URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
22. Januar 2020(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Fischereipolitik – Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 – Art. 55 Abs. 1 – Finanzielle Beteiligung des Europäischen Fischereifonds (EFF) – Zuschussfähigkeit der Ausgaben – Voraussetzung – Ausgabe, die tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurde – Begriff“
In der Rechtssache C‑814/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen, Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2018, in dem Verfahren
Ursa Major Services BV
gegen
Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Moro, K. Walkerová und S. Noë als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. 2006, L 223, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ursa Major Services BV (im Folgenden: UMS) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, Niederlande) (im Folgenden: Minister) über einen Antrag auf Anpassung eines Bescheids über die Gewährung eines Zuschusses für ein Projekt im Fischereisektor.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1198/2006
3 Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1198/2006 lautet:
„Damit die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel durch einen möglichst weitgehenden Rückgriff auf private Finanzierung verstärkt und die Rentabilität der Projekte besser berücksichtigt wird, sollten die Formen der Unterstützung aus dem [Europäischen Fischereifonds] diversifiziert und die Interventionssätze differenziert werden, um das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, einen Anreiz zur Verwendung einer großen Bandbreite von Finanzierungsmitteln zu geben und die Beteiligung des [Europäischen Fischereifonds] durch Inanspruchnahme geeigneter Beihilfeformen zu begrenzen.“
4 Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung bestimmt:
„Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Fischereifonds (im Folgenden ‚EFF‘ genannt) errichtet; ferner werden die Rahmenbedingungen für die gemeinschaftliche Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors, der Fischwirtschaftsgebiete und der Binnenfischerei festgelegt.“
5 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung sieht vor:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
…
l) ,Begünstigter‘ die natürliche oder juristische Person, die letzten Endes Empfänger der öffentlichen Beihilfe ist;
…“
6 Art. 52 („Intensität der öffentlichen Beihilfen“) der Verordnung Nr. 1198/2006 bestimmt:
„Eine Übersicht über die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen ist in Anhang II enthalten.“
7 Art. 54 („Nichtkumulierbarkeit“) dieser Verordnung sieht vor:
„Durch den EFF kofinanzierte Ausgaben kommen nicht für eine Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten in Betracht.“
8 Art. 55 („Zuschussfähigkeit der Ausgaben“) dieser Verordnung lautet:
„(1) Für eine Beteiligung des EFF kommen nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Tag der Vorlage des operationellen Programms bei der [Europäischen] Kommission oder dem 1. Januar 2007 – je nachdem, welches der frühere Termin ist – und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor Beginn der Zuschussfähigkeit abgeschlossen worden sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten unter den nachstehenden Voraussetzungen als Ausgaben behandelt werden, die der Begünstigte für die Durchführung eines Vorhabens getätigt hat:
a) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit nach Absatz 4 sehen die Zuschussfähigkeit dieser Ausgaben vor;
b) der Betrag der Ausgaben ist durch Buchungsbelege nachgewiesen, die gleichwertig mit Rechnungen sind;
c) bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus de[m] EFF die zuschussfähigen Gesamtausgaben abzüglich des Werts dieser Leistungen nicht übersteigen.
…
(4) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden außer in den in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmefällen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie gelten für alle Ausgaben, die im operationellen Programm aufgeführt werden.
