Klage, eingereicht am 3. Februar 2013 – ZZ/Kommission
(Rechtssache F-10/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der ein Antrag auf Entschädigung abgelehnt wurde, den die Klägerin nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts wegen bei der Festlegung ihrer Ansprüche anlässlich ihres Dienstantritts begangener Fehler und der Verzögerung bei deren Berichtigung gestellt hatte
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die ablehnende Entscheidung vom 28. März 2012 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde ihren Antrag auf Entschädigung vom 13. Januar 2012 beschieden hat,
die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 172 236,42 Euro zu leisten,
hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, sie in Höhe der ab dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit entdeckt, aber nicht berichtigt wurde, ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge oder jedenfalls wenigstens in Höhe der ab November 2010, dem Zeitpunkt, der Berichtigung ihres Multiplikationsfaktors, ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge, zu entschädigen,
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.