, „ein Verzeichnis, in dem alle der Bewerbung beigefügten Belege nummeriert und kurz beschrieben werden“, vorzulegen, und sah ausdrücklich vor, dass die Nichtbeachtung dieser Bedingung zur Ablehnung der Bewerbung führe.

90      Auf diese Bedingung wird im Übrigen auch auf dem Bewerbungsformular hingewiesen, das die folgende Erklärung enthielt:

„2.  Ich bin darüber informiert, dass meine Bewerbung abgewiesen werden wird, wenn ich nicht alle Abschnitte dieses Bewerbungsformulars ausfülle und es zusammen mit den erforderlichen Belegen und insbesondere einem Verzeichnis, in dem alle der Bewerbung beigelegten Belege nummeriert und kurz beschrieben werden, fristgerecht einreiche (Nr. 5 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).“

91      Dieser Text befindet sich ganz am Ende des Bewerbungsformulars und unmittelbar vor der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle. Er erscheint unter der Überschrift „Erklärung“, in Großbuchstaben und fett gedruckt, so dass er dem Leser nicht entgehen kann. Der Kläger hat diese Erklärung unterschrieben.

92      Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und des Bewerbungsformulars klar, deutlich und eindeutig war. Als der Kläger das Bewerbungsformular unterzeichnete, konnte er nicht in Unkenntnis darüber sein, dass das Fehlen des Anlagenverzeichnisses zur Ablehnung seiner Bewerbung führen werde.

93      Unter diesen Umständen war das Parlament nach der oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung verpflichtet, den Kläger auf den Mangel seiner Bewerbung hinzuweisen oder ihn aufzufordern, diese Situation zu bereinigen. Vor Ablauf der Bewerbungsfrist konnte der Kläger seine Bewerbung dadurch berichtigen, dass er seine ursprüngliche Bewerbung durch eine vollständige Bewerbung ersetzt, die das erforderliche Anlagenverzeichnis enthält. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, der seine Bewerbung am 27. September 2017 einreichte, noch neun Tage, um eine solche Berichtigung vorzunehmen. Hingegen war es dem Parlament gemäß dem Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht möglich, einen Bewerber nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 6. Oktober 2017 aufzufordern, eine Bewerbung, die das Verzeichnis der erforderlichen Anlagen nicht enthielt, zu berichtigen.

94      Um auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, wonach eine solche Auslegung der Vorschriften über die fragliche Zertifizierung angesichts der schwerwiegenden Folgen der Ablehnung einer Bewerbung im Verhältnis zur rein formalen Natur des fehlenden Anlagenverzeichnisses unverhältnismäßig sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C‑12/05 P, EU:C:2006:779, Rn. 68, und Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T‑169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 122).

95      In Anbetracht zum einen des weiten Ermessens, das aus Art. 45a des Statuts ableitbar ist, der das Zertifizierungsverfahren festlegt, und zum anderen des weiten Ermessens, über das die Organe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Organisation ihrer Dienststellen und vor allem der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für das Auswahlverfahren sowie bei der Bewertung und beim Vergleich der Verdienste der Bewerber im Rahmen aller Auswahlverfahren verfügen, hat sich die Kontrolle des Gerichts auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Umstände, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung gestützt hat, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zweckwidrig ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2003, Faita/WSA, T‑248/02, EU:T:2003:298, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die der ablehnenden Entscheidung zugrunde liegende Regel in Nr. 5.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, wonach der Bewerbung ein Anlagenverzeichnis beizufügen ist und diese andernfalls abgelehnt wird, die oben genannten Kriterien erfüllt.

97      Es ist zu prüfen, ob mit dieser Regel ein legitimes Ziel verfolgt wird. Das Parlament hat in seinen Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, dass mit dieser Regelung zwei Ziele verfolgt würden. Das Hauptziel bestehe darin, die administrative Bearbeitung der Bewerbungen zu erleichtern. Das sekundäre Ziel sei, die Fähigkeit der Bewerber zu prüfen, klare und eindeutige Anweisungen zu befolgen.