…“
9 In Art. 59 („Aufgaben der Verwaltungsbehörde“) der Verordnung Nr. 1198/2006 heißt es:
„Die Verwaltungsbehörde für ein operationelles Programm ist verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird, und hat insbesondere
…
b) sich zu vergewissern, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden; …
…“
10 Art. 70 („Verwaltung und Kontrolle“) dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme insbesondere dadurch zu gewährleisten, dass sie
a) sicherstellen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das operationelle Programm im Einklang mit den Artikeln 57 bis 61 eingerichtet werden und wirksam funktionieren;
…“
11 Art. 78 („Ausgabenerklärung“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor:
„In jeder Ausgabenerklärung werden je Prioritätsachse und je Ziel der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben, den die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben verauslagt haben, und der entsprechende bereits gezahlte oder noch zu zahlende Betrag der öffentlichen Beteiligung aufgeführt, auf den die Begünstigten gemäß den Bedingungen für die öffentliche Beteiligung Anspruch haben. Die von den Begünstigten getätigten Ausgaben werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. …“
Verordnung (EU) Nr. 508/2014
12 Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 149, S. 1) sieht in Art. 128 Abs. 1 vor:
„Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 2 werden die Verordnungen (EG) 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007, (EU) Nr. 1255/2011 sowie Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.“
13 Art. 129 Abs. 2 der Verordnung Nr. 508/2014 lautet:
„Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich vollständiger oder teilweiser Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss oder der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 sowie des Artikels 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder sonstiger Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten, genehmigt wurde; diese Rechtsgrundlagen gelten weiterhin für diese Projekte oder Unterstützung.“
Niederländisches Recht
14 Art. 1:9 („Einreichung des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses“) der Regeling houdende regels inzake de verstrekking van subsidies door de Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Regeling LNV-subsidies) (Verordnung mit Vorschriften über die Gewährung von Zuschüssen durch den Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität) vom 14. Februar 2007 in der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung sah vor:
„…
2. Einem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für ein Projekt liegt ein Projektplan bei, in dem mindestens folgende Angaben enthalten sind:
…
c) ein ausgeglichenes Budget für das Projekt, das ein mehrjähriges Budget mit einer jährlichen Liquiditätsplanung ist, sofern das Projekt länger als ein Jahr dauert, mit Erklärungen hierzu;
…“
15 In Art. 1:13 („Verpflichtungen des Zuschussempfängers im Rahmen von Projekten“) dieser Verordnung hieß es:
„1. Wird ein Zuschuss für die Durchführung eines Projekts gewährt, führt der Zuschussempfänger dieses Projekt gemäß dem Projektplan, der Bestandteil des Bescheids über die Gewährung des Zuschusses ist, durch.
…
3. Der Minister kann eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung eines Projektplans bewilligen, sofern die Änderung nicht:
a) die im Projektplan beschriebenen Zielsetzungen betrifft;
b) eine Erhöhung des Zuschussbetrags oder des Höchstbetrags, mit dem der Zuschuss gemäß dem Bescheid über die Gewährung des Zuschusses festgesetzt werden kann, nach sich zieht.
4. Im Fall einer Bewilligung im Sinne von Abs. 3 kann der Minister den Bescheid über die Gewährung des Zuschusses sowie die dem Zuschussempfänger auferlegten Verpflichtungen ändern.
…“
16 Art. 1:15 („Zuschussfähige und nicht zuschussfähige Kosten“) dieser Verordnung sah vor:
„1. Folgende Kosten sind nicht zuschussfähig:
a) Kosten, die aus einem anderen Grund von den Behörden mit Zuschüssen gefördert oder finanziert werden oder wurden;
b) Kosten, die nicht nachweislich unmittelbar der Tätigkeit, auf die sich der Zuschuss bezieht, zurechenbar sind;
c) Sollzinsen;
d) Kosten für Tätigkeiten, die unter Verstoß gegen EG-Maßnahmen oder nationale Vorschriften, die auf sie anwendbar sind, ausgeführt werden;
…
4. Ergänzend zu den Vorschriften in der vorliegenden Verordnung kann der Minister bei der Eröffnung [der Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse] im Sinne von Art. 1:3 Abs. 1 genauere Vorschriften über die zuschussfähigen Kosten festlegen.
…“
17 Art. 4:33i („Zuschusshöhe“) dieser Verordnung, in deren Kapitel 4 („Fischerei“) sah vor:
„1. Der Zuschuss beträgt maximal 60 % der zuschussfähigen Kosten.
