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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 6. Dezember 2023 – C. Limited/M. S.

(Rechtssache C-748/23, Gekus1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C. Limited

Beklagte: M. S.

Vorlagefragen

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass allein schon die Umstände der Ernennung eines Richters den Schluss zulassen, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht erfüllt sind, wenn diese Umstände zur Errichtung eines Gerichts führen, das das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt; hilfsweise dahin, dass für die Nichterfüllung dieser Erfordernisse die passive Akzeptanz des Richters (durch seine Rechtsprechungstätigkeit) entscheidend ist, der die Verfahrensfehler bei seiner Ernennung zum Richter hinnimmt, die zur Errichtung eines Gerichts geführt haben, das das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt?

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass an der Überprüfung der Unparteilichkeit eines Richters des Obersten Gerichts keine Richter mitwirken dürfen, deren Mitwirkung – in Anbetracht des Umstands, dass sie auf Antrag der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat), die in einem Verfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 über die Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze (Ustawa z dnia 8 grudnia 2017 o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw, Dz. U. 2018, Pos. 3) errichtet wurde, zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurden – das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt?

Falls die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass das Oberste Gericht den mit der Überprüfung der Unparteilichkeit befassten Spruchkörper nicht mit solchen Richtern besetzen darf; gegebenenfalls im äußersten Fall die nationale Rechtsvorschrift, die in solchen Verfahren eine Besetzung mit fünf Richtern vorsieht, unangewendet zu lassen und über den Antrag ohne Beteiligung solcher Richter in einer anderen Besetzung zu entscheiden hat, die das nationale Recht vorsieht?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.