98      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Zertifizierungsverfahren dazu diente, Beamte der Funktionsgruppe AST auszuwählen, um ihnen nach dem Verfahren des Art. 45a des Statuts den Zugang zu Planstellen als Verwaltungsräte zu ermöglichen. Der Umfang der administrativen Aufgaben, die innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zu erfüllen sind, um die ordnungsgemäße Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens sicherzustellen, kann es rechtfertigen, dass die Verwaltung die Vorlage eines zusammenfassenden Verzeichnisses verlangt, anhand dessen alle zur Stützung der einzelnen Bewerbungen vorgelegten Informationen und Unterlagen geprüft werden können. Ferner ist in Anbetracht der Natur des Zertifizierungsverfahrens anzuerkennen, dass es nicht unvernünftig ist, von den Bewerbern, die die Aufgaben von Verwaltungsräten ausüben möchten, zu erwarten, dass sie hinreichend sorgfältig und aufmerksam sind, um Anweisungen zu befolgen, die sich klar, deutlich und eindeutig aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ergeben.

99      Daher ist davon auszugehen, dass die vom Parlament angeführten Ziele, nämlich die Bewerbungen effizient zu bearbeiten und die Fähigkeit der Bewerber zu überprüfen, klare, deutliche und eindeutige Anweisungen zu befolgen, im Hinblick auf den Zweck des Zertifizierungsverfahrens legitime Ziele darstellen.

100    Es ist weiter zu prüfen, ob im Rahmen des Ermessens, das der Verwaltung bei der Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens eingeräumt wird, die zur Erreichung dieser Ziele eingesetzten Mittel geeignet und erforderlich sind.

101    Insoweit verschafft ein zusammenfassendes Verzeichnis der Belege der Verwaltung einen Überblick über alle zur Stützung der einzelnen Bewerbungen vorgelegten Unterlagen in komprimierter Form. Das Parlament hat in diesem Zusammenhang zu Recht betont, dass diese Unterlagen aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Bewerber vor allem in sprachlicher Hinsicht stark variieren. Außerdem ist ein Verfahren dieser Art für eine große Anzahl von Bewerbern von Interesse. Zwar betrifft es wegen seines internen Charakters eine Anzahl von Bewerbern, die im Vergleich zu Auswahlverfahren, die manchmal mehrere Tausend Bewerber anziehen, relativ klein erscheinen mag. Dennoch ist die mögliche Anzahl von Bewerbern, mit der im Rahmen eines solchen Einstellungsverfahrens zu rechnen ist, nicht unerheblich. Es ist auch auf die zeitlichen Zwänge hinzuweisen, die mit einem solchen Auswahlverfahren verbunden sind. Dieses wurde 190 Tage nach Ablauf der Bewerbungsfrist durch die Veröffentlichung der Liste der erfolgreichen Bewerber beendet.

102    Angesichts der unterschiedlichen Inhalte der Unterlagen, der Anzahl der Bewerber und der zeitlichen Zwänge erscheint die Verpflichtung, ein Anlagenverzeichnis vorzulegen, als eine Maßnahme, die geeignet ist, zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Zertifizierungsverfahrens beizutragen. Ein solches Erfordernis kann nicht als übermäßige oder unangemessene Belastung für die Bewerber angesehen werden. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurden die Bewerber auf die Bedeutung der Erfüllung dieser Pflicht in klaren, deutlichen und eindeutigen Worten hingewiesen, die nicht als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angesehen werden können.