2. Abweichend von Abs. 1 beläuft sich der Zuschuss auf maximal 40 % der zuschussfähigen Kosten der Vorhaben, wie sie in Gruppe 2 und Gruppe 4 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1198/2006 aufgeführt werden.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
18 UMS, eine Tochtergesellschaft des Nederlandse Vissersbond (Niederländischer Fischereiverband), koordiniert Zuschussprojekte im Fischereisektor. Mit einem dieser Projekte sollen nachhaltige Investitionen der beteiligten friesischen Garnelenfangbetriebe in ein neu entwickeltes Fanggerät, das „seewing“ (im Folgenden: in Rede stehendes Projekt) gefördert werden.
19 Der Minister gab dem Antrag der UMS, den sie im Namen einer Stiftung und von neun Fischereibetrieben gestellt hatte, statt und gewährte mit Bescheid vom 17. August 2012 (im Folgenden: Bescheid über die Gewährung des Zuschusses) einen Zuschuss in Höhe von maximal 118 056 Euro für dieses Projekt, was 60 % der zuschussfähigen Kosten entsprach. Dieser Betrag stammte zu 50 % von der Provinz Friesland (Niederlande) und zu 50 % vom EFF.
20 Die Restkosten, d. h. jene Kosten, die von den Empfängern dieses Zuschusses verauslagt worden waren, aber nicht als zuschussfähige Kosten angesehen werden konnten, sowie die übrigen 40 % der zuschussfähigen Kosten mussten von den Zuschussempfängern auf andere Weise finanziert werden. Ursprünglich sollten diese Restkosten von der oben genannten Stiftung und den oben erwähnten neun Fischereibetrieben finanziert werden. Diese Stiftung und drei dieser neun Fischereibetriebe zogen sich jedoch aus dem in Rede stehenden Projekt zurück. Um das Projekt fortzusetzen, wandte sich UMS daher an Visserijbedrijf J. Seepma (im Folgenden: Seepma) und an die VCU TCF BV (Im Folgenden: VCU), zwei Fischereibetriebe, die bereits als Sachverständiger bzw. als Lieferant des „Seewing“-Fanggeräts am Projekt beteiligt und bereit waren, einen finanziellen Beitrag zu leisten. Doch laut Bescheid über die Gewährung des Zuschusses sind nur die sechs anderen Fischereibetriebe von Letzterem begünstigt, da Seepma und VCU als am Projekt beteiligte Dritte angesehen werden.
21 In der Praxis brachte Seepma auf den Rechnungen für die Erbringung ihrer Sachverständigendienstleistungen ihren finanziellen Beitrag in Abzug. Somit wurde die Forderung der UMS gegen Seepma, die durch deren Übernahme der Verpflichtung zur Leistung eines finanziellen Beitrags entstanden war, gegen die Forderung von Seepma gegen UMS aufgrund der erbrachten Dienstleistungen aufgerechnet. Auf diese Weise zahlte UMS an Seepma Beträge, die niedriger waren als die von Seepma für das in Rede stehende Projekt verauslagten Kosten. Im Fall der VCU erfolgte keine Aufrechnung, sondern es wurden getrennte Rechnungen für die Lieferung des „Seewing“-Fanggeräts, die UMS gegenüber der VCU beglich, sowie für den finanziellen Beitrag der VCU, den Letztere der UMS geleistet hat, erstellt.
22 Nach der Gewährung des betreffenden Zuschusses zahlte der Minister auf Antrag von UMS einen Vorschuss auf der Grundlage der von dieser vorgelegten Rechnungen. Unter diesen Rechnungen waren auch jene, die Seepma der UMS ausgestellt hatte und in denen die oben erwähnte Aufrechnung erfolgte.
23 Mit Schreiben vom 28. September 2015 beantragte UMS beim Minister, infolge der Finanzierungsänderung den Budget- und Finanzierungsplan des in Rede stehenden Projekts, der Bestandteil des Bescheids über die Gewährung des Zuschusses ist, anzupassen.
24 Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 wies der Minister diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass Seepma und VCU keine Mitantragsteller oder Mitempfänger des betreffenden Zuschusses, sondern nur Partner dieses Projekts seien. Ein Beitrag solcher Projektpartner oder Dritter zur Finanzierung könne nicht bezuschusst werden, weil diese Kosten nicht vom Zuschussantragsteller getragen würden. Daher müsse ein von Projektpartnern oder Dritten geleisteter Finanzierungsbeitrag zu diesem Projekt von den zuschussfähigen Kosten abgezogen werden, was zu einer Verringerung der Höhe des gewährten Zuschusses führe.
25 Durch Bescheid vom 21. Juli 2016 ergänzte der Minister die Begründung seines Bescheids vom 20. Januar 2016 durch eine Verweisung auf Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006, dem zu entnehmen sei, dass Kosten nur dann zuschussfähig seien, wenn sie dem Zuschussempfänger selbst entstanden und von ihm selbst bezahlt worden seien.
26 UMS erhob gegen diesen letzten Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht, dem College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen, Niederlande). Dieses führt aus, dass der Minister früher den finanziellen Beitrag Dritter in die zuschussfähigen Kosten einbezogen habe. Auf der Grundlage von Informationen der Kommission habe er jedoch seinen Standpunkt geändert.
27 Als Erstes sei zu fragen, ob Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 auf das Verhältnis zwischen dem Zuschussgeber, hier also dem Minister, und dem Zuschussempfänger anwendbar sei, oder ob diese Bestimmung nur das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Mitgliedstaat betreffe; in letzterem Fall wären die nationalen Vorschriften für die Zuschussfähigkeit der Kosten des in Rede stehenden Projekts ausschlaggebend. Diese Vorschriften sähen aber nicht vor, dass Kosten deswegen nicht zuschussfähig seien, weil sie von einem Dritten getragen worden seien.
28 Für den Fall, dass der Gerichtshof antworten sollte, dass diese Bestimmung auf das Verhältnis zwischen dem Zuschussgeber und dem Empfänger anwendbar sei, würde sich als Zweites die Frage stellen, ob von einem Dritten, gegebenenfalls mittels Aufrechnung, getragene Ausgaben als im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich vom Zuschussempfänger getätigte Ausgaben angesehen werden können.
29 Als Drittes sei darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof, falls aus seinen Antworten hervorgehe, dass der Minister Art. 55 der Verordnung Nr. 1198/2006 richtig ausgelegt habe, auch zur Frage werde äußern müssen, ob vor dem Hintergrund, dass der Minister bei der Gewährung des Vorschusses davon ausgegangen sei, dass es sich bei den finanziellen Beiträgen von Dritten um zuschussfähige Kosten handele, seinen Standpunkt aber aufgrund einer anderen Auslegung des Unionsrechts durch die Kommission geändert habe, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie der nationale Grundsatz der Rechtssicherheit mit Erfolg geltend gemacht werden könnten.
30 Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 auf das Verhältnis zwischen dem Zuschussgeber, im vorliegenden Fall dem Minister, und dem Begünstigten (dem Zuschussempfänger) anwendbar?
2. Für den Fall, dass die erste Frage dahin beantwortet wird, dass Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 auf das Verhältnis zwischen dem Zuschussgeber und dem Begünstigten anwendbar ist: Können Ausgaben, die von einem Dritten (gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung) getätigt wurden, als im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich vom Begünstigten getätigte Ausgaben angesehen werden?
3. Für den Fall, dass die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass Ausgaben, die von einem Dritten (gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung) getätigt wurden, nicht als im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich vom Begünstigten getätigte Ausgaben angesehen werden können:
a) Bedeutet eine Durchführungspraxis, bei der der Zuschussgeber Beiträge Dritter systematisch als Ausgaben angesehen hat, die im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich vom Begünstigten getätigt wurden, dass davon auszugehen ist, dass der Begünstigte die vom Zuschussgeber vorgenommene unzutreffende Auslegung von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 nicht erkennen konnte, so dass er Anspruch auf den Zuschuss hat, wie er ihm gewährt wurde, und
b) sind dann die Beiträge Dritter zu den Ausgaben zu rechnen, die im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich vom Begünstigten getätigt wurden (so dass der Zuschuss höher festgesetzt wird), oder
c) ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und/oder des Grundsatzes der Rechtssicherheit von der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Zuschusses abzusehen?
d) Macht es hierbei noch einen Unterschied, wenn der Zuschussgeber, wie im vorliegenden Fall, einen Vorschuss auf den Zuschuss gewährt hat?