103    Die Regel in Nr. 5.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens soll dadurch, dass sie vorsieht, dass dieses Verzeichnis vorzulegen ist und die Bewerbung andernfalls abgelehnt wird, die Bewerber dazu anzuhalten, dieser Verpflichtung nachzukommen. Zwar stellt das Fehlen des Verzeichnisses, da es nur eine rein administrative Funktion hat, kein Hindernis für die Beurteilung der individuellen Verdienste der Bewerber dar, was der Fall sein könnte, wenn beispielsweise ein Dokument fehlt, mit dem ein Qualifikations- oder Ausbildungsniveau nachgewiesen wird. Ohne eine solche Regel bestünde für die Bewerber jedoch ein geringerer Anreiz, sorgfältig zu überprüfen, ob ihre Bewerbungsunterlagen den Vorgaben entsprechen. Abgesehen davon, dass das Fehlen einer solchen Regel in der Praxis die Aufgabe der Verwaltung erschweren könnte, könnte es in rechtlicher Hinsicht zu Unklarheiten hinsichtlich der Frage führen, ob ein solcher Mangel heilbar ist.

104    Folglich hat das Parlament mit dem Erlass der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf der Grundlage der Regel in Nr. 5.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens von seinem Ermessen innerhalb vernünftiger Grenzen Gebrauch gemacht und seine Befugnisse nicht offensichtlich fehlerhaft oder zweckwidrig ausgeübt.

105    Nach alledem ist die Rüge des Klägers, mit der er einen Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit geltend macht, unbegründet und damit zurückzuweisen.

 Verstoß gegen die durch die Verordnung Nr. 1 eingeführte Sprachenregelung

106    Der Kläger macht geltend, das Parlament habe gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1 verstoßen, weil es in der Entscheidung vom 23. Juli 2018 und in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für die Zertifizierung 2017 nicht die portugiesische Sprache verwendet habe. Nach der Rechtsprechung sei zwar die Verwendung einiger spezifischer Sprachen aufgrund von besonderen und nachweislichen dienstlichen Erfordernissen erlaubt, diese Möglichkeit hänge jedoch vom Erlass einer Geschäftsordnung nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1 ab (Urteile vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, und vom 24. September 2015, Italien und Spanien/Kommission, T‑124/13 und T‑191/13, EU:T:2015:690). Ohne eine solche Geschäftsordnung sei keine Abweichung von der Sprachenregelung möglich.

107    Der Kläger werde somit gegenüber seinen Kollegen mit englischer, deutscher oder französischer Muttersprache diskriminiert. Der vorliegende Klagegrund sei als Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu verstehen, da er diese mangels unmittelbarer und individueller Betroffenheit nicht in einem früheren Stadium habe anfechten können.

108    Außerdem habe das Parlament, obwohl seine Beschwerde in portugiesischer Sprache verfasst gewesen sei, darauf in englischer Sprache geantwortet, ohne eine Übersetzung zu liefern.

109    Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen.

110    Ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob mangels besonderer Vorschriften für die Beamten und sonstigen Bediensteten in der Verordnung Nr. 1 und mangels entsprechender Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der Organe das Verhältnis zwischen den Organen und ihren Bediensteten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1, der im Wesentlichen mit Art. 24 Abs. 4 AEUV und Art. 41 Abs. 4 der Charta übereinstimmt, Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person an Organe der Union richtet, nach Wahl des Absenders in einer der in Art. 1 dieser Verordnung aufgeführten Amtssprachen abgefasst werden können; die Antwort des Organs ist in derselben Sprache zu erteilen. Das Recht dieser Personen darauf, unter den Amtssprachen der Union die Sprache zu wählen, die sie im Schriftverkehr mit Organen verwenden wollen, hat als wesentlicher Bestandteil der Achtung der Sprachenvielfalt in der Union, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV sowie in Art. 22 der Charta hervorgehoben wird, grundlegenden Charakter (Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 36).