Zu den Vorlagefragen
31 Vorab ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1198/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung Nr. 508/2014 aufgehoben und ersetzt wurde. Jedoch ergibt sich aus Art. 128 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 129 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung, dass die Verordnung Nr. 1198/2006 weiterhin für Projekte, die bewilligt worden sind, als sie in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung kam, bis zu deren Abschluss gilt. Daher fällt das Projekt, das Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, weiterhin unter die letztgenannte Verordnung.
Zur ersten Frage
32 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 auf das Verhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde für ein operationelles Programm, wie etwa dem Minister, und dem Empfänger eines aus dem EFF gewährten Zuschusses anwendbar ist, so dass diese Bestimmung diesem entgegengehalten werden kann.
33 Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C‑541/16, EU:C:2018:251, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Soweit die Durchführung bestimmter Vorschriften einer Verordnung es erfordert, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu deren Durchführung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch diese Verordnung verliehenen Wertungsspielraums innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C‑541/16, EU:C:2018:251, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Insofern ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens einfügt (Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C‑541/16, EU:C:2018:251, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass jede Bestimmung des Unionsrechts, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, gilt und diese Behörden verpflichtet sind, sie anzuwenden (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Zur Verordnung Nr. 1198/2006 ist festzustellen, dass es nach deren Art. 70 Abs. 1 Buchst. a Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme insbesondere dadurch zu gewährleisten, dass sie sicherstellen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das operationelle Programm im Einklang mit den Art. 57 bis 61 dieser Verordnung eingerichtet werden.
39 Insoweit geht aus Art. 59 Buchst. b dieser Verordnung hervor, dass es Aufgabe der Verwaltungsbehörde für ein operationelles Programm ist, sich zu vergewissern, dass die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den unionsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften getätigt wurden.
40 In Bezug auf die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben sieht Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1198/2006 vor, dass diese außer in den in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmefällen auf nationaler Ebene festgelegt werden. Art. 55 Abs. 1 dieser Verordnung, demzufolge für eine Beteiligung des EFF nur Ausgaben in Betracht kommen, die zwischen dem Tag der Vorlage des operationellen Programms bei der Kommission oder dem 1. Januar 2007 – je nachdem, welches der frühere Termin ist – und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden, stellt einen solchen Ausnahmefall dar. Vorbehaltlich der Anwendung abweichender Vorschriften des Unionsrechts wie etwa Art. 55 Abs. 2 dieser Verordnung steht diese Bestimmung nämlich dem entgegen, dass diesen Anforderungen nicht entsprechende Ausgaben als für eine Beteiligung des EFF in Betracht kommend gelten.
41 Daher ist es zwar nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1198/2006 Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben festzulegen, doch wird der ihnen eingeräumte Ermessensspielraum durch Art. 55 Abs. 1 dieser Verordnung abgesteckt, der seinem Inhalt nach unbedingt und hinreichend genau ist und somit die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.
42 Indem nämlich Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 vorsieht, dass für eine Beteiligung des EFF nur Ausgaben in Betracht kommen, die im Laufe des in dieser Bestimmung angegebenen Zeitraums tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden, stellt er unmissverständlich eine Anforderung, die keiner im Ermessen stehenden Ausführungshandlung bedarf und den Mitgliedstaaten ein Ermessen nur u. a. in den hier allerdings nicht einschlägigen Fällen des Art. 55 Abs. 2 dieser Verordnung einräumt.
43 Daher ist die zuständige nationale Verwaltungsbehörde, wenn die geltend gemachten Ausgaben von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 geregelt werden, verpflichtet, zu verlangen, dass diese Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden, wobei sie sich unmittelbar auf diese Bestimmung stützt.
44 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 dahin auszulegen ist, dass er auf das Verhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde für ein operationelles Programm und dem Empfänger eines aus dem EFF gewährten Zuschusses anwendbar ist, so dass diese Bestimmung diesem Begünstigten entgegengehalten werden kann.
Zur zweiten Frage
45 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein dem Empfänger eines aus dem EFF gewährten Zuschusses in Rechnung gestellter und von ihm beglichener Betrag auch dann als im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich getätigte Ausgabe angesehen werden kann, wenn der Dritte, der diesen Betrag in Rechnung gestellt hat, ebenfalls einen finanziellen Beitrag zu dem bezuschussten Projekt geleistet hat, entweder durch Aufrechnung seiner Forderung gegen den Zuschussempfänger mit dessen Forderung gegen ihn, die durch die vom Dritten übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags entstanden ist, oder durch Ausstellung einer gesonderten Rechnung.
46 Vorab ist festzustellen, dass diese Frage allein anhand des Wortlauts von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 nicht zu beantworten ist.
47 Nach ihrem Wortlaut und insbesondere im Hinblick auf den Gebrauch der Wendung „tatsächlich getätigt“ lässt sich diese Bestimmung nämlich dahin auslegen, dass zur Ermittlung der Zuschussfähigkeit einer Ausgabe sämtliche Geldflüsse zwischen dem Begünstigten und seinem Lieferanten oder Dienstleister zu berücksichtigen sind, so dass nur der Betrag zuschussfähig ist, den Letzterer nach Abzug eines von ihm geleisteten finanziellen Beitrags in Rechnung stellt. Dieser Beitrag würde somit wie ein Preisnachlass auf das gelieferte Wirtschaftsgut oder die erbrachte Dienstleistung behandelt.
48 Der Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 kann jedoch auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Umstand, dass eine Forderung des Lieferanten oder Dienstleisters gegen den Begünstigten besteht, und diese von Letzterem befriedigt wurde, ausreicht, um auf das Vorliegen einer „tatsächlich getätigten“ Ausgabe zu schließen, ohne dass die Tatsache, dass parallel ein finanzieller Beitrag geleistet wurde, insoweit relevant wäre.
49 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C‑658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 51, und vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑527/18, EU:C:2019:762, Rn. 30).
50 Hinsichtlich des Zusammenhangs, in den Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 eingebettet ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, abgesehen von dem in deren Art. 54 genannten Fall, dass durch den EFF kofinanzierte Ausgaben nicht für eine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Betracht kommen, den Empfänger eines aus dem EFF gewährten Zuschusses nicht daran hindert, Beiträge von Dritten zu erhalten, mittels deren er die mit dem betreffenden Projekt verbundenen Ausgaben deckt.
51 Entgegen der Erwägung des vorlegenden Gerichts lässt sich aus Art. 52 der Verordnung Nr. 1198/2006 insbesondere nicht ableiten, dass ein Projekt nur durch einerseits öffentliche Beihilfen und andererseits Eigenmittel der Empfänger von aus dem EFF gewährten Zuschüssen finanziert werden kann. Dieser Artikel soll nämlich unbeschadet der Finanzierungsmodalitäten des betreffenden Projekts nur den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung beschränken.
52 Im Übrigen macht die Verordnung Nr. 1198/2006 die Zuschussfähigkeit der Ausgaben keineswegs von der Finanzierungsart eines bestimmten Projekts abhängig, so dass die vom Empfänger solcher Zuschüsse für die Finanzierung seiner Ausgaben gewählten Modalitäten keinen Einfluss darauf haben, ob diese Ausgaben für eine Beteiligung des EFF in Betracht kommen. Daher ist die Tatsache, dass ein Dritter einen finanziellen Beitrag leistet, als solche nicht erheblich für die Ermittlung der Höhe der von diesem Begünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben im Sinne von Art. 55 Abs. 1 dieser Verordnung.