111    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aus der Verpflichtung der Union zur Achtung der Sprachenvielfalt jedoch nicht abgeleitet werden, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach jede Person Anspruch darauf hätte, dass alles, was ihre Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in ihrer Sprache abzufassen wäre, und wonach die Organe verpflichtet wären, ausnahmslos in jeder Situation sämtliche Amtssprachen zu verwenden (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Insbesondere im speziellen Rahmen der Verfahren zur Auswahl des Personals der Union hat der Gerichtshof entschieden, dass den Organen keine über die Anforderungen in Art. 1d des Beamtenstatuts hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Aus Art. 1d Abs. 1 und Abs. 6 erster Satz des Statuts ergibt sich, dass zwar durchaus denkbar ist, dass die Beschränkung der Wahl der Sprachen, in denen die Bewerber eines Auswahlverfahrens und die Verwaltung miteinander kommunizieren, auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen, die in der Union am weitesten verbreitet sind, durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt ist; eine solche Beschränkung muss aber auf jeden Fall auf Umständen beruhen, die sowohl durch die Bewerber des Auswahlverfahrens als auch durch die Unionsgerichte objektiv überprüfbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Im Rahmen einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, das Beamten und sonstigen Bediensteten vorbehalten ist, die bei einem Organ beschäftigt sind, kann das Erfordernis der Kenntnis bestimmter Sprachen angesichts des internen Charakter dieses Auswahlverfahrens gerechtfertigt sein, wenn die Bewerber nachvollziehen konnten, warum die betreffenden Sprachen für die Prüfungen vorgegeben wurden, und das Gericht die Auswahl dieser Sprachen überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 92, und vom 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T‑376/03, EU:T:2005:116, Rn. 33 und 34).

115    Diese Grundsätze gelten, wenn eine Handlung an alle Bewerber eines Zertifizierungsverfahrens wie des hier in Rede stehenden gerichtet ist, das Beamten vorbehalten ist, die sich auf ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Italien/Kommission, T‑185/05, EU:T:2008:519, Rn. 132).

116    Das Zertifizierungsverfahren ist in Art. 45a des Statuts vorgesehen, der in Abs. 1 bestimmt, dass ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden kann.

117    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, dass die Bewerber nach Art. 4 des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 26. September 2005 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen für das Zertifizierungsverfahren u. a. über ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Funktionsgruppe AST verfügen mussten. In Art. 3 dieses Beschlusses heißt es, dass in den gemäß dieser Vorschrift veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen darauf hinzuweisen ist, dass die Bewerber mindestens eine der Sprachen beherrschen müssen, in denen das Fortbildungsprogramm und die in den Art. 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Prüfungen durchgeführt werden.

118    Auf dieser Grundlage wurde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens auf dieses Erfordernis hingewiesen und hervorgehoben, dass die Fortbildungsprogramme und Prüfungen auf Französisch und Englisch stattfinden würden. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hieß es ferner, dass der COPAC die Bewerber mit den besten Ergebnissen zu einem Gespräch einladen müsse, um ihre Sprachkenntnisse in Französisch oder Englisch, den Sprachen des Fortbildungsprogramms nach Art. 45a Abs. 1 des Statuts, zu beurteilen.

119    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es der Verwaltung, die eine individuelle Entscheidung an einen Beamten oder sonstigen Bediensteten richtet, aufgrund ihrer Fürsorgepflicht obliegt, diese Entscheidung in einer Sprache abzufassen, die dieser gründlich beherrscht, damit er von ihrem Inhalt tatsächlich und leicht Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, EU:T:2000:86, Rn. 44 und 46, und vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission, T‑203/03, EU:T:2005:346, Rn. 61 und 64).

120    Es stellt keinen Verstoß gegen die Rechte eines Beamten dar, wenn von der Verwaltung an ihn gerichtete Dokumente in einer anderen als seiner Muttersprache abgefasst sind, sofern er die von der Verwaltung verwendete Sprache so gut beherrscht, dass er vom Inhalt dieser Dokumente tatsächlich und leicht Kenntnis nehmen kann. Somit kann die Mitteilung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in einer Sprache, die weder die Muttersprache des betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten noch die Sprache ist, in der die Beschwerde abgefasst wurde, als rechtmäßig angesehen werden, sofern der Betroffene davon in zweckdienlicher Weise Kenntnis nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, EU:T:2000:86, Rn. 44 und 45; vom 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, EU:T:2001:44, Rn. 17, und vom 7. Februar 2019, Duym/Rat, T‑549/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:72, Rn. 110).