53 Jede andere Auslegung würde den mit der Verordnung Nr. 1198/2006 verfolgten Zielen zuwiderlaufen, da sich aus deren 16. Erwägungsgrund ergibt, dass möglichst weitgehend auf private Finanzierung zurückgegriffen werden und ein Anreiz zur Verwendung einer großen Bandbreite von Finanzierungsmitteln gegeben werden soll.
54 Unter diesen Umständen reicht die Tatsache, dass eine Forderung des Lieferanten oder des Dienstleisters gegen den Empfänger eines aus dem EFF gewährten Zuschusses besteht und diese Forderung von diesem Begünstigten befriedigt wurde, aus, um auf das Vorliegen einer „tatsächlich getätigten“ Ausgabe im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 zu schließen, ohne dass der Umstand relevant wäre, dass dieser Dritte ebenfalls einen finanziellen Beitrag zu dem bezuschussten Projekt geleistet hat.
55 In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wie der betreffende finanzielle Beitrag geleistet wurde. Dieser kann insbesondere von dem Betrag, der dem erwähnten Begünstigen in Rechnung gestellt wird, abgezogen worden sein, wobei die Forderung des Begünstigten gegen den Dritten, die durch dessen übernommene Verpflichtung entstanden ist, mit der Forderung, die dieser Dritte gegen den Begünstigten aufgrund der Lieferung eines Wirtschaftsguts oder der Erbringung einer Dienstleistung hat, aufgerechnet worden ist. Doch wie Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 verlangt, müssen jede Ausgabe und jeder Beitrag durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege ordnungsgemäß nachgewiesen werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
56 Es hat insoweit anhand der ihm vorgelegten Belege u. a. zu prüfen, ob es sich dabei wirklich um einen Beitrag zur Finanzierung des betreffenden Projekts handelt, der sich auf die Höhe der tatsächlich getätigten Ausgaben im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 nicht auswirkt, oder ob es sich eigentlich um einen Preisnachlass auf ein geliefertes Wirtschaftsgut oder eine erbrachte Dienstleistung handelt, der eine Verringerung der vom Empfänger des aus dem EFF gewährten Zuschusses tatsächlich getätigten Ausgaben nach sich zieht.
57 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 dahin auszulegen ist, dass ein dem Empfänger eines aus dem EFF gewährten Zuschusses in Rechnung gestellter und von ihm beglichener Betrag auch dann als im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich getätigte Ausgabe angesehen werden kann, wenn der Dritte, der diesen Betrag in Rechnung gestellt hat, ebenfalls einen finanziellen Beitrag zu dem bezuschussten Projekt geleistet hat, entweder durch Aufrechnung einer Forderung gegen den Begünstigten mit einer Forderung des Letzteren gegen ihn, die durch die vom Dritten übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags entstanden ist, oder durch Ausstellung einer gesonderten Rechnung, vorausgesetzt, die betreffende Ausgabe und der jeweilige Beitrag werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege ordnungsgemäß nachgewiesen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Zur dritten Frage
58 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage nicht mehr zu beantworten.
Kosten
59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ist dahin auszulegen, dass er auf das Verhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde für ein operationelles Programm und dem Empfänger eines aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Zuschusses anwendbar ist, so dass diese Bestimmung diesem Begünstigten entgegengehalten werden kann.
2. Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 ist dahin auszulegen, dass ein dem Empfänger eines aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Zuschusses in Rechnung gestellter und von ihm beglichener Betrag auch dann als im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich getätigte Ausgabe angesehen werden kann, wenn der Dritte, der diesen Betrag in Rechnung gestellt hat, ebenfalls einen finanziellen Beitrag zu dem bezuschussten Projekt geleistet hat, entweder durch Aufrechnung einer Forderung gegen den Begünstigten mit einer Forderung des Letzteren gegen ihn, die durch die vom Dritten übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags entstanden ist, oder durch Ausstellung einer gesonderten Rechnung, vorausgesetzt, die betreffende Ausgabe und der jeweilige Beitrag werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege ordnungsgemäß nachgewiesen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Unterschriften