121    Aus den dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger in seinem Bewerbungsformular angab, dass er über „sehr gute“ Englischkenntnisse verfüge, wobei dies die höchste von drei den Bewerbern angebotenen Einstufungen war. Ferner unterzeichnete er die Erklärung am Ende des Bewerbungsformulars, das in englischer Sprache abgefasst war (siehe oben, Rn. 90). Der Kläger verfasste die Beschwerde vom 2. Februar 2018, die in der Entscheidung vom 23. Juli 2018 gemeinsam mit der Beschwerde vom 13. April 2018 behandelt wurde, auf Englisch, ebenso wie weitere Dokumente im Rahmen des hier in Rede stehenden Zertifizierungsverfahrens, insbesondere seine Bewerbung vom 27. September 2017 und den am 8. März 2018 beim COPAC erhobenen Einspruch. Aus den Akten geht außerdem hervor, dass der Kläger seinen elektronischen Schriftverkehr mit der Verwaltung, um am 13. Dezember 2017 eine neuerliche Prüfung seiner Bewerbung zu beantragen und um die Beschwerde vom 13. April 2018 zu übermitteln, auf Englisch führte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in einer in englischer Sprache abgefassten und an die Anstellungsbehörde gerichteten E‑Mail vom 13. Dezember 2017 ausdrücklich erklärt hat, er habe einen Fehler begangen, als er vergessen habe, das Verzeichnis der mit seiner Bewerbung eingereichten Belege zu übermitteln, ohne jedoch zu versuchen, diesen Fehler mit sprachlichen Schwierigkeiten zu entschuldigen, die ihn daran gehindert hätten, die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu verstehen.

122    Das hier in Rede stehende Zertifizierungsverfahren war kein externes Auswahlverfahren, das zwingend im Amtsblatt der Europäischen Union in allen Amtssprachen veröffentlicht werden musste und allen Unionsbürgern offenstand, sondern ein internes Auswahlverfahren für bestimmte Beamte mit einem Dienstalter von mehr als sechs Jahren. Daher konnte das Parlament von der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in portugiesischer Sprache absehen, ohne gegen die oben genannten Grundsätze zu verstoßen, die für die Sprachenregelung der Union gelten. Das Parlament hat auch nicht gegen diese Grundsätze verstoßen, als es vom Kläger verlangte, mit ihm in einer anderen als der portugiesischen Sprache zu kommunizieren und die englische oder die französische Sprache ausreichend zu beherrschen. Nach alledem ist die Einrede der Rechtswidrigkeit, mit der ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

123    Das Vorbringen, mit dem der Kläger beanstandet, dass die Entscheidung vom 23. Juli 2018 in englischer Sprache abgefasst worden sei und eine Übersetzung ins Portugiesische gefehlt habe, ist somit unbegründet und daher zurückzuweisen.

124    Da sämtliche gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers gerichteten Rügen im Licht der sonstigen Maßnahmen und Schreiben, deren Aufhebung im vorliegenden Fall beantragt wird, als unbegründet zurückgewiesen worden sind, ohne dass über die Zulässigkeit der gegen diese Maßnahmen und Schreiben gerichteten Aufhebungsanträge entschieden zu werden braucht, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

 Kosten

125    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

126    Da das Parlament beantragt hat, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen und dieser unterlegen ist, sind Letzterem die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr João Miguel Barata trägt die Kosten.

da Silva Passos

Valančius

Reine

Truchot

 

      Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. März 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.